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Palettenmanagement. Frank Thonfeld Horst-Dietrich Thonfeld. Einführung in das Problem. Der Einsatz von Mehrwegpaletten ist ökonomisch wie ökologisch sinnvoll und daher aus dem Wirtschaftskreislauf nicht mehr wegzudenken.
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Palettenmanagement Frank Thonfeld Horst-Dietrich Thonfeld
Einführung in das Problem • Der Einsatz von Mehrwegpaletten ist ökonomisch wie ökologisch sinnvoll und daher aus dem Wirtschaftskreislauf nicht mehr wegzudenken. • Zum Problem geworden ist die Frage, wie die Kosten des Palettentauschs interessengerecht verteilt werden. • Hier ist eine Schieflage zu Lasten der Verkehrsunternehmen entstanden. • Deswegen wird ein Ausstieg aus dem Palettentausch diskutiert.
Einführung in das Problem • Einen von „Oben“ angeordneten Ausstieg oder Systemwechsel kann es nicht geben, weil es keine Instanz gibt, die dies bewerkstelligen könnte. • Die nationalen Spediteurverbände können nur Empfehlungen an Ihre Mitgliedsbetriebe geben. • Diese gegenüber den Kunden umzusetzen – oder auch nicht – bleibt jedem Unternehmen selbst überlassen.
Einführung in das Problem • In Deutschland – dem Stammland der Europalette – werden die Verkehrsunternehmen kaum eine Chance haben, sich aus dem Palettentausch zu verabschieden. • Deshalb gibt es nur 2 Möglichkeiten, das Problem in den Griff zu bekommen: • Etablierung eines kostenorientierten Palettenmangements im Unternehmen, • Beteiligung der Kunden an den Kosten. • Dieses Seminar hat das Ziel, Ihnen die notwendigen Informationen zu verschaffen, um in Ihrem Unternehmen dieses Palettenmanagement etablieren zu können.
Überblick • 1 Problembereich Palettenabteilung • 2 Historischer Überblick • 3 Begriffsdefinitionen der Palettenarten • 4 Gesetzliche Grundlagen des Palettentauschs • 5 AGB für den Palettentausch • 7 Empfehlungen für ein kostenbewußtes Palettenmanagement
1. Problembereich Palettenabteilung • Etwa 400 Mio. Europaletten befinden sich in Europa im Umlauf, • davon allein 115 Mio. in Deutschland. • Auch außerhalb Europas – in China, USA und Australien – kommen mehr und mehr Europaletten zum Einsatz.
1. Problembereich Palettenabteilung • Bei einem Palettenneupreis von 9,50 € stellt dies einen Wert von 3,8 Mrd. € dar. • In 2008 wurden 75 Mio. Europaletten im Wert von ca. 700 Mio. € neu produziert und in den Kreislauf eingebracht. • Man schätzt, dass sich innerhalb von 3 bis 4 Jahren der Gesamtbestand an Paletten aufgrund des natürlichen Verschleißes erneuert. • Zusätzlich entstehen erhebliche Kosten für • Instandhaltung, • Palettenrückführung, • Palettenschwund und • administrativen Aufwand der Palettenbuchführung.
1. Problembereich Palettenabteilung • Die Studie einer Unternehmensberatung ergab, dass je Palette pro Tauschvorgang durchschnittlich 2,50 € je EP bzw. 8 € je GP an Kosten anfallen. • Davon sind 1/3 direkte Kosten für Neuanschaffung oder Reparatur von Paletten und • 2/3 indirekte Kosten durch Rückführung und Kosten des Palettenmanagements. • Welchen Anteil Ihr Unternehmen an diesen volkswirtschaftlichen Gesamtkosten letztlich zu verkraften hat, hängt von der Qualität Ihres Palettenmanagements ab.
1. Problembereich Palettenabteilung Das in der Palettenabteilung liegende Potenzial zur Kostenreduzierung wird nicht erkannt bzw. genutzt, weil • mehrere Abteilungen eines Unternehmens sind in der Palettenproblematik involviert sind • oftmals Mitarbeiter eingesetzt werden , die sich der Kostenrelevanz ihres Handelns nicht bewusst sind • die Komplexität der unterschiedlichen Palettenkreisläufe zu Unsicherheiten im Palettenhandling führt • es schwierig ist, Bestands- und Bewegungsinformationen korrekt und vollständig zu erfassen und zu belegen, da die der Palettenbuchhaltung zugefügten Belege und Unterlagen selten die kompletten Palettentransaktionen widerspiegeln >>> unkorrekte Salden der Palettenkonten • die Kontrolle der Palettenqualität mangelhaft ist • Palettenbewegungen aus Direkt- und Komplettpartien oft an der Palettenbuchhaltung vorbeilaufen • die Dokumentation des Palettentauschs gegenüber dem Empfänger mangelhaft ist
1. Problembereich Palettenabteilung • Missverständliche Verwendung der Kürzel für die Lademittel bei den verschiedenen Beteiligten
1. Problembereich Palettenabteilung • Missverständliche Verwendung der Kürzel – das wird noch problematischer durch die neue, im Europool nicht tauschbare „World-Pallet“
1. Problembereich Palettenabteilung Fehlende Kontrolle der Fahrer, welche gern „überzählige“ Paletten an Palettenhändler verkaufen Dazu DVZ vom 2.10.07: • „Bei der Überwachung von 20 Palettenhändlern durch Hamburger Spediteure stellte sich heraus, dass die meisten Spediteure von illegalen Palettenverkäufen ihrer Fahrer betroffen waren. • Schockierend sei dabei das geringe Unrechts-bewusstsein bei Fahrern und Palettenhändlern.“
1. Problembereich Palettenabteilung Hamburg, 08. Mai 2006: Produktpiraten machen vor Holzpaletten nicht Halt. • Die Zollfahndung Hamburg hat bei einer Hamburger Firma mehr als 5.000 gefälschte Europaletten sichergestellt. • Sie wiesen eklatante Fehler auf und verstießen gegen das Gerätesicherheitsgesetz. Eine originale Europalette ist auf eine Last von 1.500 Kilogramm ausgelegt, diese Paletten hätten aufgrund ihrer Konstruktion eine solche Last nicht tragen können. • Ein Beladen dieser Paletten wäre für die beteiligten Personen mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden. • Nach § 143 Markengesetz macht sich u.a. strafbar, wer ohne die Erlaubnis der Schutzrechtsinhaber markengeschützte Waren herstellt, einführt, anbietet und vertreibt.
2. Historischer Überblick Der Arbeitskräftemangel in den 1960-er Jahren führte zur Rationalisierung der Transportabläufe. Einen großen Beitrag dazu sah man in der Verwendung normierter, tauschbarer Ladehilfsmittel. Ansätze dazu gab es bei den Eisenbahnenschon vor dem 2. Weltkrieg durch die Bereitstellung von Rollbehältern.
2. Historischer Überblick • Eine entscheidende Rolle bei der Etablierung eines Palettenpools spielten die Eisenbahnen. Sie hatten zu dieser Zeit für Transporte auf mittleren und größeren Entfernungen einen Marktanteil von mehr als 90 %. • Die Umladung von Stückgut per Hand oder mit Hilfe von Sackkarren war aufwendig. • Um die neuen Flurförderfahrzeuge sinnvoll einsetzen zu können, war die Verwendung von Paletten unverzichtbar.
2. Historischer Überblick • 1961: Gründung des Europäischen Palettenpools (EPP) durch DB, ÖBB und SBB. • In den folgenden Jahren schlossen sich weitere europäische Bahnen diesem Pool an. • Im Rahmen des EPP vereinbarten die Eisenbahnen untereinander den Tausch der Paletten. Dieser Palettentausch setzt voraus, dass nur gleichwertige, intakte Paletten getauscht werden. • Man einigte sich auf eine Holzflachpalette mit den Abmessungen 800 x 1200 mm, die heute als Euro-Palette bekannt ist. • Da dieses System äußerst erfolgreich war, wurde mit der Euro-Gitterbox ein einheitlicher Behälter mit den gleichen Grundabmessungen konzipiert und hierfür 1968 ein zweiter Tauschpool geschaffen.
2. Historischer Überblick • Der Europäische Palettenpool (EPP) funktionierte bis zum Ende der 80er Jahre störungsfrei. • Nach Öffnung der Grenzen nach Osteuropa musste man feststellen, dass an neu gekauften Paletten aus Osteuropa Nägel fehlten und diese zumeist aus minderwertigem Holz und Schwarten zusammengenagelt worden waren. • Der Preisvorteil, den man zunächst durch den Kauf dieser Paletten hatte, wurde zum teuren Boomerang, weil diese Paletten nicht für die automatisierte Förder- und Lagertechnik geeignet waren und ständig zu Störungen im Produktionsablauf und damit zu Mehrkosten führten. • Die Nutzer wurden auch wegen des Verstoßes gegen das Gerätesicherheitsgesetz belangt. • Die Gütegemeinschaft Paletten reagierte mit der Gründung der European Pallet Association (EPAL), deren ausschließliches Ziel es war, die Qualitätssicherung von Paletten nach einheitlichen Kriterien in ganz Europa zu gewährleisten.
3. Begriffsdefinition Europaletten • Paletten, die den Bestimmungen des EPP entsprechen, tragen als Kennzeichen auf dem rechten Eckklotz jeder Längsseite das in einem Oval befindliche Zeichen „EUR“. • Am linken Eckklotz auf beiden Längsseiten befindet sich, ebenfalls im Oval, das Zeichen der EPAL. • Auf dem mittleren Längsklotz befindet sich neben Angaben über den Hersteller und das Herstellungsjahr das Zeichen der Bahn, welche die Paletten zugelassen hat, z. B. DB oder SBB, sowie eine Signierklammer mit der Gravur EPAL.
3. Begriffsdefinition Europaletten • Die Gitterboxpalette mit den Maßen 800 x 1200 mm und einer Lastgrenze von 1500 kg trägt eine Aufschrifttafel mit dem eingeprägten Zeichen der jeweiligen Bahn, dem „EUR“- Zeichen und einer achtstellige Y-Nummer, dazu bei neuen Euro-Gitterboxen ein fälschungssicheres silbernes Prüfsiegel. • Bei reparierten Euro-Gitterboxen ist das Prüfsiegel blau und trägt u. a. die Zulassungsnummer des Reparaturbetriebes. • Ferner muss auch ein Herstellercode eingeprägt sein. • Fehlt eines dieser Merkmale, ist die Euro-Gitterbox nicht tauschfähig. Es kann zudem auch eine Markenfälschung vorliegen.
3.1 AnderePaletten-Formen Chemiepaletten • Das System der CP-Paletten ist durch den Verband der Chemischen Industrie Deutschlands und Belgiens für die chemische Industrie in Europa entwickelt worden. • Spezifische Anforderungen der chemischen Industrie führten zu 9 verschiedenen Palettentypen. • Besondere Beachtung fanden hierbei Qualität, Sicherheit und Umwelt.
3.1 AnderePaletten-Formen Düsseldorfer Paletten • Außerhalb des EPP sind dies ebenfalls Paletten, die in einem offenen Pool ausgetauscht werden. • Sie haben die Größe 600 x 800 mm. • Sie werden hauptsächlich für Konsumgüter eingesetzt. • Die Düsseldorfer Palette ist zu erkennen an der Größe, den Kunststoffmittelklötzen und den Stahlwinkeln.
3.1 AnderePaletten-Formen Hanse-Paletten (Hafenpaletten) • Die Hanse-Palette wurde vor allem vor der Zeit der Containerisierung in den Häfen zum Be- und Entladen der Schiffe eingesetzt. • Durch den Einsatz der Container hat sie an Bedeutung verloren. • Die noch vorhandenen Paletten werden noch für Einlagerungen genutzt. • Die Abmessungen der Hanse-Palette: 1150 x 1800 mm, wobei die Außenholme nach innen eingerückt sind, damit das Umschlaggeschirr zum Be- und Entladen untergehakt werden kann. • Die ähnliche Stauerei-Palette gibt es in den Abmessungen 1.200 x 1.800 mm und 1.200 x 2.400 mm.
3.1 AnderePaletten-Formen • Hygienepaletten Euro-H1-/ Euro-H2-Palette • Die Hygienepaletten sind aus Kunststoff und für den Einsatz im Hygienebereich besonders geeignet, weil sie gereinigt werden können. • Sie entsprechen den HACCP-Hygiene-Anforderungen („Hazard Analysis Critical Control Point). • Sie bieten eine gute Basis für genormte Kastensysteme (E1/E2-Satten), wie sie in der Lebensmittelbranche verwendet werden.
3.1 AnderePaletten-Formen • Styroporpaletten • Leichtgewichte mit großer Tragfähigkeit: Eigengewicht in den Standardmaßen von lediglich 2,6 kg für eine dynamische Belastung von bis zu 660 kg. • Dies spricht für den Einsatz in der Luftfracht. • Da Styropor staubfrei ist sowie unempfindlich gegenüber Wasser und den meisten Chemikalien, sind die Paletten besonders geeignet für den Pharma- und Lebensmittelbereich.
3.1 AnderePaletten-Formen • Hirsch-Styroporpaletten • Sie sind zusätzlich mit einer Polystyrolfolie überzogen • völlig geruchsneutral • 5,4 kg • kundenspezifische Designlösung (Farbe, Logo, bedruckbar, prägbar) • anti-rutsch Beschichtung • Antibakterielle / fungizide Zusätze
3.1 AnderePaletten-Formen „World-Pallet“ • Neuer Anbieter • gleichen Art wie Europaletten. • Sie sollen 10% billiger sein • Sie weisen jedoch nicht die gleiche Qualität auf • Sie sind nicht im Rahmen des Europools tauschbar.
31 AnderePaletten-Formen Geschlossene Palettentauschsysteme: • Systemanbieter verwenden ebenfalls „genormte“ Paletten, die als Eigentum gekennzeichnet sind: • die „Blauen“ von Chep oder die „Roten“ von LPR. • Diese Paletten werden den Nutzern gegen Entgelt zur Verfügung gestellt und können dann für eine vereinbarte Zeit innerhalb des jeweiligen Systems genutzt und auch getauscht werden. • Man kann daran kein Eigentum erwerben, auch wenn man sie gegen Hingabe anderer Paletten erhält.
3.1 AnderePaletten-Formen • Chep-Palette • 800 x 1200 mm / auch als Halbpalette / Viertelpalette • Geschlossenes System • Die blauen Paletten sind leicht zu erkennen und bieten dadurch Schutz vor illegalem Palettenhandel.
3.1 AnderePaletten-Formen • LPR-Palette • Paletten in den Maßen der EP und Düsseldorfer Palette. • Das Unternehmen verspricht, individuell auf Kundenwünsche einzugehen.
3.2 ISPM15-Standard ISPM 15 beschreibt seit 2002 einen internationalen Standard für Gesundheits-anforderungen an Holzverpackungen (auch Paletten), der zu einer Harmonisierung der nationalen Einfuhr-vorschriften führte. Die Anwendung dieses Standards ergibt sich aus EU-Richtlinien, welche die ISPM 15-Behandlung bei Holzverpackungen aus Drittländern sowie die Entrindung des Holzes vorschreiben. Ziele sind: Verhinderung der Verbreitung von Schädlingen durch Holzpackmittel; Schutz der Wälder vor Schädlingen, die in der jeweiligen Region nicht vorhanden sind, durch eingebrachte Holzverpackungen aber in diese Region gelangen können.
3.2 ISPM15-Standard ISPM 15 verlangt die Holzbehandlung mit anerkannten Maßnahmen: die Hitzebehandlung mit 56 ° C für mindestens 30 Minuten oder die Begasung mit Methylbromid (MB). die Kennzeichnung der Verpackung und die Entrindung des Holzes. Da die Begasung mit MB für die Umwelt problematisch ist, sollen demnächst Alternativen zugelassen werden: andere Begasungsmittel und Mikrowellenbehandlung.
3.2 ISPM15-Standard Damit der Nachweis der ordnungsgemäßen Behandlung problemlos erbracht werden kann, muss die Palette wie folgt gekennzeichnet sein: IPPC-Symbol (Ähre) Länderkennung nach ISO 3166, z. B. DE für Deutschland Kennung der Region, z. B. NW für Nordrhein-Westfalen Registriernummer, einmalig vergebene Nummer beginnend mit 49 Behandlungsmethode, z. B. HT (heat treatment), MB (methylbromide), ggf. DB (debarked)
3.2 ISPM15-Standard Bei Verwendung einer entsprechend gekennzeichneten Palette wird nach den nationalen Einfuhrvorschriften (PflanzenbeschauVO) auf ein amtliches Pflanzengesundheitszeugnis verzichtet. Die Kennzeichnung darf nur von Betrieben angebracht werden, die beim Pflanzenschutzdienst registriert sind und die sich einer regelmäßigen Überwachung durch diesen unterziehen. Eine Liste der registrierten Betriebe sowie eine Liste der Länder, die ISPM 15-Standard vorschreiben, ist abrufbar unter: www.bba.bund.de.
4 Rechtsgrundlagen des Palettentausches • Erste Feststellung: Es gibt keine verbindlichen direkten gesetzlichen Bestimmungen im BGB, HGB oder anderen Vorschriften. • Zweite Feststellung: Auch die „Verbands-AGB“ (ADSp bzw. VBGL) enthalten nur ansatzweise Regeln über den Palettentausch. • Dritte Feststellung: Es gibt keine einheitliche Terminologie. Weder wird der Begriff „Palettentausch“ einheitlich verstanden, noch werden für die verschiedenen tauschbaren Palettentypen einheitliche Kürzel verwendet.
Vierte Feststellung: Es besteht Unkenntnis über die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten. • Fünfte Feststellung: Es besteht Unkenntnis über die Eigentumsverhältnisse an den Paletten. • Sechste Feststellung: Es gibt keine ausreichende Kenntnis darüber, wie die gegenseitigen Rechte und Pflichten in Bezug auf Paletten zwischen den Beteiligten rechtssicher geregelt werden können.
Fazit: • Die Vereinbarung des Palettentauschs bedarf einer Zusatzvereinbarung zum Fracht- oder Speditionsvertrag unter Berücksichtigung der allgemeinen Rechtsgrundsätze des BGB, die wir deshalb nachfolgend vorgestellen!
Zur rechtlich korrekten Ausgestaltung von Palettentauschvereinbarungen muss man die 4 Formen des Palettentauschs kennen.
4.1 Die vier Formen des Palettentausches 1 Einfacher Palettentausch: • Kein Einsatz eigener Paletten des Verkehrsunternehmens. • Übernahme der Verpflichtung, Empfänger von palettiertem Gut zur Rückgabe der entsprechenden Anzahl von Paletten gleicher Art und Güte aufzufordern und angebotene Tauschpaletten vom Empfänger anzunehmen bzw. Nichttausch dokumentieren zu lassen. • Es besteht nur eine Rückgabe-, aber keine Rücklieferungsverpflichtung des Verkehrsunternehmens. Diese Form ist wenig gebräuchlich, weil sie offen lässt, wie die beim Empfänger übernommenen Leerpaletten zurück zum Versender gelangen.
4.1 Die vier Formen des Palettentausches 2 Palettentausch mit Rückführungsverpflichtung • Wie „einfacher Palettentausch“, aber mit Verpflichtung, die erhaltenen Paletten an einer vereinbarten Abgabestelle anzuliefern. • Wenn ein solcher Palettentausch durch AGB vereinbart wurde, besteht die Rückführungspflicht nur dann, wenn n kein zu großer Umweg für die Rückführung der Paletten verlangt wird oder dafür ein angemessener Zuschlag zur Fracht gezahlt wird. • Paletten, die das Verkehrsunternehmen, vom Empfänger erhalten hat, müssen in einer Zeit von drei bis vier Wochen zurückgeführt werden, es sei denn, es handelt sich z.B. um Linienverkehre, insbesondere im Nahverkehr oder im regionalen Verkehr. Diese Form des Palettentauschs ist sachgerecht, wenn die Rückführung der Leerpaletten keine nennenswerten Kosten verursacht, weil der Versender regelmäßig angefahren wird.
4.1 Die vier Formen des Palettentausches 3 Doppel- oder Idealtausch: • Vereinbarung, wonach das Verkehrsunternehmen an der Ladestelle bei Übernahme von palettiertem Gut die gleiche Anzahl von Paletten aus dem eigenen Bestand abgibt. • Bei der Ablieferung soll es wiederum die entsprechende Anzahl von Paletten vom Empfänger zurückerhalten, damit die Palettenkonten der Beteiligten ausgeglichen sind. Diese Form des Palettentauschs ist „ideal“, wenn ständig unterschiedliche Be- und Entladestellen angefahren werden.
4.1 Die vier Formen des Palettentausches 4 Palettentausch mit Übernahme des Tauschrisikos: • Das Verkehrsunternehmen ist zur Rücklieferung von Paletten verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob der Empfänger Tauschpaletten herausgibt, oftmals verbunden mit Ablieferungsfristen und Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung, wenn die Fristen nicht eingehalten werden. Diese Form des Palettentauschs ist riskant, weil das Transportunternehmen gegenüber dem Empfänger keinen eigenständigen Rechtsanspruch auf Herausgabe der Paletten hat.
4.1 Die vier Formen des Palettentausches • Streitigkeiten entstehen häufig dadurch, dass für Palettentauschverpflichtungen Kurzformeln verwendet werden, aus denen nicht deutlich wird, welche dieser 4 Grundformen gemeint ist. • Die Vereinbarung „Paletten sind zu tauschen“ ist als „einfacher Palettentausch“ zu werten. • Demgegenüber ist die Vereinbarung, dass „Paletten an der Be- und Entladestelle zu tauschen“ sind als „Doppeltausch“ zu werten.
4.1 Die vier Formen des Palettentausches • Welche Rechtsvorschriften gelten, wenn keine oder nur unvollständige Vereinbarungen getroffen wurden? • Hier ist zunächst zu unterscheiden zwischen der „Lieferebene“ (Kaufvertrag) und der „Verkehrsebene“ (Fracht-/Lagervertrag).
4.1 Die vier Formen des Palettentausches • Gegenseitige Rechte und Pflichten bestehen immer nur zwischen den jeweiligen Vertragspartnern! • Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht weder auf der Liefer- noch der Verkehrsebene eine gesetzliche Pflicht zur Rückgewähr von Leerpaletten. • Der Verkäufer muss daher auf der Lieferebene den Käufer/ Empfänger in die Tauschverpflichtung einbinden. • Denn anders als für die Güter selbst (§ 421 HGB) – wird bezüglich der Paletten durch die Ablieferung kein Rechtsverhältnis zum Empfänger begründet.
4.1 Die vier Formen des Palettentausches • Innerhalb der Verkehrsebene haben die beteiligten Verkehrsunternehmen untereinander die eingegangenen Palettentauschverpflichtungen zu regeln. • Der Frachtvertrag/Lagervertrag ist mit der Ablieferung/ Auslagerung der palettierten Güter erfüllt, wenn kein Palettentausch vereinbart wurde .
4.1 Die vier Formen des Palettentausches • Der Palettentausch sollte an der jeweiligen Schnittstellen durch einen Palettenschein dokumentiert werden, der von beiden Beteiligten unterschrieben wird.
4.2 Anwendbare Bestimmungen des BGB Da es keine speziellen gesetzlichen Bestimmungen für den Palettentausch gibt, stellt sich die Frage, welche Vorschriften herangezogen werden müssen • für Entgeltfragen • bezüglich der Verjährung oder wenn es zu Leistungsstörungen kommt, wie: • Nichtrückgabe • Rückgabe beschädigter Paletten • Verspätete Rückgabe (Verzug) • Unstimmigkeiten bei der Führung der Palettenkonten.
4.2 Anwendbare Bestimmungen des BGB4.2.1 Vertragstyp • Die Bezeichnung „Palettentausch“ lässt es als nahe liegend erscheinen, dass § 480 BGB über den Tauschvertrag Anwendung findet. • Für den Tausch gelten die Bestimmungen über den Kaufvertrag. • Das Kaufvertragsrecht regelt Eigentums- und Gewährleistungsfragen, welche jedoch beim Palettentausch keine Rolle spielen. • Daher ist der Tauschvertrag keine geeignete Rechtsgrundlage