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Schuldrechtmodernisierungsrecht. Erstellt von Mathias Mulla, WI98 982725. Agenda. Aktueller Stand Hintergrund für die Änderungen Änderungen. Aktueller Stand. 25. September 2001 Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts durch den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages
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Schuldrechtmodernisierungsrecht Erstellt von Mathias Mulla, WI98 982725
Agenda Aktueller Stand Hintergrund für die Änderungen Änderungen
Aktueller Stand 25. September 2001 Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts durch den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages 19. Oktober 2001 Gesetzbeschluss durch den Deutschen Bundestag 9. November 2001 Gesetzbeschluss durch den Deutschen Bundesrat Gültig ab dem 1. Januar 2002
Hintergrund für die Änderungen • Umsetzung von 3 EU-Richtlinien • Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie vom 25.5.1999 • Umzusetzen bis zum 1. Januar 2002 • Zahlungsverzugs-Richtlinie vom 29.6.2000 • Umzusetzen bis zum 7. August 2002 • E-Commerce Richtlinie vom 8.6. 2000 • Umzusetzen bis zum 17. Januar 2002
Hintergrund für die Änderungen • Weitere Gründe sind • Zersplitterung des Öffentlichen Rechts in BGB, Fernsabsatzgesetz, Verbraucherkreditgesetz usw. • Veränderungen der Wirtschaftslage (Internet, Versandhandel) • Modernisierung und Vereinfachung • Beseitigungen von Widersprüchen
Änderungen • Geändert wurden u.a. folgende Gesetze • Verjährungsrecht • Leistungsstörungsrecht • Kaufrecht • Verbraucherschutzgesetze
Verjährungsrecht Definition Verjährung nennt man den Zeitpunkt im Rahmen eines schuldrechtlichen Verhältnisses, in dem der Schuldner seine zu erbringende Leistung verweigern darf.
Verjährungsrecht • Änderungen • Verjährungsfrist wird von 30 Jahre auf 3 Jahre gesenkt (§195 BGB) • Ablauf spätestens 10 Jahre nach Fälligkeit • Fristen laufen unabhängig von der Kenntnis des Schuldners
Leistungsstörungsrecht Definition Umstände, die die reibungslose Abwicklung eines Schuldverhältnisses hindern oder beeinträchtigen.
Leistungsstörungsrecht • Änderungen • Positive Vertragsverletzung (§280 BGB) • Wegfall der Geschäftsgrundlage (§313 BGB) • Kündigung aus wichtigem Grund (§314 BGB)
Kaufrecht Definition Ein Kaufvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag,der darauf ausgerichtet ist, dass eine Sache oder ein Recht gegen Zahlung des Kaufpreises endgültig auf den Käufer zu übertragen ist.
Kaufrecht • Änderungen • Nacherfüllungsanspruch des Käufers (bei Mangel Nichterfüllung) • Käufer hat Anspruch auf Lieferung mangelfreien Ware • Gewährleistungsfrist: mindestens 2 Jahre • Haftung für Zusicherung von Eigenschaften seitens des Verkäufers (Werbeaussagen)
Verbraucherschutzgesetze • Haustürwiderrufungsgesetz (§§ 312 – 312a) • Fernabsatzgesetz (§§ 312b – 312 d) • Teilzeit- u. Wohnrechtgesetz (§§ 481 – 487) • Verbraucherkreditgesetz (§§ 491 – 504) • Gesetz über AGBs (§§ 305 – 310) • E-Commerce-Richtlinie