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Die Rolle des Schulpersonalrats Wenn eine TV-H-Kraft schon länger als 4 Jahre an der Schule arbeitet Wenn eine TV-H-Kraft noch keine 4 Jahre an der Schule arbeitet Wenn Euch eine neue TV-H-Kraft vorgestellt wird Rechtliche Hintergründe „Befristetes Arbeitsverhältnis“ Rechtliche Grundlage
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Die Rolle des Schulpersonalrats Wenn eine TV-H-Kraft schon länger als 4 Jahre an der Schule arbeitet Wenn eine TV-H-Kraft noch keine 4 Jahre an der Schule arbeitet Wenn Euch eine neue TV-H-Kraft vorgestellt wird Rechtliche Hintergründe „Befristetes Arbeitsverhältnis“ Rechtliche Grundlage Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Verbreitete Gründe für die Unwirksamkeit einer Befristung Aktuelle Rechtsprechung Befristete TV-H Verträge
Die Rolle des SchulpersonalratsWenn eine TV-H-Kraft schon länger als 4 Jahre an der Schule arbeitet • Schulleitung im Monatsgespräch ansprechen (wenn noch nicht passiert), so bald wie möglich für Klarheit sorgen, mit welchen Kollegen weiter geplant wird und wie Vakanzen gefüllt werden sollen (Mangelfächer?) • Kollegen / Kollegin ansprechen (Meldung beim Arbeitsamt!!) Suche nach Perspektiven (Tipp: benachbarte Schulämter) • Bei Bedarf Teilnahme an einem Dienstgespräch zwischen TV-H-Kraft und Schulleitung • Wenn im Kollegium und vom Kollegen gewünscht: Antrag auf Entfristung stellen (Achtung: Schulamt versucht, Zahl der Entfristungen gering zu halten, Schwierigkeiten bei Aufstockung, Entfristete Kollegen nehmen Planstelle an der Schule ein, evtl. Interessenkonflikt mit LiVs, die an der Schule sind und gehalten werden sollen) • besonders ältere Kollegen, die wenig Chancen auf ein anderes Engagement haben, brauchen eure Unterstützung
Die Rolle des SchulpersonalratsWenn eine TV-H-Kraft noch keine 4 Jahre an der Schule arbeitet • Kollegen / Kollegin ansprechen, unterstützen bei der Suche nach Perspektiven (Weiterbildungsmaßnahmen o.ä.) • erst dann Schulleitung im Monatsgespräch ansprechen, eruieren, welche Ideen bezüglich der Kollegen in der Schulleitung herrschen
Die Rolle des SchulpersonalratsWenn Euch eine neue TV-H-Kraft vorgestellt wird • bevor ihr zustimmt: gibt es an der Schule bereits TV-H-Kräfte, die die Stunden auch übernehmen können und wollen (Teilzeitbefristungsgesetz!) • gibt es keinerlei Möglichkeiten, den Unterricht mit ausgebildeten Kollegen abzudecken (Monatsgespräch) ? oder werden andere Ziele verfolgt (Studenten, die evtl interessant als LiVs sein könnten o.ä.) • Welche Perspektiven haben die Kollegen, durch Nachqualifizierung auf eine Planstelle zu kommen?
Rechtliche Hintergründe „Befristetes Arbeitsverhältnis“Rechtliche Grundlage • Richtlinie 1999/70/EG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) • Unbefristete Arbeitsverhältnisse sind die übliche Form der Beschäftigung • Unter bestimmten Voraussetzungen sind befristete Arbeitsverhältnisse möglich und sinnvoll • Der Gesetzgeber muss den Missbrauch von Befristungen durch Abhängigkeit von Sachgründen verhindern (Befristung mit Sachgrund) • Festlegung von Maximaldauer und Anzahl der Verlängerungen (Befristung ohne Sachgrund)
Rechtliche Hintergründe „Befristetes Arbeitsverhältnis“Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) 1 • § 4 Verbot der Diskriminierung (1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. • § 5 Benachteiligungsverbot Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen. • § 9 Verlängerung der Arbeitszeit Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Rechtliche Hintergründe „Befristetes Arbeitsverhältnis“Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) 2 • § 14 Zulässigkeit der Befristung (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird • § 16 Folgen unwirksamer Befristung Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen (…) • § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben (...)
Rechtliche Hintergründe „Befristetes Arbeitsverhältnis“Verbreitete Gründe für die Unwirksamkeit einer Befristung • § 14 (4) TzBfG Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. • Befristung ohne Sachgrund maximal 2 Jahre oder mit 3 Verlängerungen insgesamt maximal 2 Jahre (Ersteinstellung, 3 Jahre zwischen Verträgen) • Befristung mit Sachgrund (Vertretung eines anderen Arbeitnehmers) • Es muss sichergestellt sein, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nur wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Fehlt dieser Zusammenhang, so ist der Befristungsgrund der Vertretung nicht gegeben, und die Befristung unwirksam
Rechtliche Hintergründe „Befristetes Arbeitsverhältnis“Aktuelle Rechtsprechung • ! Rechtliche Beratung einholen ! • Entscheidung des EuGH zu BAG 7 AZR 443/09 und BAG 7 AZR 783/10 vom 18. Juli 2012 • Möglichkeit eines „Institutionellen Rechtsmissbrauchs“ § 242 BGB • Einzelfallprüfung • Dauer der Beschäftigung und Anzahl der Verträge • Dauerhafter Vertretungsbedarf (Stundenpläne) • Vertretungskette (besonders bei mittelbarer Vertretung) • Weitere Urteile der Landesarbeitsgerichte (LAGs)