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FSHG. Feuerschutz – hilfeleistungsgesetz Nordrhein - Westfalen. Zu regelnde Materie. Zuständigkeit. Gesetz. Feuerschutz Technische Hilfe. Land. Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung FSHG vom 04.02.1998. Großschadens- ereignis. Land. Gesetz über den Feuerschutz und
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FSHG Feuerschutz – hilfeleistungsgesetz Nordrhein - Westfalen
Zu regelnde Materie Zuständigkeit Gesetz Feuerschutz Technische Hilfe Land Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung FSHG vom 04.02.1998 Großschadens- ereignis Land Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung FSHG vom 04.02.1998 Gefahren im Verteidigungsfall Bund Zivilschutzgesetz ZSG vom25.03.1997 Rettungsdienst Land Gesetz über den Ret- tungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer Rettg
Aufgaben der Gemeinde Unterhalten einer Feuerwehr angemessene Löschwasser- versorgung Brandverhütungs- maßnahmen zur Baulicher Brandschutz §5 FSHG Brandschau § 6 FSHG Bekämpfung von Schadenfeuern Hilfeleistung bei • Brandschutz- • Erziehung und • aufklärung • §8 FSHG Brandschicher- heitswachen § 7 FSHG Unglücksfall öffentlichem Notstand ähnlichen Vorkommnisen FSHG § 1
Die Feuerwehr muss §1 Absatz 1 den örtlichen Verhältnissen entsprechend leistungsfähig sein in Bezug auf Merkmale der örtlichen Brandgefährdung Ausstattung Ausbildung - Bodengestaltung - Art der Bebauung Meldesystem Alarmsystem z.B. - Wohndichte - Flächengröße - Wasservorräte - Verkehrsnetz
Aufgaben der Gemeinde §1 Absatz 2 Eigentümer Besitzer Nutzungsberechtigter sind wegen erhöhter Brandlast erhöhter Brandgefährdung verpflichtet zu Nach Stellungnahme durch besonderer Löschwasserversorgung Und nach Feststellung durch Brandschutz - dienststelle Bauaufsichts - behörde
Arten der Löschwasserversorgung unabhängige Löschwasserversorgung zentrale Löschwasserversorgung (Sammelwasserversorgung) FSHG § 1 Absatz 2
Aufgaben der Kreise § 1 Absätze 3 - 6 Leitung + Koordinierung Zivilschutz § 1 VI bei Großschadenereignis § 1III gemeinsame Einrichtungen Leitstelle § 1 IV z.B. KFZ - Werkstatt Unterstützung + Leitung von Einsätzen Schlauch - Pflegerei Meldung von Einsätzen Geräte - Pflegerei Funk - Werkstatt Atemschutz - Werkstatt
Aufgaben des Landes §3 Förderung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung zentrale Maßnahmen Institut der Feuerwehr technische Einrichtung zur Verbesserung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung zentrale Ausbildungsstätte z.B. für Technischer Überwachungs – dienst TÜD Spezielle Fachkennt – nisse Führungs- kräfte
Gebäuden mit Gefährdung vieler Personen in einem Brandfall § 6 Absatz 1 Gebäuden mit erhöhter Explosionsgefahr Gebäuden mit erhöhter Brandgefahr ist notwendig in Brandschau ist notwendig in Brandschauen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt Gebäuden mit Gefährdung erheblicher Sachwerte in einem Brandfall Gebäuden mit Gefährdung erheblicher Sachwerte In einem Explosionsfall Gebäuden mit Gefährdung vieler Personen in einem Explosionsfall
Brandschau Anordnung Feststellen von gegen Entstehung eines Brandes brandschutz – technischen Mängeln gegen Ausbreitung von Feuer und Rauch zur Rettung von Menschen und Tieren zum Schutz von Sachwerten von Gefahrenquellen für wirksame Löscharbeiten FSHG § 6 Absatz 1
Gemeinde entscheidet nach Anhörung des Leiters der öffentlichen Feuerwehr ob eine Brandsicher – heitswache bei Veranstalt- tungen mit Gefährdung vieler Personen in einem Brandfall Veranstalt- tungen mit erhöhter Brandgefahr erforderlich ist. FSHG § 7 Absatz 1
Die Brandsicherheits- wache kann Anordnungen treffen zur § 7 Absatz 3 Bekämpfung von Brandgefahren Verhütung von Brandgefahren Sicherung der Rettungswege Sicherung der Angriffswege FSHG § 7 Absatz 3
Feuerwehr öffentliche Feuerwehr Werk- Feuerwehr § 15 FSHG Freiwillige- Feuerwehr Pflicht- Feuerwehr Berufs- Feuerwehr § 11 ff FSHG § 14 FSHG § 10 FSHG FSHG § 9 Absatz 2
Gemeinde soll in der Freiwilligen Feuerwehr die Bildung einer Jugendfeuerwehr fördern FSHG § 9 Absatz 3
Eine Gemeinde Eine Kreisfreie Stadt muss kann neben einer Freiwilligen Feuerwehr eine Berufs- feuerwehr einrichten FSHG § 10 Absatz 1
Berufs- feuerwehr nur Beamte Verwaltungs- personal technisches- personal Einsatz- personal Personal für Brandbe- kämpfung Personal für Leitstelle Personal für Technische Hilfeleistung FSHG § 10 Absatz 2
Freiwillige- Feuerwehr § 9 kann bestehen aus oder nur ehren- amtlichen Angehörigen § 12 haupt- amtlichen Kräften § 13 ehren- amtlichen Angehörigen § 12 +
Ernennung Leiter der Freiwilligen Feuerwehr persönliche eignung des Kandidaten fachliche eignung des Kandidaten Anhörung der aktiven Wehr + Jugend- feuerwehr Vorschlag des Kreisbrandmeisters Gemeinde Ernennung zum Ehrenbeamten auf die Dauer von 6 Jahren bis zur Bestellung eines Nachfolgers FSHG § 11 Absatz 1
Der Leiter der Berufsfeuerwehr FSHG § 11 Absatz 2 führt vertritt die Belange der Freiwilligen Feuerwehr die Feuerwehr der Gemeinde Sprecher wählen auf 6 Jahre Berufs- Feuerwehr Freiwillige- Feuerwehr Zug- und Gruppenführer FSHG § 9
Der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr hat Rechte Pflichten Versicher- ungsschutz Ansprüche Arbeits- platzschutz Dienst- pflichten Mitteilungs- pflichten FSHG § 12
Der Leiter der Feuerwehr entläßt nimmt auf befördert die ehrenamtlichen Feuerwehran- gehörigen und ist Vorgesetzter FSHG § 12 Absatz 1
ist verpflichtet bei: Einsätzen Gemeinde Übungen Erstattungsanspruch privater Arbeit- geber Lehrgängen öffent- licher Dienste auf Veranlas- ung der Gemeinde zur Fortzahlung von Zulagen Arbeits- entgeld Dienst- bezügen Neben- leistungen FSHG § 12 Absatz 2
Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten aus dem Feuerwehrdienst Arbeitgeber Verpflichtung Erstattungsanspruch aller Arbeitgeber Erstattungsanspruch privater Arbeitgeber Betrag der über die gesetzliche oder tarifvertragliche Lohnfortzahlungs- verpflichtung hinaus- geht Betrag der über die gesetzliche oder tarifvertragliche Lohnfortzahlungs- verpflichtung hinaus- geht 100%ige Lohnfortzahlung z.B.:20% z.B.:80% von gesetzlicher Unfallversicherung FSHG § 12 Absatz 4
Kinderbetreuungskosten bei Feuerwehrdienst bei Krankheit aufgrund des Feuerwehrdienstes werden von Gemeinde erstattet außer bei Erstattung von Fortzahlung von Verdienstausfall Arbeitsendgeld Dienstbezügen FSHG § 12 Absatz 5
die Gemeinde kann bei Vorsatz und grober Fahr- lässigkeit Rückgriff nehmen Ein Feuerwehr- angehöriger gegen Gemeinde z.B. bei Einsatz Lehrgang Übung schädigt dieser hat nur einen Schaden- ersatzanspruch gegen die Gemeinde einen Dritten FSHG § 12 Absatz 7
sonstige Gemeinden große kreisangehörige Gemeinden mittlere kreisangehörige Gemeinden Ausnahmen möglich Ausnahmen möglich müssen einstellen können einstellen hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr als Beamte § 13 Absatz 2 = zum Betrieb einer ständig besetzten Feuerwache FSHG § 13
kein ausreichender Feuerschutz trotz bestehender öffent - licher Feuer – wehr Nicht-Zu- standekommen einer Freiwilligen Feuerwehr oder dann Pflicht - Feuerwehr FSHG § 14 Absatz 1
Heranziehung zur Pflichtfeuerwehr vom 18. bis 60. Lebensjahr jeder Einwohner es sei denn Polizeivollzugsbeamte Ablehnung aus wichtigem Grund Einsatzkräfte der Hilfsorganisationen Angehörige des Technischen Hilfswerks FSHG § 14 Absatz 2
Werk - Feuerwehr zum Schutz von gewerb - lichen Betrieben sonstigen Einrichtungen FSHG § 15 Absatz 1
Werk - Feuerwehr staatlich - angeordnete staatlich - anerkannte FSHG § 15 Absatz 1
staatliche Anordnung zur Einrichtung einer Werk - Feuerwehr nach Anhörung der Gemeinde bei Betrieben und Einrichtungen die besonders brandgefährdet sind mit Gefährdung einer großen Anzahl von Personen die besonders explosions – gefährdet sind oder oder FSHG § 15 Absatz 1
Angehörige einer Werkfeuerwehr müssen Werks – angehörige sein Ausnahme bei : 1.Anordnung oder wegen Gefährdung vieler Personen 2.die nur über eine beschränkte Möglichkeit der Eigenrettung verfügen und 3.vertragliche Wahrnehmung der Aufgaben durch örtliche öffentliche Feuerwehr in der Regel : hauptamtlich FSHG § 15 Absatz 2
Werkfeuerwehr muß in Ausbildung muß ihre Leistungsfähigkeit orientieren Ausstattung öffentlichen Feuerwehren entsprechen an den vom Betrieb ausgehenden Gefahren Aufbau FSHG § 15 Absatz 2
Kreise kreisfreie Städte unterhalten Leitstelle Der Leitstelle sind alle Einsätze zu melden Über die Leitstelle können im Bedarfsfall alle Einsätze ge – lenkt werden öffentliche Feuerwehren Werkfeuerwehren (Vereinbarung möglich) FSHG § 21 Absatz 1
Gemeinden gewährleisten veranlassen Einrichtung des Notrufs 112 Alarmierung der Einsatzkräfte FSHG § 21 Absatz 2
Ausbildungszuständigkeit Gemeinde Kreise und kreisfreie Stadt weiter gehende Ausbildung weiter gehende Fortbildung Grund – ausbildung Fortbildung Land Ausbildung der Führungskräfte Fortbildung der Führungskräfte Vermittlung von speziellen Fachkenntnissen FSHG § 23 Absatz 1
2/1 Ausbildung der Frei. Feuerwehren (Rahmenvorschrift) 2/1 Ausbildung der Frei. Feuerwehren (Musterausbildungs- pläne) 1 Grundtätigkeiten Lösch- und Hilfeleistungseinsatz 3 Einheiten im Lösch- undHilfeleistungseinsatz 7 Atemschutz Feuerwehr Dienstvorschriften ( bisher in Kraft gesetzt ) 10 Die tragbaren Leitern 8 Tauchen 100 Führungslehre / Führungsvorgang 500 Einheiten im ABC- Einsatz § 23 Absatz 1
Personen den Einsatz stören die andere gefährden sich selbst gefährden haben auf Weisung von Einsatzkräften den Einsatzort umgehend zu verlassen FSHG § 27 Absatz 2
Eigentümer Besitzer von störenden Gegen – ständen sind verpflichtet auf Weisung der Einsatzkräfte diese wegzu – räumen deren Entfernung zu dulden oder FSHG § 27 Absatz 3
Pflichten der Bevölkerung Meldepflicht § 35 Pflichten der Grund – stückseigentümer und – besitzer § 28 Pflicht zum Wegräumen § 27 III Pflicht zum verlassen des Einsatzortes § 27 II Hilfeleistungs- – pflichten § 27 I FSHG § 27/28/35
Eigentümer Besitzer sind verpflichtet zu dulden Anbringung von Alarmein- richtungen Anbringung von Feuermeldeei- richtungen Brandschau Anbringung von Hinweis schildern FSHG § 28 Absatz 1
von betroffenen und umliegenden Grundstücken Eigentümer Besitzer sind verpflichtet den Feuerwehr - angehörigen zutritt zu gewähren auf Weisung des Einsatzleiters Wasser - vorräte zur Verfügung zu stellen - im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes - zur Verhütung weiteren Ausdehnung des Schadens Arbeiten zur Gefahrenabwehr zu dulden sonstige Hilfsmittel zu Verfügung zu stellen zu dulden z.B.: Räumung, Beseitigung von Gebäuden, Bäumen usw FSHG § 28 Absatz 2/3 gilt auch für : Erkundung , Übungszwecke(§28IV)
Bezirks – brandmeister Anhörung der Wehrführer im Kreis Kreistag Ernennung zum Ehrenbeamten Amtzeit : 6 Jahre bis zu zwei einen stellvertretende Kreis - brandmeister Kreis - brandmeister FSHG § 34 Absatz 1
Aufgaben des Kreisbrand - meister kann Unterstützung des Landrates bei Einsatzleitung der Freiwilligen Feuerwehren übernehmen Durchführung der den Kreisen nach § 1 FSHG obliegenden Aufgaben Aufsicht über Pflicht feuerwehr Aufsicht über Freiwillige Feuerwehr in Gemeinden ohne BF FSHG § 34 Absatz 1
Anhörung der Kreisbrand - meister Bezirks - regierung Ernennung zum Ehrenbeamten Amtzeit : 6 Jahre einen einen stellvertretenden Bezirks - brandmeister Bezirks - brandmeister FSHG § 34 Absatz 2
Aufgaben des Bezirks - meister Unterstützung der Bezirksregierung bei Aufsicht über Pflicht feuerwehr Aufsicht über Freiwillige Feuerwehr in Gemeinden ohne BF FSHG § 34 Absatz 2
FSHG Durch das können eingeschränkt werden Art.II 2 GG Recht auf Freiheit der Person Art. 13 GG Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung Art. II 1GG Recht auf körperlicher Unversehrtheit FSHG § 38
Art.II 2 GG Recht auf Freiheit der Person • Heranziehung zur Pflichtfeuerwehr • § 14 FSHG • Platzverweis • § 27 Abs.2 FSHG • Duldung und Handlungspflichten nach § 27 und § 28 FSHG § 10 Absatz 1
Art. 13 GG Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Eigentum) • Duldung der Brandschau • § 28 Abs.1 FSHG • Betretungsrecht nach § 28 Abs. 2 und Abs.3 FSHG • Duldung des Anbringens von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie • von Hinweisschildern § 28 Abs. 1 FSHG • Entnahme von Löschwasser sowie Räumungs- und • Beseitigungsmaßnahmen § 28 Abs.2 und Abs.3 FSHG § 10 Absatz 1
Art. II 1GG Recht auf körperlicher Unversehrtheit • Heranziehung zur Hilfeleistung • § 27 Abs. 1 FSHG § 10 Absatz 1