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DIE EMITTENTEN-COMPLIANCE-VERORDNUNG (ECV) ERFAHRUNGSWERTE AUS DER AUFSICHTSPRAXIS 09. Dezember 2003 MMag. Dr. Gerald Resch FINANZMARKTAUFSICHT. Inhaltsverzeichnis. - Sinn einer Compliance Organisation Compliance Regelwerke in Österreich Ziele der ECV
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DIE EMITTENTEN-COMPLIANCE-VERORDNUNG (ECV) ERFAHRUNGSWERTE AUS DER AUFSICHTSPRAXIS09. Dezember 2003MMag. Dr. Gerald ReschFINANZMARKTAUFSICHT
Inhaltsverzeichnis - Sinn einer Compliance Organisation • Compliance Regelwerke in Österreich • Ziele der ECV • Die ECV aus der Aufsichtspraxis – Erfahrungswerte und Problemfelder • Die ECV aus der Aufsichtspraxis – Schwerpunkt für 2004 • Internationale Entwicklungen • Mögliche künftige Änderungen der ECV
Sinn einer Compliance-Organisation • Compliance bedeutet vorbeugende Maßnahmen: • zur Hintanhaltung von Insidermissbrauch • zur Einhaltung von Gesetzen, Regeln und Usancen im Wertpapiergeschäft • zur Vermeidung von Interessenskonflikten • Compliance schützt: • die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des österreichischen Kapitalmarktes • die Interessen der einzelnen Anleger • die Interessen der Emittenten, seiner Organe und seiner Mitarbeiter
Sinn einer Compliance-Organisation • Compliance schafft: • Anlegervertrauen • Wettbewerbsfähigkeit • Liquidität
Compliance-Regelwerke in Österreich • Standard Compliance Code (SCC) der österreichischen Kreditwirtschaft (seit 14.12.1999) • Standard Compliance Code der österreichischen Versicherungswirtschaft (seit 04.12.2001) • Emittenten-Compliance-Verordnung (seit 01.04.2002) • Standard Compliance Code der österreichischen Pensionskassen (seit 15.10.2003) • Neue Anforderungen an Wertpapierfirmen im Rahmen der Novellierung der ISD geplant
Ziele der ECV • Konkretisierung des Gesetzestextes • Schaffung gleicher Ausgangspositionen für alle Marktteilnehmer • Schaffung des entsprechenden Problembewusstseins auf Unternehmensebene
Ziele der ECV • Vertrauensbildung gegenüber dem Investor • Vermeidung von Handlungsweisen, die das Ansehen des Emittenten und des Finanzplatzes Österreich beeinträchtigen können • Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Emittenten
Die ECV aus der Aufsichtspraxis - Erfahrungswerte und Problemfelder • ECV steht im Einklang mit europäischen Regelwerken • ECV entspricht internationalen Standards (Vorbildwirkung • in Europa) • ECV wird von allen betroffenen Emittenten bereits umgesetzt
Die ECV aus der Aufsichtspraxis - Erfahrungswerte und Problemfelder • Unternehmensfremde Personen gem. § 7 Abs. 2 ECV • natürliche oder juristische Person • nicht in einem Dienstverhältnis zum Emittenten • nicht organisatorisch oder funktionell einem Vertraulichkeitsbereich zur Dienstverrichtung zugeordnet • nicht Mitglied der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates • keine sonst für den Emittenten tätige Person, die nach • allgemeiner Erfahrung typischerweise Insiderinformationen erlangt
Die ECV aus der Aufsichtspraxis - Erfahrungswerte und Problemfelder • Betriebsrat • für den Betriebsrat sind personelle Unvereinbarkeitsbestimmungen nicht zielführend; • Problembereich Interessenskonflikt: • - wenn keine Insiderinformation vorliegt (Gerüchte, Tatsache bereits ad-hoc veröffentlicht, keine Kursrelevanz) • Unterrichtung der Belegschaft zulässig (z.B. bei Kündigungen)
Die ECV aus der Aufsichtspraxis - Erfahrungswerte und Problemfelder • - wenn eine Insiderinformation vorliegt • muss die Weitergabe zu Unternehmenszwecken notwendig sein (Einhaltung von Ordnungsvorschriften zum Zweck des Erhalts des sozialen Friedens) • Compliance Verantwortlicher ist zu informieren • Belegschaft ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Insiderinformation handelt, die bis zur Veröffentlichung geheim zu halten ist
Die ECV aus der Aufsichtspraxis - Erfahrungswerte und Problemfelder • Jahrestätigkeitsbericht gem. § 14 Abs. 4 Z 3 ECV • außer Schriftlichkeit keine Formerfordernisse in der ECV • innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres • dem Aufsichtsrat und der FMA vorzulegen • Mindestinhalte gem. § 14 Abs. 4 Z 3 ECV • - Anzahl der gewährten und nicht gewährten Ausnahmen vom Handelsverbot, die in das Compliance-Register aufzunehmen sind (§ 8 Abs. 5 ECV) • weitere Inhalte möglich • Nichtvorlage kann zu Verwaltungsstrafe führen
Die ECV aus der Aufsichtspraxis – Erfahrungswerte und Problemfelder Vorlage der Jahrestätigkeitsberichte: • Frist von fünf Monaten in einigen Fällen nicht eingehalten • intensive Beratung durch FMA im Rahmen der Vorlage notwendig • oft unreflektiertes Wiedergeben von Verordnungsinhalten • wünschenswert: Vermittlung eines umfassenden Bildes im Zusammenhang mit den Unternehmensgrundsätzen und organisatorischen Maßnahmen in Angelegenheiten der ECV
Die ECV aus der Aufsichtspraxis – Schwerpunkt für 2004 • intensiver Erfahrungsaustausch der FMA mit den Emittenten in Form von Managementgesprächen in Angelegenheiten der ECV geplant
Internationale Entwicklungen • Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD) • Am 12. April 2003 veröffentlicht (Umsetzung bis Mitte Oktober 2004); u.a. stärkere Aufsichtsinstrumente für die Behörde, Verhaltensregeln für Analysten • Novellierung der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (ISD) • Voraussichtliche Erlassung der Richtlinie im März 2004 (24 monatige Umsetzungsfrist); u.a. verpflichtende Compliance Regelungen für alle Wertpapierfirmen, erweiterte Wohlverhaltensregeln
Mögliche künftige Änderungen der ECV • Anpassung der Begriffsbestimmungen an die MAD • (z. B. neue Definition einer Insiderinformation; Wertpapierbegriff) • Anforderungsprofil für den • Compliance-Verantwortlichen (z. B. Unabsetzbarkeit des CV für bestimmte Periode; berufliche Vorerfahrung) • nähere Ausführungen zum Jahrestätigkeitsbericht (z. B. Erweiterung der Mindestinhalte; Ziel und Zweck des Berichtes)