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RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht. Praxisorientierte Ringvorlesung im Asylrecht (WS 2018/19) – Crashkurs Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht im Kontext des Flüchtlingsrechts Stand: 23.11.2018
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RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht Praxisorientierte Ringvorlesung im Asylrecht (WS 2018/19) – Crashkurs Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht im Kontext des Flüchtlingsrechts Stand: 23.11.2018 AsylG i.d. durch Art. 2 d. G. v. 20.07.2017 geänderten Fassung (BGBl. I S. 2780) VwGO i.d. durch Art. 7 d. G. v. 12.7.2018 geänderten Fassung (BGBl. I S. I 1151) VwVfG i.d. durch Art. 11 d. 2 G v. 18.7.2017 geänderten Fassung (BGBl. I 2745)
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht • I. Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht • Verwaltungsrecht: materielle (d.h. inhaltliche) Entscheidungs-grundlage der Behörden • ob die beantragte Baugenehmigung erteilt werden kann, richtet sich nach (u.a.) der Landesbauordnung • ob eine Abschiebungsandrohung ergeht, richtet sich nach dem Asylgesetz oder dem Aufenthaltsgesetz • Verwaltungsverfahrensrecht: Recht des behördlichen Verwaltungsverfahrens • d.h.: auf welchem (verfahrensrechtlichen) Weg entscheidet die Behörde • z.B.: vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts ist eine Anhörung erforderlich (§ 28 Abs. 1 VwVfG) • Verwaltungsprozessrecht: Recht des gerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht • d.h.: wie geht das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung vor? • z.B.: ein Urteil ergeht nach mündlicher Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO)
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht • I. Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht • Verwaltungsrecht: materielle (d.h. inhaltliche) Entscheidungs-grundlage der Behörden • z.B.: Aufenthaltsgesetz regelt die Rechtsverhältnisse der Ausländer, die nicht EU-Bürger sind • aber: AsylG regelt die Voraussetzung für die Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter • Verwaltungsverfahrensrecht: Recht des behördlichen Verwaltungsverfahrens • für Landesbehörden gilt das LVwVfG des Landes (LVwVfG) • aber: im Asylrecht wird das BAMF als Bundesbehörde tätig BVwVfG • Verwaltungsprozessrecht: Recht des gerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht • vor dem Verwaltungsgericht gilt die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) • aber: teilweise Sonderregeln im Asylgesetz (AsylG)
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht • II. Verwaltungsverfahrensrecht: Handlungsformen • Eine Behörde kann handeln durch • Rechtsverordnung/Satzung abstrakt-generelle Regelung • z.B. Alkoholverbot im Stadtgebiet • Verwaltungsakt konkret-individuelle Einzelfallregelung • (§ 35 S. 1 VwVfG) • behördliches Ge- oder Verbot • (z.B. Baugenehmigung, Platzverweis) • Allgemeinverfügung an Personenvielzahl gerichtete Einzelfallregelung (§ 35 S. 2 VwVfG) • z.B. Verkehrsschild (Halteverbot) • Realakt tatsächl. Handlung ohne Regelungswirkung • z.B. Schlagstockeinsatz, Abschleppen von PKW
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht • II. Verwaltungsverfahrensrecht: Handlungsformen • Eine Behörde kann handeln durch • Rechtsverordnung/Satzung abstrakt-generelle Regelung • Verwaltungsakt konkret-individuelle Einzelfallregelung • (§ 35 S. 1 VwVfG) • z.B. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft • z.B. Androhung der Abschiebung • Allgemeinverfügung an Personenvielzahl gerichtete Einzelfallregelung (§ 35 S. 2 VwVfG) • Realakt tatsächl. Handlung ohne Regelungswirkung • z.B. Durchführung der Abschiebung
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht • II. Verwaltungsverfahrensrecht: Handlungsformen • Verfahrensregelungen zum Erlass eines Verwaltungsakts: • sachliche Zuständigkeit: • im Fachrecht (z.B. § 60 PolG) geregelt • i.d.R. Landesbehörde (Art. 83 GG) • örtliche Zuständigkeit: § 3 (L)VwVfG oder Fachrecht • z.B. Belegenheit der Sache (Baugenehmigung) • z.B. Ort der Aufgabenwahrnehmung (§ 68 PolG) • Anhörung: • § 28 (L)VwVfG: vor Erlass eines belastenden VA • Form, Begründung: • § 37 Abs. 2 (L)VwVfG: mündlich, schriftlich, elektronisch oder in anderer Weise • § 39 Abs. 1 (L)VwVfG: Begründung eines schriftlichen oder elektronischen VA • § 39 Abs. 2 Nr. 1 (L)VwVfG: Begründung verzichtbar, wenn einem Antrag entsprochen wird
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht • II. Verwaltungsverfahrensrecht: Handlungsformen • Verfahrensregelungen zum Erlass eines Verwaltungsakts: • sachliche Zuständigkeit: • § 5 AsylG: Zuständigkeit des BAMF (Bundesbehörde!) für Asylentscheidung • Achtung: allgemeines Ausländerrecht bleibt Zuständigkeit der Ausländerbehörde • örtliche Zuständigkeit: § 3 (L)VwVfG oder Fachrecht • BAMF ist eine einheitliche Bundesbehörde mit verschiedenen Außenstellen • d.h.: keine echte „örtliche“ Zuständigkeit; Tätigwerden u.a. abhängig von Kapazitäten (§ 46 AsylG) • Anhörung: • § 28 (L)VwVfG: vor Erlass eines belastendenVA • § 25 AsylG: Detailregelung speziell im AsylG • Form, Begründung: • § 31 AsylG als Spezialregelung zu §§ 37, 39 (L)VwVfG • § 31 AsylG: Die Entscheidung des Bundesamts ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. • Generell: • Wo das AsylG keine spezielle Regelung zum behördlichen Verfahren trifft (lex specialis-Grundsatz), gilt das VwVfG des Bundes (VwVfG).
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht • II. Verwaltungsverfahrensrecht: Wirksamkeit und Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts • Wirksamkeit: Ein Verwaltungsakt wird mit Bekanntgabe wirksamund bleibt bis zu seiner „Erledigung“ wirksam (§ 43 VwVfG) • auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt entfaltet Regelungswirkung und ist zu beachten („materielle Bestandskraft“) • aber: der Verwaltungsakt kann durch Anfechtung vor Gericht aufgehoben werden, solange er nicht unanfechtbar geworden (Unanfechtbarkeit = Eintritt der „formellen Bestandskraft“) • Vollziehbarkeit: • Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) • Der Gesetzgeber kann den Entfall der aufschiebenden Wirkung für einzelne Regelungsbereiche durch Gesetz generell anordnen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) • Die Behörde kann den Entfall der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall anordnen, wenn ein besonderes Sofortvollzugsinteresse besteht (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO) • Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte: • Widerspruch (§ 68 ff. VwGO) und Klage (§ 42 ff. VwGO) im Prinzip ausreichend (aufsch. Wirkung) • bei Entfall der aufschiebenden Wirkung: gerichtlicher Eilrechtsschutz möglich • § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO: Anordnung der aufschiebenden Wirkung • § 80 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 VwGO: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht • II. Verwaltungsverfahrensrecht: Handlungsformen • Verfahrensregelungen zur Vornahme eines Realaktes • sachliche Zuständigkeit: • im Fachrecht (z.B. § 60 PolG) geregelt • i.d.R. Landesbehörde (Art. 83 GG) • örtliche Zuständigkeit: § 3 (L)VwVfG oder Fachrecht • z.B. Belegenheit der Sache (Baugenehmigung) • z.B. Ort der Aufgabenwahrnehmung (§ 68 PolG) • Anhörung: • gesetzlich nicht vorgeschrieben; allenfalls aus Gründen der Amtsermittlung / Verhältnismäßigkeit • Form, Begründung: • keine gesetzliche Regelung • sonstige Regelungen: • keine gesetzliche Regelung • aber: teilweise in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen geregelt (Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang etc.) • Wirksamkeit / Vollziehbarkeit: • irrelevant • Grund: der Realakt wirkt faktisch und damit sofort
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht • III. Verwaltungsprozessrecht - Gerichtszuständigkeit • Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 VwGO) • öffentlich-rechtliche Streitigkeiten (d.h. Streit über spezifische Rechte / Pflichten des Staates gegenüber dem Bürger) • soweit nicht anderen Gerichtsbarkeiten zugewiesen (z.B. Finanz- oder Sozialgerichte) • örtliche Zuständigkeit(§ 52 VwGO) • abhängig vom betroffenen Rechtsgebiet (z.B. Asylrecht, Beamtenrecht etc.) • abhängig von der Handlungsform der Behörde (Verwaltungsakt / Realakt) • sachliche Zuständigkeit (§ 45 VwGO) • i.d.R. erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts • Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs / des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur im Rechtsmittelverfahren (Berufung / Revision / Beschwerde) • Gerichtsbesetzung des Verwaltungsgerichts (§ 5 Abs. 3 VwGO) • in mündlicher Verhandlung: 5 Richter (drei Berufsrichter, zwei ehrenamtliche Richter) • außerhalb mündlicher Verhandlung: 3 Berufsrichter • Ausnahmen: • Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter (§ 6 VwGO) • Entscheidung des Berichterstatters im Einverständnis der Beteiligten (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO)
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht • III. Verwaltungsprozessrecht - Bestimmung der richtigen Klageart: • Zweck der unterschiedlichen Klagearten: • für unterschiedliche Klagearten gelten unterschiedliche Sachentscheidungsvoraussetzungen (Zulässigkeit der Klage!) • richtige Klageart wirkt sich mittelbar auf die richtige Form des einstweiligen Rechtsschutzes aus • abhängig von der Klageart fällt der Entscheidungsausspruch („Tenor“) ggf. unterschiedlich aus • denkbare Klagearten: • Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) auf Abwehr eines belastenden Verwaltungsakts gerichtet • Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts gerichtet • allgemeine Leistungsklage auf Vornahme, Duldung oder Unter- • lassung eines Realakts gerichtet • Feststellungsklage (§ 43 VwGO) auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet • (hier irrelevant) • Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) Prüfung der Wirksamkeit einer unter- gesetzlichen Norm (hier irrelevant)
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht • III. Verwaltungsprozessrecht - Bestimmung der richtigen Klageart: Begehren auf einen VA gerichtet nicht auf einen VA gerichtet allgemeine Leistungsklage Abwehr einer Belastung Anfechtungsklage (als Unterlassungsklage) Bewirkung einer Verpflichtungsklage allgemeine Leistungsklage Begünstigung
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht • III. Verwaltungsprozessrecht - Sachentscheidungsvoraussetzungen Anfechtungs - / Allgemeine Leistungsklage Verpflichtungsklage erforderlich erforderlich Klagebefugnis § § ( 42 Abs. 2 VwGO ) ( 42 Abs. 2 VwGO analog) erforderlich, wenn nicht durch Behördliches Gesetz ausgeschlossen nicht erforderlich / möglich Vorverfahren § ( 68 ff. VwGO ) ein Monat Klagefrist keine Klagefrist § ( 74 VwGO ) Rechtsträger - oder Behördenprinzip nicht geregelt Klagegegner § ( 78 VwGO ) (allg. Rechtsträgerprinzip) Antrag auf aufschiebende Wirkung Sicherungs - oder § Einstweiliger ( 80 Abs. 5 VwGO) / Regelungsanordnung Rechtsschutz Regelungsanordnung § ( 123 VwGO) § ( 123 VwGO)
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht • III. Verwaltungsprozessrecht - Eilrechtsschutz • Zweck des Eilrechtsschutzverfahrens: • Verhinderung von Rechtsnachteilen, die bei einem Abwarten des Ausgangs des Klageverfahrens („Hauptsacheverfahren“) zwischenzeitlich eintreten würden • vorläufige Regelung durch das Gericht, die den Eintritt von Rechtsnachteilen durch Zeitablauf bis zur Hauptsacheentscheidung vereiteln soll • Beispiele: • Der Ausländer will verhindern, dass er schon vor der gerichtlichen Entscheidung über seinen Asylantrag abgeschoben wird. • Der Asylbewerber will erreichen, dass er möglichst schnell als Flüchtling anerkannt wird (Achtung: didaktisch hilfreiches, aber in der Praxis schlechtes Beispiel!) • Möglichkeiten des Eilrechtsschutzes: • Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) • Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO) • Erlass einer Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) • Erlass einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) • Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 7 VwGO) hier irrelevant
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht • III. Verwaltungsprozessrecht - Eilrechtsschutz • Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO): • „Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis […], um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern“ • z.B.: vorläufige Verpflichtung der Behörde, die Fertigstellung eines Schwarzbaus durch einen Bauherrn im Interesse des betroffenen Nachbarn zu verhindern • Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO): • „einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand […], wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte“ • z.B.: vorläufiges Verbot an die Behörde, die (einzige) Beförderungsstelle an den Konkurrenten des Antragstellers zu vergeben • Begründetheitsvoraussetzungen: • Anordnungsgrund (d.h.: Eilbedürftigkeit) • Anordnungsanspruch (d.h.: hinreichende Erfolgsaussichten in der Hauptsache) • grds. keine „Vorwegnahme der Hauptsache“ • d.h.: Gewährung von Eilrechtsschutz soll nicht seinerseits vollendete Tatsachen schaffen • aber: in besonders dringenden Fällen ist auch eine Vorwegnahme möglich
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht • III. Verwaltungsprozessrecht - Eilrechtsschutz • Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO): • erstmalige Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn das Gesetz die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts generell anordnet • üblicher Prüfungsmaßstab: • Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragsstellers gegenüber dem Vollzugsinteresse • i.d.R. summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit, ggf. isolierte Interessenabwägung • Wiederherstellung der aufsch. Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO): • Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wenn die Behörde die aufschiebende Wirkung durch Anordnung des Sofortvollzugs im Einzelfall beseitigt hat • üblicher Prüfungsmaßstab: • formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 3 VwGO) • Überwiegen des Vollzugsinteresses gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragsstellers • i.d.R. summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit, ggf. isolierte Interessenabwägung
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht • III. Verwaltungsprozessrecht - Eilrechtsschutz • Abgrenzung § 80 Abs. 5 VwGO / § 123 VwGO • Grundsatz: Vorrang des § 80 Abs. 5 VwGO, wenn hierüber Rechtsschutz erreicht werden kann (§ 123 Abs. 5 VwGO) • aber: • aufschiebende Wirkung bewirkt nur die Abwehr einer belastenden Maßnahme, nicht die vorläufige Erteilung einer begünstigenden Regelung • aufschiebende Wirkung kann nur gegenüber Verwaltungsakten erreicht werden Daher: Faustregelzur Verknüpfung von Eilrechtsschutz und Klage: • eine Anfechtungsklage (Abwehr eines belastenden VA) sollte i.d.R. durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO flankiert werden, wenn die Klage keine aufschiebende Wirkung hat • eine Verpflichtungs- oder Leistungsklage (Klage auf Erlass eines begünstigenden VA / auf Vornahme oder Unterlassung eines Realakts) sollte durch einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO flankiert werden, wenn dem Kläger durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung wesentliche Nachteile drohen
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht • III. Verwaltungsprozessrecht – Rechtsmittel (Klageverfahren) Antrag auf Zulassung der Berufung (VGH) Sprungrevision bei Urteil (VG) Zulassung durch VG (BVerwG) Revision Berufung (VGH) (BVerwG)
RaVG Dr. Philipp Wittmann (VG Karlsruhe / Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG) – Verwaltungsrecht • III. Verwaltungsprozessrecht – Rechtsmittel (Eilrechtsschutzverfahren) • Beschluss (VG) • Beschwerde (VGH)