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Das Arbeitszeitkonto für …. Fachlehr- kräfte. Hauptschul- lehrkräfte. Grundschul- lehrkräfte. Bitte anklicken!. Gesetzliche Bestimmungen. Besonderheiten. E N D E. Grundschullehrkräfte. Gruppe 2 (jüngere Kollegen). Gruppe 1 (ältere Kollegen). Geb. 01.08.49 – 31.07.55.
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Das Arbeitszeitkonto für … Fachlehr- kräfte Hauptschul- lehrkräfte Grundschul- lehrkräfte Bitte anklicken! Gesetzliche Bestimmungen Besonderheiten E N D E
Grundschullehrkräfte Gruppe 2 (jüngere Kollegen) Gruppe 1 (ältere Kollegen) Geb. 01.08.49 – 31.07.55 Geb. 02.02.49 – 01.08.55 Geb. ab 02.08.55 – verbeamtet spätestens 99/00 Geb. 02.02.48 – 01.02.49 Geb. ab 02.08.55 – verbeamtet 2000/01 Geb. 02.02.47 – 01.02.48 Geb. ab 02.08.55 – verbeamtet 2001/02 Geb. ab 02.08.55 – verbeamtet 2002/03 Geb. 02.02.46 – 01.02.47 Geb. 02.02.45 – 01.02.46 Geb. ab 02.08.55 – verbeamtet 2003/04
Grundschullehrkräfte Geb. 02.02.49 – 01.08.55 Dies ist der normale Ablauf in der Gruppe 1
Grundschullehrkräfte Geb. 02.02.48 – 01.02.49 Ansparphase um 1 Jahr verkürzt Wartezeit um 1 Jahr verlängert
Grundschullehrkräfte Geb. 02.02.47 – 01.02.48 Ansparphase um 2 Jahre verkürzt Wartezeit um 2 Jahre verlängert
Grundschullehrkräfte Geb. 02.02.46 – 01.02.47 Ansparphase um 3 Jahre verkürzt Wartezeit um 3 Jahre verlängert
Grundschullehrkräfte Geb. 02.02.45 – 01.02.46 Ansparphase um 4 Jahre verkürzt Wartezeit um 4 Jahre verlängert
Grundschullehrkräfte Geb. ab 02.08.55 – verbeamtet spätestens 99/00 Dies ist der normale Ablauf in der Gruppe 2
Grundschullehrkräfte Geb. ab 02.08.55 – verbeamtet 2000/01 Ansparphase um 1 Jahr verkürzt Wartezeit um 1 Jahr verlängert
Grundschullehrkräfte Geb. ab 02.08.55 – verbeamtet 2001/02 Ansparphase um 2 Jahre verkürzt Wartezeit um 2 Jahre verlängert
Grundschullehrkräfte Geb. ab 02.08.55 – verbeamtet 2002/03 Ansparphase um 3 Jahre verkürzt Wartezeit um 3 Jahre verlängert
Grundschullehrkräfte Geb. ab 02.08.55 – verbeamtet 2003/04 Ansparphase um 4 Jahre verkürzt Wartezeit um 4 Jahre verlängert
Fachlehrkräfte Gruppe 2 (jüngere Kollegen) Gruppe 1 (ältere Kollegen) Geb. 02.02.50 – 01.08.56 Geb. ab 02.08.56 – verbeamtet spätestens 2000/01 Geb. 02.02.49 – 01.02.50 Geb. ab 02.08.56 – verbeamtet 2001/02 Geb. 02.02.48 – 01.02.49 Geb. ab 02.08.56 – verbeamtet 2002/03 Geb. 02.02.47 – 01.02.48 Geb. ab 02.08.56 – verbeamtet 2003/04 Geb. 02.02.46 – 01.02.47 Geb. ab 02.08.55 – verbeamtet 2003/04
Fachlehrkräfte Geb. 02.02.50 – 01.08.56 Dies ist der normale Ablauf in der Gruppe 1
Fachlehrkräfte Geb. 02.02.49 – 01.02.50 Ansparphase um 1 Jahr verkürzt Wartezeit um 1 Jahr verlängert
Fachlehrkräfte Geb. 02.02.48 – 01.02.49 Ansparphase um 2 Jahre verkürzt Wartezeit um 2 Jahre verlängert
Fachlehrkräfte Geb. 02.02.47 – 01.02.48 Ansparphase um 3 Jahre verkürzt Wartezeit um 3 Jahre verlängert
Fachlehrkräfte Geb. 02.02.46 – 01.02.47 Ansparphase um 4 Jahre verkürzt Wartezeit um 4 Jahre verlängert
Fachlehrkräfte Geb. ab 02.08.56 – verbeamtet spätestens 2000/01 Dies ist der normale Ablauf in der Gruppe 2
Fachlehrkräfte Geb. ab 02.08.56 – verbeamtet 2001/02 Ansparphase um 1 Jahr verkürzt Wartezeit um 1 Jahr verlängert
Fachlehrkräfte Geb. ab 02.08.56 – verbeamtet 2002/03 Ansparphase um 2 Jahre verkürzt Wartezeit um 2 Jahre verlängert
Fachlehrkräfte Geb. ab 02.08.56 – verbeamtet 2003/04 Ansparphase um 3 Jahre verkürzt Wartezeit um 3 Jahre verlängert
Fachlehrkräfte Geb. ab 02.08.55 – verbeamtet 2004/05 Ansparphase um 4 Jahre verkürzt Wartezeit um 4 Jahre verlängert
Hauptschullehrkräfte Gruppe 2 (jüngere Kollegen) Gruppe 1 (ältere Kollegen) Geb. 02.02.51 – 01.08.57 Geb. ab 02.08.57 – verbeamtet spätestens 01/02 Geb. 02.02.50 – 01.02.51 Geb. ab 02.08.57 – verbeamtet 2002/03 Geb. 02.02.49 – 01.02.50 Geb. ab 02.08.57 – verbeamtet 2003/04 Geb. 02.02.48 – 01.02.49 Geb. ab 02.08.57 – verbeamtet 2004/05 Geb. 02.02.47 – 01.02.48 Geb. ab 02.08.57 – verbeamtet 2005/06
Hauptschullehrkräfte Geb. 02.02.51 – 01.08.57 Dies ist der normale Ablauf in der Gruppe 1
Hauptschullehrkräfte Geb. 02.02.50 – 01.02.51 Ansparphase um 1 Jahr verkürzt Wartezeit um 1 Jahr verlängert
Hauptschullehrkräfte Geb. 02.02.49 – 01.02.50 Ansparphase um 2 Jahre verkürzt Wartezeit um 2 Jahre verlängert
Hauptschullehrkräfte Geb. 02.02.48 – 01.02.49 Ansparphase um 3 Jahre verkürzt Wartezeit um 3 Jahre verlängert
Hauptschullehrkräfte Geb. 02.02.47 – 01.02.48 Ansparphase um 4 Jahre verkürzt Wartezeit um 4 Jahre verlängert
Hauptschullehrkräfte Geb. ab 02.08.57 – verbeamtet spätestens 01/02 Dies ist der normale Ablauf in der Gruppe 2
Hauptschullehrkräfte Geb. ab 02.08.57 – verbeamtet 2002/03 Ansparphase um 1 Jahr verkürzt Wartezeit um 1 Jahr verlängert
Hauptschullehrkräfte Geb. ab 02.08.57 – verbeamtet 2003/04 Ansparphase um 2 Jahre verkürzt Wartezeit um 2 Jahre verlängert
Hauptschullehrkräfte Geb. ab 02.08.57 – verbeamtet 2004/05 Ansparphase um 3 Jahre verkürzt Wartezeit um 3 Jahre verlängert
Hauptschullehrkräfte Geb. ab 02.08.57 – verbeamtet 2005/06 Ansparphase um 4 Jahre verkürzt Wartezeit um 4 Jahre verlängert
Gesetzliche Bestimmungen Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte vom 20.03.2001 – Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 6 / 2001 S. 90 ff. KM-Schreiben Nr. IV.6 – 5 P7020 – 4.12 289 vom 22.02.2007
Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte vom 20.03.2001 – Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 6 / 2001 S. 90 ff. Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte Aufgrund von Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung: Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen §1 Regelungszweck Diese Verordnung regelt die zur Bewältigung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalbedarfs im Schulbereich erforderliche ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ( verpflichtendes Arbeitszeitkonto) für beamtete Lehrkräfte im Dienst des Freistaates Bayern. §2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für vollbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte (Art. 59 des bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen) im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, bei Schulleitern auch für solche im Beamtenverhältnis auf Probe gemäß Art. 32b BayBG. §3 Umfang Das verpflichtende Arbeitszeitkonto setzt sich zusammen aus einer fünfjährigen Ansparphase, einer dreijährigen Wartezeit und einer fünfjährigen Ausgleichsphase.
Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte vom 20.03.2001 – Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 6 / 2001 S. 90 ff. Zweiter Abschnitt Verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte an Grundschulen (ohne Fachlehrer) §4 Ansparphase (1) Lehrkräfte an Grundschulen haben für fünf Schuljahre über ihre Unterrichtsverpflichtung hinaus wöchentlich eine zusätzliche Unterrichtsstunde während folgender Schuljahre zu erteilen (Ansparphase): 1. in den Schuljahren 1999/2000 bis einschließlich 2003/2004, wenn sie das 44. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 1999/2000 (1. August 1999) vollendet haben, 2. im Übrigen in den Schuljahren 2000/2001 bis einschließlich 2004/2005. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Schwerbehinderte Lehrkräfte im Sinn des § 1 des Schwerbehindertengesetzes. 2. Lehrkräfte, die vor dem 1. Februar des jeweiligen Schuljahres das 55. Lebensjahr vollenden oder vollendet haben, 3. Lehrkräfte, die im Erziehungsurlaub eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, 4. Lehrkräfte, denen aufgrund vorübergehend eingeschränkter Dienstfähigkeit eine befristete Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit gewährt wird, für die entsprechende Dauer, 5. begrenzt dienstfähige Lehrkräfte im Sinn von Art. 56a BayBG, 6. Lehrkräfte, die ausschließlich abweichenden Arbeitszeitregelungen unterliegen. (3) Für Lehrkräfte, die nach Beginn der Ansparphase einbezogen oder ausgenommen werden, verkürzt sich der Ansparzeitraum entsprechend. (4) 1 In den Fällen des § 8b Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (AZV) vom 25. Juli 1-995 (GVBI S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom. 27. Juli 1999 (GVBI S. 336), erfolgt keine Ansparung. 2 Abweichend von § 8b Abs. 1 Satz 2 AZV verlängert sich die Ansparphase in diesen Fällen nicht.
Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte vom 20.03.2001 – Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 6 / 2001 S. 90 ff. §5 Wartezeit 1. Während der unmittelbar auf die Ansparphase folgenden drei Schuljahre erteilen die Lehrkräfte Unterricht gemäß ihrer unabhängig vom verpflichtenden Arbeitszeitkonto bestehenden Unterrichtsverpflichtung (Wartezeit). 2. Die Wartezeit verlängert sich - abweichend von § 3 - für Lehrkräfte mit vorzeitig beendeter Ansparphase bis zum Beginn der Ausgleichsphase nach § 6. §6 Ausgleichphase 1) Die angesparte Arbeitszeit ist in vollem Umfang durch eine entsprechende Anrechnung auf die Unterrichtsverpflichtung auszugleichen. 2) Der Ausgleich erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Wartezeit in einer fünfjährigen Ausgleichsphase mit einer um eine Wochenstunde verringerten Unterrichtsverpflichtung. 3) Die Ausgleichsphase beginnt 1. ab dem Schuljahr 2007/2008 für die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Lehrkräfte, 2. ab dem Schuljahr 2008/2009 für die in §4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Lehrkräfte.
Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte vom 20.03.2001 – Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 6 / 2001 S. 90 ff. • Dritter Abschnitt • Verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Fachlehrer an Volksschulen und Volksschulen für Behinderte, für Lehrkräfte – ohne Fachlehrer – an Volksschulen für Behinderte und Hauptschulen sowie Lehrkräfte an Realschulen • §7 • Maßgebliche Vorschriften für Fachlehrer an Volksschulen und Volksschulen für Behinderte • Die §§ 4 bis 6 gelten für FL an VS und VS für Behinderte mit folgenden Maßgaben entsprechend: • Die Ansparphase ist abweichend von § 4 Abs. 1 abzuleisten: • in den Schuljahren 2000/2001 bis einschließlich 2004/2005, wenn sie das 44. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2000/2001 (1. August 2000) vollendet haben, • im Übrigen in den Schuljahren 2001/2002 bis einschließlich 2005/2006. • Die Ausgleichsphase beginnt abweichend von §6 • ab dem Schuljahr 2008/09 für die in Nr. 1, Buchstabe a genannten Lehrkräfte, • ab dem Schuljahr 2009/10 für die in Nr. 1, Buchstabe b genannten Lehrkräfte.
Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte vom 20.03.2001 – Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 6 / 2001 S. 90 ff. • § 8 • Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte – ohne Fachlehrer – an Volksschule für Behinderte und Hauptschulen • Die §§ 4 bis 6 gelten für Lehrkräfte – ohne Fachlehrer – an VS für Behinderte und an Hauptschulen mit folgenden Maßgaben entsprechend: • Die Ansparphase ist abweichend von § 4 Abs. 1 abzuleisten: • In den Schuljahren 2001/02 bis einschließlich 2005/06, wenn sie das 44. Lebensjahr zu Schuljahresbeginn 2001/02 (1. August 2001) vollendet haben, • im Übrigen in den Schuljahren 2002/03 bis einschließlich 2006/07. • Die Ausgleichsphase beginnt abweichend von § 6 • ab dem Schuljahr 2009/10 für die in Nummer 1 Buchstabe a genannten Lehrkräfte, • ab dem Schuljahr 2010/11 für die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Lehrkräfte. • § 9 • (für Realschulen)
KM-Schreiben Nr. IV.6 – 5 P7020 – 4.12 289 vom 22.02.2007 Verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte; Beginn der Ausgleichsphase für die erste Gruppe der Lehrkräfte an Grundschulen Sehr geehrte Damen und Herren, zum Schuljahr 2007/08 beginnt die Ausgleichsphase für die erste Gruppe der vom verpflichtenden Arbeitszeitkonto erfassten Grundschullehrkräfte (§ 6 Satz 3 Nr. 1 der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte). Dies sind die Grundschullehrkräfte, die sich in den Schuljahren 1999/2000 bis 2003/04 in der Ansparphase des verpflichtenden Arbeitszeitkontos befanden (geboren vom 02.02.1945 bis einschließlich 01.08.1955). Diese Lehrkräfte unterrichten in den Schuljahren 2007/08 bis 2011/12 eine Stunde weniger als die regelmäßige Unterrichtspflichtzeit. Der Ausgleich erfolgt grundsätzlich spiegelbildlich zur Ansparung, d. h. eine Ansparung nur im 4. und 5. Jahr der Ansparphase werden im 4. und 5. Jahr der Ausgleichsphase zurückgegeben, es sei denn der Ausgleich muss aus Altersgründen (Eintritt in den Ruhestand) zwingend vorher erfolgen. Lehrkräfte „ab 60 Jahre" Vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte, die im Schuljahr 2007/08 das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben bzw. vollenden (geboren bis einschließlich 01.02.1948), unterrichten dann 27 statt 28 Wochenstunden. Lehrkräfte „zwischen 50 und 60 Jahre" Vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte, die im Schuljahr 2007/08 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben bzw. vollenden (geboren in der Zeit vom 02.02.1948 bis einschließlich 01.02.1958), haben eine Unterrichtspflichtzeit von 28,5 Wochenstunden. Entsprechend den Regelungen in Nr. 3 des KMS vom 10.05.2004 Nr. IV.6 - 5 P7020 - 4.33636 unterrichten sie in einem Schuljahr 29 und im nächsten 28 Wochenstunden Je nachdem arbeiten diese Lehrkräfte während der Ausgleichsphase 28 bzw. 27 Wochenstunden. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte unterrichten ebenfalls eine Wochenstunde weniger. Eine Lehrkraft, die z.B. 20 Wochenstunden unterrichten möchte, beantragt eine Teilzeitbeschäftigung mit 21 Wochenstunden. Dies gilt unabhängig vom Lebensalter, da die nach dem Lebensalter gestaffelte Unterrichtspflichtzeit insofern nur Auswirkungen auf die Bemessung der Dienstbezüge hat. Eine 60jährige Lehrkraft erhält dann 21/28 und eine Lehrkraft zwischen 50 und 60 Jahren 21/28,5 der Bezüge eines Vollbeschäftigten. In den genannten Wochenstunden sind Ermäßigungsstunden wegen Alters nicht berücksichtigt. Mit freundlichen Grüßen gez. Kamm Regierungsdirektorin
Besonderheiten • Nur für verbeamtete Lehrkräfte und Lehrkräfte mit unbefristetem Arbeitsvertrag. • Jedes Jahr, um das die Ansparphase verkürzt wird, verlängert die Wartezeit. • Die Ansparphase verlängert sich in keinem Fall! • Für jede betroffene Lehrkraft gilt die Personengruppe, in der die Lehrkraft mit dem Arbeitszeitkonto begann! (auch wenn zwischenzeitlich gewechselt wurde, z.B. GS HS) • Während der Ausgleichsphase auftretende Leistungsstörungen verlängern diese um den entsprechenden Zeitraum. • Kann der vorgesehene Arbeitszeitausgleich ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen werden, so werden die Dienstbezüge nachgezahlt. • Es werden nur volle Schuljahre zurück gegeben, unvollständige werden in Geld ausgeglichen.