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Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft d. Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe. Herzlichen Willkommen. Modul 1 Einführungstag für neue Gemeinde-(verbands)bedienstete Information zum Dienst- und Besoldungsrecht (einschl. Gleichbehandlung) Stand: März 2014.
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Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft d. Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe Herzlichen Willkommen Modul 1 Einführungstag für neue Gemeinde-(verbands)bedienstete Information zum Dienst- und Besoldungsrecht (einschl. Gleichbehandlung) Stand: März 2014
Ein Team informiert Sie: • Alfred Luger Amtsleiter der Gemeinde Vichtenstein/Schärding Landespräsidiumsmitglied der GdG, Mitglied des Bundesvorstandes der GdG Bezirksobmann der Schärdinger Gemeindebed., Landesobmann der FCG / GdG Landesobm.Stellv. der Krankenfürsorge für Gemeinden • Christian Wittinghofer Amtsleiter Marktgemeinde Lasberg (Bez. Freistadt) Bezirksobmann der Gewerksch.d.Gde-Bed. seit 1998, Landesleitungsmitglied seit 2002 Landespräsidiumsmitglied seit 2010, Ersatzmitglied im Bundesvorstand seit 2011 Landesfraktionsobmann-Stv. seit 2002, Bundesfraktionsleitungsmitgl. seit 2002 • Mag. Christine Bargfrieder Personalverrechnerin der Marktgemeinde Gramastetten verschiedene Funktionen in der GdG
Dienstrecht (im weiteren Sinn) Dienstrecht im engeren Sinn regeltRechtsbeziehung zwischen DN und DG Rechte und Pflichten der DN und des DG Gehaltsrecht enthält die Bestimmungen über die Entlohnung der DN • Pensionsrechtregelt die pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten/innen
Rechtsgrundlagen des Dienstrechts (im weiteren Sinne) verfassungsgesetzliche Grundlagen Bundesverfassungsgesetz (B-VG) regelt die Zuständigkeit der Länder für das Dienstrecht. (einfach)gesetzliche Regelungen Landesgesetze - Bundesgesetze Verordnungen der Oö. Landesregierung Erlässe der Oö. Landesregierung EU-Recht
Rechtsgrundlagendes Dienstrechts (im weiteren Sinne) (einfach)gesetzliche Regelungen Landesgesetze zB: - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 - Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 - Oö. GBG 2001 - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz - Oö. Landes-Gehaltsgesetz - Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 abrufbar im GemNet oder auf der Homepage des Landes OÖ unter www.land-oberoesterreich.gv.at / politik / recht Bundesgesetze z.B. Mutterschutz, Väterkarenz, Arbeitsplatz- Sicherungsgesetz usw. abrufbar im Internet im Rechtsinformationssystem des Bundes unter www.ris.bka.gv.at
Rechtsgrundlagendes Dienstrechts (im weiteren Sinne) Verordnungen der Oö. Landesregierung z.B. Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung Oö. Gemeinde-Dienstausbildungverordnung 2005, Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnungen, Erlässe der Landesregierung im Einvernehmen mit den Interessenvertretungen erstellt z.B. Begleitregelungen zur Oö. Einreihungsverordnung
Rechtsgrundlagen • für Schema ALT • - Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 • - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz • - (Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz) • - Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 (ab 01.01.2014 • bzw. ab 01.09.2014) • Anwendungsbereich Schema ALT • - Begründung des Dienstverhältnisses vor dem 1. Juli 2002 • - keine Option ins Schema NEU • für pädagogische Fachkräfte unabhängig vom Zeitpunkt • der Aufnahme (Option in neues Gehaltsschema KBP möglich)
Rechtsgrundlagen Schema NEU – Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 Aufbau und Gliederung des Oö. GDG 2002 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen -Anwendungsbereich - Personalbewirtschaftung - Personalobjektivierung 2. Hauptstück Dienstrechtliche Bestimmungen für Vertragsbedienstete - Beginn und Ende des Dienstverhältnisses
Rechtsgrundlagen 3. Hauptstück Dienstrechtliche Bestimmungen für Beamte - Beginn und Ende des Dienstverhältnisses - Ruhestand - Disziplinarrecht 4. Hauptstück Dienstrechtliche Bestimmungen für VB und Beamte - Aus- und Fortbildung - Dienstpflichten - Dienstzeit - Urlaub - Sonstige Rechte - Verwendung - Dienstbeurteilung - Dienstfreistellung und Außerdienststellung - Pensionsvorsorge für VB und Beamte
Rechtsgrundlagen 5. Hauptstück Gehaltsrechtliche Bestimmungen - Allgemeine Bestimmungen - Gehaltsrechtliche Einreihung im Gemeindedienst - Monatsbezug - Nebengebühren - Sonstige Leistungen - Sozialleistungen und Kinderbeihilfe - Reisegebührenrechtliche Sonderbestimmungen 6. Hauptstück Schluss- und Verweisungsbestimmungen
Dienstrecht (im engeren Sinn) Dienstverhältnis Rechtsverhältnis zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber Merkmale □ Verpflichtungsverhältnis □ Leitung und Verfügung durch den DG □ persönliche Arbeitspflicht □ Erfolg und Misserfolg gehen auf Rechnung des DG □ persönliche und wirtschaftliche Unterordnung des DN
Dienstrecht (im engeren Sinn) Arten der Dienstverhältnisse Beamte/r Dienstverhältnis wird begründet durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten (mit Dekret) Vertragsbedienstete/r Dienstverhältnis wird durch den Abschluss des Dienstvertrages begründet WICHTIG: Rechtsgrundlage ist das Oö. GDG 2002 (bei pädagogischen Fachkräften: Oö. GBG, Oö. LVBG u. die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit im Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 nicht anderes bestimmt ist;)
Dienstpflichten§§ 81 - 94 Oö. GDG 2002 Allgemeine Dienstpflichten § 81 Oö. GDG 2002 Die dienstlichen Aufgaben sind aus eigenem unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Sie haben sich dabei von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Sie haben in Ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Dienstpflichten • Sie müssen die Dienststunden genau einhalten, • nötigenfalls die Tätigkeit auch über die Dienststunden • hinaus ausdehnen und vorübergehend außerhalb des • zugewiesenen Pflichtenkreises auch andere dienstliche • Arbeiten ausführen. • Sie haben Ihre Vertretung zu veranlassen, wenn • wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, Ihre • volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Dienstpflichten Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 82 Oö. GDG 2002 Sie müssen Ihre Vorgesetzten unterstützen und deren Weisungen, soweit sie nicht gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen, befolgen. Amtsverschwiegenheit § 84 Oö. GDG 2002 Sie müssen das Dienstgeheimnis auch nach Ende des Dienstverhältnisses (!!) bewahren. Verbot der Geschenkannahme § 85 Oö. GDG 2002 Es ist ihnen untersagt, ein Geschenk oder einen anderen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen (ausgenommen orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten). Ehrengeschenke dürfen mit Zustimmung des Vorgesetzten angenommen werden.
Dienstpflichten • Meldung von Nebenbeschäftigung • § 88 Oö. GDG 2002 • Sie haben um Genehmigung jeder Nebenbeschäftigung • anzusuchen, wenn das daraus erzielte Entgelt (in bar oder in • Güterform) voraussichtlich den Betrag von 291 Euro (brutto) in • einem Kalendermonat überschreiten wird. Meldung bei Dienstverhinderung § 90 Oö. GDG 2002 Sollten Sie an der Ausübung des Dienstes verhindert sein, haben Sie dies Ihrem Vorgesetzten unter Angabe des Verhinderungsgrundes und nach Möglichkeit auch der voraussichtlichen Dauer unverzüglich zu melden.
Dienstpflichten • Sonstige Meldepflichten • § 93 Oö. GDG 2002 • Namensänderung • Standesveränderung • Änderung der Staatsangehörigkeit • Änderung des Hauptwohnsitzes • Verlust einer für die Dienstausübung erforderlichen Berechtigung • Verlust der Dienstkleidung, des Dienstausweises oder von Sachbehelfen
Dienstpflichten • Sonstige Meldepflichten • § 93 Oö. GDG 2002 • Besitz eines Bescheides nach dem Behinderteneinstellungsgesetz • Einberufung zum Zivil- oder Präsenzdienst • Bezug einer Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung • Unfälle, bei denen Sie durch einen Dritten am Körper verletzt und dadurch dienstunfähig geworden sind. • Schwangerschaft
Dienstpflichten Disziplinäre Verantwortung des Beamten eigenes Disziplinarrecht mit Strafen (auch Beendigung des DV) der Vertragsbediensteten formlose Beanstandung (Rüge, Ermahnung) Kündigung oder Entlassung
Rechte der Bediensteten (Mitarbeiter/innen) Entlohnung Sonderzahlung je Quartal 1/2 Monatsbezug Urlaub Erholungsurlaub - je Kalenderjahr 30 Werktage (25 Arbeitstage) - ab Dienstalter von 25 Jahren oder 51. Lj und 10 J Dienstzeit 36 WT (30 AT) - für Bedienstete mit Behinderung je nach Grad der Beeinträchtigung 2 - 6 WT mehr - in den ersten 6 Monaten 1/12 des Jahresurlaubes
Rechte der Bediensteten (Mitarbeiter/innen) • für pädagogische Fachkräfte: plus 10 Tage Erholungsurlaub, die • nach Möglichkeit währ. Weihnachts-, Oster- u Pfingstferien zu verbrauchen sind • Sonderurlaub • Karenz nach MSchG • Karenz nach Oö. GDG 2002 • Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines • pflegebedürftigen Angehörigen (bis 40. LJ des Kindes möglich) • Recht auf Teilzeitbeschäftigung • §§ 106 und 107 Oö. GDG 2002 • Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zur Kinderbetreuung (bis 7. • LJ des Kindes möglich)
Rechte der Mitarbeiter/innen • Familienhospizfreistellung • § 126 a Oö. GDG 2002(3 + 3 Monate) • Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (2-12 Mon./4-24 Mon.) • § 128 Oö. GDG 2002(gegen Entfall der Bezüge/Herabsetzung Wochendienstzeit) • Pflegekarenz und Pflegeteilzeit (1 bis 3 Monate) • § 129a Oö. GDG 2002(gegen Entfall der Bezüge/Herabsetzung Wochendienstzeit) • Pflegefreistellung • § 130 Oö. GDG 2002 • Kündigungs- und Entlassungsschutz • Abfertigung (BV-Kasse für Dienstverhältnisse ab 01.09.2003) • Sozialversicherung • Dienstvertrag
Zeitablauf einjährige Dienstverhinderung einvernehmliche Auflösung Kündigung vorzeitige Auflösung durch den/die VB Entlassung Enden des Dienstverhältnisses§ 22 Oö. GDG 2002
Abberufung von einer leitenden Funktion Pragmatisierung Tod Enden des Dienstverhältnisses§ 22 Oö. GDG 2002
Gehaltsrecht • Entlohnungsschema ALT • BeamteUnterteilung in Verwendungsgruppen • A, B, C, D, E – Allgemeine Verwaltung • P 1, P 2, P 3, P 4, P 5 – Handwerklicher Dienst • Dienstklassen, Entlohnungsstufen • Vertragsbedienstete (VB) • Unterteilung in Entlohnungsschemata und -gruppen, • Entl-schema I: a, b, c, d, e – Allgemeine Verwaltung • Entl-schema II: p 1, p 2, p 3, p 4, p 5 – Handwerklicher Dienst • Entl-schema IL: Kinderbetreuungseinrichtungen – Entlohnungsstufen • Ausnahme: Schema für pädagogische Fachkräfte (ab 01.01.2014) • im Oö. GBG - Gehaltsstufen (für Beamte u. VB gleich)
Gehaltsrecht • Schema NEU • Grundsätze • gleiche Entlohnung für Beamte und VB • weitgehende Abkehr vom Vorbildungsprinzip hin zur verwendungsorientierten Entlohnung • nahezu gänzliche Abschaffung der Zulagen und Nebengebühren – • “All-inclusive-Gehalt” • Abflachung der Gehaltskurve bei gleicher Aktivverdienstsumme Anwendungsbereich ab 1. Juli 2002 für alle neu aufgenommenen Bediensteten Bedienstete, die eine Optionserklärung abgegeben haben
GehaltsrechtSchema NEU • Zuordnung zu den Funktionslaufbahnen • bei Gruppen von Bediensteten mit gleichartiger Verwendung durch • die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung • - bei einzelnen Verwendungen durch Einzelbewertung
GehaltsrechtSchema NEU • Beispiele - Gemeindebereich • Hilfsarbeiter/in, Reinigungskraft GD 25 • Angelernte/r Arbeiter/in GD 23 • Mitarbeiter/in im Verwaltungsdienst GD 21 • Facharbeiter/in GD 19 • Sachbearbeiter/in GD 18 • Referent/in GD 14 • Amtsleiter/in GD 12 – GD 5
Beispiele - APH-Bereich Reinigungskraft GD 25 Reinigungskraft im Pflegebereich GD 24 Heimhelfer/in GD 21 Pflegehelfer/in und Altenbetreuer/in GD 20 Altenfachbetreuer/in (FSB A) GD 18 Küchenleiter/in GD 18 – GD 14 Dipl. Pflegepersonal GD 16 Gehobener med-techn. Dienst GD 15 Pflegegruppenverantwortliche/r GD 15 Pflegedienstleiter/in GD 14 – GD 13 APH-Leiter/in GD 13 – GD 12 GehaltsrechtSchema NEU
GehaltsrechtSchema NEU • 25 Funktionslaufbahnen • je Funktionslaufbahn 15 Gehaltsstufen • Vorrückungen • in Gehaltsstufe 2 nach 5 Jahren • in Gehaltsstufe 3 – 6 alle 2 Jahre • (d.h: ab Geh.Stufe 2 bis einschl. 6 alle 2 Jahre) • in Gehaltsstufe 7 – 11 alle 3 Jahre • in Gehaltsstufe 12 – 15 alle 4 Jahre
Geburt 15. - 18. Lj. DA DA 15. - 18. Lj. GehaltsrechtSchema NEU Vorrückungsstichtag Summe der anrechenbaren Vordienstzeiten
Okt. Nov. Dez. Jän. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. GehaltsrechtSchema NEU zwei Termine: 1. Jänner u. 1. Juliabhängig vom Vorrückungsstichtag vom 1.10. - 31.3. vom 1.4. - 30.9. Termin für nächste Vorrückung 1. Juli 1. Jän.
GehaltsrechtSchema NEU • 1. Dienstjahr • 95 % des Gehaltes (ausgenommen Ausbildungsverwendungen) • Begleitregelungen • Erlass Gem-021661/13-2002-Shw/Shü vom 3. Juli 2002 • (mit Ergänzungen): • Gem-200025/70-2004-Shü/Shz [Bereich Pflegedienst]; • Gem-200007/60-2004-Shü/Shz [Bereich Wachebedienstete]; • Gem-021661/127-2006 [GHZ Sozialarbeiter/innen] • Gem-021661/171/2007 [GHZ Klärwärter/innen]) • umfassende und taxative Aufzählung aller noch möglichen • Zulagen und Nebengebühren • darüber hinausgehende Regelungen erfordern eine Abänderung
GehaltsrechtSchema NEU Pensionskasse für Beamte verpflichtend für VB freiwillig Fahrtkostenzuschuss Entfernung zwischen Dienststelle und nächstgelegener Wohnung mehr als 2 km (Luftlinie gemessen) Wegstrecke wird an Arbeitstagen regelmäßig zurückgelegt Eigenanteil 21,8 Euro maximaler Fahrtkostenzuschuss 72,7 Euro
GehaltsrechtSchema NEU • Sozialleistungen Bezugsvorschuss - Geldaushilfe Kinderbeihilfe 15 Euro je Kind und Monat Haushaltsbeihilfe 200 % der Kinderbeihilfe Auszahlung Juni und Dezember Zuschlag zur Haushaltsbeihilfe ("Schulbeihilfe")
GehaltsrechtSchema NEU • Ersatz der Ausbildungskosten Bei speziellen Ausbildungen hat der Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss dieser Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungskostenersatz zu leisten. siehe §§ 27 und 39 Oö. GDG 2002
Pensionsrecht nur für Beamte Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz (Oö. L-PG) Aufnahmen ab 1. Februar 2006 Oö. Pensionsgesetz 2006 (harmonisiertes Pensionsrecht)
PRAXIS Dienstvertrag Schriftform erforderlich Verpflichtung für den DG, Dienstvertrag auszustellen WICHTIG auch bei geringfügig beschäftigten Bediensteten
Dienstvertrag • Mindestinhalt • Beginn des Dienstverhältnisses • Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich • bestimmte oder unbestimmte Zeit • Verwendung • Funktionslaufbahn
Dienstvertrag Mindestinhalt • Beschäftigungsausmaß (Vollbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung) • bei Vertretung Name der zu vertretenden Person • Anrechnung der Vordienstzeiten und der Vorrückungsstichtag • Hinweis, dass das Oö. GDG 2002 und dazu erlassene Verordnungen gelten
Gleichbehandlung Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz - Oö. G-GBG (LGBl. Nr. 63/1999 i.d.g.F.) umfassendes Gleichbehandlungsgebot, insbesondere # bei der Ausschreibung von Dienstposten und der Auswahl der Bediensteten # bei der Festsetzung des Entgelt und der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen # bei Maßnahmen der Aus- und Fortbildung # beim beruflichen Aufstieg # bei den sonstigen Arbeitsbedingungen
Gleichbehandlung • Vertretung von Frauen in Kommissionen in Personalangelegenheiten • Normierung von Rechtsfolgen der Verletzung des • Gleichbehandlungsgebotes, insbesondere • Schadenersatzverpflichtungen • Frauenförderprogramm • am 1. Jänner jeden 3. Jahres zu erstellen (gültig 6 Jahre)
Gleichbehandlung • Gebot der vorrangigen Aufnahme von Frauen • Gebot des Vorranges von Frauen beim beruflichen • Aufstieg • Verbot sexueller Belästigung • Verbot der Anweisung zur Belästigung
Gleichbehandlung • Umsetzung/Sicherstellung der Gleichbehandlung durch • Koordinatorinnen • Gleichbehandlungsbeauftragte • Gleichbehandlungskommission
Ausblick auf weitere Dienstausbildung erforderliche Module (Verpflichtung) in der Oö. G-DAV 2005 geregelt Beispiele: Kassier (GD 20): M1, M2 (AT 1) Buchhalter (GD 18): M1, M2 (AT 1), M3 (AT 1) Referent (GD 14): M1, M2 (AT 2), M3 (AT 2) Amtsleiter (GD 7): M1, M2 (AT 3), M3 (AT 3), M4
Ausblick auf weitere Dienstausbildung Persönlichkeitsbildende Fortbildung Persönlichkeitsentwicklung im Hinblick auf die derzeitigen und künftigen Anforderung des Arbeitsplatzes zu fördern (insbesondere in den Bereichen Kommunikations-, Team- und Konfliktfähigkeit) ! Zulassungsvoraussetzung zu Modul 2 !
Ausblick auf weitere Dienstausbildung Modul 2 - Allgemeine Ausbildung (Grundausbildung) Vermittlung grundlegender Kenntnisse über Abläufe, Inhalte und generelle Rechtsvorschriften der öffentlichen Verwaltung begleitender Dienstausbildungslehrgang Schriftliche Dienstprüfung (Klausur 3 Ausbildungstypen)
Ausblick auf weitere Dienstausbildung Modul 3 - Fachausbildung Erlangen des Fachwissens für die Verwendung Lernen an der beruflichen Praxis Mündliche Fachprüfung vor Kommission (3 Ausbildungstypen)
Ausblick auf weitere Dienstausbildung Modul 4 - Ausbildung für Führungskräfte • Erlangen von Qualifikationen in den Bereichen • Führungsverhalten und -verständnis • Kommunikation • Organisationsgrundlagen und -entwicklung • Teamorientiertes Arbeiten/Verhalten • Umgang mit Konflikten
Ausblick auf weitere Dienstausbildung Fristen M 2 36 Mo ab Beginn des DV M 3 24 Mo nach Ablegung von M 2 M 4 5 Jahre ab Beginn der Verwendung Fristverlängerungen sind möglich