290 likes | 443 Views
IT - Vergabe + E - Vergabe. IT Vergabe Dieser Teil betrifft die Besonderheiten bei der Beschaffung von IT Produkten in einem (auch elektronischen) Vergabeverfahren. E-Vergabe Dieser Teil betrifft die Besonderheit des Vergabeverfahrens bei Verwendung von elektronischer Kommunikation.
E N D
IT - Vergabe+E - Vergabe IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
IT Vergabe Dieser Teil betrifft die Besonderheiten bei der Beschaffung von IT Produkten in einem (auch elektronischen) Vergabeverfahren. E-Vergabe Dieser Teil betrifft die Besonderheit des Vergabeverfahrens bei Verwendung von elektronischer Kommunikation. IT Vergabe und E-Vergabe IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Der Schwellenwert Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) 14.02.2003 / RL 18/2004 an 1.2.2006 Oberhalb § 2 Schwellenwertohne Umsatzsteuer für Liefer – und Dienstleistungsaufträge 200.000 €249.000 € sind die §§ 97 GWB , die VgV und die RL 18/2004 EG zu beachten. IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
E – Vergabe 2005 Für die Nutzung des Internets im Vergabeverfahren gibt es keine Sonderregeln.Bei der Nutzung des Mediums sind die Regeln des allgemeinen Vergaberechts zu beachten. • Elektronische Angebote können zugelassen werden ( § 15 VGV) • § 18 VOL/A fordert Unzugänglichkeit des Inhaltes bis zum Ablauf der Angebotsfrist. • § 15 VGV fordert qualifizierte Signatur und Verschlüsselung bis zum Ablauf der Angebotsfrist. IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
E – Vergabe 2006 : RL 18/2004 EG • Art.42 Abs.1: AG kann elektronische Kommunikation zulassen. • Art. 42 Absatz 4: Mittel müssen allgemein zugänglich sein • Art. 42 Abs.5: Anforderungen • Übermittlungsparameter interessierten Parteien zugänglich • Anhang X eingehalten • SignRL 93/1999/EG • Eingangszeitpunkt sicher • Verschlüsselung bis Eröffnung sicher • Bescheinigungen gesondert Umsetzungsbedarf ? IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
E – Vergabe 2006 : RL 18/2004 EGDynamisches Beschaffungssystem • Wiederholte Beschaffung marktüblicher Leistungen im „vollelektronischen“ Verfahren für bestimmte Zeit – Art.33 RL • Regeln des Art.42 • Besondere Ausformung - • Leistungsbeschreibung • Aufruf/Abgabe von Angeboten. Umsetzungsbedarf ? Nicht wegen E-Vergabe. IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
E – Vergabe 2006 : RL 18/2004 EGElektronische Auktion • Einmalige Beschaffung marktüblicher Leistungen im „vollelektronischen“ Verfahren für bestimmte Zeit – Art.54 RL • Regeln des Art.42 • Besondere Ausformung • Leistungsbeschreibung • Aufruf/Abgabe von Angeboten. • Auktionsablauf Umsetzungsbedarf ? Nicht wegen E-Vergabe. IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
IT - Vergabe Für die Vergabe von IT –Leistungen • Computerprogramme • Hardware • Systeme gibt es keine Sonderregeln. IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
IT – Vergabe : Die Vergaberegeln • Unterhalb des Schwellenwertes • Ausschreibungspflicht § 55 Abs.1 BHO , entsprechend § 55 Abs.1 LHO`s, entsprechend GemeindeHVO´s und Vergabegrundsätze der MI • Anwendung der VOL – selten VOF- wg. § 55 Abs.2 BHO und vorläufiger Verwaltungsvorschrift dazu • Oberhalb des Schwellenwerts • Ausschreibungspflicht nach § 97 Abs.1 GWB • Anwendung der VOL – selten VOF- wegen des Kaskadenprinzips IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Kaskadenprinzip EG - Richtlinien IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Phasen der Vergabe IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Die Vergabeverfahren • Leistungsbeschreibung bekannt • Offenes Verfahren/Öffentliche Ausschreibung • Nichtoffenes Verfahren / Beschränkte Ausschreibung • Nach Teilnahmewettbewerb • Verhandlungsverfahren/Freihändige Vergabe - seltene Ausnahme – VOF/Monopole/Sicherheit/anders erfolglos • Leistungsbeschreibung steht nicht fest • wettbewerblicher Dialog – besonders komplexe Aufträge • Teilnahmewettbewerb:„Bedürfnisse und Anforderungen“ europaweit bekannt machen; Erläuterung in Bekanntmachung o.Beschreibung • Nach Ergebnis des Dialogs: Angebote IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Leistungsbeschreibung und Bedürfnisse • § 8 VOL/A Leistungsbeschreibung: Eindeutig, erschöpfend, unmissverständlich, kein ungewöhnliches Wagnis für AN • §§ 101 GWB/ § 6a VgV Bedürfnisse: Technische, rechtliche und finanzielle Bedingungen bleiben offen, weil AG objektiv – „besonders komplex“- nicht anders kann. Leistungsbeschreibung entsteht durch Dialog IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Die klassische Ausschreibung hindert Informationsaustausch • Leistungsbeschreibung und Vergabebedingungen Keine Verhandlungen ! Anfragen und Bieterinformationen zur Ergänzung. • Eröffnungstermin Bietergespräche zur Erläuterung vorliegenden Angebots • Vergabeentscheidung Auf der erläuterten alten Grundlage; ev. Nebenangebote IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Softwareentwicklungsmodelle beruhen auf Informationsaustausch Die Leistungsbeschreibung wird so erarbeitet : • Lastenheft – Anwender Betriebliche Informationen • Pflichtenheft – Softwareanbieter Technische Informationen Auch aus den folgenden Phasen sind Rückwirkungen möglich IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Der wettbewerbliche Dialog beruht auf Informationsaustausch Die Lösung, auf die geboten werden soll, kann so erarbeitet werden : • Lastenheft – Anwender Betriebliche Informationen • Pflichtenheft – Softwareanbieter Technische Informationen Auch aus den folgenden Phasen sind Rückwirkungen möglich. Diese Möglichkeit und deren Umfang und Konsequenzen müssten aber - Transparenz - in die Beschreibung der Lösung einbezogen werden. IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Der Anspruch auf Einhaltung der Vorschriften • Alte Haushaltsrechtliche Lösung • Vertragsverletzungsverfahren 1995 der Kommission wegen RL –widrig fehlendem Primärrechtsschutz • EuGH 11.8.95 Kommission./.Deutschland Slg.I 2303 mahnt effektiven Rechtsschutz • Vergaberechtsänderungsgesetz bringt Primärrechtschutz zum 1.1.99 IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Die Lösung: Die Kaskade EG - RL Primär-Rechtsschutz Neu VgRÄG 1.1.99 Vergabeverfahren - Kaskade Sekundär-Rechtsschutz IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
GWB § 97 Allgemeine Grundsätze • Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren. • (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet. • **** • (4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen vergeben; andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist. • (5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. • ***** • (7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält.
Rechtsschutz nach GWB 1.Stufe 2.Stufe IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Entscheidung • Ist der Prüfungsumfang durch die • Anträge • Die Rügen – wo gerügt? • Das Vorbringen • Den bieterschützenden Charakter der Vorschriften • Vorschriften dr Kommnalvefassung beschränkt? • Oder gilt ein ordnungspolitischer Auftrag aus den §§ 123,114 Abs.1 Satz 1 GWB, Rechtsverletzungen zu beseitigen? IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Verfahren Vergabekammer • Untersuchungsgrundsatz § 110 Abs.1 GWB • Offensichtlich unbegründetes wird vorab verworfen • Eilig ! 5 Wochen – Frist, § 113 GWB • Akteneinsicht § 111 GWB • Mündl. Verhandlung § 112 GWB • Entscheidung durch Beschluß = VA § 114 GWB • Rechtsverletzung? • Wie zu beseitigen ? • Keine Antragsbindung • Einwirkungskompetenz • Vergabeverbot § 115 GWB IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Verfahren Vergabesenat • Gerichtsverfahren gem. §§ 19/ 120 GWB • Entscheidung durch Beschluß § 123 GWB • Beschwerde zurückweisen • Entscheidung Kammer aufheben • Selbst entscheiden • Anweisen zu entscheiden • Feststellen der Rechtsverletzung – wenn Rechtsschutzinteresse • Regelungskompetenz wie Kammer IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Verfahren Zuschlagverbot • § 13 VgV: 2Wo nach Mitteilung / Unterlassene Ausschreibung ? • § 115 Abs. 1 GWB : 5 + 2 Wo ab Nachprüfungsantrag, oder Verlängerung § 115 Abs.2 GWB + 2 Wo • 2 Wo nach Zustellung der Entscheidung der VK • Ablauf Beschwerdefrist § 117 Abs.1, 118 Abs.1 Satz 1 i.V. der Fiktion des § 116 Abs.2 GWB IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Verfahren Vorab - Zuschlag • VK • § 115 Abs.2 Satz 1 GWB / Beschwerde: Satz 2 • Zurückgewiesen. Sperrwirkung bleibt • Stattgegeben. Vergabe und Ende des Verfahrens möglich. Verfahren § 114 Abs.2 Satz 2 eröffnet- • VS • Antrag Bewerber § 118 Abs. 1 Satz 3: Sperrfrist verlängern • Antrag AG § 121 GWB: Zuschlag vorab gestatten • Zurückgewiesen: Fiktion des § 122 GWB. Ende des Verf. • Stattgegeben. Ende des Primärrrechtschutzes IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Unterhalb der Schwellenwerte: Ohne Primärrechtschutz weiter so ? Nach dem Gesetzes- und EG - Richtlinienwortlaut gilt das Regime des Kartellvergaberechts nur oberhalb der Schwellenwerte. Bedenken dagegen : • ÖGH : „Recht geht vor Geld“ • OVG Koblenz : Primärrechtschutz muss immer sein • EuGH : Richtlinie vereinbar mit Grundprinzipien freier Waren – und Dienstleistungsverkehr ? IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! IT Vergabe und E-Vergabe 27.10.05 RiOLG Ulmer