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Wirtschaftsverwaltungsrecht. Europäisches Wirtschaftsrecht. Grundlagen. Rechtsquellen des Unionsrechts Primäres Unionsrecht: AEUV Sekundäres Unionsrecht: die von den Organen der EU erlassenen Rechtsakte Art. 288 AEUV Verordnungen Richtlinien Entscheidungen. Grundlagen. Anwendungsvorrang
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Wirtschaftsverwaltungsrecht Europäisches Wirtschaftsrecht
Grundlagen • Rechtsquellen des Unionsrechts • Primäres Unionsrecht: AEUV • Sekundäres Unionsrecht: die von den Organen der EU erlassenen Rechtsakte Art. 288 AEUV • Verordnungen • Richtlinien • Entscheidungen
Grundlagen • Anwendungsvorrang • Diskriminierungsverbot, Art. 18 AEUV • Problem: Umgekehrte Diskriminierung ist durch Unionsrecht nicht untersagt
Grundstrukturund Prüfung der Beschränkung einer Grundfreiheit • 1. Unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit • Rechtfertigung nur auf der Grundlage der Sondervorschriften des AEUV Art. 36, 45 III, 52 (i.V.m. Art. 62), 65 I AEUV.
Grundstrukturund Prüfung der Beschränkung einer Grundfreiheit • 2. Mittelbare Diskriminierung oder sonstige Beschränkung • Rechtfertigung unter folgenden Voraussetzungen: • Keine unionsrechtliche Regelung • Anwendung der fraglichen Maßnahme in nichtdiskriminierender Weise • Maßnahme dient zwingenden Gründen des Allgemeininteresses • Eignung der Maßnahme zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks • Maßnahme geht nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.
Verbot von unmittelbaren Diskriminierungen • Staatsangehörigkeit als differenzierendes Kriterium ist grds. verboten • Ausnahme, wenn sich die diskriminierende Maßnahme auf Vorschriften des AEUV stützen lässt.
Verbot von mittelbaren Diskriminierungen • Mittelbare (bzw. versteckte oder indirekte) Diskriminierungen • Relevanz iRd Warenverkehrsfreiheit: • Mittelbar diskriminierende Verkaufsmodalitäten sind nur durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses rechtfertigbar • Unterschiedslos auf in- u. ausländische Waren anwendbare Regelungen sind keine Beeinträchtigungen der WVF
Verbot von sonstigen Beschränkungen • Maßnahmen, die zwar unterschiedslos auf Staatsangehörige des betr. MS und anderer MS anwendbar sind, jedoch die Wahrnehmung der jeweiligen GF faktisch beeinträchtigen: Genehmigungen, Vertragsformen, Standards.
Rechtfertigung mittelbarer Diskriminierungen und sonstiger Beschränkungen • Es gibt keine unionsrechtliche Normierung, die den betreffenden Bereich bereits abschließend geregelt hat • Die Maßnahme muss in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden. • Die Maßnahme muss zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dienen: Allgemeininteressen nichtwirtschaftlicher Natur (Verbraucher-, Gesundheits-, Umweltschutz, Lauterkeit des Handelsverkehrs, Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, Verfolgung kulturpolitischer Ziele).
Rechtfertigung mittelbarer Diskriminierungen und sonstiger Beschränkungen • Eignung der Maßnahme zur Erreichung des mit ihr verfolgten Zwecks • Erforderlichkeit der Maßnahme • Anders als bei der deutschen Konzeption der Verhältnismäßigkeit wird die Angemessenheit iRdErforderlichkeitsprüfung geprüft.
Warenverkehrsfreiheit • Anwendungsbereich 1. Persönlicher Anwendungsbereich a) Begünstigte b) Verpflichtete: Mitgliedstaaten 2. Sachlicher Anwendungsbereich
Warenverkehrsfreiheit II. Vorliegen einer Beschränkung 1. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung 2. Maßnahme gleicher Wirkung (MgW): Eignung der Maßnahme zur Handelsbehinderung (Dassonville-Formel). a) Beschränkung oder Verbot von Verkaufsmodalitäten (Keck-Formel) aa) Nichtdiskriminierende Regelung : keine MgW bb) Diskriminierende Regelung: MgG b) Produktbezogene Regelungen: MgW (Keck-Formel)
Warenverkehrsfreiheit • III. Rechtfertigung von Beschränkungen • 1. Rechtfertigungsgründe des Art. 36 AEUV • 2. Rechtfertigung durch zwingende Erfordernisse (Cassis de Dijon-Urteil).
Arbeitnehmerfreihzügigkeit(Art. 45 ff. AEUV) • Eine von der Staatsangehörigkeit unabhängige Standortwahl für die Ausübung abhängiger Tätigkeit • Arbeitnehmer • Art. 45 II AEUV (lexspecialis zu Art. 18 AEUV): - Verbot jeglicher Diskriminierung von AN aufgrund der Staatsangehörigkeit. • Gewährleistung eines Anspruchs auf Inländergleichbehandlung • Umfassendes Beschränkungsverbot • Begleitrechte: Reise-, Aufenthalts-, Verbleiberechte (Art. 45 III AEUV)
Niederlassungsfreiheit • I. Anwendungsbereich • 1. Persönlicher Anwendungsbereich • a) Begünstigte: Natürliche Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz in einem MS • b) Verpflichtete • aa) Mitgliedstaaten • bb) Private
Niederlassungsfreiheit • 2. Sachlicher Anwendungsbereich: Vorliegen eines Niederlassungsvorgangs • a) Selbständige Erwerbstätigkeit • b) Keine Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 51 AEUV) • c) Dauerhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben eines anderen MS; Erscheinungsformen: • aa) Primäre Niederlassungsfreiheit: Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit sowie Gründung und Leitung von Unternehmen • bb) Sekundäre Niederlassungsfreiheit: Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften • d) Grenzüberscheitendes Element
Niederlassungsfreiheit • II. Vorliegen einer Beschränkung • 1. Unmittelbare Diskriminierung • 2. Mittelbare Diskriminierung oder sonstige Beschränkung • III. Rechtfertigung der Beschränkung • 1. Rechtfertigungsgründe des Art. 52 I AEUV • 2. Maßnahmen im zwingenden Allgemeininteresse
Dienstleistungsfreiheit • I. Anwendungsbereich • 1. Persönlicher Anwendungsbereich • a) Begünstigte: Natürliche Personen oder Gesellschaften mit Wohnsitz in einem MS • b) Verpflichtete • aa) Mitgliedstaaten • bb) Private
Dienstleistungsfreiheit • 2. Sachlicher Anwendungsbereich: Vorliegen einer Dienstleistung • a) Selbständige nichtkörperliche Leistung • b) Keine Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 62 iVm Art. 51 AEUV) • c) Entgeltlichkeit • d) Grenzüberschreitung • aa) des Leistungserbringers • bb) des Leistungsempfängers • cc) der Dienstleistung
Dienstleistungsfreiheit • II. Vorliegen einer Beschränkung • 1. Unmittelbare Diskriminierung • 2. Mittelbare Diskriminierung oder sonstige Beschränkung • III. Rechtfertigung der Beschränkung • 1. Rechtfertigungsgründe des Art. 62 iVm Art. 51 AEUV • 2. Maßnahmen im zwingenden Allgemeininteresse
Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs, Art. 63 ff. AEUV • Einseitige Wertübertragung in Form von Sach- und Geldkapital (Kapitalverkehr, Art. 63 I AEUV) • Transfer von Zahlungsmitteln zur Erfüllung von vertraglichen Zahlungsverpflichtungen (Zahlungsverkehr, Art. 63 II AEUV). • Ausdrückliche Beschränkungsmöglichkeiten nach Art. 65 AEUV. Sie sind gerechtfertigt, wenn sie ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgen, sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden und verhältnismäßig sind.