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plannING Day 2012 des Fachverbandes Ingenieurbüros. Velden, 14. und 15. Juni 2012 Mag. Gerald Katzensteiner Abteilungsleiter Haftpflicht/Bauwesen/Baurücklass, Prokurist. Werkvertrag.
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plannING Day 2012des Fachverbandes Ingenieurbüros Velden, 14. und 15. Juni 2012Mag. Gerald KatzensteinerAbteilungsleiter Haftpflicht/Bauwesen/Baurücklass, Prokurist
Werkvertrag • PräambelDer Bauherr beabsichtigt die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einer Bruttogeschoßfläche von ca. 72.000 m2. • Auftrag • Ausführungs- und Detailplanung Architektur • Brandschutzplanung • technische Oberleitung • künstlerische Oberleitung • Mieterkoordination
Gegenstand der Versicherung • Der Versicherer übernimmt es, die Folgen von Schadenersatz-verpflichtungen aus Personenschäden und sonstigen Schäden zu tragen, die dem Versicherungsnehmer aus der in der Polizze bezeichneten beruflichen Tätigkeit (dem versicherten Risiko) aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes erwachsen. • Die Versicherung umfasst nach Maßgabe dieser Bedingungen jene Tätigkeiten, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund der für seinen Beruf (versichertes Risiko) bestehenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Vorschriften berechtigt ist.
GewO • § 134. (1) Der Gewerbeumfang der Ingenieurbüros umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten. • § 134. (2) Der Berechtigungsumfang der Ingenieurbüros für Innen-architektur umfasst sämtliche Befugnisse des Ingenieurbüros im Sinne des Abs. 1. Berührt die Tätigkeit des Ingenieurbüros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.
GewO • § 32. (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu: • 9. Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen;
AHTBArt. 3 Personelle Erweiterungen des Versicherungsschutzes • 2. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der unter 1. umschriebene Versicherungsschutz auch auf die Schadenersatz-verpflichtungen sonstiger Personen, die für den Versicherungsnehmer tätig werden. Diese besondere Vereinbarung gilt jedenfalls nur insoweit, als nicht anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Gegenstand der Versicherung • Ausgenommen sind Schäden am Produkt bzw. Werk und Schäden durch das Produkt bzw. Werk, das vom Versicherungsnehmer oder einer von ihm wirtschaftlich abhängigen Firma bzw. von einer Firma, von der der Versicherungsnehmer wirtschaftlich abhängig ist, hergestellt, geliefert oder montiert wurde.