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Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss. Rechtsgrundlage : Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder Ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz [UhVorschG]). Unterhaltsvorschuss. Allgemeines.

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Unterhaltsvorschuss

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  1. Unterhaltsvorschuss Rechtsgrundlage: Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder Ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz [UhVorschG])

  2. Unterhaltsvorschuss

  3. Allgemeines Der Unterhaltsvorschuss dient zur Sicherstellung des Unterhalts minderjähriger Kinder, wenn ein Unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für das Kind bezahlt oder nicht bezahlen kann. Die Unterhaltsvorschusskasse zahlt die Leistungen den Familien. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe der gezahlten Unterhaltsvorschusses zu einem Drittel auf den Bund und zu zwei Drittel auf die Länder über (§ 8 Abs.1 UhVorschG). Die vorausgelegten Geldleistungen werden vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgeholt und notfalls eingeklagt.

  4. Zuständigkeit und Verfahren Zuständig für den Unterhaltsvorschuss sind die Jugendämter. Nach § 9 Abs. 1 UhVorschG werden die Leistungen nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt oder der gesetzliche Vertreter des Kindes Der Antrag soll an die durch Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat, gerichtet werden, also an das zuständige Jugendamt

  5. Fallbeispiel: Eine Mutter lebt mit ihrem 6-jährigen Sohn zusammen. Der Vater des Jungen zahlt keinen Unterhalt. Durch Freunde wird die Mutter über den möglichen Antrag auf Unterhaltsvorschuss informiert. Sie beschließt telefonisch Unterhaltsvorschuss für ihr Kind zu beantragen. Ist dieser Antrag zulässig?

  6. Lösung zum Fallbeispiel: Nach § 9 Abs. 1 UhVorschG ist ein telefonischer Antrag nicht zulässig. Nur auf schriftlichen Antrag werden Unterhaltsvorschussleistungen gewährt.

  7. Fallbeispiel: Eine Frau füllt einen schriftlichen Antrag auf Unterhaltsvorschuss aus. Sie wirft diesen am 28.04.2009 in den Postkasten der Gemeinde, in der sie wohnt. Dadurch landet der Antrag erst verzögert am 03.05.2009 beim Jugendamt, da es einige Tage dauert bis die Gemeinde den Antrag an das Jugendamt weitergeleitet hat. Die Frau habe in den letzten Monaten mehrmals versucht den Vater zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. Würde die Frau rückwirkend für den Monat März oder rückwirkend für den Monat April den Unterhaltsvorschuss für ihre Kinder bekommen?

  8. Lösung zum Fallbeispiel: Der Unterhaltsvorschuss wird nach § 4 UhVorschG längstens für den letzten Monat vor dem Monat gezahlt, in dem der Antrag hierauf bei der zuständigen Stelle oder bei einer der in § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I bezeichneten Stelle eingegangen ist. Da die Gemeinde zu einer solchen in § 16 Abs. 1 SGB I bezeichneten Stelle gehört, ist der Antrag am 28.04.2009 eingegangen und die Frau würde für ihre Kinder rückwirkend für den Monat März Unterhaltsvorschuss bekommen, da es ihrerseits auch nicht an zumutbaren Bemühungen gefehlt hat, den Mann zu Zahlungen aufzufordern. Dies gilt nur sofern der Antrag richtig ausgefüllt ist und die Kinder unterhaltsvorschussberechtigt sind.

  9. Fallbeispiel: Frau Klein lebt mit ihren drei Kinder im Haus ihrer Mutter. Da ihr Mann, von dem sie geschieden ist, keinen Unterhalt für die Kinder zahlt, muss zunehmend die Oma der Familie finanziell unter die Arme greifen. Die Oma beschließt daraufhin zu einem Beratungstermin im Jugendamt zu gehen und Unterhaltsvorschuss für ihre Enkelkinder zu beantragen. Ist der Antrag wirksam gestellt?

  10. Lösung zum Fallbeispiel: Nach § 9 Abs. 1 UhVorschG sind der Elternteil, bei dem die Berechtigten leben oder deren gesetzlicher Vertreter berechtigt einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss zu stellen. Demnach kann die Oma für ihre Enkelkinder keinen Unterhaltsvorschuss beantragen. Dies müsste die Mutter der Kinder machen.

  11. Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss? Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 UhVorschG erfüllt, • wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, • wer in Deutschland bei einem seiner Elternteile lebt, der entweder ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von einem Ehegatten dauernd getrennt lebt und • wer - entweder nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält- oder wer Halbwaise ist und die Waisenbezüge den Mindestunterhalt nicht sicherstellen.

  12. § 1 Berechtigte (UVG) „(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer 1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und 3. nicht oder nicht regelmäßig nicht oder nicht regelmäßig a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.

  13. § 1 Berechtigte (UVG) (2) Ein Elternteil, bei dem das Kind lebt, gilt als dauernd getrennt lebend im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, wenn im Verhältnis zum Ehegatten oder Lebenspartner ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt oder wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. (2a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat einen Anspruch nach Absatz 1 nur, wenn er oder sein Elternteil nach Absatz 1 Nr. 2 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt, b) nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden, c) nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

  14. § 1 Berechtigte (UVG) (3) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht, wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. (4) Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz besteht nicht für Monate, für die der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten durch Vorausleistung erfüllt hat. Soweit der Bedarf eines Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz.“ http://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/__1.html

  15. Fallbeispiel: Eine Frau beantragt am 22. Juni 2009 für ihren Sohn, der bei ihr lebt, schriftlich beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss. Der Vater des Jungen hat die Vaterschaft anerkannt, lebt aber im Ausland und zahlt keinen Unterhalt für das Kind. Die Frau hat seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zum Vater. Die Mutter bekommt für ihren Sohn Kindergeld. Der Sohn ist am 19. Juni 2009 zwölf Jahre alt geworden. Wird der Antrag genehmigt? Wie viel und wie lange bekommt die Mutter für ihren Sohn Unterhaltsvorschussleistungen?

  16. Lösung zum Fallbeispiel: Nach § 9 Abs. 1 UhVorschG ist die Mutter, bei dem der Sohn lebt, berechtigt den Antrag zum Unterhaltsvorschuss zu stellen. Da die Frau getrennt von ihren Partner lebt und der Sohn erst im Monat der Antragstellung das 12. Lebensjahr vollendet hat und dieser auch keinen Unterhalt vom Vater bekommt, liegen die Voraussetzungen zum Erhalt des Unterhaltsvorschusses nach § 1 Abs. 1 UhVorschG für einen Teil des Monats Juni vor. Die Höhe richtet sich nach dem monatlichen Mindestunterhalt nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2. BGB. Er beträgt 322 € monatlich. Vom Mindestunterhalt wird nach § 2 Abs. 2 UhVorschG das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld von 164 € abgezogen. Daraus ergibt sich ein Betrag von 158 € monatlich. Da die Voraussetzungen für den Erhalt des Unterhaltsvorschusses nur für einen Teil des Monats Juni vorliegen, da der Sohn am 19. Juni 2009 12 Jahre alt geworden ist und somit nach § 1 Abs. 1 UhVorschG nicht mehr berechtigt ist Unterhaltsvorschuss zu bekommen, wird die Leistung nach § 1 Abs. 1 UhVorschG anteilig gezahlt. Daraus ergibt sich ein Betrag von (158÷30x18=94,80) 94,80 €. Nach § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB wird dieser Betrag auf volle Euros, 95 € gerundet. Der Unterhaltsvorschuss wird auch nicht rückwirkend für den Monat April gezahlt, da es an zumutbaren Bemühungen der Frau gefehlt hat, den anderen Elternteil zu Zahlungen zu veranlassen. Somit bekommt der Sohn 95 € für den Monat Juni.

  17. Wer hat keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss? • wenn beide Elternteile zusammenleben • der alleinerziehende Elternteil sich weigert, Auskünfte zu erteilen • die Mutter eines Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirkt • in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und alleinerziehendem Elternteil auch ein Stiefvater oder eine Stiefmutter lebt • das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich in einem Heim oder in Vollzeitpflege befindet • das Kind teilweise von dem anderen Elternteil betreut wird und bei diesem seinen Lebensmittelpunkt hat • der andere Elternteil die Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat • von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den vollen Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt • das Kind gegenüber einem Mitglied der im Bundesgebiet stationierten Truppen der NATO-Streitkräfte oder des zivilen Gefolges dieser Truppen unterhaltsberechtigt ist http://www.treffpunkteltern.de/unterhalt/unterhaltsvorschuss.php

  18. Fall Frau Schmidt ist nun seit 3 Jahren mit Herrn Schmidt verheiratet und hat mit diesem eine 2-jähirge Tochter. Ihr 8 Jahre alter Sohn stammt aus der vorherigen Partnerschaft. Frau Schmidt möchte jetzt für ihren Sohn einen Antrag für einen Unterhaltsvorschuss stellen. Wird das Jugendamt Frau Schmidt einen Unterhaltsvorschuss gewähren?

  19. Lösung Das Jugendamt wird Frau Schmidt keinen Unterhaltsvorschuss gewähren, da in der bestehenden häuslichen Gemeinschaft ein Stiefvater lebt.

  20. Fall Frau Heinz und Herr Huber sind seit 3 sie sich dazu entschieden, dass Frau Heinz die 7 Jahre alte Tochter zu sich nimmt und Herr Huber den 9-jährigen Sohn. Wegen finanziellen Gründen will Frau Heinz nun einen Unterhaltvorschuss beantragen. Wird Frau Heinz einen Unterhaltsvorschuss bekommen?

  21. Lösung Frau Heinz wird keinen Unterhaltsvorschuss bekommen, da jeder Elternteil für den vollen Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommen muss.

  22. Ausländer Ein Ausländer hat nach § 1 Abs. 2a UhVorschG nur Anspruch, wenn er oder sein Elternteil • eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder • eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Erwerbsarbeit berechtigt.

  23. Ausgeschlossene Ausländer Keinen Unterhaltsvorschuss bekommen Ausländer die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die nach dem Aufenthaltsgesetz • nach § 16 wegen Studium, Sprachkursen, Schulbesuchen oder nach § 17 wegen sonstigen Aus- oder Weiterbildungszwecken erteilt wurde oder • nach § 18 Abs. 2 durch Zustimmung der Arge erteilt wurde (und die Zustimmung der Arge darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen Höchstzeitraum erteilt werden) oder • nach § 23 Abs. 1 durch die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen wegen eines Krieges in seinem Heimatland erteilt wurde oder nach § 23a eine Aufenthaltsgewährung in Härtefällen oder nach § 24 eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz oder nach § 25 Abs. 3-5 Aufenthalt aus humanitären Gründen erteilt wurde oder • nach §§ 23 Abs. 1, 23a, 24, 25 Abs. 3-5 erteilt wurde und wer seit mind. 3 Jahren rechtmäßig gestattet und geduldet in Deutschland lebt oder wer in Deutschland rechtmäßig erwerbstätig ist und laufende Geldleistungen nach dem SGB 3 bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

  24. Fallbeispiel: Frau F studiert zur Zeit in Deutschland. Sie besitzt die italienische Staatsangehörigkeit hat aber eine Aufenthaltserlaubnis wegen ihres Studiums. Sie hat gemeinsam mit einen ehemaligen italienischen Freund eine Tochter, die 2 Jahre alt ist und bei Frau F lebt. Da der Vater keinen Unterhalt an die Tochter bezahlt, geht Frau F zum Jugendamt und möchte einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Hat Frau F Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

  25. Lösung zum Fallbeispiel: Da die Frau und auch ihre Tochter keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und die Frau nur eine Aufenthaltserlaubnis wegen ihres Studiums nach § 16 Aufenthaltsgesetz besitz, hat sie nach § 1 Abs. 2a Nr. 2a UhVorschG keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

  26. § 2 Umfang der Unterhaltsleistung (UVG) „(1) Die Unterhaltsleistung wird, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, monatlich in Höhe des sich nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt, mindestens jedoch monatlich in Höhe von 281 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet, und in Höhe von 322 Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 1612a Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 nur für den Teil eines Monats vor, wird die Unterhaltsleistung anteilig gezahlt. (2) Wenn der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, für den Berechtigten Anspruch auf volles Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz in der jeweils geltenden Fassung oder auf eine der in § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes oder § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Leistungen hat, mindert sich die Unterhaltsleistung um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld nach § 66 des Einkommensteuergesetzes oder § 6 des Bundeskindergeldgesetzes. Dasselbe gilt, wenn ein Dritter mit Ausnahme des anderen Elternteils diesen Anspruch hat. (3) Auf die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Unterhaltsleistung werden folgende in demselben Monat erzielte Einkünfte des Berechtigten angerechnet: 1. Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, 2. Waisenbezüge einschließlich entsprechender Schadenersatzleistungen, die wegen des Todes des in Nummer 1 bezeichneten Elternteils oder eines Stiefelternteils gezahlt werden.“

  27. Höhe des Unterhaltsvorschusses • Die Leistungshöhe richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt im Sinne § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB Für Kinder von 0-5 Jahren 281 € Für Kinder von 6-11 Jahren 322 € • Vom Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe wird nach § 2 Abs. 2 UhVorschG das Kindergeld, derzeit 164 . 195 Euro, abgezogen. Daraus ergibt sich für ein erstes oder zweites Kind als Höhe des Unterhaltsvorschusses für Kinder von 0-5 Jahren 117 € monatlich und für Kinder von 6-11 Jahren 158 € monatlich.

  28. Höhe des Unterhaltsvorschusses Nach § 2 Abs. 1 UhVorschG: • Liegen die Voraussetzungen für den Erhalt des Unterhaltsvorschusses nur für den Teil eines Monats vor, wird die Unterhaltsleistung anteilig gezahlt; Unterhaltsleistungen unter 5 € werden nicht gezahlt • Nach § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB wird der sich ergebende Betrag auf volle Euros gerundet

  29. Fallbeispiel: Eine Frau lebt mit ihrem 4-jährigen Sohn zusammen. Der Ehemann der Frau und zugleich der Vater des Buben ist im November 2008 verstorben. Die Frau bekommt Kindergeld für ihr Kind. Zusätzlich bekommt der 4-jährige Sohn 113 € Waisenrente im Monat. Die Frau geht am 12. Mai 2009 zum Jugendamt und möchte Unterhaltsvorschuss für ihr Kind beantragen. Bekommt das Kind Unterhaltsvorschuss? Wenn ja, wie viel?

  30. Lösung zum Fallbeispiel: Die Voraussetzungen zum Erhalt des Unterhaltsvorschuss liegen bei dem 4-jährigen Kind nach § 1 Abs. 1 UhVorschG vor. Der Mindestunterhalt beträt nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGB 279 €. Dieser Betrag mindert sich um das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld von 164 €. Daraus ergibt sich ein Betrag von 117 € monatlich. Nach § 2 Abs. 3 UhVorschG werden die im selben Monat erzielten Einkünfte vom Sohn angerechnet. Dazu zählen auch Waisenbezüge, die wegen des Todes eines Elternteils gezahlt werden. Damit ergibt sich ein Betrag von 4 € (117–113=4). Nach § 2 Abs. 1 UhVorschG werden Unterhaltsleistungen unter 5 € nicht bezahlt. Somit würde die Frau für ihren Sohn keinen Unterhaltsvorschuss erhalten.

  31. Anrechnung von Einkommen Von dem sich nun ergebenden Kindergeld werden nach § 2 Abs. 3 UhVorschG folgende im selben Monat erzielte Einkünfte des Berechtigten angerechnet: • Unterhaltszahlungen des Elternteils bei dem der Berechtigte nicht lebt • Waisenbezüge einschließlich Schadensersatzleistungen, die wegen des Todes eines Elternteils oder eines Stiefelternteils gezahlt werden Nicht berechnet werden sonstige Einkünfte des Kindes und das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils.

  32. Fallbeispiel: Ein Kind lebt beim alleinerziehenden Vater. Der Vater bekommt für seine 8-jährige Tochter Kindergeld. Außerdem bekommt die Tochter von ihrem Vater Taschengeld in Höhe von 10 €. Der Vater verdient monatlich 2000 € netto. Berechnen Sie den Umfang der Unterhaltszahlungen!

  33. Lösung zum Fallbeispiel: Der monatliche Mindestunterhalt für ein 8-jähriges Kind beträgt laut § 1612a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB 322 €. Davon ist das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld von 164 € abzuziehen. Daraus ergibt sich der Betrag von 158 €. Nach § 2 Abs. 3 UhVorschG werden Einkünfte des Kindes angerechnet. Da gehören aber Taschengeldzahlungen vom Vater nicht darunter. Genauso wird auch das Einkommen des alleinerziehenden Elternteil nicht berücksichtigt. Somit mindert sich der Unterhaltsvorschussbetrag von 158 € nicht.

  34. Dauer des Unterhaltsvorschusses • Die Anspruchsdauer ist doppelt begrenzt: • die Leistungen werden längstens für 72 Monate gezahlt • § 3 Dauer der Unterhaltsleistung • Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt.“ • Der Anspruch endet mit Erreichen der Altersgrenze, also wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet.

  35. Höhe des Unterhaltsvorschusses • Fall: Frau M erzieht nach der Scheidung von ihrem Mann die vier Kinder alleine und lebt mit ihnen in einer eigenen Wohnung. Frau M hat eine Tochter (3 Jahre), zwei Söhne (6 und 9 Jahre) und noch eine ältere Tochter, die vor vier Monaten 12 Jahre alt geworden ist. Der Vater der Kinder weigert sich Unterhalt zu zahlen und kommt deshalb in keiner Weise finanziell für die Kinder auf. Frau M stellt beim Jugendamt einen Antrag auf Vorausleistung des Unterhalts. Wird der Antrag bewilligt, und wenn ja in welcher Höhe? (an den Lebensverhältnissen ändert sich die nächsten zehn Jahre nichts!!!)

  36. Höhe des Unterhaltsvorschusses • Lösung: Frau M hat teilweise Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie ist geschieden, alleinerziehend und der Vater der Kinder lebt nicht in der gemeinsamen Wohnung und leistet keinerlei Unterhalt. Daher erfüllt sie prinzipiell die Voraussetzungen um den unterhaltsvorschuss zu erhalten (§ 1 UVG). Frau M erhält für die jüngere Tochter 195 € Kindergeld, da es das vierte Kind ist. Deshalb wird Frau M für dieses Kind ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von 86 € bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres der Tochter gewährt. (281 € - 195 € = 86 €). Dann bekommt die Mutter drei weitere Jahre 127 €, da sich der Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle von 281 € auf 322 € erhöht. (322 € - 195 € = 127 €)

  37. Dauer des Unterhaltsvorschusses • Fortsetzung der Lösung: Frau M erhält für den sechsjährigen Sohn 170 € Kindergeld (drittes Kind!)und bekommt deshalb 152 €UV ausgezahlt (322 € - 170 € = 152). Für den älteren Sohn erhält Frau M 158 € UV da sie für diesen nur 164 € Kindergeld erhält(322 € - 164 € = 158 €). Diese Zahlungen der Unterhaltsvorausleistung für die beiden Jungen endet bei Vollendung des 12. Lebensjahres → d.h. für den älteren Jungen bekommt sie nur etwa 3 Jahre UV. Für die älteste Tochter werden keinerlei öffentliche Unterhaltsvorausleistungen gewährt, da diese das 12. Lebensjahr bereits vollendet hat.

  38. Fallbeispiel Frau Müller und Herr Müller sind seit zwölf Jahren verheiratet und haben ein gemeinsame Kind, das nun 11 Jahre alt ist (geboren am 1. August 1997). Wegen einer Alkoholsucht wird Herr Müller in eine Klinik überwiesen und die dortige Entzugstherapie dauert 8 Monate lang (1. März 2009 – 1. November 2009). Aufgrund dieses langen Aufenthalts stellt Frau Müller einen Antrag für einen Unterhaltszuschuss beim Jugendamt. Wird Frau Müller ein Unterhaltszuschuss gewährt und wenn ja, für wie lange?

  39. Lösung Frau Müller wird ein Unterhaltsvorschuss gewährt, da ein Aufenthalt, der länger als sechs Monate ist, als „dauernd getrennt lebend“ gilt. Jedoch erhält Frau Müller nur für 5 Monate (März, April, Mai, Juni und Juli) einen Unterhaltsvorschuss).

  40. Höhe des Unterhaltsvorschusses • Fall: Frau L ist alleinerziehende Mutter einer siebenjährigen Tochter. Von dem Vater lebt sie seit Jahren getrennt. Dieser hat die Vaterschaft für die Tochter anerkannt und leistete monatlich 50 € Unterhalt, da er nicht in der Lage war, mehr zahlen. Deshalb bezieht Frau L öffentliche Unterhaltsleistungen. Nun hat sich die finanzielle Situation des Vaters verbessert, und er überweist der Mutter des Kindes 350 € im Monat, da dies der höchste Betrag ist, den er aufbringen kann. Frau L meldet dies nicht, jedoch erfährt das Jugendamt trotzdem von den Überweisungen. Wie ist die rechtliche Situation, und wie hoch waren die öffentlichen Unterhaltszahlungen?

  41. Höhe des Unterhaltsvorschusses • Lösung: Frau L hat in der Zeit, in der der Vater ihrer Tochter nur teilweise seiner Unterhaltspflicht nachkam, zu recht öffentl. Unterhaltsleistungen erhalten. Der Vater zahlte monatl. 50 €, und deshalb betrug der UV 108 € im Monat (322 € - 164 € - 50 € = 108 €). Da Frau L jedoch ihrer Mitteilungspflicht laut § 6 UVG nicht nachgekommen ist und der Vater des Kindes nun den Mindestunterhalt offensichtlich leisten kann, wird der UV nicht länger gewährt. Zudem ist der UV für die Zeit, in der der Vater 350 € bezahlte, inkl. Zinsen zurückzuzahlen (§ 5 UVG), und Frau L kann damit rechnen, ein Bußgeld bezahlen zu müssen (§ 10 UVG).

  42. Fall Frau F und Herr M sind geschieden. Die beiden Kinder, der 7-jährige K1, geboren am 15.03.2002 und der 2-jährige K2, geboren am 01.09.2006 leben bei F. F bekommt für die beiden Kinder Kindergeld. M hat private Insolvenz angemeldet und zahlt seit 3 Monaten keinen Unterhalt für die Kinder. F geht am 05.05.2009 zu einem Beratungsgespräch im Jugendamt und beantragt mit Hilfe vom Jugendamt schriftlich Unterhaltsvorschuss, da ihre Bemühungen M zu erreichen und ihre Aufforderungen Unterhalt für K1 und K2 zu zahlen nichts brachten. In welcher Höhe und wie lange wird ein Unterhaltsvorschuss gewährt?

  43. Lösungsvorschlag Die Mutter ist berechtigt gemeinsam mit dem Jugendamt Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Da K1 und K2 das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und seit drei Monaten keinen Unterhalt von M bekommen und da sie bei F wohnen, die von M geschieden ist, stehen K1 und K2 nach § 1 Abs. 1 UhVorschG Unterhaltsvorschuss zu. Höhe der Unterhaltsleistungen: Die Leistungshöhe richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt im Sinne § 1612a Abs. 1 Satz 3. Dieser Mindestunterhalt beträgt für den 7-jährigen K1 322 € (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2) und 281 € für den 2-jährigen K2 (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1).

  44. Fortsetzung der Lösung Da F für die beiden Kinder das volle Kindergeld bekommt, mindert sich die Unterhaltsleistung um das für K1 zu zahlende Kindergeld. Demnach beträgt die Unterhaltsleistung für K1 158 €(322-164=158) und für K2 117 € (281-164= 117). Da K1 und K2 keine Unterhaltszahlungen von M erhalten, haben K1 und K2 zusammen einen Leistungsanspruch von 275 € (117+158=275) im Mai 2009. Da F am 05.05.2009 im Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragt, bekommt sie rückwirkend für den Monat April den Unterhaltsvorschuss für die beiden Kinder K1 und K2 in Höhe von 275 € nach § 4 UhVorschG, weil die gesetzlichen Voraussetzungen schon im Monat vor der Antragstellung im Jugendamt erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen von F gefehlt hat, M zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.

  45. Fortsetzung der Lösung Dauer der Unterhaltsvorschusszahlungen: Der zweijährige K2 bekommt die Leistung insgesamt 72 Monate, siehe § 3 UhVorschG. Das heißt, er bekommt ab April 2009 bis August 2012 monatlich 117 €. Am 01.09.2012 wird K2 sechs Jahre alt und bekommt somit nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 von September 2012 bis März 2015 322 € monatlich, sofern die Unterhaltszahlungen von M ausbleiben und die Bedingungen zum Erhalt von Unterhaltsanspruch erfüllt sind. Der siebenjährige K1 hingegen, bekommt den Unterhaltsvorschuss nicht 72 Monate, da er schon in fünf Jahren, am 15.03.2014 das 12. Lebensjahr vollendet und somit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UhVorschG nicht mehr berechtigt ist. Somit bekommt K2 ab April 2009 bis Februar 2014 monatlich 322 € falls die Unterhaltszahlungen von M ausbleiben und die Bedingungen zum Erhalt von Unterhaltsanspruch erfüllt sind.

  46. Fortsetzung der Lösung Da K1 am 15.03.2014 12 Jahre alt wird, liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltleistungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht für den ganzen Monat März vor, sondern nur einen Teil des Monats. Deshalb würde der Unterhaltsvorschuss nach § 2 Abs. 1 UhVorschG anteilig für den Monat März 2014 gezahlt werden. K1 bekommt von den 30 Tagen dieses Monats für die 14 Tage, für die die Voraussetzungen zum Erhalt des Unterhaltsvorschuss vorliegen 71,35 €. Dieser Betrag wird nach § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euros gerundet. Somit ergibt sich für den Monat März ein Betrag von 72 €.

  47. Fortsetzung der Lösung Die Unterhaltsvorschussstelle überprüft in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss noch vorliegen. Das Jugendamt fordert F somit regelmäßig auf, Unterlagen vorzulegen und relevante Fragen zur Berechnung des Unterhaltsvorschusses auszufüllen. Die vorherigen Berechnungen für die kommenden Jahre sind nur insofern gültig, wenn sich keine Änderungen ergeben. Änderungen, die sich nach der Antragstellung ergeben und die für die Leistungen des nach dem UhVorschG zu berechnenden Unterhaltsvorschuss von Bedeutung sind, müssen unverzüglich nach § 6 Abs. 4 von F der Unterhaltsvorschussstelle gemeldet werden. Da bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung dieser Anzeigepflicht eine Bußgeldstrafe nach § 10 Abs. 1 und 2 UhVorschG droht. Falls die Kinder zu Unrecht Unterhaltsvorschuss bekommen, weil beispielsweise M nachträglich Unterhalt gezahlt hat, so muss der zu viel gezahlte Unterhaltsvorschuss nach § 5 UhVorschG zurückgezahlt werden.

  48. Beschränkte Rückwirkung Längstens wird der Unterhaltsvorschuss nach § 4 UhVorschG rückwirkend bezahlt für den letzten Monat vor dem Monat, in dem der Antrag auf Unterhaltsleistungen bei der zuständigen Stelle oder bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der BRD im Ausland (§ 16 Abs. 2 Satz 1 SGB1) eingegangen ist. Dies gilt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen schon in dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen des Berechtigten gefehlt hat, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.

  49. Auskunftspflicht Änderungen, die sich nach der Antragstellung ergeben und die für die Leistungen des nach dem UhVorschG gewährten Unterhaltsvorschuss von Bedeutung sind, müssen nach § 6 Abs. 4 UhVorschG unverzüglich der Unterhaltsvorschussstelle gemeldet werden Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Anzeigepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann nach § 10 Abs. 1 und 2 UhVorschG mit Bußgeld geahndet werden.

  50. Wann muss der Unterhaltsvorschuss zurückgezahlt werden?

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