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Vorkaufsrecht. Schuldrechtlich: §§ 463 - 473 BGB Sachenrechtlich: §§ 1094 -1104 BGB. . Vorkaufsrecht: Schuldrechtlich gem. §§ 463 - 473 BGB. Berechtigter. § 463. Eintritt zu den Bedingungen V-K. Verkäufer. Käufer. § 433.
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Vorkaufsrecht Schuldrechtlich: §§ 463 - 473 BGB Sachenrechtlich: §§ 1094 -1104 BGB.
Vorkaufsrecht: Schuldrechtlich gem. §§ 463 - 473 BGB Berechtigter § 463 Eintritt zu den Bedingungen V-K Verkäufer Käufer § 433 - Pflicht des V, den K darauf hinzuweisen, dass ein Vorkaufsrecht besteht. - Pflicht des V, den B von dem Kaufvertrag mit K zu informieren. - Recht des Berechtigten, in den Vertrag V-K einzutreten. • V schließt mit K einen Kaufvertrag ohne Hinweis auf das Vorkaufsrecht • des B. B tritt in den Kaufvertrag ein. Anspruch des K gegen V? 2. V schließt mit K einen Kaufvertrag und übereignet K die Sache. Ansprüche des B gegen V und K?
Vorkaufsrecht: Sachenrechtlich bei Grundstücken gem. §§ 1094 -1104 BGB. Entstehung durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch, § 873 BGB. Anspruch des Berechtigten bei Verfügung des Verpflichteten? Anspruch gegen den Eingetragenen Erwerber auf Bewilligung der Eintragung des Berechtigten als Eigentümer gem. §§ 1098, 888 BGB.
Kaufoption - BGH 29.9.95 NJW 1996, 52 = JuS 96, 359 = JA 1996, 353: B hatte von K ein Grundstück gemietet. In dem privatschriftlichen Mietvertrag war dem B eine Kaufoption bis zum Ende des Mietvertrags eingeräumt. Diese Option war für B wichtig, weil er größere Investitionen plante. B hatte tatsächlich Baumaßnahmen im Wert von 290.000 € vorgenommen, davon 40.000 € für notwendige Reparaturen, den Rest für Anbauten. K verkauft jedoch das Grundstück nach Ablauf des Mietvertrags an X. B verlangt - nachdem X als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist und B ausgezogen ist - von K 290.000 € aus Vertragsverletzung. MV + Kaufoption K B Klage: 290.000 € Verkauf + Übereignung X a) Gültiger Mietvertrag? aa) Formnichtig gem. §§ 125, 311 b BGB? Wegen der mit dem Vertrag verbundenen Kaufoption hätte der gesamte Vertrag notariell beurkundet werden müssen (§ 311 b BGB). bb) Der nur privatschriftliche Vertrag war nichtig. b) Somit kein Anspruch aus dem Mietvertrag. AGL: §§ 283, 535, 280 BGB