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Methodenlehre. Bedeutung und Anwendung von Richterrecht. Präjudizienrecht. = Suche nach einer gerichtlich gebildeten Fallnorm Überprüfung der „ Einschlägigkeit “ Anwendung auf den zu entscheidenden Fall praktisch häufigste Rechtsfindungsmethode aber: Beachtung der Methodologie!
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Methodenlehre Bedeutung und Anwendung von Richterrecht
Präjudizienrecht • = Suche nach einer gerichtlich gebildeten Fallnorm • Überprüfung der „Einschlägigkeit“ • Anwendung auf den zu entscheidenden Fall • praktisch häufigste Rechtsfindungsmethode • aber: Beachtung der Methodologie! • = Vorentscheidungen als Rechtserkenntnisquelle
Präjudizienrecht • Problematik: • offensichtlich fehlsame Judikatur • (Bsp. EuGH v. 22.05.2008, C-439/06) • jurist. Meinungsstreite Auf dem Grundstück des A sieht ein gemeindlicher Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche vor, die an einer Grundstücksseite etwa 20% der Gesamtfläche ausmacht. Bauliche Anlagen befinden sich nicht auf der entsprechenden Fläche. Als A an B verkauft, übt die Gemeinde G daran ein Vorkaufsrecht nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aus. A meint, die Ausübung eines Vorkaufsrechts lediglich für die Teilfläche komme nicht in Betracht und beruft sich auf OLG Celle, U v. 16.03.2011, 4 U 146/10. G dagegen meint, alles richtig gemacht zu haben und verweist auf BGH NJW 1991, 293 ff.
Normative Bedeutung? • Richterrecht … • 1. …an sich nichts Rechtserhebliches • 2. …gleichrangige Rechtsquelle neben Gesetzen • 3. …einzige Rechtsquelle anstelle von Gesetzen • Richterrecht Gewohnheitsrecht
Bindungskraft von Richterrecht • MStreit: • Keine Bindungskraft • Präsumtive Geltung • Lehre von subsidiären Bindungskraft (F. Bydlinski) • Praktisch bedeutsame Anwendungsfälle von Richterrecht: • Generalklauseln • unbestimmte Rechtsbegriffe • obiterdicta (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 24.08.2010, Az. EnVR 17/09)
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