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Metallbearbeitungsmaschinen

Metallbearbeitungsmaschinen. An Metallbearbeitungsmaschinen dürfen nur Beschäftigte arbeiten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche über 16 Jahre dürfen an Metallbearbeitungsmaschinen arbeiten, wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich und

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  1. Metallbearbeitungsmaschinen • An Metallbearbeitungsmaschinen dürfen nur Beschäftigte arbeiten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. • Jugendliche über 16 Jahre dürfen an Metallbearbeitungsmaschinen arbeiten, wenn • dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich und • ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist. Arbeitsschutz für Auszubildende - Haufe Index: 1804275 - Version: 1.0.0.2 - Stand: 1.12.2010

  2. Holzbearbeitungsmaschinen • Auszubildende unter 18 Jahren dürfen an Holzbearbeitungs-maschinen nicht arbeiten. • Ist dies zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich, muss es unter Aufsicht eines Ausbilders oder eines anderen Fachkundigen erfolgen. • Auf die notwendige Unterschreitung des Arbeitsplatzgrenzwerts für Holzstäube achten. Arbeitsschutz für Auszubildende - Haufe Index: 1804275 - Version: 1.0.0.2 - Stand: 1.12.2010

  3. Hebezeuge und Krane Der Benutzer von Kranen muss • mindestens 18 Jahre alt sein, • ausreichend unterwiesen sein, • die Befähigung dem Arbeitgeber nachgewiesen haben und • für diese Tätigkeit beauftragt sein. Arbeitsschutz für Auszubildende - Haufe Index: 1804275 - Version: 1.0.0.2 - Stand: 1.12.2010

  4. Hebebühnen • Betriebsanleitung des Herstellers beachten. • Sicht- und Funktionsprüfung. • Hebebühne standsicher aufstellen. • Zulässige Belastung nicht überschreiten. • Lasten so aufbringen, dass unbeabsichtigte Lageveränderungen verhindert werden. • Hebebühne nur vom Steuerplatz aus bedienen. • Standplatz nicht durch zusätzliche Hilfsmittel erhöhen. Beschäftigungsbeschränkung für Jugendliche beachten! Arbeitsschutz für Auszubildende - Haufe Index: 1804275 - Version: 1.0.0.2 - Stand: 1.12.2010

  5. Flurförderzeuge Benutzter von Flurförderzeugen müssen • mindestens 18 Jahren alt sein, • ausreichend ausgebildet sein, • dem Arbeitgeber einen Nachweis der Befähigung nachgewiesen haben und • eine schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber erhalten haben. Zum Führen eines Flurförderzeugs ist eine gesonderte Ausbildung nach BGG 925 notwendig. Arbeitsschutz für Auszubildende - Haufe Index: 1804275 - Version: 1.0.0.2 - Stand: 1.12.2010

  6. Schweiß- und Schneidarbeiten • Auszubildende unter 18 Jahren dürfen keine Schweiß-, Schneid- o. ä. thermische Verfahren ausführen. • Arbeiten mit Schweiß- und Schneidgeräten zum Erreichen des Ausbildungszieles dürfen nur unter Aufsicht eines Ausbilders oder eines anderen Fachkundigen erfolgen. • Jugendliche dürfen in brandgefährdeten Bereichen nicht beschäftigt werden. Arbeitsschutz für Auszubildende - Haufe Index: 1804275 - Version: 1.0.0.2 - Stand: 1.12.2010

  7. Laserstrahlung der Klasse 3B und der Klasse 4 • Geeignete Persönliche Schutzausrüstung benutzen. • Lasergerät in Betrieb: • Warnzeichen beachten. • Nicht in den Laserstrahl hineinsehen. • Laserstrahl nicht auf Personen richten oder umlenken. • Bei Nichtgebrauch Laser gegen unbefugtes Benutzen sichern. Jugendliche dürfen nicht in Laserbereichen, in denen Lasereinrichtungen der Klasse 3B oder 4 betrieben werden, beschäftigt werden! Arbeitsschutz für Auszubildende - Haufe Index: 1804275 - Version: 1.0.0.2 - Stand: 1.12.2010

  8. Maschinen und Geräte in Backbetrieben und Fleischwirtschaft • Beschäftigte dürfen Arbeiten an Maschinen in Backbetrieben und Fleischwirtschaft nur ausführen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. • Jugendliche über 16 Jahre dürfen an diesen Maschinen arbeiten, wenn • dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich und • ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist. Arbeitsschutz für Auszubildende - Haufe Index: 1804275 - Version: 1.0.0.2 - Stand: 1.12.2010

  9. Tätigkeiten mit Sicherungsaufgaben Warnposten, Absperrposten, Sicherungsposten, Einweiser • Mit Sicherungsaufgaben dürfen nur Personen betraut werden, die • das 18. Lebensjahr vollendet haben, • zuverlässig die übertragenen Sicherungsaufgaben erfüllen, • körperlich geeignet und • vor der Tätigkeit eingehend eingewiesen worden sind. • Keine andere Tätigkeit während des Sicherungseinsatzes ausführen. Keine Beschäftigung für Jugendliche! Arbeitsschutz für Auszubildende - Haufe Index: 1804275 - Version: 1.0.0.2 - Stand: 1.12.2010

  10. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ansprechpartner für Fragen und Anregungen ist: Herr/Frau Telefon: Arbeitsschutz für Auszubildende - Haufe Index: 1804275 - Version: 1.0.0.2 - Stand: 1.12.2010

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