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Donaustrategie. Länderübergreifendes Antikorruptionsprojekt Seminar zur Vermögensabschöpfung vom 3. bis 6. Oktober in Fischbachau Oberstaatsanwalt als Hauptabteilungsleiter Thomas Weith Staatsanwaltschaft München I. Rechtslage in Deutschland. Ziel der Gewinnabschöpfung
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Donaustrategie Länderübergreifendes Antikorruptionsprojekt Seminar zur Vermögensabschöpfung vom 3. bis 6. Oktober in Fischbachau Oberstaatsanwalt als Hauptabteilungsleiter Thomas Weith Staatsanwaltschaft München I
Rechtslage in Deutschland • Ziel der Gewinnabschöpfung • Eingriffsnormen nach deutschem Recht • Gewinnabschöpfung • Die Rückgewinnungshilfe • Sicherung von Ansprüchen im Ermittlungsverfahren • Rechtsmittel • Akteneinsicht • Gewinnabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht
Ziele der Gewinnabschöpfung • Dem Täter soll der Tatgewinn entzogen werden • Straftaten sollen sich nicht lohnen • Opfer sollen entschädigt werden • Durch die Gewinnabschöpfung soll die Triebfeder der organisierten Kriminalität, das rücksichtslose Gewinnstreben, geschwächt werden • Dem Täter sollen übermäßige finanzielle Mittel zur Beauftragung teurer Strafverteidiger entzogen werden • Im Ermittlungsverfahren wird finanzieller Druck auf Beschuldigte ausgeübt, um ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden zu fördern
Eingriffsnormen nach deutschem Recht • Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB • Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB • Verfall von Wertersatz nach § 73a Satz 1 StGB • Erweiterter Verfall nach § 73d Abs. 1 StGB • Erweiterter Verfall von Wertersatz nach § 73d Abs. 2 StGB • Rückgewinnungshilfe nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB
GewinnabschöpfungEinziehung nach § 74 Abs. 1 StGB Eingezogen werden können: • Gegenstände, die unmittelbar durch die Tat hervorgebracht sind (z.B. Beute beim Raub) • Gegenstände, die zur Tatbegehung oder zu ihrer Vorbereitung gebraucht oder bestimmt sind (klassische Tatwerkzeuge, z.B. Schusswaffen, Drogen, Kraftfahrzeuge etc)
GewinnabschöpfungVerfall nach § 73 Abs. 1 StGB • Täter soll nach Anwendung der Verfallsregeln finanziell so gestellt sein, wie vor der Tat • Tatgewinne sollen gänzlich entzogen werden
GewinnabschöpfungVoraussetzungen für den Verfall • Rechtswidrige Tat • Etwas erlangt aus der Tat (z.B. Bargeld aus Verkauf von Drogen, Diebesgut, Ersparte Aufwendungen z.B. durch illegale Müllbeseitigung, erhöhte Gewinnchancen, z.B. Grundstück wird durch Bestechung Bauland etc.)
GewinnabschöpfungVerfall – Berechnung der Bereicherung Bruttoprinzip: • Abgeschöpft wird der Umsatz, nicht der betriebswirtschaftliche Gewinn • Kein Abzug von Aufwendungen • Einfache Berechnung und Feststellung durch Gericht
GewinnabschöpfungVerfall – Handeln für einen anderen • § 73 Abs. 3 StGB • Bei Drittbeteiligung kann Verfall auch gegen andere Personen als den Täter oder Teilnehmer angeordnet werden • Vertretungsfälle, Verschiebungsfälle (z.B. Geschäftsführer handelt für juristische Person, Bestechung z.B. Pelzmantel, Auto für Ehefrau des Bestochenen) • Beteiligung des Dritten an Strafverfahren, § 442 Abs. 2 StPO
GewinnabschöpfungVerfall bei Vereitelung von Geschädigtenansprüchen Verfall subsidiär, wenn Geschädigtenansprüche bestehen, § 73 Abs. 1 S 2 StGB, § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO • Keine doppelte Inanspruchnahme des Täters • Entschädigung des Geschädigten soll durch Verfall nicht gefährdet werden
GewinnabschöpfungVerfall- Delikte mit Rückgewinnungshilfe • Betrug • Diebstahl • Unterschlagung • Untreue • Steuerhinterziehung • Produktpiraterie • Nicht: Bestechung
GewinnabschöpfungVerfall - Auffangrechtserwerb • Problem: Geschädigtenansprüche bestehen, werden aber nicht geltend gemacht (z.B. Massendelikte mit geringem Schaden des einzelnen Geschädigten, Geschädigte unbekannt etc. • Alte Rechtslage: kein Verfall möglich – Rückgabe an Täter • Neue Rechtslage: Auffangrechtserwerb des Staats, § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO (Gesetzesinitiative Bayerns, seit 01.01.2007) nach 3 Jahren
GewinnabschöpfungVerfall von Wertersatz nach § 73a Abs.1 Satz 1 StGB • Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB erstreckt sich nur auf Wertgegenstände, die direkt aus der Straftat stammen (unmittelbare Herkunft häufig nicht nachweisbar!) • Gericht kann nach dieser Vorschrift einen dem Wert des Erlangten entsprechenden Geldbetrag für verfallen erklären
GewinnabschöpfungVerfall – Schätzung des Erlangten § 73b StGB, das Gericht kann • Wert • Umfang des Erlangten schätzen (ggf. Sachverständigengutachten erforderlich)
GewinnabschöpfungVerfall – Härtevorschrift des § 73c StGB In Härtefällen kann vom Verfall abgesehen werden
GewinnabschöpfungErweiterter Verfall nach § 73d StGB • Wesen des erweiterten Verfalls (Anknüpfung nicht an positiv festgestellte Tatgewinne, sondern an illegale Vermögensherkunft) • Beispiel (arbeitsloser, vermögender Drogendealer, bestochener Beamter mit Luxusvilla) • Anforderungen an den Nachweis deliktischer Herkunft (andere Erwerbsquellen?) • Erweiterter Verfall nur bei Katalogtaten (Betäubungsmittelkriminalität, Bestechung)
Rückgewinnungshilfe nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB • Ansprüche von Geschädigten • Verpflichtung der Staatsanwaltschaft zur Gewinnabschöpfung – insbesondere zur Sicherung der Rückgewinnungshilfe? • Ermessen • Ermessensreduzierung auf Null
Sicherung von Ansprüchen im Ermittlungsverfahren • Finanzermittlungen (z.B. Abruf von Kontoinformationen § 24c Abs. 3 Nr. 2 KWG, Grundbuchauszüge, Kraftfahrtbundesamt etc.) • Beantragung von Beschlüssen (Arrestbeschluss, Durchsuchungsbeschluss – Ziel: Sicherung zukünftiger Verfalls-, Einziehungs- und Rückgewährsansprüche, § 111b StPO) • Vollzug der Beschlüsse (Sicherung aller Vermögenswerte z.B. Bankguthaben, Kraftfahrzeuge, Bargeld, Schmuck, Antiquitäten, Sicherungshypotheken bei Grundstücken) • Benachrichtigung von Geschädigten
Rechtsmittel • Beschwerde gegen dinglichen Arrest und Beschlagnahme (§ 304 StP0, § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO zum OLG bei Arrest über 20.000 €) • Rechtsmittel gegen Maßnahmen des Rechtspflegers (z.B. Pfändung von Bankguthaben), § 31 Abs. 6 RPflG • Rechtsmittel Dritter bei Zugriffen in ihr Eigentum (§ 111f Abs. 5 StPO)
Akteneinsicht • Akteneinsichtsrecht des Verteidigers, § 147 Abs. 1 StPO (frühzeitig bei erheblichen Eingriffen!) • Akteneinsichtsrecht des Rechtsanwaltes des Geschädigten (§ 406e StPO) • Akteneinsichtsrecht des Rechtsanwaltes des Drittbetroffenen ( § 475 StPO)
Gewinnabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht§ 30 OWiG • Straftat oder Ordnungswidrigkeit eines Repräsentanten des Unternehmens, d.h. einer Leitungs- oder Kontrollperson • Durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit müssen Pflichten, welche die juristische Person oder Personenvereinigung treffen, verletzt oder die juristische Person oder Personenvereinigung bereichert worden sein. • Straftaten: z.B. Korruptionsdelikte, Umweltdelikte • Ordnungswidrigkeiten: v.a. § 130 OWiG (Aufsichtspflichtverletzung im Unternehmen)
Gewinnabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht • Geldbuße nach § 30 OWiG maximal 1 Mio Euro • Aber: Verweis auf § 17 OWiG – Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (z.B. Fall Siemens eine Entscheidung vom 28.07.2008: Ahndungsteil 1 Mio Euro , Abschöpfungsanteil 200 Mio Euro und eine weitere Entscheidung vom 15.12.2008: Ahndungsteil 500.000 Euro, Abschöpfungsteil: 394.500.000 Euro