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Neues Personalrecht wissenschaftl. Personal nach dem Universitätsgesetz 2002. Information im Rahmen der Dienststellenversammlung Salzburg, 3. 2. 2004 a.Univ.Prof. Dr. Walter J. Pfeil. Gliederung. Überleitung bereits bisher Beschäftigter 1.1 BeamtInnen 1.2 Vertragsbedienstete
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NeuesPersonalrechtwissenschaftl. Personalnach dem Universitätsgesetz 2002 Information im Rahmen der Dienststellenversammlung Salzburg, 3. 2. 2004 a.Univ.Prof. Dr. Walter J. Pfeil
Gliederung • Überleitung bereits bisher Beschäftigter 1.1 BeamtInnen 1.2 Vertragsbedienstete 1.3 BefristeteAssistentInnen 1.4 Sonstiges wissenschaftliches Personal • Neues Rechtab 2004 - Übersicht • Ausblick auf den Kollektivvertrag • Übertrittsmöglichkeit (Optierung) PersonalR, DStVers Wiss 3.2.04
1. Überleitung bereits bisher Beschäftigter - Übersicht UG 2002: Universität rechtlich selbständig • Definition „Wissenschaftl. Universitätspersonal“: ProfessorInnen, DozentInnen, wiss. MitarbeiterInnen • Ab 1. 1. 2004 alle neuen MitarbeiterInnen Angestellte • Überleitungje nach bisheriger Beschäftigungsart: • BeamtInnen • Vertragsbedienstete • Wissenschaftliche MitarbeiterInnen in Ausbildung • (Andere) Personen in besonderem Rechtsverhältnis • (Drittmittel-)Angestellte im Rahmen Teilrechtsfähigkeit • Allgem. Regelungen insb. für Dienstwohnungen, Haftung PersonalR, DStVers Wiss 3.2.04
1.1 ÜberleitungBeamtInnen(UProf., a.Prof., Ass.Prof., UAss., WB, BL) § 125 UG: am 31. 12. 2003 auf Planstelle der betreffenden Universität ernannte BeamtInnen • ... dieser zur dauernden Dienstleistung zugewiesen • Dienstbehörde „Amt d. Universität“ (Berufung an bmbwk) • Keine inhaltliche Änderungen • außer: AN-Innenschutz, Betriebsrat wie Angestellte • Anspruch auf Aufnahme als AN-in der Universität (AngG + KollV) bei Austritt aus Bundesdienst binnendreiJahren ab 1. 1. 2004/ späterer Definitivstellung -Anrechnung aller Dienstzeiten -Bund haftet für erworbene Anwartschaften-Keine Abfertigung bei Übertritt in Angestelltenrecht PersonalR, DStVers Wiss 3.2.04
1.2 Überleit. Vertragsbedienst. (VProf., VDoz., Staff-Scient., VAss., VL) § 126 UG: am 31. 12. 2003 auf Planstelle der betreffenden Universität tätige Vertragsbedienstete • ... werden ArbeitnehmerInnen dieser Universität • Befristung läuft weiter (und gegebenenfalls auch aus) • Universität übernimmt Rechte/ Pflichten des Bundes • VBGgilt in seiner jeweils geltenden Fassungals Inhalt des Arbeitsvertrages weiter • außer: (neue) Sonderverträge unzulässig „Organisationskündigung“ 2004/05 unzulässig Dauerrrecht günstiger, zB. Kündigungsfrist • Recht auf Übertritt in KollVbinnen drei Jahren nach dessen Abschluss PersonalR, DStVers Wiss 3.2.04
1.3 ÜberleitungBefristete AssistentInnen • Univ.Ass. im provisor. Dienstverh.:Definitiv- stellung nach bisherigem Recht, Zuweisung (§ 125 UG) • V-Ass. nach § 52a VBG: nach 6 Jahren wie nach bisher. Recht(Feststellung durch Rektor) Verlängerung auf un- best. Zeit möglich, wie übergeleit. VB (§ 126 Abs 6 UG) • Univ.Ass. in befrist. Dienstverh. (Ende bis 8/05): bei Dr. + Verwendungserfolg (2 Gutachter durch Rektor) Anspruch auf weitere vier Jahre befrist. Arb.Verh., wie übergeleit. VB (§ 175a BDG iVm § 126 UG) - danach? • Ebenso: V-Ass. nach § 52a (Abs 10) VBG • V-Ass „2. Säule“ (§ 49l VBG):Befristung bleibt (und läuft aus) - danach? PersonalR, DStVers Wiss 3.2.04
1.4 Überleitungsonstiges wiss. Personal • Wiss. MitarbeiterInnen in Ausbildung(§ 132 UG): Keine Änderung, Univ. übernimmt Ausbildungsverpfl.; Ende durch Zeitablauf, Übernahme als AN-in der Univ. • Lehrbeauftragte, TutorInnen, Demonstrator- Innen, StudienassistentInnen(§ 133 UG): Keine Änderung, aber Auslaufen mit bisher. Befristung(idR. Semesterende), Univ.-Abgeltungsgesetz gilt weiter • Verlängerung nur nach neuem Recht:in der Regel als(befristete) Angestellte (nicht nach VBG) • Drittmittelangestellte (§ 132 UG): keineÄnderung, allf. Befristung bleibt, Univ. Arbeitgeber Zuordnung zum wiss. Pers. nurbei entspr. Tätigkeit PersonalR, DStVers Wiss 3.2.04
Neues Recht ab 2004 –Übersicht Alle neuen MitarbeiterInnen werden auf Grund von • privatrechtlichen Arbeitsverträgen tätig … (für Univ. schließt RektorIn auf Vorschlag/ nach Anhörung der Lei-tung des Fachbereichs/ der Serviceeinrichtung ab), die • neben UG dem Angestelltengesetz (+ UrlG, DHG …) • und (in Hinkunft) dem Univ.-Kollektivvertrag unterliegen. • Universität gilt als Betrieb: Je ein Betriebsrat für wissenschaftliches Personal und allgemeines Personal • Gestaltungsmöglichkeit durch Betriebsvereinbarung Ansprüche nach AngG etc./ KollV./ Betriebsvereinb. sind relativ zwingend: günstigere Vereinbarung möglich! PersonalR, DStVers Wiss 3.2.04
2.1 NeueRegelungen über Inhaltdes Arbeitsverhältnisses • Dienstzettel:Dienstvertrag nicht notwendig schriftlich • Dienstverhinderung: kürzere Fristen als im VBG • Abfertigung „neu“nach BMVG • Arbeitszeit:Sonderregelung in § 110 UG: - NormalAZ: 40 Std./Wo. (Verläng. durch KollV), max. 13/ Tag, 48/Wo. (in 17 Wo [KollV bis 12 Mon.], max. 60/Wo.) - Keine Regelung über Überstundenvergütung • Befristung: Sonderregelung in § 109 UG: - maximal sechs Jahre (sonst Vertrag unwirksam) - „unmittelbare“Kettenbefristungnur bei Projekt-/Lehrpersonal bzw. Ersatzkräften, insgesamt maximalsechs (bei Teilzeitbeschäftigung: acht) Jahre PersonalR, DStVers Wiss 3.2.04
2.2 NeueRegelungen überBeendigung • Kündigung:günstigere Fristen/ Termine als VBG (AG:6 Wo. bis 5 Mon. zum Quartals-/Monatsende, AN: 1 Mon.) • anders als im VBGkeineBindungan Schriftform bzw. Gründe, auch rechtswidrigeKündigung wirksam • Arbeitsverhältnis auch bei ungerechtfertigt. Entlassung (Austritt) beendet, aber Entschädigungsanspruch • Wahrung des Arbeitsplatzes nur bei Kündigungs-/Entlassungsschutz nach ArbVG (Einbindung des BR:soziale Gestaltungspflicht des AG, Rücksicht auf AN-Alter) • oder nach MSchG/ VKG, APSG,BEinstG • „ErweiterterSchutz“ vor Kündigung/ Entlassung wegen wissenschaftlicher Auffassung/ Methode (§ 113 UG) PersonalR, DStVers Wiss 3.2.04
3. Ausblick auf Kollektivvertrag • Intensive interne Debatten im Dachverband:am 24. 2. bereits 12. Sitzung, zahlreiche Arbeitsgruppen • Vier große (und einige kleine) Verhandlungen mit GÖD Übereinstimmung: • Einheitlich, wenig Sonderregelungen • KollV möglichst bald • Vorgriff durch „akkordierte“ Vertragsmuster Hauptprobleme: Überführung Lehrbeauftragte, „Mischverwendungen“, Gehaltsschema für „Neue“ • Grundsätzliche Einigung über Struktur (nicht Beträge!) bisher nur bei allgemeinemPersonal PersonalR, DStVers Wiss 3.2.04
3. Rahmenbedingungenfür Neuregelung in KollV • Professoren: gesetzliche Sonderstellung (Berufungs- verfahren, Entwicklungsplan, Organisationsrecht) • Befristungen: nur ausnahmsweise (aber Kündigung!) • Ausschreibung:„Stellen“außer Lehrauftr., befr. 3.-Mittel • Pensionskassenvorsorge jedenfalls für wiss. Personal KollV für Professoren:für 1. 10. 2001 bis 31. 12. 2003 10% DG-Beitrag, vom Bund refundiert • Arbeitnehmer-Begriff: nicht alle „Lehrbeauftragten“ Spannungsverhältnis • Große Unterschiede zwischen Universitäten • Kontinuierliche Laufbahn soll ermöglicht werden • Flexibilität, Attraktivität PersonalR, DStVers Wiss 3.2.04
Mögliche KollV-Struktur für wissenschaftl. Personal • „Student. MitarbeiterIn“: bis Dipl./Dr., befrist., Teilzeit • „ProjektmitarbeiterIn“: idR. befrist., Teil-/ Vollzeit, idR. keine Lehre, Entgelt je nach Einstufung • „LehrveranstaltungsleiterIn“: idR. befrist., Teilzeit, Arb.- vertrag nur bei Einbindung (> x Std.), Entgelt je nach LV-Typ • „Wiss. MitarbeiterIn“: Bakk./Dipl., befrist., Teil-/Vollzeit, Lehre begrenzt, Mitarbeit, Freiraum für Diss. etc., Entgelt je nach Einstufung (evt. „Lehrzulage“) • „Wiss. MitarbeiterInin dauernder Verwendung“: Dipl./ Dr., idR. unbefrist., Teil-/Vollzeit, Lehre und/oder Forschung, jeweils Aufstieg in neue Verwendungsgruppe (ohne Aus- schreibung) bei Dr./ Habil. auf Grund entsprechender Zielver- einbarung: mehr Entgelt, Ressourcen, Freiräume • „ProfessorIn“: (un)befristet, idR. Vollzeit, evt. Juniorprof. INDISKUSSION ! PersonalR, DStVers Wiss 3.2.04
4. Möglichkeit zum Übertritt Innerhalb von drei Jahren • BeamtInnen: ab 1. 1. 2004/ späterer Definitivstellung • Vertragsbedienstete: ab Abschluss des KollV. Alles oder nichts! Entscheidungskriterien: • Individuelles Entgelt • Entwicklungsperspektiven • Kündigungsschutz • … Beratung mit Betriebsrat, Personalabteilung PersonalR, DStVers Wiss 3.2.04
NeuesPersonalrechtwissenschaftl. Personalnach dem Universitätsgesetz 2002 Danke für Ihr Interesse !