1 / 74

Luftfahrtpersonal

Luftfahrtpersonal. JAR – LuftVG – JAR-FCL Begriffe Lizenzen Ausbildungswege Erhaltung der Berechtigungen Ausbildungsbetriebe Ausbildung Prüfungswesen. Autor: Frank-Peter Schmidt-Lademann Hierzu beigetragen haben u.a. Detlev Graupner vom DAeC und Michael Schäfer.

truly
Download Presentation

Luftfahrtpersonal

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Luftfahrtpersonal JAR – LuftVG – JAR-FCL Begriffe Lizenzen Ausbildungswege Erhaltung der Berechtigungen Ausbildungsbetriebe Ausbildung Prüfungswesen Autor: Frank-Peter Schmidt-Lademann Hierzu beigetragen haben u.a. Detlev Graupner vom DAeC und Michael Schäfer Kommentare an frank-peter_schmidt-lademann@hp.com http://www.schmidt-lademann.de Aktuelle Version der vollständigen Präsentation: http://www.schmidt-lademann.de/fcl/jar.htm Frank-Peter Schmidt-Lademann

  2. Rechtliche Grundlagen §§ Frank-Peter Schmidt-Lademann

  3. Betroffene Verordnungen LuftVZO Zulassung von Luftfahrtpersonal, Flugschulen, usw LuftPersV Ausbildung und Lizenzierung von Luftfahrtpersonal Nationale Lizenzen 1. DVO LuftPersV Durchführungsverordnung regelt vor allem die Übergangsvorschriften sowie Richtlinien in zahlreichen Anhängen JAR-FCL Deutsch Europäischen Richtlinien zur Lizensierung von Luftfahrtpersonal übersetzt ins Deutsche und angepaßt an die Deutsche Gesetzgebung Änderung trat am 1.5.2003 in kraft Frank-Peter Schmidt-Lademann

  4. JAR JAR (Joint Aviation Requirements) sind von der JAA definierte Anforderungen, die verbindlich fuer den Europäischen Luftverkehr gelten. Mit dem Beitritt der BRD zu den am 11.9.1990 auf Zypern beschlossenen Vereinbarungen zu der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinsamer Vorschriften zum sicheren Betrieb in der Luftfahrt ist die Verpflichtung verbunden, die nach dieser Vereinbarung beschlossenen JAR so bald wie möglich in nationales Recht umzusetzen. Frank-Peter Schmidt-Lademann

  5. LuftVG - JAR Beispiele der Verzahnung JAR und LuftVG JAR-FCL 1-4 Deutsch LuftPersV §3 Nachtflug JAR-FCL 1 Schleppber. Kunstflug JAR-FCL 1.017 §5 PPL JAR-FCL 1 JAR-FCL 1.125 JAR-FCL 1.135 §88 Lehrberechtigung JAR-FCL 1,2,4 Explizite Verweise von den Luftverkehrsgesetzen in die JAR und umgekehrt. Dadurch Wegfall vieler Paragraphen z.B. §7-35 LuftPersV (Verkehrsflugzeugführer, Hubschrauberführer und Motorseglerführer) LuftVZO §20 Erlaubnisse Flugzeugführer Hubschrauberführer Flugingenieure usw JAR-FCL 1,2,3,4 §24a Tauglichkeits- Zeugnisse JAR-FCL 3 Frank-Peter Schmidt-Lademann

  6. LuftVG LuftVG - JAR LuftVZO Auszug aus der LuftVZO §20 LuftPersV JAR-FCL • (2) Die fachlichen Voraussetzungen und Prüfungen für den Erwerb • von Lizenzen, deren Umfang einschließlich Berechtigungen, • Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung sowie sonstige • Bedingungen für die Ausbildung der mit einer Lizenz oder • Berechtigung verbundenen Rechte richten sich nach der Verordnung • über Luftfahrtpersonal sowie • für Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer und Verkehrsflugzeugführer nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 8Oa vom 29. April 2003), Frank-Peter Schmidt-Lademann

  7. Struktur der Regelwerke LuftVG LuftVZO JAR-FCL Europäische Lizenzen LuftPersV Nationale Lizenzen Mit Angleichungen an das JAR-FCL Regelwerk Frank-Peter Schmidt-Lademann

  8. LuftPersV Frank-Peter Schmidt-Lademann

  9. JAR-FCL 1 JAR-FCL 1 deutsch LIZENZIERUNG VON PILOTEN (Flugzeug) TEIL 1 – BESTIMMUNGEN ABSCHNITT A – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ABSCHNITT B – FLUGSCHÜLER (Flugzeug) ABSCHNITT C – PRIVATPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - PPL(A) ABSCHNITT D – BERUFSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - CPL(A) ABSCHNITT E – INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNG (Flugzeug) - IR(A) ABSCHNITT F – KLASSEN- UND MUSTERBERECHTIGUNGEN (Flugzeug) ABSCHNITT G – VERKEHRSPILOTENLIZENZ (Flugzeug) - ATPL(A) ABSCHNITT H – LEHRBERECHTIGUNGEN (Flugzeug) ABSCHNITT I – PRÜFER (Flugzeug) ABSCHNITT J – ERFORDERLICHE THEORETISCHE KENNTNISSE UND VERFAHREN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON THEORETISCHEN PRÜFUNGEN FÜR CPL, ATPL UND INSTRUMENTENFLUGBERECHTIGUNGEN Frank-Peter Schmidt-Lademann

  10. JAR-FCL LizenzwesenAirplane Klassen/Muster/SPA/MPA • Unterschieds-schulung • Vertrautmachung TMG SEP MEP Muster A Muster B lll FE FI IR ATPL PPL CPL CRE Nacht CRI >200ft <200ft SE ME TRE TRI IRE MCC IRI SFE SFI FIE Lizenzen Lehrberech-tigungen Prüfer Frank-Peter Schmidt-Lademann

  11. JAR-FCL Dokumentation Bezeichnung Inhalt Aeroplane (A) Helicopter (H) Medical Requirements JAR-FCL 1 JAR-FCL 2 JAR-FCL 3 Die JAR FCL bestehen aus 2 Teilen/Sektionen. Jeder § enthält eine Nummer, welche mit einem bestimmten Sachverhalt in der Sektion 1 und Sektion 2 identisch ist. Section 2: AMC und IEM AMC Acceptable Means of Compliance IEM Interpretive and Explanatory Material (Erscheinen bei uns in den DV) Section 1: Requirements und dazugehörige Appendices Frank-Peter Schmidt-Lademann

  12. Anhänge zur DV LuftPersV Einige für den PPL Bereich relevanten Anhänge zur DV LuftPersV Frank-Peter Schmidt-Lademann

  13. Begriffe und Definitionen Frank-Peter Schmidt-Lademann

  14. JAR-FCL Abschnitt A Frank-Peter Schmidt-Lademann

  15. Lizenzen Frank-Peter Schmidt-Lademann

  16. 750kg CR 2000kg CR TMG CR UL 3Achs Segelflug CR TMG CR Fallschirm Heißluftballon Gasballon CR SEP CR TMG Lehrberechtigung Nationale Lizenz PPL(N) Startarten W,L,E Lehrber. Lehrber. Lehrber. Lehrber. FI(A) Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz Freiballone JAR-FCL Lizenz PPL(A) Lizenzen/Berechtigungen Weitere Lizenzen: ATPL(A),CPL(A),ATPL(H),CPL(H),PPL(H),Luftschiff Weitere Berechtigungen: Mehrmotorig, Wasserflugzeug, IR, … ICAO Lizenz PPL(A) Nur Umschreibung Frank-Peter Schmidt-Lademann

  17. PPL(A) • Privat Piloten Lizenz Aeroplane gemäß JAR-FCL • Führung von in den ECAC Ländern zugelassenen Flugzeugen entsprechend den eingetragenen Typ und Klassenberechtigungen im in und Ausland • Klassenberechtigungen u.a.: SEP, TMG, Wasserflugzeug, Mehrmot, usw • Erwerb auf SEP oder TMG oder aufbauend auf PPL(N) • Funknav-Ausbildung (CVFR) ist eingeschlossen • Zusätzliche Klassenberechtigungen durch Ergänzungsprüfungen • Nachtflug durch Zusatzausbildung • Lehrberechtigung FI(A) erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen (ausgenommen MEP) • Ab 17 JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Frank-Peter Schmidt-Lademann

  18. PPL(N) • Nationale Privat Piloten Lizenz (LuftPersV §§1-5) • Führung von in Deutschland zugelassenen Flugzeugen entsprechend den eingetragenen Klassenberechtigungen im Inland • Bei Erwerb beschränkt auf Flugzeuge bis 750kg • Weitere Klassenberechtigungen: SEP bis 2000kg und RMS • Nachtflug durch Zusatzausbildung • Übergang zur JAR-FCL Lizenz durch 10-stündige Instrumentenflugausbildung und Prüfung • Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen • Ab 17 JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Frank-Peter Schmidt-Lademann

  19. GPL • Segelflug Lizenz (LuftPersV §§38-41) • Führung von in Deutschland zugelassenen Segelflugzeugen und RMS entsprechend den eingetragenen Klassenberechtigungen und Startarten im In- und Ausland • Schließt Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk ein als eigene Startart. Segelflugzeuge mit Klapptriebwerk gelten als Segelflugzeuge nicht als RMS • Klassenberechtigungen: RMS (nach Erwerb der Lizenz auf Segelflugzeugen) • Lehrberechtigung erstreckt sich auf alle eingetragenen Klassenberechtigungen • Segelflugzeuge inklusive Klapptriebwerkler ab 16, RMS ab 17 JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Frank-Peter Schmidt-Lademann

  20. SPL • Luftsportgeräte Lizenz (LuftPersV §§42-45) • Führung von in Deutschland zugelassenen Luftsportgeräten entsprechend der Eintragung in der Lizenz (aerodynamisch gesteuerte ULs, schwerkraft gesteuerte Uls, Hängegleiter, Gleitsegler, Sprungfallschirme) • Ausbildung und Zulassung wird durch Beauftragte durchgeführt (DAeC, DULV) • Ab 17 JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Frank-Peter Schmidt-Lademann

  21. Freiballone • Freiballonführer Lizenz (LuftPersV §§46-49) • Führung Freiballonen am Tage • Erweiterung auf Gasballone für Führer von Heißluftballonen • Erweiterung auf Heißluftballone für Führer von Gasballonen • Nachfahrterlaubnis • Andere Größenklassen und Heißluftschiffe JAR-FCL Lizenz PPL(A) Nationale Lizenz PPL(N) Nat. Lizenz GPL Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz Freiballone Frank-Peter Schmidt-Lademann

  22. Internationale Anerkennung • Rein Nationale Lizenzen (z.B. PPL gem. LuftPersV §1) • Flüge nur im Inland auf in Deutschland zugelassenen Luftfahrzeugen • Lizenzen ausgestellt nach Richtlinien der ICAO • Flüge in die der ICAO angeschlossenen Ländern mit Flugzeugen des ausstellenden Staates (z.B. GPL) • Lizenzen ausgestellt nach den Richtlinien der JAR-FCL • Flügen in den Europäischen Mitgliedsstaaten der ECAC mit in diesen Ländern zugelassenen Luftfahrzeugen • Diese Lizenzen entsprechen immer auch den Richtlinien der ICAO und erlauben daher auch Flüge in andere Staaten mit in den ECAC Ländern zugelassenen Luftfahrzeugen • Der entsprechende Status ist auf dem Deckblatt der Lizenz eingetragen Frank-Peter Schmidt-Lademann

  23. Führung von nicht in Deutschland registrierten Flugzeugen • Ein Flugzeug darf nur mit der Zustimmung des Landes geführt werden, in dem es zugelassen ist. • Hier gibt es verschiedene Abkommen etwa die der ECAC Länder im Rahmen der JAR-FCL Lizenz. • Für das Führen von N (USA) zugelassenen Flugzeugen hat die FAA der USA unter anderem in FAR Part 61 Sec. 61.3 (nachzulesen unter www.faa.gov) unter "pilot certification" geregelt: • "However, when the aircraft is operated within a foreign country, a current • pilot license issued by the country in which the aircraft is operated may be • used." Frank-Peter Schmidt-Lademann

  24. JAR Lizenz Vorderseite Rückseite Frank-Peter Schmidt-Lademann

  25. SPL (UL) GPL (Segelflug) PPL (National) PPL(nach ICAO Richtlinien bei Umschreibungen) Lizenz Formulare National Kein Paßbild 1/8 DIN A4 Frank-Peter Schmidt-Lademann

  26. Lizenzierung nach JAR-FCL Frank-Peter Schmidt-Lademann

  27. Ausbildungswege Frank-Peter Schmidt-Lademann

  28. Wege zur Lizenz Nat. Lizenz SPL Nat. Lizenz GPL Ausbildung auf SEP 10h Ausbildung auf TMG CR UL 3Achs 30h Segelflug 25h 35/30h 10h 7h 20h Nat. Lizenz PPL(N) CR TMG 5h (VLA) Theor.+ Prakt. Prüfung 750kg 5h 5h CR 2000kg CR TMG Prakt. Prüfung 5h JAR-FCL Lizenz PPL(A) 10h 10h 35h 35h CR TMG CR SEP 45h 45h Frank-Peter Schmidt-Lademann

  29. Erhalt der Berechtigung Frank-Peter Schmidt-Lademann

  30. Verlängerung / Gültigkeit Frank-Peter Schmidt-Lademann

  31. Medical Class 2§24a-d LuftVZO, JAR-FCL 1.035/1.040, JAR-FCL 3 Das Medical muß bei allen fliegerischen Tätigkeiten mitgeführt werden Übergangsregelung Bei bis zum 31.12.2004 ausgestellten Tauglichkeitszeugnissen für Piloten, die kein PPL gemäß JAR-FCL besitzen, beträgt die Gültigkeit 2 Jahre. (LuftVZO §110 abs 3). Dies gilt auch für unter 30 Jährige! Frank-Peter Schmidt-Lademann

  32. Erstuntersuchung Gültigkeitsdauer Medical Class I: zwingend in AMC Medical Class II: in AMC oder AME Verlängerung Medical Class I+II AMC oder AME 1.040 Eingeschränkte flugmedizinische Tauglichkeit( JAR FCL 3 medizinische Tauglichkeitsprüfung ) • AMC Aeromedical Center • AME Aeromedical Examiner • AMS Aeromedical Section Allgemeines Unverzüglich Flugmedizinische Weisung • Ohne Einschränkung • des AME, Gültigkeit: • nach Pilotenalter • und Medical Class • nach Krankenhausaufenthalt länger als 12 Stunden • nach chirurgischen Eingriffen oder invasiver • Maßnahme • - regelmäßige Einnahme von Medikamenten • bei Notwendigkeit, eine Sehhilfe zu tragen Periodische Verlängerung Bei Verlängerung innerhalb von 45 Tagen vor dessen Ablauf zählt die Gültigkeitsdauer für die neue Zeitdauer vom Verfallsdatum an. Schriftliche Information AMSTauglichkeitszeugnis ruht zunächst außerordentliches Medical • nach erheblicher Verletzungen • oder Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit von • mehr als 21 Tage • - Schwangerschaft Nach Krankheit, Unfall, Krankenhaus- aufenthalt, länger als 21 Tage Frank-Peter Schmidt-Lademann

  33. Medical Certificate Vorderseite Rückseite Frank-Peter Schmidt-Lademann

  34. Gültigkeit GPL Frank-Peter Schmidt-Lademann

  35. Gültigkeit PPL-N Frank-Peter Schmidt-Lademann

  36. Gültigkeit PPL gemäß JAR-FCLund PPL nach LuftPersV §135 abs 2 Frank-Peter Schmidt-Lademann

  37. Flugberechtigung LuftPersV/JAR-FCL Gültigkeit der Klassenberechtigung nach JAR-FCL Ablauf der Gültigkeit z.B 20.5.03 Ablauf der Gültigkeit z.B 20.5.05 Ablauf der Gültigkeit z.B 20.5.07 Ablauf der Gültigkeit z.B 20.5.09 1.Jahr 2.Jahr 1.Jahr 2.Jahr 1.Jahr 2.Jahr 12h,12St Übungsflug 12h,12St Übungsflug 12h,12St Übungsflug Verlängerung der Berechtigung vor Ablauf der Gültigkeit Gültigkeit der Klassenberechtigung bei den nationalen Lizenzen Tag der Ausübung der Berechtigung 24 Monats Fenster 12h,12St,Übungsflug Frank-Peter Schmidt-Lademann

  38. PPL(A) Lizenz mit Berechtigungen CR SEP, CR TMG, FI Befristete Lizenz (5Jahre) Original Lizenz Ablaufdatum für Berechtigungen (2 bzw 3 Jahre) Ausgestellt nach ICAO und JAR-FCL Frank-Peter Schmidt-Lademann

  39. GPL Lizenz mit Berechtigungen Unbefristete Lizenz Original Lizenz Selbststart erlaubt Flüge mit Klapptriebwerken Kein Ablaufdatum für Berechtigungen ausgenommen Lehrberechtigung Ausgestellt nach ICAO aber keine JAR Lizenz Frank-Peter Schmidt-Lademann

  40. Weitere Gültigkeitsbedingungen Frank-Peter Schmidt-Lademann

  41. Übungsflug mit Fluglehrerzur Verlängerung der Klassenberechtigungen • Der Übungsflug soll sich an dem jeweiligen PPL(A) Prüfungsprotokoll orientieren. • Die Bestätigung des Übungsfluges erfolgt wenn die gezeigten Leistungen ausreichen. Falls nicht, Übungen weiter fortsetzen und gegebenenfalls Luftfahrbehörde benachrichtigen. • Eintragungen in der Lizenz über den Fortbestand der Fähigkeiten für die Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk oder für Reisemotorsegler in der Lizenz dürfen nach Prüfung des Vorliegens der in JAR-FCL 1.245 (c) Buchstabe ii, Buchstabe A und B festgelegten Voraussetzungen von dem Fluglehrer vorgenommen werden, der den Übungsflug gemäß JAR-FCL 1.245 (c) Buchstabe ii, Buchstabe C mit dem Bewerber durchgeführt hat. 1. DV §8 abs 2 zur LuftPersV Gilt für JAR-FCL Lizenzen und Lizenzen nach §135 abs 2 LuftPersV. • Übungsflüge für Lizenzen nach LuftPersV werden nur im Flugbuch bestätigt • Bestätigungen im Flugbuch erfolgen mit Art der Bestätigung, Name, Datum, Lizenznummer und Unterschrift des Fluglehrers, der den Übungsflug, Einweisung u.ä. durchführt. Frank-Peter Schmidt-Lademann

  42. Flugzeiten • Flugzeitnach JAR-FCL(JAR-FCL 1.001) • “Blockzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zwecke des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.” (Block Time) • Flugzeit bei Nationalen Berechtigungen (1.DVO § 2 Abs. 3) • “Flugzeit bezeichnet die Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeugs aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind.” • Anrechenbare Flugzeiten • JAR-FCL 1.080 (c) • Flugzeiten als verantwortlicher Pilot • Flugzeiten als Sicherheitspilot (JAR-FCL 1.035 (e) ) • Flugzeiten als Copilot können nur für Flüge angerechnet werden, bei denen eine Mindestbesatzung von 2 Piloten vorgeschrieben ist. • Flugzeiten zur Erlangung einer Lizenz wenn vom Lehrberechtigten als SPIC-Zeit gegengezeichnet gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot • Flugzeiten als Lehrberechtigter gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot • Flugzeiten als Prüfer sofern in einem Pilotensitz geflogen wird gelten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot • LuftPersV §124: • Flugzeit als Lehrer bzw Prüfer und Schüler bzw Bewerber bei Flügen mit Lehrer und Prüfungsflügen und als Luftfahrzeugführer bei den vorgeschriebenen Übungsflügen Frank-Peter Schmidt-Lademann

  43. Führung des FlugbuchsJAR-FCL 1.080, LuftPersV §120 • Das Flugbuch ist immer mitzuführen • Jeder Flug ist zu protokollieren • Datum • Start-/Landezeit als Blockzeit • Start-/Landeort • Flugzeit • Kennzeichen und Muster • Startart (Segelflug) • Fliegerische Tätigkeit (verantwortlicher Pilot, Ausbildung mit Lehrberechtigtem, Zeit als Ausbilder, Zeit als Prüfer, Copilot) • Flüge in einem Abstand von weniger als 30 Minuten am selben Flugplatz können zu einem Eintrag zusammegefaßt werden JAR-FCL 1.080 (c)(1)(vi) • Bestätigung von Übungsflügen mit Fluglehrer zur Verlängerung der Berechtigung von Nationalen Scheinen wird im Flugbuch vom Fluglehrer bestätigt Frank-Peter Schmidt-Lademann

  44. Ausbildungsbetriebe Frank-Peter Schmidt-Lademann

  45. AusbildungsbetriebeLuftVZO §§30ff, JAR-FCL 1.055 und Anhänge, Begründung zu LuftVZO §30 Antragsformular für die Registrierung von Ausbildungseinrichtungen • Ausbildungsbetriebe (FTO) • Gewerbsmäßige Ausbildung • Ausbildung von Berufspiloten • Ausbildungshandbuch • Registrierte Ausbildungseinrichtung (RF) • Ausbildung von Privatpiloten • Nicht Gewerbsmäßigw Ausbildung • Vereinsausbildung • Globalausbildungsgenehmigung • Basiert auf §34 LuftVZO § 34 LuftVZO Erleichterungen Fürdie Ausbildung von Privatflugzeugführern und Privathubschrauberführern ohne Instrumentenflugberechtigung sowie von Segelflugzeugführern, Freiballonführern und Luftsportgeräteführern gilt die Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 als erteilt, wenn die Ausbildungseinrichtung oder ein Verband zusammengeschlossener Ausbildungseinrichtungen von der zuständigen Stelle registriert wurde. § 33 Abs. 2,3 und 5 gilt entsprechend. Frank-Peter Schmidt-Lademann

  46. Ausbildung und Erlangung der Lizenzen Frank-Peter Schmidt-Lademann

  47. Übersicht der Lizenzen Mit denen wir uns in dieser Übersicht befassen • UL-Flugzeugführer (SPL) • Lehrberechtigung • Segelflugzeugführer (GPL) • Klassenberechtigung TMG • Lehrberechtigung • Erlaubnis für Privatflugzeugführer bis 750kg PPL(N) • Klassenberechtigung TMG • Klassenberechtigung bis 2000kg • Lehrberechtigung • Erlaubnis für Privatflugzeugführernach ICAO Richtlinien • nur für Umschreibungen nach §135 abs 2 LuftPersV, erlaubt Auslandsflüge • Privatpilotenlizenz nach JAR-FCL 1 PPL(A) • Klassenberechtigung SEP • Klassenberechtigung TMG • Lehrberechtigung Nationale Lizenzen gemäß LuftPersV Frank-Peter Schmidt-Lademann

  48. Privatflugzeuführer PPL (National) • Voraussetzungen: (§1 Abs.1-5) • Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17 • theoretische Ausbildung (7 Fächer) • Flugausbildung mind. 35 Flugstunden davon 10 Std im Alleinflug Auf verschiedenen Mustern bis max.750 kg. Bis zu 15 Stunden können auf Reisemotorseglern absolviert werden Bei Ausbildung inerhalb von 4 Monaten 30 Flugstunden davon 10 Alleine • darin u.a.enthalten An/Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen, 270 km Überlandflug mit 2 Landungen auf anderen Plätzen. • Erleichterung (§1a Abs.1-3): • Segelflugzeug-/Hubschrauberführer: 20 h Flugzeit, voller Ausbildungsumfang. • RMS Klassenberechtigung: 5 Flugstunden, 10 Starts mit und 10 Starts ohne Lehrer. • Dreiachs Uls: 7 Flugstunden, 10 Starts mit und 10 Starts ohne Lehrer, An/Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen • Prüfung nach §2 erforderlich • Prüfung: (§2) • theoretische und praktische Prüfung spätestens vor Ende der maximalen Ausbildungsdauer (4 Jahre) Umfang der Erlaubnis (§ 3 Abs.1-2) • Lizenz mit Klassenberechtigung einmotorige kolbengetriebene Landflugzeuge bis 750 kg • Klassenberechtigung RMS falls Voraussetzungen vorliegen (RMS Berechtigung oder 40 Flugstunden) • Nur Flüge innerhalb Deutschlands • Glültigkeit/ Verlängerung: (§4) • Gültig 60 Monate sofern folgender Nachweis erbracht wird, daß inerhalb der letzten 24 Monate erbracht: • mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw. Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,RMS,UL) • mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer je Klassenber. • Alternativ zu 1 und 2 Überprüfungsflug mit Prüfer • der Nachweis für 1 oder 2 erfolgt im Flugbuch • gültiges Flugtauglichkeitszeugnis Klassenberechtigungen (§3a und 3b) • RMS: 5 Flugstunden, darin enthalten 10 Starts/Ldg und 5 Ldg. mit agestelltem Triebwerk mit Lehrer, 10 Starts/Ldg. davon 5 Ldg mit agestelltem Triebwerk alleine, praktische Prüfung. • Einmot-Kolben-Land bis 2000 kg: 5 Flugstunden, darin enthalten 10 Starts/Ldg mit Lehrer, 10 Starts/Ldg. alleine, praktische Prüfung. PPL nach Jar-FCL1 (§5) • Klassenberechtigung Enmot-Kolben-Land 2000Kg oder RMS • Theoretische Ausbildung Instrumentenkunde und Funknavigation • 10 Flugstunden Fliegen nach Instrumenten (5 Stunden können durch Simulator ersetzt werden) • Theoretische und praktische Prüfung Frank-Peter Schmidt-Lademann

  49. Segelflugzeugführer PPL-C • Voraussetzungen (§36): • Mindestalter: Ausbildung 14, Erwerb 16 • theoretische Ausbildung (7 Fächer) • Flugausbildung mind. 25 Flugstunden davon 15 Std im Alleinflug • darin enthalten je 60 Starts und Landungen, davon 20 Alleinstarts/Ldg. • 3 Ldg. mit oder ohne Fluglehrer auf mind. einem weiteren Flugplatz • mind. eine Außenlandeübung mit Fluglehrer • Durchführung eines 50 km Streckenfluges im Alleinflug nach bestandener theoretischen Prüfung • eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen • Erleichterung (§37 Abs.2): • Der 50km Streckenflug im Alleinflug kann ersetzt werden durch einen Überlandflug mit Fluglehrer über 100km • motorisierte Segelflugzeuge • Berechtigung zum Führen über §40 Pkt 4, 10 Eigenstarts mit Lehrer u. 10 allein. • Ausbildungsdauer: • max. 4 Jahre • Prüfung: • theoretische und praktische Prüfung Glültigkeit/ Verlängerung: (§41) • Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis erbracht wird; innerhalb der letzten 24 Monate: • mind. 25 Starts • davon mind. 5 Starts in einer Startart • gültiges Flugtauglichkeitszeugnis (24a LuftVZO) • der Nachweis erfolgt im Flugbuch • Erleichterungen (§ 37 Abs.1) für Inhaber PPL A (alle Klassen), H und UL 3achs • mind. 10 Flugstunden.; Hubschrauberführer mind. 15 Flugstunden. • darin enthalten.20 Alleinstarts/ Ldg. • 3 Ldg. aus ungewohnter Position mit Fluglehrer • 1 Außenlandeübung • eine prakt. Einweisung zur Beherrschung des Segelflugzeuges in besonderen Flugzuständen. • mind. eine Startart nach §40 • Prüfung nach § 38 erforderlich Frank-Peter Schmidt-Lademann

  50. Klassenberechtig. Reisemotorsegler §40a • Voraussetzungen: • Erlaubnis für Segelflugzeugführer (ausschließliche Ausbildung nur auf Reisemotorsegler ohne PPL C nicht vorgesehen §40a abs.(2) 1.) • Mindestalter: Ausbildung 16, Erwerb 17 • ergänzende theoret. Ausbildung • Flugausbildung mind. 10 Flugstunden • darin enthalten je 20 Alleinstarts/ Ldg. • An- und Abflüge zu kontrollierten Flugplätzen • 1 Navigationsdreieckflug von mehr als 270 km mit Fluglehrer und Zwischenldg. auf 2 vom Startplatz verschiedenen Flugplätzen. • ein zweiter Navigations-streckenflug von mehr als 270 km im Alleinflug. • eine praktische Einweisung zur Beherrschung des Reisemotorseglers in besonderen Flugzuständen. • Ausbildungsdauer: • keine Festlegung • Prüfung: • theoretische und praktische Prüfung • Glültigkeit/ Verlängerung: (§41) • Unbefristet gültig sofern folgender Nachweis erbracht wird; innerhalb der letzten 24 Monate • mind. 12 Flugstunden, davon 6 Std als verantw. Flugzeugführer mit 12 Starts/Ldg. (Flugzeug,RMS,UL) • mind. 1 Flugstunde mit Fluglehrer (RMS) • gültiges Flugtauglichkeitszeugnis • Bei Nichterfüllung können diese Voraussetzung durch eine Befähigungsprüfung durch einen anerkannten Prüfer auf Flugzeug oder RMS ersetzt werden. • der Nachweis erfolg im Flugbuch Frank-Peter Schmidt-Lademann

More Related