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Sachenrecht. Gegenüberstellung: SachenR SchuldR. Nach Gschnitzer zB Eigentum zB Kauf. Prinzipien des Sachenrechts (1). Dingliche Natur der Sachenrechte Sie gewähren eine unmittelbare Sachherrschaft = ‚haften an der Sache ‘! Absolute Wirkung
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Sachenrecht Barta: Zivilrecht online
Gegenüberstellung: SachenR SchuldR Nach Gschnitzer zB Eigentum zB Kauf Barta: Zivilrecht online
Prinzipien des Sachenrechts (1) • Dingliche Natur der Sachenrechte • Sie gewähren eine unmittelbareSachherrschaft = ‚haften an der Sache ‘! • Absolute Wirkung • Von allen zu respektieren, daher • gegen jedermann durchsetzbar, weil von • jedermann verletzbar • Typenzwang oder numerus clausus • Anzahl und Art der Sachenrechte sind beschränkt (dient der Überschaubarkeit) und ist zwingend vorgegeben! Barta: Zivilrecht online
Prinzipien des Sachenrechts (2) • Publizität • Erkennbarkeit /Offenkundigkeit der Sachzuordnung • ZB PfandR: Übergabe (des beweglichen Pfandobjekts) oder Verbücherung der Hypothek • Priorität • prior tempore potior iure: Dasältere Recht ist das stärkere; ‚Wer zuerst kommt, mahlt zuerst‘! • Spezialität • SachenRe bestehen nur an bestimmten Sachen –objektbestimmt– und sind auch • inhaltlich genau zu bestimmen –betragsbestimmt Barta: Zivilrecht online
SachenrechtlicheBegriffe • Eigentum • Innehabung = Rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache; dingliches Vollrecht • Sachbesitz = Tatsächliche Macht einer Person über eine Sache (corpus) + Wille, diese als die seine zu behalten (animus) • Rechtsbesitz = Gebrauch/Ausübung eines Rechts, das dauernder Ausübung zugänglich ist, im eigenen Namen = Tatsächliche Gewahrsame/Macht über eine Sache (corpus), aber ohne den Willen, sie als die seine behalten zu wollen - Kein Besitzschutz ! Barta: Zivilrecht online
Besitz Barta: Zivilrecht online
Sach- und Rechtsbesitz (1) • Sachbesitz;§§ 311, 312 ABGB • Sache (selbst) ist in der „Macht oder Gewahrsame“ des Inhabers 2. Wille, „sie [sc. die Sache ] als die seinige zu behalten“;dadurch wird der Inhaber zum Besitzer; animus-Element • Rechtsbesitzer ist(§§ 311 - 314 ABGB): 1. Wer nach der äußeren Erscheinung 2. ein länger ausübbares ( Element der Dauer !) Recht als das seinige ausübt Mietvertrag Barta: Zivilrecht online
Sach- und Rechtsbesitz (2) Beispiele: • Dieb = Sachbesitzer; Bestohlener = noch Eigentümer, aber nicht mehr Besitzer • Vermieter = Sachbesitzer; Mieter = Rechtsbesitzer + Sachinhaber • Verwahrer ist nur Inhaber, da ihm das Gebrauchsrecht fehlt; ihn trifft nur die Verwahrungspflicht Barta: Zivilrecht online
Besitzschutz durch Selbsthilfe oder Gericht • Voraussetzung ist in beiden Fällen eine eigenmächtige Besitzverletzung = Störung oder Entziehung • ErlaubteSelbsthilfe:§ 19 + § 344 ABGB • Wenn richterliche Hilfe zu spät käme, • … kann der Gestörte der „Gewalt mit angemessener Gewalt“ begegnen • Besitzwehr: Verteidigung • Besitzkehr: Wiederverschafffen schon (fast) entzogenen Besitzes; aber nur ‚in continenti‘ • GerichtlicherBesitzschutz: §§ 454 ff ZPO Beachte die Antinomie mit § 339 ABGB Barta: Zivilrecht online
Besitzstörung – Gerichtlicher Besitzschutz Besitzstörungsverfahren:sog Possessorium insbes §§ 454 ff ZPO • § 339 ABGB: „Der Besitz mag von was immer für einer Beschaffenheit sein, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören...“ • Voraussetzungen: a) Besitzentziehung / -störung b) verbotene Eigenmacht • Zieldes Verfahrens:Möglichst rasche Beseitigungder Störung der äußeren Ordnung + Unterlassung gleichartiger Störungen in Zukunft Daher: • Bloßes Wiederherstellen des letzten ruhigen Besitzstandes • Es erfolgt keine Prüfung rechtlicher Positionen • Einbringung der Klage innerhalb von 30 Tagen Barta: Zivilrecht online
Possessorium und Petitorium • Petitorium = • Zivilprozeß: normales, ordentliches, streitiges Verfahren • Es geht um Rechtsfragen ! • Possessorium = • Besitzstörungsverfahren • Es geht um die Tatsache des Besitzes, genauer: um die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes + Unterlassung künftiger Störung Beachte:Wer im Possessorium unterliegt, kann nachträglich sein Recht zum Besitz im Petitorium klären – Das Possessorium ist daher mitunter nur ein Provisorium ! Barta: Zivilrecht online
Besitzstörung:Beispiele aus der Rspr • Hauseigentümer verstellt ständig Zufahrt zum Lieferanteneingang eines (Geschäfts)Mieters; MietSlg 22.008 • Abstellen eines Fahrzeugs aufgrund einer Erlaubnis durch einen Mitbesitzer: „...Eigenmacht fehlt“ zB bei reparierendem Handwerker; MietSlg 32.016 • MitbesitzvonLebensgefährten an gemeinsamer Wohnung; Es liegt verbotene Eigenmacht vor, wenn Schloß geändert wird; MietSlg 32.018 • StreichenderFassadeeinesHauses durch Mieter als Eigenmacht; MietSlg 32.020 • Unterbrechung der Stromzufuhr durch Vermieter ist Besitzstörung, auch wenn noch Rechnungen nicht bezahlt sind (!); MietSlg 32.021 Barta: Zivilrecht online
Eigentum Barta: Zivilrecht online
ZurEntstehungdes Eigentums • ET ist das dinglicheVollrecht an einer Sache • ET bedeutet begrifflich die vollständige rechtliche Herrschaft einer Person über eine Sache oder einen (Sach)Teil • Wenn wir heute von ET sprechen, meinen wir IndividualET→ diese ET-Form ist aber wesentlich jünger, als das FamilienET • Das GemeinschaftsET ist demnach viel älter als das IndividualET → Entwicklungsverlauf: KollektivET , FamilienET → IndividualET • IndividualET hat sich zuerst an Fahrnisentwickelt individuellesLiegenschaftsET ist wiederum jünger als FahrnisET (und setzt überdies das Sesshaftwerden des Menschen voraus); LiegenschaftsET war lange FamilienET! Barta: Zivilrecht online
ROschütztEigentumumfassend VölkerR Verfassungs- und VerwaltungsR StrafR • ÖffentlR: Notwehr: §§ 19, 344 ABGB; § 3 StGB ET-Entziehungsklage: §§ 366 ff ABGB ET-Freiheitsklage: § 523 2. Fall ABGB Immissionsschutzklage: §§ 364 ff ABGB Publizianische Klage: §§ 372 ff ABGB Besitzstörungs-/-entziehungsklage Exszindierungsklage: § 37 EO Aussonderungsklagen: KO, AO Löschungsklage: §§ 61 ff GBG ET-Klagen • PrivatR: spezielle Klagen Schuldrechtliche und deliktische Klagen: zB Räumungsklage aus MietV Barta: Zivilrecht online
Schrankendes(Privat)Eigentums • Einschränkung der §§ 354 und 362 ABGB durch § 364 Abs 1 ABGB • „Rechte eines Dritten“ • „öffentliches Wohl“ • ImPrivatrecht: zB privates Nachbarrecht • Imöffentlichen Recht:zB Enteignung; Flächenwidmung • DurchsubjektiveöffentlicheRechte: öffentlicher Nachbarschutz, zB Bauordnungen • Schranken nach oben und unten: zB durch BauOn, Luftfahrt, Starkstromleitungen, BergR • SeitlicheSchranken:Immissionen; §§ 364 Abs 2, 364a, 364b GrenzT, NotwegeR, BauO Barta: Zivilrecht online
Enteignung: § 365 ABGB (1) • Eigentumsschutz durch Art 5 StGG 1867: "Das Eigentum ist unverletzlich. ... Enteignung nur in den Fällen und in der Art ... welche das Gesetz bestimmt." • Unterscheide: • formelle Enteignung = (rechts)förmlicher Entzug zB des Eigentums • materielle Enteignung = Eigentum bleibt zwar "formal" bestehen, jedoch weitgehende inhaltliche (= "materielle") Aushöhlung; zB durch öffentlichrechtliche Beschränkungen einer Liegenschaft, wie Bauverbot • Zwecke: zB für Eisenbahn-, Kraftwerks- oder Straßenbau etc - Nicht nur Entzug des Eigentums; auch anderer dinglicher und obligatorischer Rechte Barta: Zivilrecht online
Enteignung: § 365 ABGB (2) „Wenn es das allgemeine Beste [= öffentliches Interesse/Gemeinwohl] erheischt, muß ein Mitglied des Staates gegen eine angemessene Schadloshaltung selbst das vollständige Eigentum einer Sache abtreten.“ Barta: Zivilrecht online
Titel & Modus Barta: Zivilrecht online
Lehrevon ‚TitelundModus‘: § 380 ABGB • Titel= Rechtsgrund, rechtlicher ErwerbungsgrundRömisches Recht: causa • Modus = taugliche Erwerb(ung)sartfür Eigentumserwerb: §§ 426 ff ABGB (bewegliche Sachen) + Grundbuch (Liegenschaften) • § 380 ABGB: „Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigentum erlangt werden.“ • § 425 ABGB: „Der bloße Titel gibt noch kein Eigentum. Das Eigentum und alle dinglichen Rechte überhaupt können..., nur durch die rechtliche Übergabe und Übernahme erworben werden.“ • Aber nicht nur derEigentumserwerbfolgt der Lehre von Titel und Modus, sondern derErwerb aller dinglichen Rechte;alsoauch desPfandR(§§ 449 ff ) oder derServituten(§§ 480 f ABGB) Beachte: Ist Moduseigenes dingliches Rechtsgeschäft? (heute streitig) - Unterscheidung zwischen: Verpflichtungs-(Rechtsänderung wird zugesagt) und Verfügungsgeschäft (Rechtsänderung wird bewirkt) Barta: Zivilrecht online
Sinn von Titel und Modus? • WorinliegtderZweck(dieser Lehre): • Aufgabe des SachenR = Sachgüterzuordnung • Dafür reicht Titelgeschäft (zB KaufV) nicht hin, zumal es keine Außenwirkung zeitigt; inter partes-Wirkung • Dies ist Aufgabe des Modus, der für die nötige Publizität/Erkennbarkeit der SachenRe sorgen soll; wichtig für Sachgüterzuordnung! • Konsequente Durchführung dieser Lehre beim Liegenschaftserwerb • Grundbuch ! • Bei beweglichen Sachen→ Übergabe: §§ 426, 427, 428 ABGB – Problem Besitzkonstitut ! Barta: Zivilrecht online
Übergabsarten– Überblick: §§ 426 ff ABGB • Für bewegliche Sachen • § 426 ABGB: körperliche Übergabe • § 427 ABGB: Übergabe durchZeichen/symbolischeÜbergabe • § 428 ABGB: ÜbergabedurchErklärung • 1.HalbS: Besitzkonstitut; Besitzauftragung/ constitutum possesorium • 2.HalbS: Übergabe kurzer Hand; Besitzauflassung/ traditio brevi manu • Praxis: Besitzanweisung(im Gesetz nicht geregelt!) • § 429 ABGB: sog Versendungskauf - Eigentumserwerb: wann? • Für unbewegliche Sachen (auch Bauwerke): § 431 ABGB • Außerbücherliche/ körperliche Besitz-Übertragung möglich: • zB durch Betreten, Begehen, Einzäunen von Grundstücken, Übergabe der Haus-/Wohnungsschlüssel • Eigentum wird aber grundsätzlich nur durch bücherliche Übergabe (= Eintragung ins Grundbuch) erlangt; aber Ausnahmen : zB im Erbgang, bei Enteignung Barta: Zivilrecht online
ÜbergabedurchErklärung: § 428 ABGB • § 428 • HalbS • ABGB Besitzkonstitut bisheriger Besitzer wird Inhaber für Übernehmer constitutum possesorium Besitzauftrag § 428 2. HalbS ABGB Übergabe kurzer Hand bisheriger Inhaber wird Besitzer für Veräußerer traditio brevi manu; Besitzauflassung § 428 ABGB Praxis/Rspr 3. Fall: Besitzanweisung bisheriger Inhaber für Veräußerer wird Inhaber für Übernehmer Barta: Zivilrecht online
Besitzkonstitut:§ 428 1. HalbS ABGB • Synonyme: Besitzauftragung, constitutum possesorium • Bisheriger (Sach)Besitzer (und ETü) wird zum bloßen (Sach)Inhaber: Besitz bleibt nach außen hin aber gleich! • Darin liegt das Problem: fehlendePublizität! zB:KaufV und idF LeihV ET-Übergabe durch Erklärung Verkäufer = zB Entlehner Käufer = zB Verleiher Barta: Zivilrecht online
Übergabe kurzer Hand: § 428, 2. HalbSABGB • Synonyme: Besitzauflassung, traditio brevi manu • Bisheriger (Sach)Inhaber wird Besitzer (und idF ETü): zB: LeihV und idF KaufV Eigentumsübergabe durch Erklärung = real erfolgt hier keine körperliche Übergabe mehr Verleiher = zB späterer Verkäufer Entlehner = zB späterer Käufer Barta: Zivilrecht online
zB Kauf von Südfrüchten KaufV Besitzanweisung • Nicht im Gesetz geregelter ‚dritter‘ Fall des § 428 ABGB; von Praxis entwickelt – Kommt aus dem ALR Import- geschäft VK K = Importeur K wird durch Anweisung von VK an L neuer Eigentümer und kann nun selber über die gekaufte Ware durch Anweisung verfügen Anweisung VerwahrungsV Barta: Zivilrecht online Lagerhaus
Rechtsgeschäftliche Übertragung von Rechtspositionen bewegliche: Übergabsformender §§ 426 ff • Bei Sachen unbewegliche: • Eintragungins GB • Ausnahme:§§ 434, 435 ABGB • Bei Forderungen und Rechten: Zession • Bei Orderpapieren (zB Wechsel): Indossament • Bei Schulden/Pflichten: Schuldübernahme • Übertragung von Rechten und Pflichten Vertragsübernahme; Zustimmung aller ! + AVRAG • Daneben kennt unser PrivatR auch zahlreiche gesetzlicheÜbertragungsnormen für Rechte u Pflichten; zB §§ 1409 ABGB oder 12,13 MRG Barta: Zivilrecht online
Nachbarrecht Barta: Zivilrecht online
PrivatesNachbarR: §§ 364 Abs 2 ff ABGB Tb-Voraussetzungen: Unmittelbare Zuleitung ist „unter allen Umständen unzulässig“ • RF:Klage auf • Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung • Schadenersatz nur bei Verschulden § 364 Abs 2 Satz 2 Immissionen = mittelbareEinwirkungen, wie Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Gerüche, Geräusche, Erschütterungen, Strahlung ... • ... Ortsüblichkeitüberschritten • ... ortsüblicheBenutzungdes Nachbargrundstücks wesentlichbeeinträchtigt • Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung • Schadenersatz nur bei Verschulden § 364 Abs 2 Satz 1 Barta: Zivilrecht online
§§ 364 a und b ABGB: Nachbarrecht Tb - Voraussetzungen: Immissionen aus (individuell) behördlich genehmigter Anlage ... RF: Klage auf Ausgleichsanspruch ohne Verschulden - aber kein Unterlas-sungsanspruch ! § 364 a • Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung • Schadenersatz bei Verschulden Abgrabung/ Vertiefung § 364 b Barta: Zivilrecht online
Entzug von Licht und Luft: § 364 Abs 3 ABGB • Tb - Voraussetzungen: • Entzug von Licht oder Luft • durch Bäume oder Pflanzen • ... Ortsüblichkeitüberschritten • ... ortsüblicheBenutzungdes Nachbargrundstücks wesentlichbeeinträchtigt RF: Klage auf Unterlassung, Beseitigung, Wiederherstellung Schadenersatz nur bei Verschulden § 364 Abs 3 Barta: Zivilrecht online
Gutglaubenserwerb Doppelverkauf Barta: Zivilrecht online
Gutglaubenserwerb: § 367 ABGB • Beispiel: Autokauf vom Gebrauchtwarenhändler – Später stellt sich heraus: das Auto ist gestohlen. – Müssen Sie es herausgeben? • Grundsatz: Man erwirbt nicht ET, wenn nicht auch der Veräußerer ETü od zumindest verfügungsberechtigt war; sog abgeleiteter/derivativer ET-Erwerb ↔ originärer Erwerb • RömR: nemo plus iuris transferre potest, quam ipse habet • § 367 ABGB schützt (dennoch)– als originäre Erwerbsart: • den gutgläubigen / redlichen, • entgeltlichen Erwerb • beweglicher Sachen • ... im Falle einer von 3 Herkunftsmöglichkeiten: • aus öffentlicher Versteigerung (1. Fall) • von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens (2. Fall) • von einer Vertrauensperson des ETü (3. Fall) Barta: Zivilrecht online
Doppelverkauf (1): §§ 430, 440 ABGB • Beispiel: Teppichkauf beim Antiquitätenhändler; Sie zahlen, nehmen ihn aber nicht mit; Händler verkauft den Teppich ein zweites Mal – Wer erwirbt Eigentum? • Merke: Für den ET-Erwerb entscheidet nicht die Priorität des schuldrechtlichen Titels (= 1. KaufV), sondern die Priorität des sachenrechtlichenModus • § 430: bewegliche Sachen: frühere Übergabe entscheidet • § 440: Liegenschaften: früheres GB-Gesuch entscheidet • Der, dem die Sache zuerst übergeben/der zuerst verbüchert wurde, erwirbt ET; auch bei (bloßer) Kenntnis des 1. Verkaufs! • Der Doppel-VK haftet dem verletzten Teil aber für die - idR schuldhafte - Nichterfüllung ! (Ersatz des Schadens) Barta: Zivilrecht online
§§ 430, 440: Doppelverkauf § 430:„Hat ein Eigentümer eben dieselbe beweglicheSache an zwei verschiedene Personen, an Eine mit, an die Andere ohne Übergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigentümer dem verletzten Teile zuhaften.“ § 440: „Hat der Eigentümer eben dieselbe unbeweglicheSache zwei verschiedenen Personen überlassen; so fällt sie derjenigen zu, welche früher die Einverleibung angesucht hat.“ Barta: Zivilrecht online
Dienstbarkeiten / Servituten Barta: Zivilrecht online
Servituten: §§ 472 - 529 ABGB – Übersicht Dienstbarkeiten § 473 ABGB Grunddienstbarkeiten § 474 ABGB Persönliche Dienstbarkeiten Unregelmäßige § 479 Wohnung §§ 521f Gebrauch §§ 504 ff Fruchtgenuss §§ 509 ff an Sachen Ländliche §§ 477, 492 ff Städtische §§ 475 f, 487 ff Barta: Zivilrecht online unbewegliche bewegliche
Grunddienstbarkeiten (1) • Servituten des Privatrechts werdenidRdurch Rechtsgeschäftbegründet • Legalservituten durch Gesetz: zB StarkstromwegeG, RohrleitungsG, gesetzliche Servitutenregulierung, LuftverkehrsG,StraßenG, BauOn • Grunddienstbarkeiten dienen der funktionalen Ergänzung des Grundeigentums Barta: Zivilrecht online
Grunddienstbarkeiten (2) - Beispiele • Felddienstbarkeiten • WegeR: zB Recht ein benachbartes Grundstück zu überqueren, mit Fuhrwerk zu befahren, Vieh zu treiben, als Schipiste zu nutzen • Wasser- "gerechtigkeiten": Schöpf-, Tränk-, LeitungsRe • ElektrizitätsleitungsR über/unter fremdes Grundstück: Pipeline etc • Gebäudedienstbarkeiten (in Stadt und Land) • Recht den Rauch durch den nachbarlichen Schornstein zu führen; Instandhaltung gemeinsam • ErkerR; TraufR; Licht-/Luft- und AussichtsR; FensterR • Pflicht sein Haus nicht zu erhöhen: § 476 ABGB Barta: Zivilrecht online
Servituts-Weg Haus "herrschendes"Grundstück "dienendes"Grundstück Beispiel einer Grunddienstbarkeiten • Grunddienstbarkeiten sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte des jeweiligen(!) Eigentümers des "herrschenden" Grundstücks am "dienenden" Grundstück; §§ 472 ABGB • Auch für den Erwerb von Servituten gilt dieLehre von Titel und Modus; §§ 480 ff Straße Barta: Zivilrecht online
Reallast • Verbücherte/s dingliche/s Recht oder Last • Verpflichtet ETü des belasteten Grundstücks zu bestimmter positiverLeistung / Tun • Unterschied zu Servituten:Servitutnur (negative) Duldungs-, keine (positive) LeistungspflichtReallastnur Leistungs-, keine Duldungspflicht Beispiele: • einmalige Verpflichtung zur Errichtung eines Wohnobjekts; NZ 1992, 61 • Kinderbetreuung; JBl 1992, 44 • Ausgedinge auf Bauerngut bei Gutsübergabe; SVSlg 38.979 • Jährliche Lieferungen einer bestimmten Menge Holz Barta: Zivilrecht online