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Frachtführerhaftung und Transportversicherung. Fachgruppentagung f ü r das G ü terbef ö rderungsgewerbe Samstag, 10. M ä rz 2007. Dr. Hackspiel & Partner Versichern – Finanzieren – Veranlagen. Geschichte und Selbstverständnis der Transportversicherung.
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Frachtführerhaftung und Transportversicherung Fachgruppentagung für das Güterbeförderungsgewerbe Samstag, 10. März 2007 Dr. Hackspiel & Partner Versichern – Finanzieren – Veranlagen
Geschichte und Selbstverständnis der Transportversicherung • Ältestes rechtlich normiertes Gewerbe der Welt • Ursprünglich nur Absicherung von Großrisiken („Havarie große“) • Ziel: Risikobeschränkung für den Frachtführer • Vertragsfreiheit nach VersVG zwischen Frachtführer und Auftraggeber • Weltweit weitestgehend gleiche Spielregeln • Hohe Rechtssicherheit (z.B. immer noch 8,33 SZR) • Eigene Regeln für Transporte zu Land, Wasser und Luft • Immer noch „Exoten“ in der Versicherungswirtschaft • Eigene Spezialisten als Assekurateure (z.B. Dr. Fiala)
Die Haftung des Spediteurs • Obhutshaftung • Verschuldenshaftung • Haftung für Verlust oder Beschädigung der Güter • Haftung betragsmäßig unbeschränkt • Haftung für Erfüllungsgehilfen • Nach AÖSp
Die Haftung des Frachtführers • Obhutshaftung • Gefährdungshaftung • Haftung für Verlust, Beschädigung und Verzug • Haftung max. für den gemeinen Wert • Leutehaftung • CMR-Haftung
Haftung nach CMR • Von Übernahme bis Ablieferung des Gutes • Für Verlust, Beschädigung und Überschreitung der Lieferfrist Zwei Arten von Haftungsbefreiungsgründen: • Nicht bevorrechtete Haftungsbefreiungsgründe (durch Entlastungsbeweis) • Bevorrechtete Haftungsbefreiungsgründe (taxativ im § 17 CMR aufgezählt)
Haftung nach CMR Bevorrechtete Haftungsbefreiungsgründe (§ 17 CMR): • Ausdrücklich vereinbarte Beförderung in offenen Wagen • Fehlen oder Mängel der Verpackung • Schaden durch Behandlung, Verladen, Verstauen oder Ausladen des Gutes durch Absender, Empfänger oder Dritte (mit Beispiel) • Natürliche Beschaffenheit gewisser Güter (Bruch, Rost, Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normaler Schwund, Nagetiere) – Keine Haftungsbefreiung, wenn Fahrzeug besonders ausgestattet ist.
Ungenügende Bezeichnung oder Nummerierung der Frachtstücke (Verwechslungsgefahr) • Beförderung von lebenden Tieren • Keine bevorrechteten Haftungsbefreiungsgründe bei Lieferverzug
Warentransportversicherung • Versichert sind Güter im gewöhnlichen Verlauf der Reise und Aufenthalt • Risikobeurteilung seitens des Versicherers nach: • Verschiedenen Warenkategorien, z.B. Massen-, Konsumgüter, kostbare Waren,… • Art der Transportmittel und Reiserouten • Verpackungsart, z.B. Kisten, Paletten, Ballen,… • Lagerung • Einschätzung des Versicherers • Dem subjektiven Risiko
Frachtführerhaftungsversicherung • Versichert ist die gesetzliche und/oder vertragliche Haftung des Frachtführers Versichert sind: • Güterschäden • reine Vermögensschäden • Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche • Prüfung, ob Ansprüche gerechtfertigt sind • Regelhaftung laut HGB und Art. 23 CMR: 8,33 SZR
Entfall der Haftungshöchstgrenzen • Bei grober Fahrlässigkeit (Entwicklung der Rechtssprechung in A und D sowie damit verbundene Folgen) • Vorsatz • Unterschlagung ist üblicherweise vom Versicherungsschutz gedeckt • Fraglich, ob Veruntreuung auch gedeckt ist
Be- und Entladen Be- und Entladepflicht kann vereinbart werden. Der Frachtführer haftet nicht für seine Gehilfen, wenn sie auf Anweisung des Absenders oder Empfänger beim Be- und Entladen helfen. Wenn der Absender ladepflichtig isthat der Frachtführer Überwachungspflicht, aber nur bezüglich Verkehrssicherheit des Fahrzeugs.
Verspätungshaftung Der Frachtführer haftet, wenn das Gut nicht rechtzeitig am Bestimmungsort abgeliefert wird. Er haftet wegen Überschreitung der Lieferfrist nur so weit, als daraus tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
Diebstahl von LKW oder Ladung Hohe Anforderungen an den Frachtführer : Abstellen des LKW auf gesichertem oder bewachtem Parkplatz. Vorausschauende Planung der Fahrtroute.
Rechtliche Folgen mangelhafter Ladungssicherung • Zusammenwirken von Deckungen und Haftungen nach • CMR-Haftung • Transportversicherung • Haftpflichtversicherung • Kaskoversicherung oder Fahrzeugschaden in CMR • Betriebshaftpflicht • Unfallversicherung • Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherung für Unternehmer • Zur Absicherung von Rechtsrisiken nach dem neuen österreichischen Unternehmens-Strafrecht. • Versichert: • - Unternehmen • Unternehmensleiter • Alle Mitarbeiter
… was wir sonst noch für Sie tun können: • Privatversicherungen • Gewerbebündelversicherungen • Betriebliche Personenvorsorgen wie: • Direkte Pensionszusagen • Managerabfertigung • Abfertigungsvorsorge • Pensionskasse – betriebliche Kollektivversicherung • Vorsorge für Mitarbeiter nach § 3 Abs 1 Z 15 EStG • Finanzierungen und Veranlagungen
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Thomas Hackspiel Unabhängiger Versicherungsmakler Zertifizierter Berater für betriebliche Altervorsorge Geprüfter Vermögensberater Geprüfter Unternehmensberater GF Alois Frandl Dr. Ignaz Fiala GmbH Poolversicherer Spezialist für Speditions- und Verkehrshaftungsversicherungen Wien Dornbirn, 10. März 2007