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Heimvertrag. Funktion des privatrechtlichen Vertrags. Wahrung des Selbstbestimmungsrechts Gleichstellung von Heimbewohner und -träger keine Über- und Unterordnung Individuelle Vertragsgestaltung Rechtssicherheit für Heimbewohner und -träger Transparenz
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Funktion des privatrechtlichen Vertrags • Wahrung des Selbstbestimmungsrechts • Gleichstellung von Heimbewohner und -träger • keine Über- und Unterordnung • Individuelle Vertragsgestaltung • Rechtssicherheit für Heimbewohner und -träger • Transparenz • Direkte Beziehung Heimbewohner und -träger • dzt starke Dreiecksbeziehung SHTr - HTr - HB • Bundeskompetenz für Heimvertrag
HeimV im KSchG: seit 1.7.2004 (1) • Stationäre Einrichtungen ab 3 Personen; § 27bKrankenanstalten und Rehab-Einrichtungen nicht • Gebührenbefreiung; § 27b Abs 2 • Informations- und Prospektpflicht; § 27c • Verpflichtende Vertragsinhalte; § 27d • Detaillierte Leistungsbeschreibung • Aufgliederung des Entgelts nach • Unterkunft • Verpflegung • Grundbetreuung • besondere Pflegeleistungen • zusätzliche Leistungen • vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckte Leistungen • Vorgangsweise bei Beendigung des Vertrages • Persönlichkeitsrechte
HeimV (2): Persönlichkeitsrechte • Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf anständige Begegnung und Wahrung der Menschenwürde, auf Selbstbestimmung und auf Wahrung der Privat- und Intimsphäre • Recht auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses • Recht auf politische und religiöse Selbstbestimmung, und auf freie Meinungsäußerung, auf Versammlung und auf die Bildung von Vereinigungen, insbesondere zur Durchsetzung der Interessen der Heimbewohner • Recht auf Verkehr mit der Außenwelt, auf Besuche durch Angehörige und Bekannte und auf Benützung von Fernsprechern • Recht auf Gleichbehandlung ungeachtet des Geschlechts, der Abstammung und Herkunft, der Rasse, der Sprache, der politischen Überzeugung und des religiösen Bekenntnisses • Recht auf zeitgemäße medizinische Versorgung, auf freie Arzt- und Therapiewahl und eine adäquate Schmerzbehandlung • Recht auf persönliche Kleidung und auf eigene Einrichtungsgegenstände
HeimV im KSchG (3) • Schriftform des Vertrages • Keine gerichtliche Genehmigungspflicht bei Vertragsschluss durch Sachwalter (ab 1.7.2007) • Vertrauensperson; § 27e • Entgeltminderung; § 27f • normale Gewährleistung • Abwesenheitsvergütung: ab vier Tagen • Kaution: 1 Monatsentgelt bei Selbstzahlern und 300 € bei Sozialhilfeempfängern • Kündigungsregelung • Heimträger kann nur aus wichtigen Gründen kündigen • Heimträger muss Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe verständigen • Keine Angemessenheit des Entgelts; vgl dt HeimG
Häufige Fehler von Heimverträgen • Entgeltanpassung entspricht nicht § 6 Abs 1 Z5 KSchG • Umstände und Voraussetzungen müssen im Vertrag stehen • Müssen sachlich gerechtfertig und Eintritt darf nicht vom Willen des Vertragspartners abhängig sein • Neben Entgelterhöhung muss auch Entgeltsenkung enthalten sein • Schadenersatzpflicht kann bei Personenschaden nicht eingeschränkt werden: § 6 Abs 1 Z9 KSchG • Gastwirtehaftung gem §§ 970 ff ABGB: strittig • Schriftlichkeitsgebot: formlose Erklärungen zugunsten des Verbrauchers gelten jedenfalls: § 10 Abs 3 KSchG • Datenschutz:§ 6 Abs 3 KSchG und § 8 Abs 1 Z2 und § 9 DSG • Taxative Aufzählung der Weitergabe von Daten • Zustimmung muss ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall erfolgen • Gerichtsstand:Wohnsitzgericht des Konsumenten kann nicht ausgeschlossen werden (§ 14 KSchG)
Bsp • Klausel, wonach • notwendige Reparaturen ohne Anspruch auf Minderung der Pensionskosten oder Schadenersatz zu dulden sind • jeglicher Schaden, der durch einen Verstoß gegen die Hausordnung entsteht, zu Schadenersatz verpflichtet und zur Auflösung des Vertrages führen kann • die Zustimmung zur Haustierhaltung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden kann • die individuelle Hilfe und Betreuung alle Pflegemaßnahmen umfasst, soweit das Pflegepersonal aufgrund seiner Ausbildung zur Erbringung nach bestehenden Vorschriften berechtigt ist und darüber hinaus die hiefür erforderlichen medizinisch-technischen Voraussetzungen vorhanden sind und die im Einzelfall erforderlichen Hygienevorschriften eingehalten werden können • für Wertsachen nicht gehaftet wird
Heimvertragsregelungen auf Landesebene • StmK Pflegeheimgesetz • Heimstatut: Art und Widmungszweck der Einrichtung, Personenkreis, der aufgenommen wird, Pflege- und Betreuungsleistungen, Kündigungsgründe, -fristen und –formen, Bewohnerrechte etc • Tagsatzobergrenzenverordnung • Bgld Heimgesetz:weitgehend wie in der Stmk • Genehmigung durch die Landesregierung nötig • Salzburg: verpflichtender Vertragsschluss • Entgelt- und Leistungstransparenz • OÖ Pflegeheimverordnung: zwingender Vertragsschluß • Wien: Heimordnung für städtische Pflegeheime • Vlgb: Vertrag an BH; Vo der LReg möglich • NÖ: Vertragsausfertigung an Bewohner, Mustervertrag an Aufsichtsbehörde, individuelle Inhalte im Vertrag, andere in der HeimO
Verhältnis: Bundes- und Landesregelungen • Grundsätze • Speziellere Regelung verdrängt allgemeinere • lex specialis derogat legi generali • Spätere Regelung verdrängt frühere • lex posterior derogat legi priori • Ergebnis • Das HVerG verdrängt automatisch gleichartige Landesvorschriften • Alle anderen landesrechtlichen Bestimmungen gelten weiterhin
Heimvertragsrecht in Deutschland • Heimgesetz 1974: bundesweit • Novelle 1990 und 2001: Regelung des Heimvertrags • einzelne, sozialpolitisch gebotene Schutzbestimmungen (§§ 4 bis 4d dt HeimG) • Regelungsinhalte • Informationspflicht vor Vertragsschluß • schriftlicher Vertragsschluß • Angemessenheit und Transparenz der Kosten • Leistungsanpassungspflicht • angemessene einseitige Entgeltanpassung • Kündigung
Mustervertrag des BMSK (1) http://www.bmsk.gv.at • § 2 Vertragsdauer • Bei Nichtantritt aus Gesundheitsgründen kein Vertrag! • Keine Regelung für andere Rücktrittsgründe • § 3 Unterkunft • Gastwirtehaftung (S 4 Mitte) • Festlegung der Pflegestufe bei V-Schluss oft nicht möglich (S 4 unten) • Schlüssel: Regelung fehlt • Aufnahme von Dritten/Angehörigen • Betreten des Wohnraums nur mit Zustimmung • § 5 Verpflegung • Kostenerstattung bei Sondenernährung • Getränke • § 10 Zusatzleistungen • Waschen und Bügeln der Wäsche? • § 13 Minderung + Abwesenheitsvergütung
Mustervertrag des BMSK (2) • § 14 Entgeltänderung • Bescheid oder Verordnung des Sozialhilfeträgers • § 18 Kündigung durch Heimträger • Z 2: Heim muss alle Leistungen erbringen, die bei Vertragsbeginn erwartet werden konnten • Z 3: Ermahnung gem § 27 e Abs 2 (mit schriftlicher Verständigung der Vertrauensperson) erforderlich • Z 4: Ermahnung gem § 27 e Abs 2 erforderlich • § 20 Pflichten des Heimträgers • Sehr weitgehende Sicherstellungspflicht; insb im medizinischen Bereich • § 21 Bewohnerrechte • Durch Aufnahme in den Vertrag werden sie unmittelbar gerichtlich durchsetzbar • § 22 Vertrauensperson • Wichtige zivilrechtliche Angelegenheiten ? • § 25 Ergänzende Vereinbarungen • Wird Vertrauensperson nicht beigezogen, keine rechtliche Konsequenz (?) • Hausordnung = AGB; Geltungs- und Inhaltskontrolle