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Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung. Daniel Lehmann Oberamtmann. Übersicht. 1. Wesen und Begriff der Verfügung 2. Zu beachtende Grundsätze 2.1 Allgemeine Grundsätze für die Tätigkeit der Behörden 2.2 Verfahrensgrundsätze.
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Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung Daniel Lehmann Oberamtmann
Übersicht 1. Wesen und Begriff der Verfügung 2. Zu beachtende Grundsätze 2.1 Allgemeine Grundsätze für die Tätigkeit der Behörden 2.2 Verfahrensgrundsätze
1. Wesen und Begriff der Verfügung1.1. Die Verfügung als Einzelakt individuell-konkrete Anordnung • individuell: betrifft eine oder mehrere individuell bestimmte Personen • konkret: regelt einen oder mehrere konkret bestimmte Sachverhalte Im Unterschied zum Reglement, das aus generell-abstrakten Anordnungen (Rechtssätzen) besteht.
1. Wesen und Begriff der Verfügung1.2. Begriff der Verfügung(Art. 4 VRG) - verbindliche Anordnung - im Einzelfall • in Anwendung des öffentlichen Rechts erlassen • mit dem Inhalt: • Rechte oder Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben, • den Bestand, den Nichtbestand oder den Inhalt von Rechten oder Pflichten festzustellen, • einen Antrag auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten abzuweisen oder nicht darauf einzutreten.
2. Zu beachtende Grundsätze2.1. Allgemeine Grundsätze für die Tätigkeit der Behörden (Art. 8 bis 10 VRG) 1. öffentliches Interesse (Art. 8 Abs. 1 VRG) 2. Gesetzmässigkeit (Art. 8 Abs. 2 Bst. a VRG) Behördliches Handeln muss sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen und mit dem Gesetz übereinstimmen. 3. Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 2 Bst. b VRG) Gleiches ist gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln.
2. Zu beachtende Grundsätze2.1. Allgemeine Grundsätze für die Tätigkeit der Behörden (Art. 8 bis 10 VRG) 4. Verhältnismässigkeit (Art. 8 Abs. 2 Bst. c VRG) Eine Anordnung muss hinsichtlich des angestrebten Zwecks und der eingesetzten Mittel geeignet, notwendig und angemessen sein. 5. Treu und Glauben (Art. 8 Abs. 2 Bst. d VRG) Kein widersprüchliches Verhalten und kein Rechtsmissbrauch. 6. Willkürverbot (Art. 8 Abs. 2 Bst. e VRG) Willkür = offensichtlich unhaltbar klar im Widerspruch zu Tatsachen krasse Verletzung einer Rechtsnorm stossende Verletzung des Gerechtigkeitsgefühls
2. Zu beachtende Grundsätze2.1.Allgemeine Grundsätze für die Tätigkeit der Behörden (Art. 8 bis 10 VRG) 7. Verbot der Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung (Art. 8 Abs. 3 VRG) Die Behörde hat innert angemessener Frist zu entscheiden. 8. Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 8 Abs. 3 VRG) Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben. 9. Pflichtgemässe Ermessensausübung (Art. 9 VRG) Die Behörde muss nach objektiven und vernünftigen Kriterien handeln und die den Umständen am besten angepasste Massnahme wählen. 10. Anwendung des Rechts von Amtes wegen (Art. 10 VRG) Die Behörde ist nicht an die rechtlichen Erwägungen der Parteien gebunden und darf sich auch nicht mit diesen begnügen.
2. Zu beachtende Grundsätze2.2. Verfahrensgrundsätze (Art. 11 bis 65 VRG) 1. Parteien (Art. 11 ff. VRG) - die Personen, deren Rechte oder Pflichten vom Entscheid berührt werden können; - weitere Rechtssubjekte oder Behörden, denen das Gesetz Parteistellung zuerkennt. 2. Zuständigkeit (Art. 15 ff. VRG) Eine von einer unzuständigen Behörde erlassene Verfügung ist nichtig. Prüfung der Zuständigkeit von Amtes wegen. 3. Ausstand (Art. 21 ff. VRG) Ernsthafte Gründe, die Zweifel an der Unparteilichkeit aufkommen lassen können.
2. Zu beachtende Grundsätze2.2. Verfahrensgrundsätze (Art. 11 bis 65 VRG) 4. Fristen (Art. 27 ff. VRG) Berechnung, Einhaltung, Erstreckung, Stillstand, Wiederherstellung. 5. Schriftlichkeit des Verfahrens (Art. 32 ff. VRG) Kein Anspruch auf mündliche Anhörung. 6. Sprache (Art. 36 ff. VRG) Wohnsitzgemeinde oder Ort des Verfahrensgegenstandes. 7. Disziplin (Art. 44 VRG) Verweis oder Ordnungsbusse. • Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen(Art. 45 ff. VRG) Mitwirkungspflicht der Parteien. Ermessensspielraum.
2. Zu beachtende Grundsätze2.2. Verfahrensgrundsätze (Art. 11 bis 65 VRG) 9. Rechtliches Gehör (Art. 57 ff. VRG) Möglichkeit, zum Inhalt der Verfügung sowie zu den Gründen für deren Erlass Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör kann schriftlich oder mündlich gewährt werden. Es besteht aber kein Anspruch auf mündliche Anhörung. Das rechtliche Gehör ist immer zu gewähren, ausser in Ausnahmefällen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch das Recht auf Beteiligung am Beweisverfahren und das Recht, zu Gutachten Stellung zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch das Recht auf Akteneinsicht.
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit DL/21.08.2009