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Mindestanforderungen an die Maßnahmezertifizierung. AZWV § 9. Voraussetzung f ü r die Ma ß nahmezertifizierung ist die erfolgreiche Tr ä gerzertifizierung. Die Maßnahmezertifizierung erfolgt durch eine Fachkundige Stelle (FKS) , die von der Anerkennungsstelle (AKS) der BA zugelassen ist.
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Voraussetzung für die Maßnahmezertifizierung ist die erfolgreiche Trägerzertifizierung
Die Maßnahmezertifizierung erfolgt durch eine Fachkundige Stelle (FKS), die von der Anerkennungsstelle (AKS) der BA zugelassen ist
Das Verfahren: Nicht jede einzelne Bildungsmaßnahme wird geprüft Es erfolgt eine Referenzauswahl aus allen vorgelegten Maßnahmen
AZWV § 9, Absatz 2 • Referenzauswahl Die Fachkundige Stelle trifft die Referenzauswahl Anzahl: Bei der Gesamtzahl bis zu 30 Maßnahmen werden mindestens 20% einzeln geprüft = 6 Maßnahmen
AZWV § 9, Absatz 2 • Referenzauswahl Bei mehr als 30 Maßnahmen wird aus der Gesamtzahl die Quadratwurzel gezogen Beispiel: Gesamtzahl 43 - Wurzel 6,56 Gesamtzahl 49 - Wurzel 7 Gesamtzahl 60 - Wurzel 7,75 Gesamtzahl 100 - Wurzel 10 Gesamtzahl 150 - Wurzel 12,25 Gesamtzahl 200 - Wurzel 14,14
Der Bildungsträger muss der FKS • in Listenform folgende Angaben von allen Maßnahmen, für die die Zulassung beantragt • wird, vorlegen: • Kurzbeschreibung von • Kosten (pro Teilnehmerstunde) • Lehrgangszielen • Dauer • Inhalt • Konzeption • Arbeitsmarktrelevanz • Empfehlung v. 14.09.05
Wie entscheidet die Fachkundige Stelle, welche Maßnahmen in der Referenzauswahl geprüft werden?
Die Referenzauswahl erfolgt nach • der Dauer • dem Fachbereich mindestens aus jedem Fachbereich eine Maßnahme • der Region Empfehlung v. 16.03.05
Anforderungen an die Maßnahmen für die Förderung
Für alle Maßnahmen, die intensiv geprüft werden (Referenzauswahl) müssen umfangreiche Unterlagen vorgelegt werden
AZWV § 9, Absatz 1 • Anforderungen an Maßnahmen Maßnahmebezogene Voraussetzungen 1. Lehrgangskonzeption und -ausstattung muss an der Zielgruppe (deren Lernvoraussetzungen) und am Bildungsziel ausgerichtet sein, angemessene Bedingungen sind zu gewährleisten (auch in TN-Verträgen)
AZWV § 9, Absatz 1 • Anforderungen an Maßnahmen 2. Die Maßnahmen müssen in arbeitsmarkt-relevante und regionale Entwicklungen eingebunden sein • Darstellung soll sich orientieren an: • Dokumentation des prognostizierten Bedarfs, • offenen Stellen, • aktuellen Arbeitsmarktuntersuchungen und • insbesondere konkreten Unternehmensbedarfsaussagen
AZWV § 9, Absatz 1 • Anforderungen an Maßnahmen 3. Orientierung auf möglichst erfolgreichen Abschluss der TN 4. Maßnahme bereitet auf geregelten, anderen oder Teil eines Abschlusses vor 5. Erteilung eines aussagekräftigen Zeugnisses
AZWV § 9, Absatz 1 • Anforderungen an Maßnahmen 6. Kostensätze entsprechen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Durchschnittskostensätze 7. Dauer der Maßnahme auf notwendigen Umfang begrenzen 8. Integration praktischer Lernphasen
AZWV § 9, Absatz 2 • Referenzauswahl Der Träger hat das Vorliegen der genannten Voraussetzungen der Fachkundigen Stelle darzulegen. Dies geschieht in der Regel durch eine Dokumentenprüfung und eine Vor-Ort-Prüfung. Die Zulassung aller eingereichten Maßnahmen wird erteilt, wenn die genannten Voraussetzungen bei allen geprüften Maßnahmen erfüllt sind.
Bei Mängeln in Referenzauswahl … Bereits bei einer in der Referenzauswahl enthaltenen Maßnahme, für die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, scheidet die Zulassung des Gesamtangebotes nach diesem vereinfachten Verfahren aus. • … gravierende Mängel bei einer Maßnahme können durch qualitativ besonders hochwertige Angebote nicht ausgeglichen werden… in diesem Fall kann die Zulassung nur für jeweils getrennt geprüfte Maßnahmen erteilt werden.
AZWV § 9, Absatz 2 • Referenzauswahl • Für nach erfolgter Zulassung angebotene weitere Maßnahmen ist das Zulassungsverfahren neu zu eröffnen. • Dies gilt nicht für Wiederholungsmaßnahmen.
AZWV § 9, Absatz 4 • Für Bildungsbausteine gilt: • Bei zugelassenen Bildungsbausteinen gilt die Zulassung auch für Kombinationen. • Wenn der Träger im Rahmen seines QMS gewährleistet, dass diese Maßnahmen • individuell auf die Bedürfnisse des Teilnehmers • und auf den jeweiligen Arbeitsmarkt abgestimmt sind
AZWV § 9, Absatz 5 • Änderungsmeldungen • Der Fachkundigen Stelle sind wesentliche Änderungen im Angebot an Bildungsmaßnahmen insbesondere • Erhöhung der Lehrgangsgebühren • Veränderung • der Maßnahmedauer • wesentlicher Weiterbildungsinhalte sowie der Konzeption • der methodischen Durchführung • anzuzeigen. • Der Träger hat darzulegen, dass die • Voraussetzungen erfüllt bleiben.
AZWV § 10 • Mit der Zulassung wird ein Zertifikat • pro Maßnahme vergeben • „Zugelassene Weiterbildungsmaßnahme • für die Förderung der beruflichen Weiterbildung“
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