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Bürgschaft: § 765 BGB i. V. m. Hauptschuld. Rechtsbeziehungen bei der Bürgschaft. § 488. Hauptschuldner (Kunde). Gläubiger (Bank). § 662. AGL: §§ 765, 488 (akzessorisch). Bürge. AGL: Bürgschaft, § 765 BGB i.V.m. Hauptschuld.
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Rechtsbeziehungen bei der Bürgschaft § 488 Hauptschuldner (Kunde) Gläubiger (Bank) § 662 AGL: §§ 765, 488 (akzessorisch) Bürge
AGL: Bürgschaft, § 765 BGB i.V.m. Hauptschuld a) Bürgschaftsvertrag § 765 b) Schriftform § 766 c) Zweckerklärung d) Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner im Rahmen der Zweckerklärung e) Nichtleistung des Hauptschuldners f) Rechtsfolge: Leistungspflicht des Bürgen
Akzessorietät der Bürgschaft (§ 767) Umfang der Bürgschaft Höhe der Hauptschuld +Hypothek Folgen: Einwände des Bürgen aus der Hauptschuld • § 768 BGB: Einreden des Hauptschuldners (z. B. Verjährung) • § 770 BGB: Einwand der Anfechtbarkeit • § 770 BGB: Einwand der Aufrechenbarkeit
Einwände gegen den Gläubiger aus der Bürgschaft selbst • Fehlerhafte Bürgschaftserklärung • Form § 766 • Anfechtung § 123 • Angehörigenbürgschaft § 138 • Hauptschuld ist nicht von der Zweckerklärung der Bürgschaft erfasst • Wegfall der Geschäftsgrundlage § 313 • Widerruf der Bürgschaft als Haustürgeschäft § 312 I Nr. 1
Einwände gegen den Gläubiger aus der Bürgschaft selbst Schriftform und Fax Jeans - BGH 28.1.93 NJW 1993, 1126 = JuS 1993, 598: Der Geschäftsführer einer GmbH hatte die persönliche Bürgschaft für den Kauf von Jeans durch seine GmbH in Spanien vor einem Notar erklärt. Der Notar faxte die Erklärung dem spanischen Vertragspartner. Die notarielle Ausfertigung der Urkunde wurde nicht abgesandt. Kann der spanische Verkäufer den Geschäftsführer aus der Bürgschaft in Anspruch nehmen, wenn die GmbH nicht zahlte? • AGL: §§ 765, 433 BGB • Vertrag, §§ 766, 126: Fax entspricht nicht § 126. • Kein Vertrag
Einwände gegen den Gläubiger aus der Bürgschaft selbst Ausländerbürgschaft - LG Köln 16.4.1986 WM 86, 821; BGH 27.10.94 NJW 95, 190; BGH 15.4.97 BB 1997, 1273 (= 2. Rechtszug): Eine Iranerin, die nur gebrochen deutsch spricht, unterzeichnet auf Bitte ihres Cousins - einem in Deutschland schon länger praktizierenden Arzt - in der Bank ein Bürgschaftsformular, nach dem sie für den Kredit des Cousins die Bürgschaft übernimmt. Als der Cousin zahlungsunfähig wird, nimmt die Bank die Bürgin in Anspruch (§ 765 BGB). Die Bürgin wendet ein, dass sie zu wenig deutsch verstehe, um das Bürgschaftsformular zu begreifen und dass sie nicht gewusst habe, solch eine Erklärung abzugeben. Sie habe vielmehr geglaubt, eine Erklärung zu ihrem Sparbuch zu unterzeichnen. Auf dem Sparbuch war ein Guthaben von 600.000 DM. Ist sie zur Zahlung verpflichtet? AGL: §§ 765, 488 BGB • Bürgschaftserklärung: • aa) abgegeben. • bb) Anfechtbarkeit?
Einwände gegen den Gläubiger aus der Bürgschaft selbst Schutz naher Angehöriger vor zu hohen Verpflichtungen Ausgangspunkt war die Forderung des BVerfG zum Schutz vermögensloser Personen bei "struktureller Ungleichheit": BVerfG 19.10.1993 NJW 94, S. 36 = JuS 94, 251. Strohmann-Gesellschafter - BGH 18.12.97 BB 1998, 284: Die vermögenslose Schwester übernahm aus Gefälligkeit einen Gesellschaftsanteil und verbürgte sich für die Gesellschaftsschulden: Sittenwidrige Bürgschaft wegen der rein emotionellen Beziehung der Bürgin zur Gesellschaft (anders bei echter Gesellschafterstellung).
Sittenwidrigkeit der Bürgschaft (§ 138 Abs. 1) mittelloser Angehöriger und Arbeitnehmer Die Idee des BVerfG hat der BGH aufgegriffen und folgende Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit formuliert: a) Die Person ist vermögenslos (= sie kann nicht einmal 1/4 der Schuld innerhalb von 5 Jahren zurückbezahlen). b) Weitere Umstände müssen hinzu kommen: (1) Übernahme der Verpflichtung allein aus familiärer Verbundenheit;(2) Überrumpelung des Bürgen durch Verharmlosung der Bürgschaft;(3) Übernahme der Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber, um den Arbeitsplatz zu retten. Ähnlich bei Darlehnsmitunterzeichnung und bei Schuldbeitritt.
Einwände gegen den Gläubiger aus der Bürgschaft selbst • Hauptschuld ist nicht von der Zweckerklärung der Bürgschaft erfasst Problem: Ist die früher häufig verwandte weite Zweckerklärung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam? Formular: „Die Bürgschaft gilt für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Bank gegen den Hauptschuldner aus der zwischen ihnen bestehenden Geschäftsverbindung“.
Weite Zweckerklärung und Anlasskredit Grillimbiss II - BGH 18.1.96 NJW 1996, 924 = BGHZ 132, 6 = JA 1996, 913: Der Beklagte gab der Bank eine Bürgschaft. Im Formular: Weite Zweckerklärung: „für alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Bank gegen den Sohn aus der zwischen ihnen bestehenden Geschäftsverbindung“. Der Sohn betrieb Geschäfte mit Reinigungsbetrieben. Kredit in Höhe 400.000 DM. Nach Rückführung dieses Kredits begann der Sohn Grillimbisswagen in den neuen Bundesländern zu betreiben. Dafür erhielt er von der Klägerin wieder Kredit (knapp 200.000 DM). Mit diesen Geschäften scheiterte der Sohn, so dass die Bank nun den Vater aus der Bürgschaft in Anspruch nahm. AGL: §§ 765, 488, 490 • Bürgschaftserklärung, Schriftform, §§ 765, 766 • Weite Zweckerklärung: Nichtig gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1. somit haftet der Bürgenur für den Anlasskredit. • Hauptforderung betrifft nicht Anlasskredit, sondern Folgekredit. • Kein Anspruch.
Kursmakler - BGH 13.11.97 BGHZ 137, 153 = NJW 1998, 450: Der Ehemann der Beklagten war Kursmakler an der Börse. Für die Abwicklung seiner Geschäfte gewährte ihm seine Bank (Klägerin) einen nicht limitierten Kontokorrentkredit. Die vermögende Beklagte übernahm am 1.2.1988 eine betragsmäßig unbegrenzte, selbstschuldnerische Bürgschaft mit weiter Zweckerklärung. Die Höhe des Kredits am Tage der Bürgschaftsbestellung ist streitig: die Klägerin behauptet, er habe 5,5 Mio DM betragen, die Beklagte nennt dagegen 200.000 DM. Der Ehemann geriet später in Zahlungsschwierigkeiten, worauf die Bank von der Beklagten nunmehr Zahlung von DM 800.000,- aus der Bürgschaft fordert. Die beklagte Bürgin wendet Nichtigkeit der weiten Zweckerklärung ein: ihre Haftung beschränke sich auf den Umfang des Kredits am Tag der Bürgschaftsbestellung (200.000 €).
Weitere allgemeine Einwände gegen die Bürgschaft • Wegfall der Geschäftsgrundlage § 313:nicht: Sicherungsfall werde nicht eintreten!Aber: Fehlerhafte Annahme über zukünftige Entwicklung • Widerruf der Bürgschaft als Haustürgeschäft § 312 I Nr. 1
Einwände wegen der Hauptforderung (möglich wegen Akzessorietät) • Einrede der Vorausklage des Gläubigers gegen den Hauptschuldner § 771 (meistens abbedungen) • Hauptforderung besteht nicht mehr • Einreden des Hauptschuldners gegen die Forderung = Einreden des Bürgen, § 768
Mietbürgschaft Die Mutter (M) bestellt eine Bürgschaft für die Mietschulden ihres Sohnes (S) gegenüber dem Vermieter (V). Am 30.6. 2005 zieht der Sohn aus. Der Vermieter macht Schadensersatzansprüche in Höhe von 1.500 € wegen nicht erbrachter Schönheitsreparaturen geltend, die der Sohn verweigert. Im Januar 2006 verlangt der Vermieter von der Mutter diese Summe. Muss die Mutter an den Vermieter zahlen, wenn sie sich auf Verjährung beruft? AGL: §§ 765, 535, 281, 280 BGB • Bürgschaftserklärung der M, Schriftform, §§ 765, 766 • Gültigkeit wegen § 551 BGB: in Höhe der dreifachen Monatsmiete • Zweckerklärung: Mietschulden. • Forderung des Gläubigers V gegen Hauptschuldner S:§§ 535, 281, 280aa) Mietvertrag; bb) Pflichtverletzung des S; cc) Frist oder Verweigerung;dd) Schaden; ee) Verschulden § 280 Abs. 1 S. 2; ff) SE 1500 €. • Nichtleistung des S. f) Einrede der Verjährung der Hauptschuld § 548 Abs. 1: Auszug 30.6.05,Geltendmachung im Januar 2006. Einrede des S wäre begründet. g) Kein Anspruch gegen M.
§ 488 Hauptschuldner Gläubiger (Bank) §§ 765, 488 §§ 670, 662 § 774 Ausgleichsansprüche des Bürgen Bürge a) Forderungsübergang (§ 774 BGB) b) Ausgleichsanspruch aus dem Innenverhältnis Bürge - Hauptschuldner: - Auftrag (§§ 670, 662 BGB), - Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683, 677 BGB) und - Schadensersatz aus Pflichtverletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 280, 675 i. V. m. § 611 oder § 631 BGB). c) Ausgleich zwischen Mitbürgen gem. §§ 769, 426 BGB
Besondere Erscheinungsform: Bankbürgschaft auf erstes Anfordern = in Wahrheit eine Art Garantie unter dem Namen der Bürgschaft
Erfüllungsbürgschaft als Bankbürgschaft auf erstes AnfordernDie Klägerin kaufte 1994 vom Bauträger (= Verkäuferin) ein Grundstück, auf dem der Bauträger bis zum 30.4.1996 ein Bürogebäude errichten sollte, in das die Klägerin mit ihrem Geschäftsbetrieb einziehen wollte. Der Preis von Grundstück und Haus betrug 19.750.000 DM. In Ziff. VI ist vereinbart, dass der Bauträger die Weitervermietung der bis dahin genutzten Geschäftsräume und eine entsprechende Garantie für die Mietzahlungen von monatlich knapp 87.000 DM übernimmt. Entsprechend dem Baufortschritt erteilte die Beklagte "Bankbürgschaften für Vertragserfüllung", um den Fortgang der Bauarbeiten abzusichern. Die letzte Bürgschaft hatte folgenden Wortlaut:
„Wir übernehmen für den Auftraggeber hiermit Ihnen gegenüber die unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage für die ordnungsgemäße Lieferung/Leistung aus dem obigen Vertrag, indem wir uns verpflichten, an Sie auf Ihre erste schriftliche Anforderung und gegen Vorlage des Originals unserer Bürgschaftsurkunde jeden Betrag in Höhe der von Ihnen bei uns gezahlten Kaufpreisrate bis zur Höhe von maximal 2.470.000 DM zu zahlen, sofern Sie uns zugleich schriftlich bestätigen, dass der Verkäufer seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Lieferung/Leistung trotz schriftlicher Aufforderung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist ...“ Die Verkäuferin weigerte sich, die Mietzahlung ab Juli 1996 zu übernehmen. Die Klägerin nimmt deshalb die beklagte Bank wegen der Miete für den Monat Juli 1996 in Höhe von 87.000 DM in Anspruch
§§ 433, 631 + Mietgarantie für altes Grundstück Bauträger = Verkäufer und Mietgarant Klägerin = Käuferin § 765: Bankbürgschaft als Erfüllungsbürgschaft § 662 Beklagte Bank = Bürgin • AGL: § 765, Mietgarantie BGB • Bürgschaft • Zweckvereinbarung = Erfüllung des Bauvertrags • Umfang der Bürgschaft = Umfang der Hauptschuld = Bauleistung d) Kein Anspruch aus der Bürgschaft wegen der Mietgarantie