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Das Rechtsgeschäft/RG. Lehre vom ‚ RG ‘ : situiert im AllgT des bürgerlR RG = Abstraktum / Ideal- typus Im wirklichen Rechtsleben existieren nur Real- typen ZB Kauf, Schenkung, Testament, Eheschließung
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DasRechtsgeschäft/RG • Lehre vom ‚RG‘: situiert im AllgT des bürgerlR • RG = Abstraktum / Ideal-typusIm wirklichen Rechtsleben existieren nur Real-typen • ZB Kauf, Schenkung, Testament, Eheschließung • Der Begriffdes ‚RG‘ verfolgt auch den Zweck der Abgrenzung vom ‚Nicht-Rechtsgeschäft‘:Begriffselemente(Materialien zum dtBGB + Gschnitzer): • ‚private‘ Willenserklärung, • gerichtet auf ‚Rechtswirkung‘, • die ‚willensgemäß‘ eintritt, • wenn/ weil sie ‚rechtmäßig‘ ist Barta: Zivilrecht online
1 ... ist ‚private‘Willenserklärung, 2 3 ‚rechtmäßig‘ ist 4 DasRechtsgeschäft gerichtet auf ‚Rechtswirkung‘,die ‚willensgemäß‘ eintritt, ... wenn sie Barta: Zivilrecht online
AusdrücklicheundschlüssigeWillenserklärung • Willenserklärung= Willensäußerung mit rechtsgeschäftlichem Kundgebungszweck • § 863 Abs 1ABGB: „Man kann seinen Willen nicht nur • ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen; • sondern auch stillschweigend[auch iSv schlüssig/konkludent] durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen.“ Barta: Zivilrecht online
A B C A B Y Einteilung der Rechtsgeschäfte:Entstehung Nach ihrer Entstehung: • Einseitige RechtsgeschäfteWerden wirksam entweder durch: • Abgabe der Willenserklärung; zB Testament • Erst mit Zugang der Willenserklärung; zB Kündigung, Offerte, Auslobung Erklärung A Niederschrift oder • Zweiseitige Rechtsgeschäfte oder Verträge; zB Kaufvertrag A B • Mehrseitige Rechtsgeschäfte / Verträge; zB GesellschaftsV, Vereinsgründung Barta: Zivilrecht online
Einteilung der Rechtsgeschäfte:Wirkungen Nach ihren Wirkungen: • personenrechtliche • zB namensrechtliche Erklärungen • familienrechtliche • zB Verlöbnis, Eheschließung • erbrechtliche • zB Testament, Erbvertrag • sachenrechtliche • zB Servituts(einräumungs)V;Pfandbestellung • schuldrechtliche • zB Kaufvertrag, Tausch, Werkvertrag Barta: Zivilrecht online
RechtsgeschäftsähnlicheErklärungen • Rechtsgeschäfte: • Einseitige; zB Kündigung • Zwei- und mehrseitige Rechtsgeschäfte = Verträge KaufV, GesellschaftsV • Rechtsgeschäftsähnliche/s Erklärungen/Verhalten • Rechtshandlungen: ZB - Mängelrüge (§ 377 UGB), Nachfristsetzung (beim Rücktritt nach § 918 ABGB), Verständigung des Schuldners von der Zession (§ 1396 ABGB) • Wissenserklärungen: Geständnis (= Zugeben von Tatsachen), Verzeihung (§ 56 EheG, beseitigt Recht auf Scheidung), Quittung (= schriftliche Bestätigung des Gläubigers, daß der Schuldner erfüllt hat; §§ 1426 ff ABGB) • Realakte: Musiker komponiert und erlangt dadurch Urheberrechte, Fund; §§ 388 ff ABGB Barta: Zivilrecht online
Vertragsfreiheit–Privatautonomie • „Privatautonomie nennt man das PrinzipderSelbstgestaltungderRechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen“Sie ist „ein Teil des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen“ (W. Flume) • Hauptsitz der VF ist das Schuldrecht(im SachR gilt Typenzwang!) • Wichtigstes Gestaltungsmittel der VF ist der Vertrag:Er besteht aus (wenigstens zwei) Selbstverpflichtungserklärungender Parteien Barta: Zivilrecht online
Die‚4 Freiheiten‘der Privatautonomie • Abschluß- freiheit • Ausnahme: Kontrahierungszwang • Gestaltungs-oderInhalts-freiheit • Form-freiheit • Jedoch Ausnahmen: zB § 1346 Abs 2 ABGB (Form für Bürgschaft) • Endigungs-freiheit Barta: Zivilrecht online
Kontrahierungs- oder Abschlußzwang(1) • … Verpflichtung, einen Vertrag bestimmten Inhalts abschließen zu müssen • Er besteht für: • Unternehmen mit monopol(ähnlicher) Stellung, die Einzelne mit (lebens)wichtigen Gütern versorgen und • ... auf Grund gesetzlicherAnordnung: zB § 5 Abs 1 NahversorgungsG: „Gewerbliche Letztverkäufer... sind verpflichtet, an Verbraucher von ihren Vorräten an ... Waren eine Menge zu verkaufen, die Verbrauchern üblicherweise abgegeben wird.“ • ... oder nach der Rspr Barta: Zivilrecht online Barta: Zivilrecht online
Kontrahierungs-oderAbschlußzwang(2) • Beispiele: • Lokalverbot im einzigen Dorfgasthaus; SZ 59/130 (1986) – NÖ Multifunktionär • Versorgungdurchkommunale/öffentlicheBetriebe; Strom, Gas, Wasser, Kanal, Verkehrsbetriebe, Müllabfuhr, Telefonanschlüsse, öffentl Bibliotheken, Museen, Galerien, Sportstätten, Schwimmbäder usw • KeinKontrahierungszwang besteht aber für: zB für Kinos, Gaststätten, Diskotheken (Harry Belafonte in Linz!) Barta: Zivilrecht online
Vertragsschluss: AllgemeineVoraussetzungen • Geschäftsfähigkeitder vertragsschließenden Parteien; § 865 ABGB • KorrespondierendeWillenserklärungen: § 869 ABGB • Fehlenvon Willensmängeln: §§ 870 ff ABGB • Irrtum • Zwang • Täuschung, Drohung • Möglichkeitdes Vertragsinhalts; § 878 ABGB • Erlaubtheitdes Vertragsinhalts; § 879 ABGB • Einhaltung von Formvorschriften; §§ 883 ff ABGB Barta: Zivilrecht online
Vertragsschluß:§§ 861 ff ABGB • Vertrag entsteht aus zwei ‚korrespondierenden‘ Willenserklärungen: AntragundAnnahme • Modellhafte Darstellung:1. Antrag-/Anbotsteller/OfferentIn schlägt vor, einen Vertrag bestimmten Inhalts zu schließen, und2. Anerklärter/Oblat nimmt gemachten Vorschlag vollinhaltlich (nicht bloß teilweise!) an • In der Praxis gibt es oft ein langes hin und her, bis ein Antrag oder die endgültige Annahme zustandekommen! Beachte:Bereits für (vertragliche) Vorverhandlungen besteht eine (Verschuldens) Haftung c.i.c. Barta: Zivilrecht online
Erfordernisse einer gültigen Offerte 1.InhaltlicheBestimmtheit(oder Bestimmbarkeit):zB müssen beim Kauf, Kaufpreis und Kaufgegenstand bestimmt werden 2.EndgültigerBindungswille(des Antragstellers) muß zum Ausdruck kommen: Ist jeweils genau zu prüfen!Er fehlt zB beim Zeitungsinserat und bei Waren im Schaufenster; dies sind bloße EinladungenzurOfferte Beachte:Offerte können heute auch an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sein; zB Waren im Automaten oder Schaufenster, Speisekarte,Internetofferte Barta: Zivilrecht online
Offerte:Dauerder Antragsbindung • Befristet:Enthält den Tag des letztmöglichen Zugangs der Annahme; andernfalls erlischt Offerte von selbst: Daher keine Unsicherheit über die Dauer der Antragsbindung ! • Unbefristet:Enthält keine ‚genaue‘ Zeitbestimmung für Zugang; daher: Dauer der Antragsbindung unsicher ! • Unter Anwesenden:Entsteht sofort/sogleich (= objektive Zeitbestimmung); andernfalls erlischt Offerte • Unter Abwesenden:Es gilt folgende Gesamtfrist: Beförderung/zB ‚Postlauf‘ hin + angemessene Überlegungsfrist+ ‚Postlauf‘ retour • Ausnahmen:Telefonische und schriftliche Offerte Barta: Zivilrecht online
EmpfangsbedürftigkeitundZugang • Antrag und Annahmesind jeweils ‚einseitige‘ +‚empfangsbedürftige‘Willenserklärungen/WE • Empfangsbedürftig heißt: Willenserklärung wirkt erst mit Zugangbeim Geschäfts-/Vertragspartner • Zugang von Willenserklärungen = D. h. WE muß in den ‚Machtbereich‘ des Vertragspartners/Anerklärten gelangen, wobei nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestehen muß; zB Briefträger legt Brief in Briefkasten oder übergibt ihn Sekretärin Beachte:Zugang Kenntnisnahme Barta: Zivilrecht online
Antragsbindung • Mit Zugang der Offerte entsteht Antragsbindung: d.h. die Willenserklärung wird ‚wirksam‘ • Konsequenzen: Antragsteller kann Offerte • nicht mehr zurückziehen, aber auch • nicht mehr (inhaltlich) abändern • Mit Zugang der Offerte erlangt der Geschäftspartner das einseitige Gestaltungsrecht, den Vertrag zustande zu bringen oder nicht • GesetzlicheDauer der Antragsbindung siehe Folie: Dauer der Antragsbindung • Mit Zugangder Annahmeerklärung kommt Vertrag (ohne weiteres Zutun des Offertstellers) zustande: Es entstehen gegenseitige vertragliche Rechte und Pflichten; insbes gegenseitige Erfüllungsansprüche Barta: Zivilrecht online
Antragsbindungmit Zugang des Antrags = Antrag wird wirksam Antrag wird existent Sphäre des Antragstellers Willensbildung VorgängebeimVertragsschluß Nach F. Gschnitzer offertgemäße/ angemessene Überlegungsfrist neutrale Sphäre von Antrag Beförderung und Annahme neutrale Sphäre Willensbildung Sphäre desEmpfängers Zugang der Annahme = Annahme wird wirksam =Vertragsschluß Annahme wird existent Barta: Zivilrecht online
Worin liegen:Antrag&Annahme? • Aufstellung: Offerte an unbest Personenkreis • Münzeinwurf - Münzeinwurf - Warenfreigabe Automatenkauf • Vorlage der Ware an der Kassa Kauf im Supermarkt Preis-Eintippen an der Kassa - Zusenden der Ware: § 864 - Bestellung auf beiliegender Karte • Absenden der Bestellkarte • Katalog als Offerte solange Vorrat reicht Versandhauskauf Straßenbahnfahrt • Halten + Öffnen der Tür Einsteigen: § 864 Einfüllen des Benzins: § 864 • Offerte an unbestimm-ten Personenkreis SB - Tankstelle Annahme durch Warenhaus: § 864 Elektron Kauf (Warenhaus) • Bestellung per Modem Barta: Zivilrecht online Barta: Zivilrecht online
Besonderheiten beim Vertragsschluß Überblick • EinladungzurOfferte/ invitatio ad offerendum • Offerte ‚solange der Vorrat reicht‘ • § 864 ABGB: sog ‚Stille Annahme‘; aber Abs 2! • Realofferte/Realannahme • § 862a ABGB: ‚Verspätete‘ Annahme • Rechtsgeschäftliche Bedeutung des Stillschweigens • Sonderfälle beim Vertragsschluß: • Freibleibend-Offerte; Zirca-Klausel: ‚Preise freibleibend‘ • KaufmännischesBestätigungsschreiben • e-commerce • § 867 ABGB: Geschäftsfähigkeit von Gemeinden Barta: Zivilrecht online
SonderfälledesVertragsschlusses • § 862 aABGB: ‚Verspäteter Zugang derAnnahmeerklärung‘ – es besteht unverzüglicheÄußerungspflicht ! Sonst ...? • § 864ABGB: Annahme durch tatsächliches Entsprechen oder Verzicht auf ausdrückliche Annahme – bereits das Absenden der Ware läßt Vertrag zustandekommen! • AnnahmedurchSchweigen? Grundsätzlich nicht !AberAusnahmen:Früher § 362 HGB (sog Antrag zur Geschäftsbesorgung); vgl damit § 1003 ABGB: geht weniger weit ! Barta: Zivilrecht online
“ Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemandem zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antwor- ten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn ... ein (solcher) Antrag ... von jemandem zugeht, demgegenüber ersich zur Be- sorgung solcher Geschäfte erboten hat.“ Haftung für: Erfüllungsschaden Achtung: AufgehobendurchUGB! Dennoch: Stillschweigen! “ Personen, welche zur Besor- gung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt worden, sind schuldig,über einen darauf sich beziehenden Auftrag ohne Zögern gegen den Auftragen- den sich ausdrücklich zu erklären, ob sie denselben an- nehmen oder nicht; widrigen- falls bleiben sie dem Autragen- den für den dadurch veranlas- sten Nachteil verantwortlich.“ Haftung für: Vertrauensschaden § 362 HGB§ 1003 ABGB Barta: Zivilrecht online
Freibleibend– Offerte/ FO • Keine gesetzliche Regelung – Geschöpf der Praxis! • Zweck: Einschränkung oder Ausschluß der Bindungswirkung des Antrags durch Klauseln wie:‚freibleibend‘, ‚ohne obligo‘, ‚unverbindlich udglm • Im Zweifel gilt: • Antragsteller kann auch noch die ihm zugegangene ‚Annahmeerklärung‘ ablehnen, sodaß kein Vertrag zustande kommt • Dies muß aber unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) geschehen: sonst kommt es (ausnahmsweise) zu einem Vertragsschluß durch Stillschweigen ! Beachte:FOist eigentlich keine ‚echte‘ Offerte, sondern bloß eine Einladung zur Antragstellung; ebenso:Geschäftspartner ‚nimmt nicht an‘, sondern stellt seinerseits ‚Offerte‘! Barta: Zivilrecht online
Klausel: ‚Preise freibleibend‘‘ • Zu unterscheiden von (‚echter‘) FO ! • Mit der Klausel ‚Preise freibleibend‘ wird: 1. Der Vertrag (als ganzer) unbedingtgeschlossen;beide (!) Parteien sind daran gebunden 2. Der VK behält sich mit Klausel das Recht vor, allenfalls den im Vertrag genannten Preis nachträglich einseitig (mäßig) zu erhöhen - Ratsam erscheint nähere vertragliche Regelung der Erhöhungsmodalitäten; zB: ‚bis zu …‘ oder ‚nicht mehr als …%‘ • Bedeutung für: • Kaufverträge über Güter/ Waren mit häufigen Preis-schwankungen am Weltmarkt; wie Erdöl, Kaffe, Tee, Gold • Oder: Preiserhöhung zeichnet sich bereits ab; zB laufende Kollektivvertragsverhandlungen • Vorteil: Andernfalls müßte VK Preiserhöhung selbst tragen! Barta: Zivilrecht online
Das(kaufmännische)Bestätigungsschreiben • Gesetzlich nicht geregelt; Geschöpf der Rechtspraxis • Legt vorangegangene mündliche Vereinbarung(einseitig) schriftlich nieder; fördert Klarstellung, Beweissicherung, Verkehrs- und Rechtssicherheit. – Dient beiden Parteien ! • Problem: Was ist, wenn ‚es‘ mit mündlicher Vereinbarung (bewußt oder unbewußt) nicht übereinstimmt unddies dem Vertragspartner (zunächst) nicht auffällt ?Häufig: Zahlungskonditionen und -termine werden verändert oder ETVe, Konventionalstrafen hinzugefügt • Rechtsfolge: Grundsätzlich gilt das mündlich Vereinbarte!Dh Schweigen auf das abweichende Bestätigungsschreiben gilt heute nicht mehr (wie früher) als Zustimmung • Beispiel: JBl 1970, 478: Bestellung von Werbeprospekten für Infragrillgerät, Format wird (DIN A3 mit DIN A4) verwechselt Barta: Zivilrecht online
GeschäftsfähigkeitvonGemeinden:§867ABGB • Das Gesetz regelt die GF von Gemeinden beispielhaft für alle öffentlichen Körper(schaften) • Ihre GF bestimmt sich nach ihrer ‚Verfassung‘ • zB GemeindeO, Satzung einer öffentlichen Körperschaft • Faustregel: Immer Einblick nehmen ! • Es besteht kein Vertrauensschutz auf den äußeren Tatbestand/ Anschein ! • Schutzvorschrift für öffentliche Körperschaften; vgl § 21 ABGB aF • Beispiel: Bürgermeister vergibt/ verkauft (zB vor Wahlen) Gemeindewohnung, bräuchte dazu aber die Zustimmung des Gemeinderats – Geschäft ist ungültig ! RF: Das Geschäft ist ungültig! Barta: Zivilrecht online
V-Schluß: Bedeutung von Steuern und Abgaben • Steuerrecht –Frage: Welcher zivilrechtliche Weg ist auch steuerlich ratsam? • Beachte die prinzipiell wirtschaftliche Grundhaltung des Steuerrechts: § 21 Abs 1 BAO: „Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicherBetrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend” ! • Erbschafts- und Schenkungssteuer • Bei Liegenschaften: Grunderwerbssteuer: 3,5% des Kaufpreises + Grundbuchseintragungsgebühr: 1% • Gebühren für Errichtung von Verträgen/Urkunden • Gesellschaftsvertrag: Wahl der Gesellschaftsform • Kapitalertragssteuer + Einkommenssteuer • zB GmbH&CoKG oder GmbH ? Barta: Zivilrecht online