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Klausur S 253 Strafrecht WS 2011-2012

Klausur S 253 Strafrecht WS 2011-2012. Friedrich Toepel. Strafbarkeit von A, B und P Erster Tatkomplex: Der fehlgeschlagene Einbruch Strafbarkeit von A und B

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Klausur S 253 Strafrecht WS 2011-2012

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  1. Klausur S 253 StrafrechtWS 2011-2012 Friedrich Toepel

  2. Strafbarkeit von A, B und P Erster Tatkomplex: Der fehlgeschlagene Einbruch Strafbarkeit von A und B 1. §§ 242, 243 I Nr. 1 und 2, 25 II, 22 StGB wegen Ansetzens des Glasschneiders am Schaufenster und von Werkzeugen zum Öffnen an der Ladentür a. Vorprüfung: - keine Vollendung § 242 I StGB - Versuch strafbar: § 242 II StGB

  3. b. Tatentschluss zu § 242 I StGB: aa) fbS + bb) Wegnahme + cc) Zueignungsabsicht dd) geplante Begehung in Mittäterschaft, § 25 II StGB: a) nach allen Varianten der Tatherrschaftslehre + (Zweifel nach Rudolphi, Bockelmann FS) b) subjektive Theorie + c. § 22 StGB, Problem:

  4. Maßstäbe: aa) (subjektives) Überschreiten der Schwelle zum „Jetzt geht es los“ (BGH 1) Konkretisierung (BGH 2): Der Täter muss das geschützte Rechtsgut nach seiner Vorstellung bereits in eine konkrete nahe Gefahr gebracht haben. bb) Einmünden des Verhaltens ohne weitere wesentliche Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung (BGH 3. BGHSt 26, 201 „Tigersprung“ die brauchbarste Rspr.-Formel)

  5. cc) Roxin JuS 1979,1: 1. Berührung der Opfersphäre und 2. unmittelbare zeitliche Nähe dd) restriktivste Mindermeinung: Versuchsbeginn bei unmittelbarer Gefährdung für das geschützte Rechtsgut. - scheinen hier eher gegen Versuchsbeginn (des § 242 I StGB) zu sprechen: Beseitigung der Sicherungen Sicherheitsglas/Ladentür als wesentlicher Schritt zwischen dem aktuellen Stadium und der Wegnahme

  6. - BGH: Ansetzen zur Regelbeispielverwirklichung sei auch stets Ansetzen zum Grundtb. Diskussion m. Sachverhaltsauslegung, § 22 StGB + oder –, vertretbar Versuch in Mittäterschaft: hier unproblematisch, da keiner von beiden weniger nah am Geschehen dran ist als der andere. d. Rw, Schuld: + e. Regelbeispiele: aa) §§ 242, 243 I Nr. 1 und 2, 25 Abs. 2, 22 StGB: unproblematisch, falls sie vollendet wären

  7. bb) aber Problem: versuchte Regelbeispiele möglich? Beides vertretbar: a) BGH + (vertretbare Begründung insbesondere wennRegelbeispiele = Tatbestandsmerkmale vertreten!) b) hL hingegen: Verstoß gegen das Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG), - Regelbeispiele ¹Tatbestandsmerkmale, - nur Indizwirkung, - versuchtes Regelbeispiel ¹ selbe Indizwirkung wie vollendetes,

  8. - h. L. allenfalls Rückgriff auf unbenannten schweren Fall f. Rücktritt, § 24 II StGB? -, fehlgeschlagener Versuch g. Ergebnis: Strafbarkeit gemäß §§ 242, 25 II, 22 StGB (wenn § 22 StGB +, versuchte Regelbeispiele –) bzw. §§ 242, 243 I Nr. 1 und 2, 25 II, 22 StGB (§ 22 StGB und Regelbeispiele +)

  9. 2. §§ 242, 244 I Nr. 1a) Alt. 2, II, 25 II, 22 StGB aufgrund desselben Verhaltens Glasschneider = gefährliches Werkzeug i.S.v. § 244 I Nr. 1a) Alt. 2 StGB? (paralleler Streit zu § 250 I Nr. 1 StGB) a) objektive Beschaffenheit: eine Eignung zu erheblichen Körperverletzungen auf jeden Fall erforderlich: hier + Verletzungen des Körpers, insbesondere der Haut, herbeigeführt werden können. b) darüber hinaus eine weitere Einschränkung?

  10. aa) objektiv? Nach den § 224 I Nr. 2 StGB entwickelten Kriterien, d.h. die Art der Benutzung? bb) die konkrete Verwendungsabsicht des Täters? cc) Verwendungsmöglichkeit des Gegenstands in der konkreten Weise aus Sicht eines objektiven Betrachters? Nach allen Ansichten –, A und Bs Absicht: Glasschneider zum Öffnen des Schaufensters einzusetzen

  11. A und Bs Absicht: Glasschneider zum Öffnen des Schaufensters einsetze Glasschneider auch aus objektiver Sicht nicht zum Einsatz gegen Menschen bestimmt war (keine Streitentscheidung erforderlich) 3. §§ 303 I, III, 25 II, 22 StGB aufgrund desselben Verhaltens Unproblematisch +, Antragsdelikt, § 303c StGB [4. §§ 123 I, 22, 23 I StGB: Versuch nicht strafbar, muss nicht erwähnt werden.]

  12. Zweiter Tatkomplex: Die Flucht 1. Strafbarkeit des A: a) § 315b I Nr. 3 StGB durch das Zufahren auf P aa) „ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff“ nach Nr. 3? = Zufahren auf P bb) Fahrzeug von A als Fortbewegungsmittel benutzt? - dann § 315c StGB - § 315b StGB = „verkehrsfremde Eingriffe“ Aber hier Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr „pervertiert“?

  13. a) BGHSt 48, 237 f. : wenn das Fahrzeug gezielt „als Waffe“ missbraucht wird Erforderlich: Schädigungsabsicht nach der Rspr. nicht in der Konstellation, des Nötigens, um den Fluchtweg frei zu bekommen, also hier – b) Gegenteil vertretbar: Immer dann +, wenn Fahrzeug zu verkehrsfremdem Zweck eingesetzt wird (König NStZ 2004, S. 177 f.) , so auch hier

  14. g) frühere Rspr. selbes Ergebnis wie b): § 315b StGB +, bei gezieltem Zufahren auf einen Polizisten, um ihn zu zwingen, den Weg freizugeben (BGHSt 22, 6; 22, 67 (73 f.); 26, 176; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1111 f.) aber – wenn Täter von Anfang an nur an dem Beamten vorbeifahren will, hier daher + bb) konkrete Gefährdung: a) körperliche Unversehrtheit des P + b) Sache von bedeutendem Wert = Polizeifahrzeug,

  15. nicht unerheblichen Beschädigung, Wertgrenze: Verkehrswert, umstr., nach BGH, (2003) derzeit bei 750 €[ nach OLGs (2005) ca. bei 1.300 €, hier wahrscheinlich überschritten b) Subj. Tb.: Vorsatz aa) bezüglich Tathandlung bb) bezüglich Gefahr unterscheiden, hier vertretbar: beides +, oder nur bezüglich aa +, nicht bezüglich bb, da er die Gefahr nicht wollte (dann § 315b IV StGB, häufig bei Nötigungsabsicht bezüglich Tathandlung angenommen,

  16. entscheidend saubere Subsumtion, mind. dolus eventualis erforderlich = Fürmöglichhalten der Tb.verwirklichung und Sich Abfinden damit b) § 315b I Nr. 3 III i. V. m. § 315 III Nr. 1 a) StGB aufgrund desselben Verhaltens aa) qualifizierter gefährlicher Eingriff nach III iVm. § 315 III StGB objektiv + bb) subj.: Vorsatz unproblematisch + cc) Verdeckungsabsicht (§ 315 Abs. 3 Nr. 1 a StGB)?

  17. = der Täter verdeckt seine Beteiligung an einer anderen Straftat, hier: der versuchte Einbruchdiebstahl? –, Beteiligung von A an der Vortat lag offen zutage, nicht Verdeckungsabsicht, wer sich lediglich einer Festnahme entziehen will (OLG Hamm StV 2008, 588), keine Strafbarkeit gem. §§ 315b I Nr. 3 i. V. m. 315 III Nr. 1 a StGB

  18. c) § 113 I StGB aufgrund desselben Verhaltens aa) obj. Tb.: a) P = Amtsträger, § 11 Abs. 1 Nr. 2 a StGB b) bei der Vornahme einer Diensthandlung P war im Begriff, A und B gemäß § 127 StPO festzunehmen g) mit Gewalt tätlich angegriffen = A fuhr mit dem Fahrzeug auf P zu (vis absoluta), P musste A und den B entkommen lassen. bb) Vorsatz: unproblematisch +

  19. cc) Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (obj. Bedingung der Strafbarkeit): hier kein Zweifel 3 Merkmale: sachliche/örtliche Zuständigkeit, Wahrung der wesentlichen Förmlichkeiten, pflichtgemäße Würdigung der Eingriffsvoraussetzungen hier unproblematisch + dd) besonders schwerer Fall nach II Nr. 2, Todesgefahr, Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung? Musterlösung: Sachverhalt offen (=Tatfrage),

  20. Gegenteil vertretbar (d. h. Zufahren auf den Polizisten lebensgefährlich) ee) Rw, Schuld unproblematisch, Strafbarkeit gem. § 113 I, II Nr. 2 StGB + d) § 240 StGB aufgrund desselben Verhaltens § 240 StGB durch das Zufahren auf P: Gesetzeskonkurrenz, da § 113 Abs. 1 StGB insoweit lex specialis (Privilegierung, BGH NJW 2003, 1613, 1614)

  21. e) § 142 I Nr. 1 StGB durch die Flucht nach der Kollision mit dem Streifenwagen unproblematisch +, Rspr.: § 52 StGB zu § 315b StGB und § 113 StGB (ununterbrochene Fluchtfahrt = natürliche Handlungseinheit, d. h. eine Tat i.S.d. § 52 StGB) f) § 315c I Nr. 2 d StGB durch das Überfahren der Kreuzung und den anschließenden Unfall aa) obj. Tb., Tathandlung = Gefährdung des Straßenverkehrs:

  22. zu schnell gefahren an einer Straßenkreuzung, § 8 StVO + bb) konkrete Gefahr –, mangels Querverkehrs keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer Verletzung des B: Ursächlichkeit +, überhöhte Geschwindigkeit zwar ursächlich für die Verletzung des B, aber nicht sonst objektiv zurechenbar: - nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst:

  23. Verletzung des B beruht nicht auf dem Verkehrsverstoß, sondern ist nur gelegentlich dieses Verhaltens eingetreten Verbot überhöhter Geschwindigkeit dient dem Schutz des Begegnungsverkehrs und soll sicherstellen, dass der nachrangige Fahrzeugführer vor dem Vorfahrtberechtigten rechtzeitig anhalten kann, bezweckt dagegen nicht den Schutz der Insassen des falsch fahrenden Fahrzeugs selbst vor irgendwelchen anderen Gefahren, die nicht mit Begegnungsverkehr zusammenhängen

  24. Verletzung des B beruht nicht auf dem nicht auf dem Verkehrsverstoß, sondern ist nur gelegentlich dieses Verhaltens eingetreten. - zw. obTeilnehmer überhaupt zu dem von § 315c StGB geschützten Personenkreis zählen (Dagegen BGHSt 27, 40 (43); NStZ 1992, 233; NStZ-RR 1998, 150) g) § 229 StGB (Verletzung des B) durch dasselbe Verhalten aa) körperliche Misshandlung: üble, unangemessene Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens +

  25. bb) Gesundheitsschädigung: Herbeiführung eines pathologischen Zustands +, aber: Einschränkung der objektiven Zurechenbarkeit wegen ständigen Anfeuerns durch B, der dann das Opfer wurde? Schutzzweck der Norm: einverständliche Fremdgefährdung, Gesichtspunkt der Festlegung der Verantwortungsbereiche: B nahm die gefährliche Handlung nicht selbst vor, sondern setzte sich der gefährlichen Handlung des A aus

  26. B übersah aber das Risiko im selben Maß wie A . Schaden war auch die Folge des bewusst und freiwillig eingegangenen Risikos. Rspr.: verneint indes Zurechnungsausschluss bei Körperverletzungshandlungen, nur obj. Vorhersehbarkeit konkreter Lebensgefahr durch den Täter erforderlich, Wertung der §§ 216, 228 StGB, Gesetz verfolgt soziales Interesse am Erhalt dieser Rechtsgüter auch gegen den aktuellen Willen des Betroffenen. problematisch: ob §§ 216, 228 StGB auf fahrlässige Delikte anwendbar sind saubere Diskussion erforderlich

  27. h) Konkurrenz § 229 StGB zu im Rahmen der Fluchtfahrt vorher verwirklichten Delikten? § 52 StGB: natürliche Handlungseinheit zu den vorangegangenen Delikten keine Zäsur durch Streifen des Streifenwagens) insgesamt eine ununterbrochene Fluchtfahrt: A ist wie ursprünglich beabsichtigt weitergefahren, ohne einen neuen Tatentschluss zu fassen (a. A., Zäsur, mit entsprechender Begründung vertretbar).

  28. 2. Strafbarkeit des B a) §§ 315b I Nr. 3, 25 II StGB durch Aufforderung „Hau bloß ab, gib doch Gas“? Mittäterschaft eher fernliegend, kann aber kurz angesprochen werden aa) Tatherrschaftslehre: § 25 II StGB bei B scheitert an eigenem Entschluss des A darüber, wie er das Fahrzeug lenkt (im Grunde: Kriterium der objektiven Zurechenbarkeit: Trennung der Verantwortungsbereiche) bb) Rspr., subj. Theorie:

  29. Täterwille, festgestellt durch die Diskussion von drei Indizien (fehlende Unterordnung, eigenes Tatinteresse und Gewicht des Tatbeitrags (oder Wille zur Tatherrschaft)!), hier fehlt entsprechendes Gewicht des Tatbeitrags, nicht mehr vertreten: extrem-subjektiven Täterlehre, wonach entscheidend nur das eigene Interesse am Taterfolg

  30. b) §§ 315b I Nr. 3, 26 StGB aufgrund desselben Verhaltens aa) obj.: a) vorsätzliche rw Haupttat? Wenn bei A § 315 b StGB +, b) Hervorrufen des Tatentschlusses nicht ganz klar, nach Musterlösung + oder – (A omnimodo facturus) vertretbar (wenn § 26 StGB –: bleibt psychische Beihilfe nach § 27 StGB, falls Hervorrufen +:

  31. bb) subj.: doppelter Anstiftervorsatz +, Rw, Schuld + Strafbarkeit gem. §§ 315b I Nr. 3, 26 StGB + c) §§ 113, 26 StGB aufgrund desselben Verhaltens Für die Beteiligung des B an der Tat des A gemäß § 113 StGB gilt das Entsprechende (omnimod facturus, psychische Beihilfe; oder Anstiftung)

  32. C. Dritter Tatkomplex: Die Verfolgungsjagd 1. Strafbarkeit des P a) § 315c I Nr. 2 d und e StGB durch die Verursachung des Unfalls von M, aa) Obj. Tb.: a) § 3 StVO: an unübersichtlichen Stellen zu schnell gefahren, so dass das Fahrzeug nicht mehr beherrscht wurde

  33. Indiz: P geriet in der Kurve auf die Gegenfahrbahn, zusätzlich Verstoß gegen Rechtsfahrgebot (§ 2 StVO) § 35 StVO Anhang zur Aufgabenstellung aufgeführt. Tatbestandseinschränkung: § 35 Abs. 1 StVO dispensiert Polizeifahrzeuge im Einsatz von einer strikten Beachtung der in der StVO niedergelegten Pflichten im Straßenverkehr

  34. aber Abs. VIII: Übermaßverbot, daher grundsätzlich keine konkreten Gefährdungen oder gar Schädigungen! (ähnliche Wertung wie auf der Rechtfertigungsebene nach § 34 StGB), hier im Ergebnis: somit liegt ein Verstoß gegen Verkehrspflichten in I Nr. 2 d und e +. b)grobe Verkehrswidrigkeit = besonders schwerer Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften? Maßstab:

  35. auf die konkrete Situation bezogene generalisierende Betrachtungsweise. Hier: so schnell in eine unübersichtliche Kurve fahren, dass Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn schleudert, stets + g) dadurch konkrete Lebensgefahr verursacht? +, Tod des M bb) subj. Tb.: Vorsatz in Bezug auf Tathandlung +, aber Gefahrverursachung – (durch Verlieren der Gewalt über das Fahrzeug,

  36. davon ist P bei lebensnaher Sachverhaltsinterpretation nicht ausgegangen) cc) Rücksichtslosigkeit (nach dem subj. Tb. prüfen ( BGH: besonderes Schuldmerkmal, gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit[), iSd § 315 c I Nr. 2 StGB =

  37. wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein keine Bedenken gegen seine Fahrweise aufkommen lässt[ (vorsätzliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer = grundsätzlich rücksichtslos) Hier: Eigensüchtigkeit der Motivation fehlt bei Verfolgung von Straftätern, daher –

  38. (gegenteilige Ergebnis vertretbar), falls Rücksichtslosigkeit +, Rw , Schuld im Übrigen gegeben, daher Strafbarkeit des P nach § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB + b) § 222 StGB bezüglich M aufgrund desselben Verhaltens Tb.: durch verkehrswidriges Verhalten Tod des M aa) verursacht, bb) objektiv zurechenbar:

  39. (pflichtwidrig: auch bei Verfolgung von Straftätern nicht erlaubt, andere konkret zu gefährden, s. oben zu § 35 Abs. 8 StVO, vorhersehbar, vermeidbar) Schuld: auch subj. Pflichtwidrigkeit, Vorhersehbarkeit, Vermeidbarkeit gegeben (Gegenteil vertretbar bei entspr. Arg.) 2. § 222 StGB bezüglich M aufgrund desselben Verhaltens auch A und B zurechenbar? a) Kausalität +, b) obj. Zurechenbarkeit?

  40. Kriterien diskutieren: Schaffung unerlaubten Risikos im Hinblick auf den Tod des M Möglich zu verneinen. Wenn jede Flucht dazu führt, dass der flüchtende Straftäter für die Folgen verantwortlich gemacht werden kann, die sich bei seiner Verfolgung einstellen, dann wird der Grundsatz, dass niemand zu seiner Strafverfolgung beitragen muss, insoweit aufgehoben. Lehre von der Trennung der Verantwortungsbereiche:

  41. Tod des M fällt nicht unter den Schutzzweck der Verhaltensnorm, die die Setzung des unerlaubten Risikos für A und B verbietet. Art und Weise der Verfolgung aber fällt ausschließlich in den Verantwortungsbereich des P. Dagegen einwendbar: A und B haben Verfolgung durch P provoziert Anderes Argument: kein Sichtkontakt, Flucht von A und B lediglich Motivation für P, durch die hohe Geschwindigkeit den Anschluss zu finden.

  42. Rspr.: allein Vorhersehbarkeit (Adäquanz) entscheidend Danach hier Zurechenbarkeit +.

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