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Klausur S 79 Strafrecht WS 2009/2010

Klausur S 79 Strafrecht WS 2009/2010. Friedrich Toepel. 1. Abschnitt: Auswechseln der Nummernschilder durch A Strafbarkeit des A I. § 242 I StGB durch Abmontieren der Schilder 1. Obj. Tb.: unproblematisch; 2. Subj. Tb.: a) Vorsatz +,

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Klausur S 79 Strafrecht WS 2009/2010

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  1. Klausur S 79 StrafrechtWS 2009/2010 Friedrich Toepel

  2. 1. Abschnitt: Auswechseln der Nummernschilder durch A Strafbarkeit des A I. § 242 I StGB durch Abmontieren der Schilder 1. Obj. Tb.: unproblematisch; 2. Subj. Tb.: a) Vorsatz +, b) Absicht rw Zueignung -, Enteignungskomponente fehlt:

  3. Enteignung = dauerhaftes Entziehen zumindest der wirtschaftlichen Position des Eigentümers, Hier: -, da Rückführungswille hingegen wollte A die Schilder nach dem Überfall wieder anbringen, also keine Enteignungsabsicht. II. § 246 I StGB durch Abmontieren der Schilder Obj. Tb.: Zueignung -, da Enteignungskomponente fehlt

  4. III. § 274 I Nr. 1 StGB (Vernichten) durch Abmontieren der Schilder von X’s Fahrzeug 1. Obj. Tb.: a. Kfz.-Kennzeichen = Urkunde? h.M.: +, Kfz.-Kennzeichen = Beweiszeichen, bilden zusammen mit dem Kfz. eine zusammengesetzte Urkunde aa) verkörperte Gedankenerklärung und Beweisfunktion: durch feste Verbindung zwischen Beweiszeichen und Bezugsobjekt,

  5. bb) Aussteller: durch Siegel auf dem Nummernschild, also Straßenverkehrsbehörde, erkennbar, BGHSt 34,276; 45, 200 (Mindermeinung: -, ausdrückliche schriftliche Wiedergabe einer Gedankenerklärung erforderlich) b. Urkunde, die A nicht gehört: +, Gehören = Beweisführungsbefugnis A nicht beweisführungsberechtigt c. vernichtet: +, Aufhebung der festen Verbindung einer zusammengesetzten Urkunde = Vernichten der Beweiseinheit

  6. 2. Subj. Tb.: a. Vorsatz b. Absicht der Nachteilszufügung: dolus directus 2. Grades (sicheres Wissen, hochgradige Wahrscheinlichkeit eines Nachteils) reicht, aber aa. h. M.: Nachteil = Verschlechterung der Beweislage, nicht unmittelbar aufgrund Abmontierens, sondern erst aufgrund weiteren Verhaltens (Anmontieren bei A, Ausführen des Überfalls), daher nach h. M. Nachteilsabsicht iVm Abmontieren -,

  7. bb. Mindermeinung: Verzicht auf Unmittelbarkeit der Nachteilszufügung, dennoch nach Musterlösung nicht Wissen um Nachteil aufgrund dieses Handelns, daher ebenfalls – (a. A. gut vertretbar: einziger Zweck der Manipulation, Passanten irrezuführen, die sich die Nummer merken können)

  8. IV. § 274 I Nr. 1 StGB (Vernichten) durch Abmontieren der Schilder vom eigenen Fahrzeug 1. Obj. : bereits keine Urkunde, s. V. 2. Subj.: auch hier Absicht der Nachteilszufügung problematisch wegen Unmittelbarkeitskriteriums, gleich zu entscheiden wie Streit unter III. 2 b V. § 267 I Fall 1 oder 2 StGB durch Anbringen der Schilder am eigenen Fahrzeug Obj.:

  9. Unechte Urkunde hergestellt/echte Urkunde verfälscht? Zusammengesetzte Urkunde? Plastikschnur nach h. M. keine hinreichend feste Verbindung für zusammengesetzte Urkunde, daher -

  10. 2. Abschnitt: Betanken des Fahrzeugs ohne Zahlungsbereitschaft A. Strafbarkeit des A I. § 263 I StGB durch Vorspiegeln der Zahlungsbereitschaft beim Betanken 1. Obj. Tb.: a. Täuschung + (konkludent über innere Tatsache der Zahlungsbereitschaft), b. Irrtum: entsprechend, keine bloße ignorantia facti,

  11. c. Vermögensverfügung: Einverständnis des F mit Betanken, Verhalten des F dem T zuzurechnen (Dreieckbetrug)? aa. Rspr. F stand in Nähevh. zum Vermögen, war vom T an dessen Stelle gesetzt worden, bb. Lagetheorie: F befand sich im Lager des T cc. auch Befugnis des F zur Vertretung des T, daher nach allen Ansicht Vermögensverfügung +

  12. (nach Musterlösung vertretbar, nach Befugnisteorie anders zu entscheiden, wenn Auftrag des F enger ausgelegt wird, ohne Bezug auf das Vermögen des T, dann allerdings gute Begr. erforderlich) d. Vermögensschaden: Benzinverlust = unkompensierte Vermögensminderung 2. Subj. Tb. a. Vorsatz +, b. Abs. rw. Bereicherung +, Strafbarkeit + (falls nicht Vermögensverfügung -)

  13. II. § 242 I StGB durch Betanken bzw. späteres Wegfahren Scheitert obj., keine Wegnahme: mangels Einverständnisses III. § 246 I StGB durch Betanken bzw. späteres Wegfahren 1. Obj. Tb.: fremde Sache? a. OLG Düsseldorf NStZ 1985, 370: -, Übereignungsangebot bereits mit Ansetzen zum Tanken Annahme durch Gewährenlassen

  14. b. OLG Hamm NStZ 1983, 266: +, stillschweigend erklärter Eigentumsvorbehalt, daher Annahme des Übereignungsangebots erst mit Bezahlung des Benzins, auch Zueignen? Problem wiederholter Zueignung, nach BGH Zueignung - BGHSt 14, 38, wegen vorangegangenen Betrugs 2. Subj. Tb.: +, wer OLG Hamm im obj. Tb. folgt, gelangt zu § 246 I StGB +, konsumiert von § 263 I StGB

  15. (mitbestrafte Nachtat, nicht Subsidiaritätsklausel des § 246 I StGB, falls wiederholte tatbestandliche Zueignung für möglich gehalten wird, sonst scheitert bereits obj. Tb., BGHSt 14, 38) B. Strafbarkeit des B §§ 263 I, 25 II StGB durch Vorspiegeln der Zahlungsbereitschaft beim Betanken Tankverhaltens des A dem B zurechenbar gemäß § 25 II StGB? 1. Subj. Theorie: Täterwille +

  16. (Indizien: keine Willensunterordnung des B, Eigeninteresse des B zumindest am Gesamtplan, gewichtiger Tatbeitrag zum Gesamtplan) 2. Tatherrschaftslehre: a. mehr faktisch orientiert (Roxin): funktionelle Tatherrschaft, B ist zumindest am Tatort anwesend, verstärkt durch sein Verhalten den Eindruck der Zahlungswilligkeit

  17. abweichendes Ergebnis vertretbar: wenn Tatbeitrag im Ausführungsstadium gefordert wird (z. B. enge Variante dieser Ansicht von Rudolphi, Bockelmann FS) b. mehr normativ orientiert (Jakobs): A und B beide gewichtigen Anteil an der Gesamtausführung des Plans

  18. 3. Abschnitt: Auftreten des B im Verkaufsraum des T A. Strafbarkeit des B I. §§ 253, 255, StGB durch Bedrohen des F und Veranlassen zur Herausgabe des Geldes 1. Obj. Tb a. Nötigungskomponente: konkludente Bedrohung mit Leib u. Leben durch Ziehen der Schusswaffe +, b. dadurch Herausgabe des Geldes veranlasst: Vermögensverfügung erforderlich?

  19. aa. Nach der h. L.: +, hier: Kasse fest installiert, lässt sich nur mit Schlüssel öffnen, F allein kennt Aufbewahrungsort, insofern: Täter auf Mitwirkung des Opfers angewiesen = grundsätzlich Verfügung gegeben bb. Rspr.: Vermögensverfügung nicht erforderlich, äußerlich Weggabe, hier ebenfalls grundsätzlich + c. Dreiecksverhältnis, hinreichende Nähebeziehung des Verfügenden F zum T?

  20. aa. Lit.: Befugnistheorie: rechtliche Verfügungsmacht des F -, F nach dem Sachverhalt nur zur Überwachung des Verkaufsraums ermächtigt, nicht zum Bedienen der Kundschaft bb. übrige Ansichten: Lagertheorie, faktisches Näheverhältnis bzw. BGHSt 41, 125: Dritter muss Schutzfunktion zugunsten des Geschädigten ausüben spätestens zum Zeitpunkt der Verfügung, hier gegeben +,

  21. cc. teilweise angenommen: erforderlich dass das gegenüber Drittem angekündigte Übel auch für den Vermögensinhaber ein Übel („Freikaufscharakter“): hier Freundschaft zwischen F und T, daher Personenschaden bei F auch für T ein Übel, Vermögensverf. + daher Auseinandersetzung zwischen den Theorien erforderlich (Abgrenzung bb und cc zu aa)

  22. d. Vermögensschaden: Besitzverlust, nicht kompensiert 2. Subj. Tb.: a. Vorsatz +, b. Absicht rw Bereicherung +, RW, Sch gegeben, strafbar gem. §§ 253, 255 StGB II. §§ 253, 255, 250 II Nr. 1 StGB aufgrund desselben Verhaltens: Verwendung einer Schusswaffe +, [§ 250 I Nr. 1a StGB = generelles Gesetz, tritt dahinter zurück]

  23. III. §§ 249 I, 250 II Nr. 1, 25 I 2. Alt. StGB aufgrund desselben Verhaltens: dann +, wenn oben bei der Prüfung der §§ 253, 255 StGB der Befugnistheorie gefolgt wurde, T muss sich die Vermögensverfügung des F nicht zurechnen lassen, daher kein relevantes Einverständnis mit dem Gewahrsamswechsel des Geldes [Falls mit Raub begonnen: Abgrenzungsproblem beim Gewahrsams-bruch/ Einverständnis im obj. Tb.]

  24. IV. § 240 I StGB, V. § 241 StGB aufgrund desselben Vh. +, aber subsidiär zu §§ 249, 255 StGB B. Strafbarkeit des A §§ 253, 255, 250 II Nr. 1, 25 StGB bzw. §§ 249 I, 250 II Nr. 1, 25 II StGB wegen Bereithaltens im Fluchtauto Handeln des B dem A zurechenbar gem. § 25 II StGB? + für alle Theorien außer Mindermeinung Rudolphi, wie oben

  25. Bei Tatherrschaft auch abweichendes Ergebnis vertretbar 4. Abschnitt: Einschreiten des T und die Folgen A. Das Einschreiten gegen B I. § 240 I StGB des T gegenüber B Tb.: unproblemat. Drohung mit empfindlichen Übel Rw: a. § 32 StGB +

  26. aa. Notwehrlage: Angriff, rw, gegenwärtig, bb. Verteidigungshandlung erforderlich, geboten b. § 859 II BGB, Besitzschutzrecht + II. § 223 I StGB durch Abgeben des Schusses auf die Beine des B Tb.: unproblemat. +, beide Alternativen Rw: a. § 32 StGB + aa. Notwehrlage, Angriff, rw, gegenwärtig = unm. bevorstehender Schuss,

  27. bb. Verteidigungshandlung erforderlich, geboten [= keine sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts Provokation durch die Nötigung nicht rw, nicht sozialethisch missbilligt] B. Untätigbleiben des T §§ 212 I, 13, 22 StGB durch zeitweiliges Untätigbleiben 1. Vorprüfung: unproblematisch

  28. 2. Tatentschluss: a. Vorsatz bezüglich Tod + für möglich gehalten und sich damit abgefunden = bedingter Tätungsvorsatz, b. Vorsatz auch bezüglich Garantenstellung iSd § 13 StGB? Garantenstellung bei rechtmäßigem Vorverhalten? Beides vertretbar: aa. Rechtmäßiges Vorverhalten hindert auch späteres Entstehen einer Garantenstellung, danach §§ 212 I, 13, 22 StGB-,

  29. bb.Rechtmäßigkeit endet mit Erfolg der Verteidigung, danach kann Pflicht entstehen, größeren Schaden beim Angreifer zu verhindern, danach §§ 212 I, 13, 22 StGB: Tatenschluss +, beides vertretbar, Auseinandersetzung erforderlich Falls oben Ansicht unter 1 b bb gefolgt wurde: 3. § 22 StGB: hier nach allen Auffassungen zum Versuchsbeginn beim Unterlassen: +, = T geht von Sterben des B aus.

  30. 4. Rücktritt, § 24 I 1 2. Alt. StGB? beendeter Versuch: Vollendung verhindert? Ernsthaftes Bemühen wie bei § 24 I 2 StGB erforderlich? Mindermeinung Jakobs/Roxin: ernsthaftes Bemühen erforderlich, hier nicht gegeben, Rücktritt -, Strafbarkeit + h. M.: kein ernsthaftes Bemühen erforderlich, (Freiwilligkeit +), Rücktritt hier +, Strafbarkeit - [§ 221 I Nr. 2, § 323c StGB nicht zu prüfen]

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