1 / 26

Leonardo Silver Living Multiplikatorenschulung Modul 1

Leonardo Silver Living Multiplikatorenschulung Modul 1 „ Barrierfreies Bauen am Beispiel der deutschen DIN 18040“ Lerneinheit 1: Rechtliche Grundlagen. §. §. §. Barrierefreiheit gestalteter Lebensbereiche. bietet mehr Sicherheit mehr Selbständigkeit

Download Presentation

Leonardo Silver Living Multiplikatorenschulung Modul 1

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


  1. Leonardo Silver Living Multiplikatorenschulung Modul 1 „Barrierfreies Bauen am Beispiel der deutschen DIN 18040“ Lerneinheit 1: Rechtliche Grundlagen § § §

  2. Barrierefreiheit gestalteter Lebensbereiche bietet • mehr Sicherheit • mehr Selbständigkeit • mehr Lebensqualität. . . . f ü r A l l e Barrierefrei sind gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

  3. RechtlicheGrundlagen • Behindertengleichstellungsgesetz - BGGGesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen • DIN 18040 • DIN 18024-1 • Hessische Bauordnung (2011) bzw. Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes • Mietrecht • WEG 07/2007

  4. RechtlicheGrundlagen Behindertengleichstellungsgesetz - BGGGesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen § 1 Ziel . . . für behinderte Menschen • Benachteiligung beseitigen und verhindern • gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gewährleisten • selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen

  5. RechtlicheGrundlagen Behindertengleichstellungsgesetz - BGGGesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen § 4 Zugang und Nutzbarkeit . . . für behinderte Menschen • in allgemein üblicher Weise • ohne besondere Erschwernis • grundsätzlich ohne fremde Hilfe • Barrierefrei sind • bauliche und sonstige Anlagen • Verkehrsmittel • technische Gebrauchsgegenstände • Systeme der Informationsverarbeitung • akustische und visuelle Informationsquellen/Kommunikationseinrichtungen sowie • andere gestaltete Lebensbereiche • wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.       

  6. RechtlicheGrundlagen Hessische Bauordnung (2011)bzw. Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes § 43 (2) Wohnungen Satz 1 Gebäude > 2 Wohnungen = Wohnungen in 1 Geschoß barrierefrei erreichbar Satz 2 mit dem Rollstuhl zugänglich sein müssen in diesen Wohnungen - Wohn- und Schlafräume - 1 Toilette - 1 Bad - Küche/Kochnische Satz 3 Satz 1 und 2 gelten nicht wenn schwierige Geländeverhältnisse Einbau sonst nicht erforderlichen Aufzugs wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erreichbar wären  

  7. RechtlicheGrundlagen Hessische Bauordnung (2011)bzw. Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes § 46 (2) Barrierefreies BauenSatz 1 öffentlich zugängliche bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen in den demallgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so errichtet + instand gehalten werden - dass sie von Menschen mit Behinderungen - alten Menschen und - Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können 

  8. RechtlicheGrundlagen Hessische Bauordnung (2011)bzw. Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes § 46 (2) Barrierefreies BauenSatz 2 Diese Anforderungen gelten insbesondere für 1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens 2. Sport- und Freizeitstätten 3. Einrichtungen des Gesundheitswesens 4. Verwaltungs- und Gerichtsgebäude 5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten 6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen Sie gelten nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden können. 

  9. RechtlicheGrundlagen Mietrecht BGB § 554 a Barrierefreiheit Mieter kann bei berechtigtem Interesse Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für - behindertengerechte Nutzung der Mietsache - oder barrierefreien Zugang zu ihr erforderlich sind Vermieter kann Zustimmung verweigern wenn- sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen. Zustimmung (kann) gegen Sicherheit für die Wiederherstellung ursprünglicher Zustand  

  10. RechtlicheGrundlagen WEG Wohnungseigentumsgesetzt 07/2007 Bewohner Die Zustimmung zu baulichen Veränderungen, die über übliche Instandhaltungen und Instandsetzungen hinaus gehen, muss unter bestimmten Umständen nicht mehr einstimmig/von allen Miteigentümern erteilt werden. Die Erfordernis ist z. B. dann aufgehoben, wenn durch die Maßnahme der Gebrauchswert nachhaltig erhöht wird oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dient. Hier genügt die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit. Eigentümergemeinschaft Ausgenommen von der Erleichterung sind bauliche Veränderungen, die die Eigenart oder den optische Gesamteindruck einer Wohnanlage verändert (Anbau eines Außenaufzugs). Die Maßnahme darf nicht zu einem erheblichen Nachteil für einen Wohnungseigentümer führen.  

  11. RechtlicheGrundlagen DIN 18040 • Teil 1 öffentlich zugängliche Gebäudeersetzt die DIN 18024-2 • Teil 2 Wohnungenersetzt die DIN 18025-1 und DIN 18025-2 DIN 18024 • Teil 1 Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze soll neu erarbeitet werden DIN 180..

  12. RechtlicheGrundlagen DIN 18040 Veränderungen zur DIN 18024 und 18025 • Zusammenfassung zu einer Norm • Entfall Anwendungsbereich Arbeitsstätten aus DIN 18024-2 • Neue Inhalte Sensorische Anforderungen Schutzziele • Neue Struktur beschreibt Mindestanforderungen und für uneingeschränkte Rollstuhlnutzung markiert mit R zusätzliche Anforderungen benennt Schutzziele zeigt auf wie Schutzziele erreicht werden können

  13. Allgemeine Grundlagen ZIELGRUPPENZu berücksichtigen sind die Bedürfnisse von Menschen • mit Sehbehinderung, Blindheit • mit Hörbehinderung (Gehörlose, Ertaubte, Schwerhörige) • mit motorischen Einschränkungen • die Mobilitätshilfen und Rollstühle benutzen • die großwüchsig oder kleinwüchsig sind • mit kognitiven Einschränkungen • die bereits älter sind • von Kindern • Personen mit Kinderwagen oder Gepäck

  14. Allgemeine Grundlagen Die DIN 18040IST anzuwenden bei Neuplanungen • Wohnungen • Wohngebäuden mit Wohnungen • deren Außenanlagen die - der Erschließung und - wohnbezogenen Nutzung dienen grundsätzlich auch • uneingeschränkte Nutzbarkeit mit Rollstuhl der Infrastruktur von Gebäuden mit Wohnungen . . . KANN sinngemäß angewendet werden bei Umbau und Modernisierung

  15. Allgemeine Grundlagen Die DIN 18040beinhaltet Verweisungen auf • DIN-Normen • Regeln von Berufsverbänden – BGR 181 - Fußböden in Arbeitebereichen mit Rutschgefahr • Regeln von Industrieverbänden – GUV-I 8527 – Informationen für nassbelastete Barfußbereiche die für die Durchführung der DIN 18040 erforderlich sind z. B. im Bereich Erschließung/Aufzüge Bedienung von Türen/Fenstern Beschaffenheit von Oberflächen/Böden

  16. Allgemeine Grundlagen DIN 18040 behandelt • 4. Infrastruktur • 4.2 äußere Erschließung • 4.3 innere Erschließung • 4.4 Warnen Orientieren Informieren Leiten • 4.5 Bedienelemente • 5. Räume in Wohnungen • 5.2 Flure • 5.3 Fenster • WO Schlafen Küche • Sanitärräume • Freisitze

  17. Allgemeine Grundlagen ALLGEMEIN Türen/Zugänge • Breite > 90 cm + 50 cm (70cm) zu anderen Bauteilen • immer die Raumsituation im Einzelfall überprüfen und bei der Planung der Durchgangsbreiten und Bewegungsflächen berücksichtigen Bewegungsflächen • 1,20 x 1,20 m - Gehhilfen • 1,50 x 1,50 m - Rollstuhl vor Möbeln/Einrichtungsgegenständen Bei Personen mit hohem Pflegebedarf und größeren Mobilitätshilfsmitteln werden 2000 x 2000 mm und mehr empfohlen

  18. Allgemeine Grundlagen BEWEGEN Bodenbeläge müssen gefahrlos begeh- und befahrbar sein, auch bei ungünstiger Witterung/Nässe. muss sein • fest verlegt • rutschhemmend • reflexionsarm • kontrastbetont verlegt wäre gut • Fußbodenerwärmung z. B. in Bädern

  19. Allgemeine Grundlagen SEHEN Ausreichende Beleuchtung • i. d. R. durch Deckenleuchten - ausreichende Anzahl - richtige Anordnung Ausreichende Kotraste • Visuelle abwechslungsreich Wichtig • gute Erreichbarkeit + Erkennbarkeit Lichtschalter-Bedienelemente • gute Orientierung beengte Raumsituation  kann z. B. durch großflächige Spiegel verbessert werden Hier immer Zielgruppe bzw. Bedürfnisse Betroffener beachten

  20. Bauliche Grundlagen

  21. Bauliche Grundlagen

  22. Bauliche Grundlagen

  23. Bauliche Grundlagen

  24. Bauliche Grundlagen

  25. Bauliche Grundlagen

  26. Barrierefrei Bauen § Danke für Ihr Interesse § § Quellennachweise Auszüge/Verweise aus Behindertengleichstellungsgesetz - BGGDIN 18040 DIN 18024-1 Hessische Bauordnung (2011) BGB zu Mietrecht WEG 07/2007Tabellen Folien 19-24 B. Fach Fotos Edith Ruffert-Bayer

More Related