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DIE CARPA – praktisch – GUT 

DIE CARPA – praktisch – GUT . Béatrice Deshayes, Rechtsanwältin et Avocate. Wie funktioniert die CARPA im Alltag ? ( am Beispiel Paris) Die CARPA verfügt bei der BNP-PARIBAS über ein Gesamtkonto . Jede Kanzlei muss ein sog . «  Unterkonto  » unterhalten .

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Presentation Transcript


  1. DIE CARPA – praktisch – GUT  Béatrice Deshayes, Rechtsanwältin et Avocate

  2. Wiefunktioniert die CARPA imAlltag? (amBeispiel Paris) Die CARPA verfügtbei der BNP-PARIBAS übereinGesamtkonto. Jede Kanzlei musseinsog. « Unterkonto » unterhalten. FürjedeAkte, bei der Fremdgelderverwaltetwerden, wirdeingetrenntesGeschäftszeichenvergeben.

  3. Fremdgeldverwaltung : Jede Entgegennahme von Geldbeträgen, Besitztümern oder Valuta, die dem Rechtsanwalt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit übergeben werden (und nicht zur ausschließlichen Zahlung von Honoraren bestimmt sind). Diese Fremdgelder müssen alle - und ausschließlich - durch die CARPA verwaltet werden.

  4. EXKURS Pflichten des deutschen Rechtsanwalts Auszug aus der BORA: § 4 Fremdgelder und andere Vermögenswerte (1) Zur Verwaltung von Fremdgeldern hat der Rechtsanwalt in Erfüllung der Pflichten aus § 43a Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung Anderkonten zu führen. (2) Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden, sind unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten. Solange dies nicht möglich ist, sind Fremdgelder auf Anderkonten zu verwalten; dies sind in der Regel Einzelanderkonten. Auf einem Sammelanderkonto dürfen Beträge über 15.000,-€ für einen einzelnen Mandanten nicht länger als einen Monat verwaltet werden. Sonstige Vermögenswerte sind gesondert zu verwahren. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, solange etwas anderes in Textform vereinbart ist. Über Fremdgelder ist unverzüglich, spätestens mit Beendigung des Mandats, abzurechnen. (3) Eigene Forderungen dürfen nicht mit Geldern verrechnet werden, die zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind.

  5. Bei grenzüberschreitender Tätigkeit : Geltung der CCBE - Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union ! 3.8. Mandantengelder 3.8.1. Werden dem Rechtsanwalt zu irgendeinem Zeitpunkt Gelder anvertraut, die für seine Mandanten oder Dritte bestimmt sind (nachstehend "Mandantengelder"), so hat er folgende Vorschriften zu beachten: 3.8.1.1. Mandantengelder sollen immer auf ein Konto bei einem Kreditinstitut, das öffentlicher Aufsicht unterliegt, eingezahlt werden. Alle von einem Rechtsanwalt empfangenen Mandantengelder sind auf ein solches Konto einzuzahlen, es sei denn, der Mandant hat ausdrücklich oder stillschweigend eine andere Verwendung genehmigt. 3.8.1.2. Für jedes auf den Namen des Rechtsanwaltes lautende Konto, auf das Mandantengelder eingezahlt wurden, ist durch Kontobezeichnung ersichtlich zu machen, dass es sich bei den eingezahlten Beträgen um Mandantengelder handelt.

  6. 3.8.1.3. Die Konten des Rechtsanwaltes, auf die Mandantengelder eingezahlt wurden, müssen immer ein Guthaben ausweisen, das mindestens der Summe der dem Rechtsanwalt anvertrauten Mandantengelder entspricht. 3.8.1.4. Mandantengelder sind an den Mandanten umgehend oder gemäß den Bedingungen auszuzahlen, die mit dem Mandanten vereinbart wurden 3.8.1.5. Vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher Anordnung und vorbehaltlich der ausdrücklichen oder stillschweigenden Einwilligung des Mandanten, für den die Zahlung vorgenommen wird, ist die Auszahlung von Mandantengeldern an eine dritte Person unzulässig; dies gilt auch für: a) Zahlungen an einen Mandanten oder für einen Mandanten mit Geldern eines anderen Mandanten; b) den Ausgleich der Honorarforderungen des Rechtsanwaltes.

  7. 3.8.1.6. Der Rechtsanwalt hat über alle die Mandantengelder betreffenden Vorgänge vollständig und genau Buch zu führen, wobei Mandantengelder von sonstigen Guthaben zu trennen sind; der Rechtsanwalt übergibt dem Mandanten auf Ersuchen die Kontoauszüge. 3.8.1.7. Die zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten sind berechtigt, die auf Mandantengelder bezüglichen Unterlagen unter Wahrung der Berufsverschwiegenheit einzusehen und zu überprüfen, um die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Regeln zu überwachen und Verstöße zu ahnden.

  8. Fazit: Auch der deutsche Anwalt muss bei der Fremdgeldverwaltung strenge Regeln beachten – bei normaler Buchhaltung nicht so einfach und relativ aufwendig !

  9. Der Anweisungsschein Mussimmer von einemRechtsanwaltunterschriebenwerden (KontoinhaberoderBevollmächtigter) Fürjedeneue Sache wirdeinGeschäftszeichenvergeben, daszurZuordnung der eingehendenGeldbeträgedient. AchtungbeimAusfüllen des Aktenzeichens: ameinfachstengeht es, wennallePersonen, die in dieser Sache ggf. Gelderüberweisenodererhaltensollen, benanntwerden Beispiel: Parteien, Versicherung, Korrespondenzanwalt … Übermittlung des Anweisungsscheins per Fax, jetztauch per « E-CARPA »

  10. Die Natur der Angelegenheit soll mitgeteilt werden. Hierzu wird ein bestimmtes Code vergeben, wie folgt (in Auszügen): • Streitige Sachen (« contentieux ») (darunter Vergleiche) : • A 01 Haftungsrecht • A 02 Familienrecht • A 03 Immobilienkauf • A 05 Öffentliches Recht • A 07 Arbeitsrecht • A 08 Strafrecht • A 10 Forderungsbeitreibung • A 11 Steuerrecht usw. Insgesamt 13 Kategorien

  11. B. Nichtstreitige Sachen (« juridique ») B14 Immobilisationsentschädigung B15 Veräusserung eines Handelsgeschäfts B16 Immobilienkauf B18 Mergers & Acquisitions, Anteilskauf usw.

  12. Anschliessend wird angekreuzt, ob Geld eingezahlt oder abgehoben werden soll, sowie die Zahlungsart (bar, Scheck, Überweisung…) Bei Einzahlung kann unmittelbar angegeben werden, an wen und auf welches Konto das Geld fliessen soll, sobald es zur Verfügung steht. Ansonsten kann angegeben werden, dass der Betrag bis auf weiteres aufbewahrt werden soll.

  13. Vorteil Vertraulichkeit : • Der Scheck oder die Überweisung kann durch den Mandanten auf die CARPA ausgestellt werden, die den Betrag nach Ablauf der Einlösefrist an den Gegner weitergibt – die Bankdaten des Mandanten bleiben gegenüber dem Gegner vertraulich ! • Alle Kontounterlagen unterliegen dem beruflichen Anwaltsgeheimnis und können nicht an Dritte übermittelt werden. • Ausnahme : spezieller Antrag eines Gerichts oder der Steuerverwaltung, dann entscheidet der Bâtonnier.

  14. Achtung Einlösefrist bei Schecks: Die CARPA prüft, ob für den Scheck eine Deckung besteht. Aufgrund von besonderen Vereinbarungen mit den Banken beträgt die Frist für die endgültige Deckungszusage nicht – wie bei üblichen Schecks – 60 Tage, sondern je nach Scheckaussteller: • Grundsätzlich 7 Werktage • Wenn der Scheck durch einen Gerichtsvollzieher, Notar, Avoué oder eine Versicherung ausgestellt wurde: 4 Werktage • Stammt der Scheck von einer CARPA oder ist er von einer Bank garantiert („Bankscheck“), wird die Frist auf 2 Werktage abgekürzt

  15. - Bei ausländischen Schecks muss die Bestätigung durch die Bank des Ausstellers (idR erst nach 3 bis 4 Wochen) abgewartet werden – der Zahlungsverkehr mit dem Ausland erfolgt daher hauptsächlich durch Überweisungen. Bei Überweisungen werden die Beträge grundsätzlich nach 2 Werktagen weitergeleitet. Diese Fristen können bei Bedarf und nach Abstimmung mit der CARPA verkürzt werden.

  16. Einzahlungen : auch bar, grundsätzlichnur bis 152 €, in Paris bis zu 750 €, Ausnahmen mit Zustimmung des Bâtonniers möglich auchWechselundOrderpapiere

  17. Wichtig ist: die CARPA prüft bei jedem Geldeingang, woher es kommt und ob es nach Angabe der Rechtsnatur der Angelegenheit schlüssig ist. Grundsätzlich kann nur eine der bei Angabe des Aktenzeichens benannten Parteien Empfänger von Geldleistungen sein! Bei Zweifeln wird der Anwalt angerufen und nach dem Zweck der Geldbewegung gefragt

  18. Die CARPA hat mit zahlreichen Kreditinstituten, aber auch größeren Firmen aus dem In- und Ausland zu tun und kann auf diese Weise besser verdächtige Bewegungen erkennen. Dies kann u.U. dazu führen, dass ein Geldbetrag, der überwiesen wurde, an den Empfänger zurückgeschickt wird! In manchen Fällen kann dies eine Hilfe für den Anwalt sein: bei verdächtigen Zahlungen erklärt er dem Mandanten, dass die Operation aufgrund der strengen Kontrolle durch die CARPA unmöglich ist! So wird vermieden, dass er unbewusst an Geldwäschebewegungen teilnimmt.

  19. Geldauszahlung: Bei Schecks wird ein spezieller Schutz durch eine elektronische Signatur gewährt ; auf diese Weise kann weder der Empfänger, noch der Scheckbetrag gefälscht werden – der Anwalt muss den Scheck aber auch selbst unterschreiben.

  20. Abhebungen durch den Anwalt: Wenn die auf dem Sonderkonto empfangenen Beträge zur Zahlung der Honorare ausreichen, können diese abgezogen werden – allerdings nur bei schriftlicher Bestätigung des Mandanten, dass er mit diesem Abzug einverstanden ist. Auch Gerichtsvollzieher- und Gerichtsgebühren u.dgl. können nach Vorlage von Belegen anhand der Fremdgelder bezahlt werden.

  21. Hinterlegung: Wennfeststeht, dass ein grösserer Geldbetrag (> 75.000 €) für einen längeren Zeitraum (bei kleineren Beträgen: > 5 Monate) auf dem Konto verbleiben soll, kann der Betrag durch die CARPA hinterlegt werden. Auch hier sind Ausnahmen für kleinere Beträge oder kürzere Zeiträume möglich. Es muss feststehen, wem die Zinsen zustehen. Die Zinsen werden wie üblich versteuert.

  22. Versicherung: Nur einige Schadensfälle pro Jahr, z.B.: Einzahlung von Fremdgeldern auf dem Privatkonto des Anwalts, keine Auszahlungsmöglichkeit Honorare werden mit gefälschter Zustimmung des Mandanten abgezogen

  23. Ein paar Zahlen für Paris : 400.000 Operationen / Jahr (1.500 / Tag) Jährlich ca. 12 Milliarden € Geldströme, Zinserträge für 2009: ca. 31 Millionen € ! 26 Arbeitnehmer nur für die Fremdgeldverwaltung + Unterstützung durch den Kammervorstand

  24. Fazit: Schutz der Anwälte, Prävention der Risiken Für den Anwalt einfacher Umgang Vorteile für die Anwaltschaft Keine Kontoführungsgebühren! = Kollektive Verwaltung + Risikomanagement

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