1 / 65

Wirkung der Bedarfsgemeinschaft

kasa
Download Presentation

Wirkung der Bedarfsgemeinschaft

An Image/Link below is provided (as is) to download presentation Download Policy: Content on the Website is provided to you AS IS for your information and personal use and may not be sold / licensed / shared on other websites without getting consent from its author. Content is provided to you AS IS for your information and personal use only. Download presentation by click this link. While downloading, if for some reason you are not able to download a presentation, the publisher may have deleted the file from their server. During download, if you can't get a presentation, the file might be deleted by the publisher.

E N D

Presentation Transcript


    1. Wirkung der Bedarfsgemeinschaft Zur Berechnung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende wird eine einzelne erwerbsfähige Person betrachtet oder eine Bedarfsgemeinschaft (BG) Zusammenleben mehrerer Personen mit Erwerbsfähigen und gemeinsames wirtschaften im Haushalt ? evtl. werden alle zusammen als eine BG behandelt Bei einer solchen BG werden alle ihr angehörenden Personen mit ihren persönlichen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen) in eine gemeinsame Berechnung einbezogen. Das heißt: Hat eine Person mehr als sie für sich braucht, dann sind deren Mittel auch für die anderen Personen in der Berechnung anzusetzen. Es findet also ein gewisser Ausgleich statt. Dieser Ausgleich kann zu insgesamt weniger Leistungen führen; er kann aber auch zu höheren Leistungen führen, wenn die Personen im Haushalt zusammen zu wenig zum Leben haben. Auch nicht erwerbsfähige Personen im Haushalt von Erwerbsfähigen können Leistungen erhalten, wenn sie zur Bedarfsgemeinschaft gehören, und zwar Sozialhilfe.

    2. Wer gehört dazu – gemäß § 7 Abs. 3 SGB II

    3. Erwachsener/Antragssteller ? erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II

    4. Bedarfsgemeinschaft – Beispiel 1 - erwerbsfähiger Hilfebedürftiger / Antragsteller______

    5. Bedarfsgemeinschaft – Lösung 1 - erwerbsfähiger Hilfebedürftiger/Antragsteller_______

    6. Bedarfsgemeischaft – Beispiel 2 – erwerbsfähiger Hilfebedürftiger__________________

    7. Bedarfsgemeinschaft – Lösung 2 erwerbsfähiger Hilfebedürftiger/Antragsteller________

    8. Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen-§ 7 Abs.3 Nr.3 SGB II

    9. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft - Einstandsgemeinschaft

    10. Bedarfsgemeinschaft – Einstandsgemeinschaft________________________________

    11. Bedarfsgemeinschaft – Beispiel 1 – Partner___________________________________

    12. Bedarfsgemeinschaft – Lösung 1 – Partner____________________________________ Ja, wenn Sie mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt zusammen wohnen und länger als ein Jahr zusammenleben, oder mit einem gemeinsamten Kind zusammenleben, oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen, wird von Gesetztes wegen vermutet, dass sie eine eheähnliche Partnerschaft bilden. Ja, wenn Sie mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt zusammen wohnen und länger als ein Jahr zusammenleben, oder mit einem gemeinsamten Kind zusammenleben, oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen, wird von Gesetztes wegen vermutet, dass sie eine eheähnliche Partnerschaft bilden.

    13. Bedarfsgemeinschaft – Beispiel 2 – Partner___________________________________

    14. Bedarfsgemeinschaft – Lösung 2 – Partner____________________________________

    15. Kinder bis 25 Jahre - § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II

    17. Bedarfsgemeinschaft – Kind________________________________________________

    18. Zeitweise Bedarfsgemeinschaft - § 7 Abs. 3 SGB II Kind mit getrennt lebenden Eltern: - Lebt grundsätzlich bei einem Elternteil - Zeitweise auch Aufenthalt beim anderen Elternteil (zur Ausübung des Umgangsrecht) Entstehung von getrennten und damit doppelten BGen Voraussetzung: Dauerhafter Zustand, also Kind wohnt mit gewisser Regelmäßigkeit dort länger als einen Tag „Leben“ im Haushalt muss nicht dauerhaft sein Nicht nur sporadische Besuche Leistungsansprüche des sorgeberechtigten Elternteils können durch die Existenz einer zeitweiligen BG nicht gekürzt werden. Der individuelle Anspruch kann sich ggf. erhöhen, weil die Kosten insoweit nicht aufzuteilen sind. Zuständig für die Leistungen an die Kinder ist der SGB II-Leitstungsträger des Elternteils, wo der Aufenthalt gerade stattfindet.

    19. Bedarfgemeinschaft –Beispiel 1 – Kind_______________________________________

    20. Bedarfgemeinschaft – Lösung 1 – Kind_______________________________________

    21. Bedarfgemeinschaft –Beispiel 2 – Kind_______________________________________

    22. Bedarfgemeinschaft – Lösung 2 – Kind_______________________________________

    23. Besonderheit: Eltern gehören zur BG des Kindes § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II Voraussetzungen Kind: 15 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres unverheiratet erwerbsfähig Voraussetzungen Eltern: Eltern/Elternteile und deren Partner müssen erwerbsunfähig sein (falls erwerbsfähig bilden sie eigene Bedarfsgemeinschaft Partner des Elternteils zählt ebenfalls zur BG

    24. Bedarfsgemeinschaft – Beispiel 1 – Eltern gehören zu BG des Kindes_______________

    25. Bedarfsgemeinschaft – Lösung 1 – Eltern gehören zu BG des Kindes_______________

    26. Bedarfsgemeinschaft – Beispiel 2 – Eltern gehören zu BG des Kindes_______________

    27. Bedarfsgemeinschaft – Lösung 2 – Eltern gehören zu BG des Kindes_______________

    28. Haushaltsgemeinschaft

    29. Haushaltsgemeinschaft – Gründung_________________________________________

    30. Haushaltsgemeinschaft – Voraussetzungen___________________________________

    31. Haushaltsgemeinschaft – Auswirkungen______________________________________

    32. Haushaltsgemeinschaft – Berechnung der Unterstützungsleistung__________________

    33. Beispiel Unterstützungsleistung ? Der ALG II – Empfänger B lebt zusammen mit seiner erwerbsfähigen Schwester in einer Wohnung. S verdient 1.180.- netto/Monat. Für beide zusammen betragen die Miet-und Heizkosten 450.- Berechnung der vermuteten Unterstützungsleistung: 1. Zu berücksichtigendes Einkommen von S ……………………. 1180 € 2. Eigenbedarf der S: Doppelte Regelleistung des Alg II von B (359 € x 2)…………. – 718 € Unterkunft und Heizung (anteilig-450 € : 2)……………………. – 225 € Freibetrag bei Erwerbseinkommen……………………………... – 177 € ______________ 60 € 3. 50% des Restbetrages : 2 _______________ 4. Unterstützungsbetrag……………… ………………………………...30 € ? Vermutung, dass S mit 30 € B unterstützt. Um diesen Betrag wird sein ALG II vermindert. Vermutung kann widerlegt werden, indem nachgewiesen wird, dass S ihren Bruder nicht unterstützt. Dann würde keine Anrechnung erfolgen.

    34. Haushaltsgemeinschaft – Reduzierung des Bedarfs_____________________________ Erhält man zumindest Teile der Unterhaltskosten von den Verwandten, wird dies wie folgt berechnet (Stand 2009) : ?Freie Unterkunft - keine Leistungen nach § 22 SGB II (Kosten der Unterkunft und Heizung) ?Freie Verpflegung wird mit 35 % der Regelleistung bemessen (120,75 Euro) ?nur Frühstück – 26,41 Euro ?nur Mittagessen oder Abendessen – je 47,18 Euro mtl. ?Erhält man darüber hinaus noch Taschengeld, Bekleidung und ähnliches, kann das ALG II auch gänzlich entfallen. Geringe Zuwendungen, wie z.B. ein gelegentlicher Kinobesuch oder eine neue Hose sollen nicht berücksichtigt werden.

    35. Haushaltsgemeinschaft – Widerlegung_______________________________________ Wenn keine Unterhaltsverpflichtung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch besteht, ist es möglich, diese Vermutung zu widerlegen: Es reicht eine einfache Erklärung, dass man keine Leistungen erhält, wie z.B. freie Unterkunft und Verpflegung. Allerdings muss nachgewiesen werden, dass Unterkunftskosten tatsächlich gezahlt werden und wie sich diese zusammensetzen. Dann erhält man unabhängig vom Einkommen der Verwandten ALG II. Zu beachten ist, dass die Angabe falscher Tatsachen straffällig ist. Es kann auch angefordert werden, die Leistungsfähigkeit der Person überprüfen zu lassen, welche den Hilfebedürftigen unterstützen soll. Dabei zu beachten sind: - Einkommensberechnung - Vermögensberechnung ? reichen Gelder nicht aus, muss keine Unterstützung erbracht werden

    36. Haushaltsgemeinschaft – Beispiel 1__________________________________________

    37. Haushaltsgemeinschaft – Lösung 1__________________________________________

    38. Haushaltsgemeinschaft – Beispiel 2__________________________________________

    39. Haushaltsgemeinschaft – Lösung 2__________________________________________

    40. Unterschiede Bedarfsgemeinschaft – Haushaltsgemeinschaft_____________________

    41. Mischfall – BG und HG____________________________________________________

    42. Lösung Mischfall_________________________________________________________

    43. Ausfüllhinweise – Anlage WEP

    44. Ausfüllhinweise – Anlage WEP _ WEP S. 1WEP S. 1

    45. Ausfüllhinweise – Anlage WEP _ WEP S. 1 – 1.WEP S. 1 – 1.

    46. Ausfüllhinweise – Anlage WEP _

    47. Ausfüllhinweise – Anlage WEP _ Wep s.2 2Wep s.2 2

    49. Ausfüllhinweise – Anlage WEP _

    50. Ausfüllhinweise – Anlage WEP _

    51. Ausfüllhinweise – Anlage WEP _

    52. Ausfüllhinweise – Anlage WEP _

    53. Ausfüllhinweise – Anlage WEP _

    54. Ausfüllhinweise – Anlage WEP _

    55. Ausfüllhinweise – Anlage WEP _

    56. Ausfüllhinweise – Anlage WEP _

    57. Ausfüllhinweise – Anlage WEP _

    58. Ausfüllhinweise – Anlage WEP _

    59. Ausfüllhinweise – Anlage WEP _

    60. Ausfüllhinweise – Anlage WEP _

    61. Ausfüllhinweise – Anlage WEP _

    62. Ausfüllhinweise – Anlage WEP _

    63. Ausfüllhinweise – Anlage WEP _

    64. Ausfüllhinweise – Anlage WEP _

    65. Ausfüllhinweise – Anlage WEP _

More Related