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Pflichtübung aus Finanzrecht/Steuerrecht 030634 Blocklehrveranstaltung September 2013

Pflichtübung aus Finanzrecht/Steuerrecht 030634 Blocklehrveranstaltung September 2013. Mag. Isabella Mair/ Mag. Stanislav Nekrasov. Systematik. Steuersubjekt Körperschaften Steuerobjekt (Steuergegenstand) Einkommen Steuersatz Einheitlich 25 %. 2. Allgemeines zur Körperschaftsteuer.

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Pflichtübung aus Finanzrecht/Steuerrecht 030634 Blocklehrveranstaltung September 2013

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Presentation Transcript


  1. Pflichtübung aus Finanzrecht/Steuerrecht030634 BlocklehrveranstaltungSeptember 2013 Mag. Isabella Mair/ Mag. Stanislav Nekrasov

  2. Systematik • Steuersubjekt • Körperschaften • Steuerobjekt (Steuergegenstand) • Einkommen • Steuersatz • Einheitlich 25 % 2

  3. Allgemeines zur Körperschaftsteuer Beispiel 1 A betreibt einen Gewerbebetrieb und erzielt daraus Einkünfte in Höhe von € 200.000,-- im Jahr. Die B-GmbH betreibt ebenfalls einen Gewerbebetrieb (Alleingesellschafter ist B), welcher Einkünfte in Höhe von € 200.000,-- erzielt. Berechnen Sie, über welchen Betrag A und B nach Steuern verfügen können. (Nehmen Sie bei B eine Vollausschüttung der Gewinne an.) Beispiel 2 Die A GmbH unterhält in einer Steueroase eine Tochtergesellschaft (B GmbH), die kein eigenes Personal hat („Briefkastenfirma“). Die B GmbH in der Steueroase ist Eigentümerin eines Patents und überlässt das Patent gegen angemessenes Entgelt der A GmbH. Dies alles erfolgt von Österreich aus. Die A GmbH macht die Lizenzausgaben als Betriebsausgaben geltend und verlagert damit einen Teil ihres steuerpflichtigen Gewinns in die Steueroase. Nehmen Sie dazu Stellung!

  4. Persönliche Steuerpflicht Beispiel 3 Der Verein „Hilf deinem Nächsten“ ist eine Organisation, welche es sich zur Aufgabe gemacht hat, mittellosen Personen aus ihren Problemlagen wieder herauszuhelfen. a) Beurteilen Sie den Verein dem Grunde nach aus körperschaftsteuerlicher Sicht! b) Um seine Ausgaben zu finanzieren, betreibt der Verein eine kleine Bäckerei. Qualifizieren Sie die Bäckerei und begründen Sie dies. • Außerdem wird in der kalten Jahreszeit eine Ausspeisung zu Selbstkosten betrieben, die ausschließlich für die Bedürftigen zugänglich ist. Qualifizieren Sie die Ausspeisung und begründen Sie dies!

  5. Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht; BgA Beispiel 4 Die Stadt Y erzielte im Jahr 2012 folgende Einkünfte: a) inländische Dividendeneinkünfte in Höhe von € 2.000,-- b) Veräußerung eines 2010 angeschafften Grundstückes mit dem Buchwert von € 20.000,-- um € 50.000,-- c) Verpachtung des Rathauskellers € 4.000,-- d) Vermietung von Wohnungen € 8.000,-- Beurteilen Sie eine allfällige KöSt Pflicht der Stadt Y und kreuzen Sie in der darunterliegenden Tabelle jeweils den entsprechenden Tatbestand an.

  6. Unbeschränkteund beschränkte Steuerpflicht; BgA Beispiel 4

  7. Unbeschränkteund beschränkte Steuerpflicht; BgA Beispiel 5 • Die Gemeinde S. betreibt ein örtliches Kinderfreibad; durch den Kartenverkauf lukriert die Gemeinde jährliche Einnahmen von € 7.000,--. Die aus dem Betrieb des Bades erwachsenden Kosten belaufen sich auf € 10.000,-- p.a. • Ferner fließen der Gemeinde jährlich € 4.000,-- durch die Verpachtung eines auf dem Badegelände befindlichen Buffets zu. Beurteilen Sie die ertragsteuerliche Situation!

  8. Einkommensverwendung; Einlagen Beispiel 6 A ist Gesellschafter der B-GmbH. a) A vermietet der B-GmbH ein Grundstück um eine Jahresmiete von € 30.000, Angemessen und fremdüblich sind jedoch nur € 10.000,--. Welche ertragssteuerliche Behandlung ergibt sich daraus bei der Gesellschaft und beim Gesellschafter? b) Die B-GmbH gewährt ihrem Gesellschafter A einen zinsfreien Kredit iHv € 1.000.000,-.Für einen entsprechenden Bankkredit wären € 10.000,-- an Zinsen zu zahlen. Wie erfolgt die Besteuerung?

  9. Einkommensverwendung; Einlagen Beispiel 7 L ist Gesellschafter der R-GmbH. Am 1.1.2011 verkauft L der GmbH ein Flugzeug um € 10.000,-- (Verkehrswert € 200 000,--). a) Welche ertragsteuerliche Behandlung ergibt sich daraus bei der Gesellschaft? b) Welche ertragsteuerliche Behandlung ergibt sich daraus beim Gesellschafter? Variante: L stellt der R-GmbH das Flugzeug unentgeltlich zur Verfügung.

  10. Einkommensverwendung; Einlagen Beispiel 8 Die X-GmbH steht zu 100 % im Eigentum von Herrn X. Im Jahr 2012 steht die GmbH vor dem Konkurs: Um das Unternehmen vor dem Konkurs zu retten, gewährt Herr X der GmbH ein Darlehen von € 250.000,--, verzinst mit 5%.

  11. Prüfschema § 10 KStG:

  12. Befreiung für Beteiligungserträge Beispiel 9 Die inländische X-AG ist seit drei Jahren zu 7 % an der inländischen Y- AG beteiligt. a) Welche steuerlichen Folgen hat eine Gewinnausschüttung der Y-AG? • Welche steuerlichen Folgen hat eine verlustbringende Veräußerung der Anteile an der Y-AG? Variante: Bei der Y-AG handelt es sich um eine Gesellschaft in einem Drittstaat mit dem Österreich (k)ein Amtshilfeabkommen hat.

  13. Befreiung für Beteiligungserträge Beispiel 10 Die inländische A-GmbH ist seit 2 Jahren ununterbrochen zu 20 % an der deutschen B-GmbH beteiligt. Am 01.04.2011 wurde in der Generalversammlung der B-GmbH beschlossen, den gesamten Gewinn des Jahres 2012 auszuschütten. a) Welche steuerlichen Auswirkungen hat diese Gewinnausschüttung der B-GmbH an die A-GmbH? b) Zwei Jahre später verkauft die A-GmbH ihre ausländische Beteiligung an der B-GmbH mit Gewinn. Welche steuerlichen Auswirkungen hat dieser Veräußerungsgewinn?

  14. Befreiung für Beteiligungserträge Beispiel 11 Die österreichische A-GmbH ist seit 2 Jahren zu 7 % an der B-Limited (=GmbH) mit Sitz in einem Drittstaat – mit dem Österreich ein umfassendes Amtshilfeabkommen hat – beteiligt. In diesem Drittstaat wird keine Körperschaftsteuer erhoben. Beispiel 12 Die B-GmbH erwirtschaftet 2009 einen Gewinn iHv € 100.000,--. Dieser soll vollständig an die 5 Gesellschafter der B-GmbH ausgeschüttet werden. Die A- GmbH ist an der B-GmbH zu 50 % beteiligt. Die C-GmbH hält eine Beteiligung von 5 %, D (natürliche Person) ist zu 30 % an der GmbH beteiligt. E und F (ebenfalls natürliche Personen) halten je 7, 5 % der Anteile. Wie hoch ist die von der B-GmbH einbehaltene KESt?

  15. Prüfschema KESt

  16. Gruppenbesteuerung (§ 9 KStG) - Details • Gruppenträger (§ 9 Abs 3 KStG) • unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft • vergleichbare ausländische Körperschaften • Beteiligungsgemeinschaft (Mehrmüttergruppe) • Gruppenmitglieder (§ 9 Abs 2 KStG) • unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft • Vergleichbare ausländische Körperschaften • nur finanzielle Verbindung notwendig (§ 9 Abs 4 KStG) • mehr als 50 % der Anteile und Stimmrechte • Beteiligungsgemeinschaft (eine Körperschaft min 40% und eine zweite min 15%) • 100 % Ergebniszurechnung zum Gruppenträger • Ausnahme: ausländische Gruppenmitglieder ( § 9 Abs 6 Z 6 KStG) 16

  17. Gruppenbesteuerung Beispiel 13 Die A-GmbH ist zu 50 % an der B-GmbH beteiligt. Ist eine Gruppenbildung möglich? Variante: Wäre eine Gruppenbildung auch möglich, wenn A zu 60% an der C-OG beteiligt wäre? Beispiel 14 Die A-GmbH ist zu 40 %, die B-GmbH zu 15 %, die C-GmbH zu 25 % und die D-GmbH zu 10 % an der E-GmbH beteiligt. Ist eine Gruppenbildung möglich?

  18. Gruppenbesteuerung Beispiel 15 Die österreichische A-AG ist zu 90 % an der österreichischen B-GmbH und zu 20 % an der österreichischen C-GmbH beteiligt. Die B-GmbH ist zu 45 % an der C-GmbH beteiligt. Während die A-AG einen Gewinn von MEUR 1 erwirtschaftet, erleidet die B-GmbH einen Verlust von MEUR 0,5. Die C-GmbH hat ebenfalls einen Verlust von MEUR 0,1. Die A- AG möchte die Verluste mit ihrem Gewinn verrechnen. Ist dies möglich? Begründen Sie Ihre Lösung. Variante 1:Bei gleicher Beteiligungshöhe erwirtschaften die B-GmbH und C-GmbH einen Gewinn von jeweils MEUR 0,5, während die A-AG einen Verlust von MEUR 0,5 schreibt. Variante 2:Was ändert sich, wenn statt der C-GmbH die Beteiligungen an einer S.R.L. (Rumänische GmbH) bestehen?

  19. Gruppenbesteuerung Beispiel 16 Gruppenträger A-AG, 70% Beteiligung an B-AG, Sitz in Wien, Gewinn: € 900.000,--; Gruppenmitglied B-AG, 70 % Beteiligung an C-AG, Sitz in Salzburg, Verlust: € 500.000,-- Gruppenmitglied C-AG, Sitz und Betriebsstätte in München, Gewinn: € 200.000,-- a) Wie hoch ist die Steuerbemessungsgrundlage der Gruppe? Begründen Sie die Antwort! b) Die A-AG hat aus dem Jahr vor Gründung der Gruppe, noch einen Verlustvortrag von € 100.000,-- und die B-AG hat (ebenfalls aus dem Jahr vor Gründung der Gruppe) einen Verlust von € 50.000,--. Wie wirken sich diese Verluste t auf das Gruppenergebnis aus? ?

  20. Gruppenbesteuerung Beispiel 17 Die X-AG ist als Gruppenträger zu 80% an der Y-AG beteiligt. Die X-AG erwarb am 01.01.2008 die Beteiligung an der Y-AG um einen Kaufpreis von MEUR 4. (Anschaffungskosten). Kann die X-AG einen Teil der Anschaffungskosten dieser Beteiligung abschreiben? Begründen Sie die Antwort!

  21. Verlustabzug Beispiel 18 Die C-AG kauft die B-GmbH, die ihre Tätigkeit eingestellt hat und einen Verlustvortrag von MEUR 1 in ihrer Steuerbilanz aufweist. Die C-AG plant, einen Großteil der Belegschaft zu entlassen und den Verlustvortrag mit späteren Gewinnen zu verrechnen. Welche steuerlichen Probleme stellen sich?

  22. Steuersatz Beispiel 19 Das Eigenkapital der B-AG zeigt folgende Werte: - Nennkapital: MEUR 10 - Kapitalrücklagen: MEUR 2 - Gewinnrücklagen: MEUR 3 - Bilanzgewinn: MEUR - 0,5 Berechnen Sie die Mindestkörperschaftsteuer!

  23. PS Stifter Privatstiftung - Besteuerungssystem Stiftungseingangssteuer: 2,5 % (uU 25 %) (§ 2 StiftEG) Zuwendung eines inländischen Grundstücks: + 3,5% Besteuerung der PS: Laufende Besteuerung der PS: 25 % Zuwendungsbesteuerung Erträge: 25 % Substanz: steuerfrei Begünstigte 23

  24. Privatstiftung Beispiel 20 Die Wiener Rechtsanwältin C entscheidet sich eine Privatstiftung zu errichten und bringt folgendes Vermögen in die Stiftung ein: Eine Eigentumswohnung in Innsbruck (Zweitwohnsitz). Wert: € 500.000,--, Einheitswert: € 50.000,-- Eine 10%ige Beteiligung an einer inländischen börsennotierten AG. Anschaffungskosten (vor 4 Jahren): € 100.000,--, derzeitige Kurswert: € 120.000,-- Ein Sparbuch: Wert € 200.000,-- a) Berechnen Sie die Stiftungseingangssteuer. b) Im Jahr 01 erwirtschaftet die Privatstiftung folgende Einkünfte: Einkünfte aus der Vermietung der Eigentumswohnung Zinsen aus dem Sparbuch Beteiligungsertrag aus der 10%igen Beteiligung an der inländischen börsennotierten AG Wie sind diese Einkünfte zu versteuern? c) Im Jahr 05 wendet die Stiftung die Zinsen von den Jahren 01 bis 04 dem Stifter zu.

  25. Umgründungen • Umgründung = Änderung des Rechtsträgers eines Unternehmens • Formwechselnd: Änderung der Rechtsform, keine Änderung der Identität des Rechtsträgers und somit keine Übertragung von Vermögen (kein UmgrStG) • Übertragend: Immer Übertragung von Vermögen • UmgrStG verhindert bei Übertragungen die Besteuerung als Liquidation oder Tausch • Vermeidet demnach nachteilige Steuerfolgen • Zwingendes Recht • Steuerneutralität der Umgründung • Unterbleiben des Aufdeckens der stillen Reserven durch Buchwertfortführung • Verlustvortragsübergang • Kein steuerbarer Vorgang iSd UStG • Entlastung von Verkehrsteuern und Gebühren 25

  26. Arten von Umgründungen 26

  27. Umgründungen und Verkehrsteuern • Umsatzsteuer • Vermögensübertragungen nicht umsatzsteuerbar • Gesellschaftsteuer • Nur bei Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung und Spaltung: Zwei-Jahres-Frist • Einbringung und Abspaltung: Übertragenes Vermögen muss länger als zwei Jahre beim Einbringenden bestehen • Sonst: Übertragende Körperschaft muss länger als zwei Jahre bestehen • Grunderwerbsteuer • Übertragung von Grundstücken: Bmgl = doppelter Einheitswert • Gebührenbefreiungen 27

  28. Umgründungen Beispiel 21 Herr Bruch ist Buchhändler in Wien. Er beteiligt sich an der X-GmbH und leistet seine Buchhandlung als Sacheinlage (Buchwert € 800.000,--, Verkehrswert € 1.000.000,--). a) Gehen Sie kurz auf die umgründungssteuerrechtlichen Konsequenzen ein. b) Wie ist die Sacheinlage zu bewerten?

  29. Umgründungen Beispiel 22 A und B sind zu je 50% Gesellschafter der A & B-OG, die zwei Teilbetriebe führt. Teilbetrieb I hat einen Buchwert von MEUR 4 und einen Verkehrswert von MEUR 5; Teilbetrieb II einen Buchwert von MEUR 3 und einen Verkehrswert von MEUR 5. Da sich A und B nicht mehr verstehen, möchten sie nunmehr als Einzelunternehmer tätig sein. Dabei will A Teilbetrieb I und B Teilbetrieb II übernehmen. Beurteilen Sie den Sachverhalt aus Sichtweise des UmgrStG.

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