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Information zum Treffen mit dem BMVBS 20. November 2009

Inhaltsverzeichnis Kurzzeitkennzeichen. 1.Rechtliche GrundlagenAmtliche Begr?ndungPraktische Auswirkungen M?ngel und MissbrauchBeispiele f?r den Missbrauch6.Verbesserungsvorschl?ge des BKK. . Bundesverband Kraftfahrzeug-Kennzeichen e. V. (BKK). Seite: 1. Rechtliche Grundlagen. Die Regelung

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Information zum Treffen mit dem BMVBS 20. November 2009

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    2. Inhaltsverzeichnis Kurzzeitkennzeichen 1. Rechtliche Grundlagen Amtliche Begründung Praktische Auswirkungen Mängel und Missbrauch Beispiele für den Missbrauch 6. Verbesserungsvorschläge des BKK

    3. Rechtliche Grundlagen Die Regelung über KFZ-Kurzzeitkennzeichen wurde durch Artikel 1 der 27. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Änderung der StVZO) eingeführt. Sie wurde mit geringen Änderungen in § 16 FZV iVm Anlage 4 Abschnitt 1 und 6 sowie Anlage 9 übernommen. Es handelt sich gemäß der Regelung um keine Zulassung (ohne ZB 1 und 2), sondern um eine Inbetriebnahme zu Prüf-, Probe- und Überführungsfahrten. Die Zuteilung der Kurzzeitkennzeichen erfolgt auf Antrag bei Bedarf. Die Gültigkeit der Kurzzeitkennzeichen beträgt maximal fünf Tage. Der Antragsteller kann die Stempelplaketten selbst anbringen (Anlage 4, Abschnitt 6, Ziffer 4 b). Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für ein Fahrzeug beantragt werden (§ 16 Abs. 4 FZV). Es ist eine Mitteilung (ggf. auch Nachweis) über die Halterdaten und eine bestehende Haftpflichtversicherung sowie deren Ablauf (§ 16 Abs. 4 FZV) vorgeschrieben.

    4. Amtliche Begründung Reduzierung des Verwaltungsaufwandes bei den Behörden durch den Erwerb eines Kurzzeitkennzeichens vom Halter des Fahrzeuges. Die Rückgabe der Kennzeichen entfiel bei Einführung des neuen Systems. Aus Sicherheitsgründen wurden die gleichen bzw. sehr ähnliche Anforderungen an die Kurzzeitkennzeichen gestellt wie bei Kennzeichen für die amtliche Zulassung. Die höheren Kosten für den Kunden durch den nun erforderlichen Erwerb der Kurzzeitkennzeichen wurde durch eine Herabsetzung der Verwaltungsgebühr kompensiert. Dieses war aufgrund der Einsparungen durch die Reduzierung des Verwaltungsaufwandes möglich. Neben der Möglichkeit der Verwendung von Ausfuhrkennzeichen besteht bei Verbringung in einen anderen Mitgliedstatt der EU/des EWR auch die Möglichkeit der Verwendung von roten oder Kurzzeitkennzeichen, sofern der andere Mitgliedstaat dies einräumt.

    5. Praktische Auswirkungen Vereinfachte Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges bei Probe- und Überführungsfahrten. Es ist keine ZB1 + ZB2 für die Inbetriebnahme erforderlich. Es wird keine TÜV-Bestätigung für die Inbetriebnahme des Fahrzeuges benötigt. Die Siegelung der Kurzzeitkennzeichen kann durch den Halter selber erfolgen. Es handelt sich bei der Inbetriebnahme um keine amtliche Zulassung. Ersatz des roten Kennzeichens für Probe- und Überführungsfahrten. Reduzierung des Verwaltungsaufkommens und der Kosten.

    6. Mängel und Missbrauch Die vorgeschriebene Bedarfsprüfung (gem. § 16 Abs. 2 FZV) wird nicht oder nicht bundeseinheitlich durchgeführt. Mit Kurzzeitkennzeichen wird missbräuchlicher Handel betrieben. Folge: Die Polizei und Ordnungsbehörden können an Hand des Kennzeichens den tatsächlichen Halter / Fahrer nicht oder nur sehr schwer ermitteln. Kurzzeitkennzeichen werden aufgrund der Anonymität des Halters / Fahrers bei Straftaten verwendet. Fahrzeuge ohne ausreichende Verkehrssicherheit werden mit Kurzzeitkennzeichen in den Verkehr gebracht. Kurzzeitkennzeichen werden systematisch an Stelle von Ausfuhrkennzeichen für Export verwendet (siehe hierzu Grafik über Kennzeichenabsatz auf Seite 7). Ausländer benutzen deutsche Kurzzeitkennzeichen für Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Gewerbliche Unternehmen vertreiben massenhaft Kurzzeitkennzeichen im In- und Ausland ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck.

    7. Es werden an einigen Zulassungsbehörden Kurzzeitzulassungen in großen Mengen (mehrere Hundert täglich) auf einen Antragsteller zugelassen. Diese verkauft dann der Empfänger an Dritte (Händler oder Endkunden) weiter (Beispiel: Zulassungsbehörde Wiesloch). Vermehrt erfolgt auch die Benutzung von Kurzzeitkennzeichen durch ausländische Halter. Mit denen fahren dann zum Teil ausländische Fahrzeuge, die nie deutschen Boden berühren (Beispiel: Zulassungsbehörden in Flensburg, Wiesloch). Es werden Kurzzeitkennzeichen vordatiert, so dass diese Zulassungen ab einem in der Zukunft liegenden Tag von da an noch 5 Tage genutzt werden können (Beispiel: Zulassungsbehörde Wiesloch). In der jüngsten Vergangenheit werden Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen vermehrt für Straftaten verwendet, da beim Verkauf von Kurzzeitkennzeichen an Dritte der eigentliche Fahrer anonym bleibt und nicht automatisch der Zulassungsbehörde gemeldet wird (Beispiel: Berlin, siehe Zeitungsbericht auf Seite 8). Der Absatz von Kurzzeitkennzeichen ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen und der für Ausfuhrkennzeichen gesunken, was den Missbrauch der Kurzzeitkennzeichen unterstreicht (siehe hierzu Grafik auf der nächsten Seite).

    10. Anforderungen an den und Überprüfung des Bedarfes an Hand bundeseinheitlich festgelegter Kriterien für die Bedarfsprüfung in Deutschland. Unterbindung der massenhaften Zuteilung für einen Antragsteller ohne konkrete Fahrzeugdaten. Nachweis des Bedarfes an Hand konkreter Fahrzeugunterlagen (Kaufvertrag, bisherige ZB2 etc.). Ausgabe von nur einem Siegel an einen Antragsteller (Anlage 4 zur FZV Abschnitt 6 Ziff. 4d). Ein abweichender Halter ist nicht zulässig. Nachweis des Wohnsitzes bei Antragstellung. Punktuelle Ausweitung der Öffnungszeiten der Zulassungsbehörden in Zusammenarbeit mit den Herstellern der Kennzeichen (wie bereits praktiziert, siehe Seite 10). Verbesserungsvorschläge des BKK

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