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Kaufvertrag

Kaufvertrag . Kauf und Tausch. Praktische Bedeutung ...! Regelung im Gesetz: Tausch : Austausch " Sache gegen Sache “; §§ 1045 ff ABGB Kauf : Austausch " Sache gegen Geld “; §§ 1053 ff ABGB

moira
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Presentation Transcript


  1. Kaufvertrag Barta: Zivilrecht online

  2. Kauf und Tausch • PraktischeBedeutung ...! • Regelung im Gesetz: • Tausch: Austausch "Sache gegen Sache“; §§ 1045 ff ABGB • Kauf : Austausch"Sache gegen Geld“; §§ 1053 ff ABGB • HistorischeEntwicklung: Schenkung  Tausch  KaufDie unentgeltliche Schenkung ist Wurzel der entgeltlichen Verträge • Kauf = Prototyp entgeltlicher Verträge • Kauf und Tausch sind Konsensualverträge / -kontrakte • Beide Verträge sind formfrei! – Auch der Liegenschaftskauf ? • Abschluss des Kaufvertrags • Kaufvertrags-Perfektion = gültig geschlossen, aber noch nicht erfüllt; noch kein Eigentumserwerb! • Auch die Kaufpreiszahlung bewirkt nicht den Eigentumsübergang Barta: Zivilrecht online

  3. Kauf: Gegenseitige Rechte und Pflichten §§ 1061, 1062 ABGB Geldschuldner + Sachgläubiger Geldgläubiger + Sachschuldner Kaufpreis-zahlungs-pflicht Rechtauf Kaufpreis VK K Haupt(leistungs)pflichten Rechtauf Übergabe des Kaufgegenstands PflichtKaufgegenstand zu übergeben: Verschaffungspflicht • VK und K sind zugleich Gläubiger und Schuldner und können daher in Gläubiger- und Schuldnerverzug geraten • Sog Synallagma: Zwischen Leistung und Gegenleistung besteht bei entgeltlichen Verträgen eine mehrfache (genetische, funktionale etc) Verknüpfung der gegenseitigen Rechte (als Gläubiger) und Pflichten (als Schuldner) Barta: Zivilrecht online

  4. Haupt- und Neben(leistungs)pflichten zB beim Kauf Pflicht zur Kaufpreiszahlung Rechtauf Kaufpreis K VK Haupt(leistungs)pflichten Rechtauf Übergabe des Kaufgegenstands PflichtKaufgegenstand zu übergeben • Neben Haupt(leistungs)pflichtenbestehen häufig auch Neben(leistungs)rechte und -pflichten: • zB Verwahrung des Kaufgegenstands; § 1061 ABGB • Insbes aber Schutz-, Sorgfalts- und Aufklärungs-pflichten: zB Montage-, Gebrauchs- oder Reparaturanweisung; Informationsrechte: zB Hotline Barta: Zivilrecht online

  5. Besonderheiten des Liegenschaftskaufs (1) • Auch formfrei gültig! Aber: schriftliche Vertragsausfertigung für Verbücherung nötig • Sie ist Erfüllung(shandlung) des mündlich geschlossenen Vertrags ! • Grundbuchsverfahren ist ein Aktenverfahren • Aufsandung(serklärung): § 32 GBG • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts • Allenfalls weitere Genehmigungen nötig ! • ZB grundverkehrsbehördliche Genehmigung Barta: Zivilrecht online

  6. Liegenschaftskauf (2) • Sicherungsmöglichkeiten sind wichtig: • Anmerkung der Rangordnung + RangO-Bescheid – sichert den VK und K; §§ 53 ff GBG • Restkaufpreishypothek • sichert nur Verkäufer • Treuhandlösung • sichert beide, jedoch...! • Zurückhalten derAufsandungserklärung • Sichert nur Verkäufer – Eine Art Eigentumsvorbehalt! • Nunmehr: BTVG 1997 Barta: Zivilrecht online

  7. KSchG Barta: Zivilrecht online

  8. ABGB, UGB und KSchG Zusammenspiel der Vorschriften von ABGB, UGB und KSchG: Sie gelangen häufig gleichzeitig zur Anwendung • KSchGSonderregeln für Verbraucher UGBSonderregeln für Unternehmer ABGBGrundlage für alle Rechtsgeschäfte Gemeinsamer Anwendungsbereich Barta: Zivilrecht online

  9. Konsumentenschutzgesetz / KSchGBGBl 1979/140 • Schutz von Verbrauchern vor Überrumpelungundunlauterem Wettbewerb • Überlegungen des Gesetzgebers: • Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit (vor allem der Inhaltsfreiheit) durch Vertragsschablonen und aggressiveVertriebsmethoden JETZT: • Massengeschäft • größere Tragweite der Geschäfte • UndurchschaubarkeitderProduktionundderVertriebs- methodenfürKonsumenten • KonzentrationderAnbieter • RiesigesWarenangebot • SITUATION FRÜHER: • Einzelverträge • Rechtsgeschäfte über einfache Bedarfsgegenstände • persönlicher Kontakt der Kontrahenten • Geringe wirtschaftliche Unterschiede • Überschaubarkeit des Marktes Barta: Zivilrecht online

  10. § 1: Legaldefinitionen - zB Verbraucher, Unternehmer § 2 Abs 2: relativ zwingendes Recht §§ 3, 4: Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften § 5: Kostenvoranschläge §§ 5a-5j: Vertragsschlüsse im Fernabsatz § 6: unzulässige Vertragsbestandteile § 7 Mäßigung von An- und Reugeld §§ 8, 9, 9a, 9b, 23: Gewährleistung + Garantie § 12: Verbot der Gehaltsabtretung § 13: Terminsverlust § 14: Gerichtsstand § 15: Verträge über wiederkehrende Leistungen §§ 25a-25d: Kredite von Ehegatten und Verbrauchern §§ 27b – i: Heimverträge §§ 28, 29: Verbandsklage §§ 30a ff: Immobiliengeschäfte §§ 31b-31f: Reiseveranstaltungsvertrag KSchG 1979 Barta: Zivilrecht online

  11. AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Barta: Zivilrecht online

  12. AGB - Allgemeines • Zweck: Kaufmännisch-rechtlicheRationalisierung • AGB : Vertragsschluss unter Beifügung von AGB • (Vertrags) Formblätter: das sind "vorgefertigte" Verträge • Rationalisierung durch AGB: • Kurze Vertragstexte und Offerten werden möglich • Typisierung immer gleicher Verträge • Gleichbehandlung von Kunden • aber auch Gefahr einseitig vorteilhafter Verträge • Was wird geregelt? - ZB Liefer- und Zahlungsbe-dingungen, Schadenersatzansprüche, Freizeichnungs-klauseln, Eigentumsvorbehalte, Rücktrittsrechte • Zwei zentrale Fragestellungen: Geltungsgrund + Inhaltskontrolle von AGB Barta: Zivilrecht online

  13. AGB – Geltungsgrund/1 • ... liegt in der ausdrücklichen oder schlüssigenEinzelvereinbarung§ 863 ABGB • AGB dürfen daher nicht im nachhinein unterlegt oder abgeändert werden • Der Einzelvertrag kann aber von erstellten AGB abweichen • Vertragspartner muss wenigstens Einsicht (in AGB) nehmen könnenBeispiele: Deutlicher Hinweis im Formular; Abdruck auf Rückseite – Gefahr des "Kleingedruckten" Barta: Zivilrecht online

  14. AGB – Geltungsgrund/2 • § 864a ABGB:Ungewöhnliche und nachteilige Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil; trotz "Vereinbarung" ! • Unter Unternehmern besteht oft ein Handelsbrauch (§ 346 UGB), dass zu AGB abgeschlossen wird; zB für AÖSp • Dann ist nicht einmal mehr ein Hinweis auf sie nötig ! • Auslegung wie Verträge: §§ 914, 915 ABGB –sog Unklarheitenregel! • Rahmenverträge sind eine Art gemeinsam ausgehandelter AGB für bestimmte längerfristige Geschäftsbeziehungen Barta: Zivilrecht online

  15. AGB – Inhaltskontrolle/1 • AGB bergen die Gefahr der Übervorteilung durch das Ausnützen von Marktmacht • Daher:Auch schon vereinbarte, aber gesetz- oder sittenwidrige AGB können noch nachträglich (= ex post) gerichtlich kontrolliert werden ! • Möglichkeit: • Individuelle Kontrolledurch Klage oder • Verbandsklage (samt Abmahnung):§§ 28 ff KSchG; Österr Arbeiterkammertag; Bundeswirtschaftskammer, etc. Barta: Zivilrecht online

  16. AGB – Inhaltskontrolle/2 • Normative Kriterien für gerichtliche Inhaltskontrolle: • § 879 Abs 1 ABGB: "Gute Sitten„ als Generalklausel • § 879 Abs 3 ABGB: grob benachteiligende Nebenbestimmungen • § 864a ABGB: Ungewöhnlichkeitsregel • § 6 KSchG: unzulässige Vertragsbestandteile • Auslegung wie Verträge: insbes § 915 ABGB • Rechtsfolge bei Gesetz- oder Sittenwidrigkeit: Teilnichtigkeit/Restgültigkeit Barta: Zivilrecht online

  17. AGB - § 6 Abs 1 KSchG • § 6 Abs 1 KSchG:"Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmun-gen [iSd § 879 ABGB] jedenfalls nicht verbindlich, ...": Etwa • unbestimmte oder überlange Antragsbindung des Verbrauchers • überstrenge Zugangserfordernisse • Ausschluss von Schadenersatz für vorsätzliche und grob fahrlässige Schädigung • Beweislastverträge • unangemessen kurze Verfallszeiten für überlassene Sachen Barta: Zivilrecht online

  18. AGB (8) - § 6 Abs 2 KSchG • § 6 Abs 2 KSchG:„sofern ... sie [nicht] im einzelnen ausgehandelt“wurden, gilt das gleiche für folgende Klauseln: • ungerechtfertigtes Rücktrittsrecht des Unternehmers • Vertragsüberbürdung an ungenannte Dritte • einseitige Leistungsänderungen • Ausschluss von Schadenersatz für Schäden an übernommenen Sachen Barta: Zivilrecht online

  19. culpa in contrahendo Verkehrssicherungspflichten Barta: Zivilrecht online

  20. Fallgruppen von Verkehrssicherungspflichten • ... aus bestehendem Vertrag • zB Kokosläufer in Rechtsanwaltskanzlei • Betonsockel eines Sessellifts • KAC-Eishokeymatch • Concord-Landung in Linz-Hörsching • ... aus vorvertraglicher Verpflichtung (c.i.c.) • Rolltreppe in Kaufhaus Tyrol • Stufen zum Bäckerladen • Linoleumrollen-Fall • ... aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte • zB Pflichten gegenüber Krankenhausbesuchern (str.) • ... aus bloß deliktischem Verhalten • Allgemeine Schutznormen iS des § 1311 ABGB • Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten • zB § 93 StVO Gehsteigreinigung, Dachlawinenschutz Barta: Zivilrecht online

  21. cic – Allgemeines/1 • Mit Aufnahme eines rechtsgeschäftlichen Kontakts beginnt ein gesetzliches Schuldverhältnis, dessenInhalt Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Geschäftspartner sind • Typische Situation: Vorverhandlungen zu einem Vertrag • nicht gesetzlich geregelt, aber von der Rspr durch Rechtsanalogie gewonnen Barta: Zivilrecht online

  22. cic - Verkehrssicherungspflichten • Grundgedanke: • Wer einen geschäftlichen Verkehr eröffnet, hat für die Sicherheit seiner Kundschaft zu sorgen • Ausdehnung des Grundgedankens der cic auf: • Kontakte von Geschäftsleuten/Unternehmen mit potentiellen Kunden • zB Hotels, Kaufhäuser, SB-Läden, Cafe's, Verkehrsbetriebe, Lifte • cic-Haftung ist eine Verschuldenshaftung: • Leichte Fahrlässigkeit genügt ! • Weinbeeren-Fall: Frau rutscht in SB-Laden auf Weinbeere aus und stürzt; OGH: kein Verschulden des Geschäftsinhabers, daher keine Haftung ! Barta: Zivilrecht online

  23. cic - Entscheidungsbeispiele • Schutz und Sorgfaltspflichten bei vertraglichen Vorverhandlungen: • Golfhotel-Fall (siehe gleich):SZ 52/90 = JBl 1980, 33 • EDV-Anlage für medizinisch-diagnostisches Labor • Vorvertragliche Verkehrssicherungspflichten: • Vereiste Stufen vor Bäckerladen • Rolltreppe im Kaufhaus Tyrol • Schunkeln im Festzelt • Bananenschalenfälle Barta: Zivilrecht online

  24. cic - Golfhotel-Fall • Hotelier wollte Golfplatz errichten: Kreditverhandlungen mit Abteilungsleiter seiner Bank • (Interne) Beschränkungen der Vertretungsmacht des Angestellten (hier Gesamtprokura mit Vorgesetzten) muss Kunden erkennbar sein • Leiter der Kreditabteilung machte (entgegen Richtlinien) dennoch Kreditzusage • Kunde vertraute auf das Zustandekommen des Kreditvertrags und machte Aufwendungen • zB Rechtsanwaltskosten • OGH lässt Bank für vorvertragliches Verschulden (c.i.c.) ihres Prokuristen haften: Vertrauensschaden Barta: Zivilrecht online

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