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Rechtliche Grundlagen zur Mobilität ausländischer Studenten:

Rechtliche Grundlagen zur Mobilität ausländischer Studenten:. Richtlinie 2004/114/EG (Studentenrichtlinie) (umgesetzt in nationales Recht zum 28.08.2007) § 16 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz Schengener Durchführungsübereinkommen (Artikel 21) Visakodex (Art. 4 – 7). Richtlinie 2004/114/EG.

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  1. Rechtliche Grundlagen zur Mobilität ausländischer Studenten: Richtlinie 2004/114/EG (Studentenrichtlinie) (umgesetzt in nationales Recht zum 28.08.2007) § 16 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz Schengener Durchführungsübereinkommen (Artikel 21) Visakodex (Art. 4 – 7)

  2. Richtlinie 2004/114/EG Anwendungsbereich: Die Richtlinie gilt in allen EU-Staaten, mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark. Die Richtlinie regelt • die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Studenten • zu erbringende Nachweise • das Verfahren der Erteilung • Erwerbstätigkeit neben dem Studium • Mobilität der Studenten zwischen EU-Mitgliedstaaten  

  3. Mobilität innerhalb der „EU“ Aufenthaltszeit bis zu drei Monate im Schengengebiet (Art. 21 SDÜ) : • Schengengebiet: EU ohne Großbritannien, Irland Rumänien, Bulgarien plus Norwegen, Island und die Schweiz • Innerhalb des Schengengebietes ist kein Visum erforderlich, wenn der Student über einen Aufenthaltstitel mit ausreichender zeitlicher Gültigkeit verfügt und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt (Art. 21 SDÜ).

  4. Mobilität innerhalb der „EU“ Aufenthaltszeit über drei Monate (Art. 8 Studenten-RL) im Anwendungsbereich der Studenten-RL Voraussetzungen: • Bereits als Student in einem Mitgliedstaat zugelassen • Allgemeine Voraussetzungen werden erfüllt • Visumantrag bei der Botschaft des Zielstaates • Nachweis über das Austauschprogramm, an dem der Student teilnimmt • Vollständiges Dossier über die bisherige akademische Laufbahn

  5. zuständige Auslandsvertretungen • Für Studenten, die sich rechtmäßig im Schengengebiet aufhalten, sind die Auslandsvertretungen des Schengen-Zielstaats in dem Staat zuständig, in dem der rechtmäßige Aufenthalt besteht (Art. 7 Visakodex). • Ist der Zielstaat ein Nicht-Schengen-Staat, gelten die nationalen Regelungen des Zielstaats über die Zuständigkeit der Auslandsvertretungen. • Hält sich der Student in einem Nicht-Schengen-Staat auf, gilt hinsichtlich der Zuständigkeit die Rechtslage des Zielstaats. Ist Deutschland der Zielstaat, kann das Visum in dem Staat beantrag werden, in dem sich der Student zum Studium aufhält.

  6. Statistische Angaben Seit 2008 werden „mobile Studenten“ (§ 16 Abs. 6 AufenthG) im Ausländerzentralregister erfasst. Danach wurden in Deutschland 2008: 46 2009: 118 bis Ende April 2010: 43 Aufenthaltserlaubnisse an Studenten erteilt, die die Mobilitätsregelung der Studentenrichtlinie in Anspruch genommen haben.

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