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Betriebsänderung: Interessenausgleich und Sozialplan

Betriebsänderung: Interessenausgleich und Sozialplan. Interessenausgleich. Sozialplan. Abmilderung der Folgen der Betriebsänderung, erzwingbar. Vereinbarung über die Betriebsänderung selbst. Mitbestimmungsverfahren bei Betriebsänderungen.

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Betriebsänderung: Interessenausgleich und Sozialplan

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  1. Betriebsänderung: Interessenausgleich und Sozialplan Interessenausgleich Sozialplan Abmilderung der Folgen der Betriebsänderung, erzwingbar Vereinbarung über die Betriebsänderung selbst

  2. Mitbestimmungsverfahren bei Betriebsänderungen • Information über die beabsichtigte Betriebsänderung, § 111 Erzwingbarkeit durch Klage;Unwirksamkeit ohne Information? 2. Verhandlung über einen Interessenausgleich, § 112 Rechtsnatur? Erzwingbarkeit:Unterlassung der BÄ (Kündigung) bis Ende der Verhandlungen; e. V.? Sanktion (Individualanspruch) bei Nichtverhandlung: § 113 III;bei Abweichung: § 113 I, II Ansprüche aus Interessenausgleich:Betriebsrat?Arbeitnehmer? 3. Sozialplan Grenzen, §§ 112, 112a Erzwingbarkeit durch Einigungsstelle

  3. Mitbestimmung bei Betriebsänderungen und Tarif-/Arbeitskampfrecht Druckmaschinen – BAG 24.04.2007 – 1 AZR 252/06, juris Okt. 2002: Beschluss des Konzerns: Produktionsteilverlagerung der Fabrik Kiel, Wegfall von 562 der 1050 Arbeitsplätze. Information und Beratung mit Betriebsrat. 16.12.02: Verfahren zur Bestellung eines Vorsitzenden der Einigungsstelle (IA + SP). 20.12.02: Beklagte Gewerkschaft kündigt MTV zum 31.1.03 und verlangt Verhandlung über neue Kündigungsfristen + Vorschlag eines Verbandstarifvertrags allein über die Druckmaschinenfabrik in Kiel mit umfangreichen Kündigungsfristen, Qualifizierungsansprüchen und Abfindungsregeln. Ablehnung durch AGV. Streiks, parallel dazu Verhandlungen über Interessenausgleich, die scheiterten. Sozialplan am 21.06.03. Abbruch der Kampfmaßnahmen. Weitere Fälle, in denen die Gewerkschaft bei Betriebsänderungen einen Verbandstarifvertrag erzwingen wollte. Klage auf Unterlassung + Schadensersatz. Gewerkschaft versuche, mit den Streiks die Verhandlungen über Öffnungsklauseln im MTV zu präjudizieren. Verstoß gegen Art. 9 III GG (kein tarifliches Ziel) und gegen §§ 111 ff. BetrVG (Vorrang der Mitbestimmung).

  4. 1. Verhältnis Flächen-VerbandsTV – firmenbezogener VerbandsTV – FirmenTV? • 2. Begrenzung des Umfangs der Streikziele? • Forderung der Gewerkschaft: • „Bei betriebsbedingten Kündigungen gilt eine • Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende und zusätzlich • für Jedes Beschäftigungsjahr eine Verlängerung um 2 Monate.“ 3. Erzwingung eines firmenbezogenen VerbandsTV bei laufenden Verhandlungen über einen neuen FlächenTV?! 4. Vorrang der Mitbestimmungsregeln vor Tarif und Arbeitskampfrecht? 0. Klagebefugnis des Arbeitgeberverbandes gegen Gewerkschaft?

  5. Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlungsgebot, § 75 BetrVG Autofabrik - ArbG Osnabrück 5.2.07 – 3 Ca 724/06, juris (anders: Graphikdisigner - BAG 06.09.2007 - 2 AZR 387/06, juris = NZA 2008, 405 Von 5131 AN werden 619 AN betriebsbedingt gekündigt. Interessenausgleich mit Namensliste. Soziale Auswahl erfolgt innerhalb von 5 Altersgruppen, um die Alterstruktur der Belegschaft nicht von 43 Jahren auf 47 Jahren ansteigen zu lassen. Kündigungsschutzklage eines älteren AN, der bei normaler sozialer Auswahl nicht hätte entlassen werden dürfen. 1. Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung sind gegeben. 2. Soziale Auswahl, § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar, § 1 Abs. 5 KSchG. Voraussetzung: wirksamer Interessenausgleich mit Namensliste. Prüfung gem. § 75 BetrVG. ArbG bejaht Verstoß, BAG verneint, wenn Gründe. ArbG:3. Wenn Namensliste unwirksam, dann Überprüfung der Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG.

  6. Postversand – LAG Hamburg 30.6.06, 6 Sa 18/06, juris Interessenausgleich und Sozialplan: „Die Höhe der Abfindung beträgt für Mitarbeiter … pro Beschäftigungsjahr, wenn sie sich in folgender Altersstufe befinden: unter 35. Jahr, 0,1 Bruttomonatsgehälter,35 - 39 Jahre, 0,2 Bruttomonatsgehälter 41 - 44 Jahre, 0,3 Bruttomonatsgehälter,46 - 48 Jahre, 0,35 Bruttomonatsgehälter,48 - 57 Jahre, 0,4 Bruttomonatsgehälter,58 - 59 Jahre, 0,2 Bruttomonatsgehälter, aber maximal EUR 5.000,00,60 - 64 Jahre, 0,1 Bruttomonatsgehälter, aber maximal EUR 2.500,00. Die Abfindung beträgt jedoch mindestens EUR 200,00 und in keinem Fall mehr als EUR 22.500,00 pro Person. Das Gesamtvolumen des Sozialplans wird auf 609.000 € begrenzt.“ Die 58 Jahre alte Klägerin mit 24 Jahren Beschäftigungszeit verlangt das Maximum von 22.500 € statt der gezahlten 5.000 €.

  7. Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, Durchsetzung per Einstweiliger Verfügung? Fachklinik - LAG Hamm 30.4.08 – 13 TaBVGa 7/08, juris: Fachklinik für Orthopädie + Onkologie, 166 AN, davon 28 im Betriebsteil „Versorgung“. Herbst 2007: Beschluss, die Abteilung Versorgung in ein Tochterunternehmen Auszugliedern. 5.1.2008: AG legt dem BR eine Betriebsvereinbarung über diese Maßnahme vor. 9.2.2008: Gegenentwurf des BR. 25.3.2008: AG informiert BR über den Betriebsübergang zum 1.5.08. 4.4.2008: AG an BR: „bezugnehmend auf unser Gespräch sagen wir Ihnen zu: Unabhängig vom individualrechtlichen Übergang der Anstellungsverhältnisse der betroffenen Mitarbeiter Service, Küche, Cafeteria, Kiosk zur M5 C1 GmbH zum 1.5.2008 werden strukturelle Überführungen, also ein betriebsverfassungsrechtlicher Übergang, auf diese Gesellschaft frühestens zum 1.6.2008 ggf. bei einer Einigung mit dem Betriebsrat auch früher durchgeführt.“ 14.4.08: Antrag des BR auf Erlass einer E.V. beim ArbG: der Antragsgegnerin wird untersagt, den Betriebsteil "Versorgung" (…) abzuspalten, auszugliedern und auf die M GmbH zu übertragen, solange der mit dem Betriebsrat zu versuchende Interessenausgleich nicht zustande gekommen ist oder die Verhandlungen über einen Interessensausgleich, ggf. in der Einigungsstelle, endgültig gescheitert ist. Der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,00 € anzudrohen.

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