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Exkurs: Exportkontrolle

Exkurs: Exportkontrolle. Markus Bamberger Frankfurt , Juli/August 2009 Rechtskunde – Spezielle Rechtsgebiete. AWG. Zoll-Kodex. ZK-DVO. VSF. AWR (im engeren Sinne): Verbote, Genehmigungen, Meldungen Ausfuhr / Durchfuhr / Transithandel/ Vermittlungsgeschäfte Dienstleitungen

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  1. Exkurs:Exportkontrolle Markus Bamberger Frankfurt, Juli/August 2009 Rechtskunde – Spezielle Rechtsgebiete

  2. AWG Zoll-Kodex ZK-DVO VSF • AWR (im engeren Sinne): • Verbote, Genehmigungen, Meldungen • Ausfuhr / Durchfuhr / Transithandel/ Vermittlungsgeschäfte • Dienstleitungen • Technische Unterstützung (know- how) • Strafen /Bußgelder (auch für Fördertatbestände) • Embargos, Personenembargos • Antiboykott / Extraterritoriale Ansprüche • Zahlungs-/Kapital – Verkehr • etc. AO AWV m.AL US-Recht Außenwirtschafts- prüfungen Zollfahndung Durchsuchungen Re-Exporte, extraterritoriale Wirkung CWÜAG Anmeldung Ausfuhrverfahren Zoll-Kontrolle bei der Ausfuhr (VUB, KOBRA, ATLAS, AEO) KWKG m. KWL Exportkontrolle Zollrecht Steuerrecht Außenwirtschaftsrecht Kriegswaffenkontrollrecht EG-VO Antiterror- Verordnungen (Dienst – Anweisungen) Verwaltungsrecht AWR KWKG im KWKG Verschärfte Regelungen

  3. Internationale Kontroll-Regime Wassenaar – Arrangement AG - Australische Gruppe MTCR – Missile Technologie Control Regime NSG – Nuclear Suppliers Groupe CWÜ – Chemie – Waffen - Übereinkommen

  4. Grundlagen EG – Dual – Use – Verordnung mit Güterliste Regelt als „Rahmengesetz“ die rechtlichen Grundlagen des europäischen Außenhandels. AWG – Außenwirtschaftsgesetz mit Ausfuhrliste Regelt als „Rahmengesetz“ die (noch verbliebenen nationalen) rechtlichen Grundlagen des deutschen Außenhandels. AWV – Außenwirtschaftsverordnung Füllt die Vorgaben des AWG durch konkrete Verbote und‚ Beschränkungen, aber auch Befreiungen aus.

  5. Grundlagen KWKG - Kriegswaffenkontrollgesetz Regelt die rechtlichen Grundlagen des deutschen Umgangs (Entwicklung, Herstellung, Transport, Verkauf) mit Kriegswaffen. Rüstungsgüter Güter, die einem rüstungstechnischem Zweck dienen [Radar, Funkgeräte, Sprengstoffe, Chemikalien, speziell konstruierte Bauteile wie Schrauben etc.], ohne eine Kriegswaffe zu sein. Kriegswaffen Waffen (Torpedo, …) oder Waffensysteme (Panzer, …), die in der Kriegswaffenliste verzeichnet sind.

  6. „Ausfuhr“ • ein Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 161 des Zollkodex der Gemeinschaften, =Ausfuhr von Gütern, Software und Technologie • eine Wiederausfuhr im Sinne des Artikels 182 des Zollkodex der Gemeinschaften, • die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon nach einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft; für die mündliche Weitergabe von Technologie über das Telefon gilt dies nur insofern, als die Technologie in einem Dokument enthalten ist und der betreffende Teil des Dokuments am Telefon verlesen oder am Telefon so beschrieben wird, dass im Wesentlichen das gleiche Ergebnis erzielt wird.

  7. Ausfuhr aus der Gemeinschaft Warenbewegung: in ein Drittland Art. 2 b EG – Dual – Use – VO Definition der „Ausfuhr“

  8. Verbringung innerhalb der Gemeinschaft Warenbewegung zwischen den EU - Mitgliedsstaaten

  9. Exportkontrolle - Güterbezogen Die „klassische Ausfuhrkontrolle“ bezieht sich auf Güter, die in einer speziellen Liste (EG – Güterliste /dt. Ausfuhrliste) namentlich genannt werden und den dort genannten technischen Spezifikationen entsprechen. Diese Güter bezeichnet man als „erfasste“ und /oder „gelistete Güter“. ____________________ Güter werden dann „gelistet“, wenn diesen eine militärische oder terroristische Bedeutung oder eine wichtige Funktion bei der Herstellung von (Rüstungs-) Gütern zukommt.

  10. Güter Kriegswaffenliste: Güter, die Kriegswaffen sind (Bomben, Panzer etc.) Ausfuhrliste: Teil 1 A der AL Güter, denen eine militärische, strategische Bedeutung zukommt (militärisches Funkgerät etc.) EG-Güterliste (Teil 1 C der AL) Güter, denen eine strategische Bedeutung oder eine wichtige Funktion bei der Herstellung von Rüstungsgütern zukommt, ohne selber Rüstungsgut zu sein (Computer, Krypto, Chemikalien etc.)

  11. §7 AWV Verbring. innerhalb der EU §7 Abs. I Verbringung von Gütern des Teils I A Ausfuhrliste §7 Abs. II Verbringung von Gütern des Teils I C Ausfuhrliste §7 Abs. III Verbringung von nicht –gelisteten Waren bei §5c – Bezug - Rüstungstechnik §7 Abs. IV Verbringung von nicht – gelisteten Waren bei §5d – Bezug - Nuklear

  12. §7 Abs. II AWV Nach dem Willen des europäischen Gesetzgebers soll die Verbringung von genehmigungspflichtigen Gütern grundsätzlich* genehmigungsfrei sein. Nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers aber immer nur dann, wenn diese Waren in der EU verbleiben. Eine Verbringungsgenehmigung ist erforderlich, wenn der Verbringer Kenntnis davon hat, dass das endgültige Bestimmungsziel dieser Ware außerhalb der EU liegt. *Ausnahmen beachten! Teil 1C, jedoch ohne Anhang IV

  13. Exportkontrolle - Verwendungsbezogen Artikel 4 Abs. 1 der EG – Dual – Use – VO Die Ausfuhr einer nicht – Gelisteten Ware ist genehmigungspflichtig, wenn eine ABC – sensible Verwendung in einem nicht EU – Land gegeben ist. …zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Hand-habung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kern-sprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkör-pern für derartige Waffen.

  14. Verwendungsbezogen Artikel 4 Abs. 2 der EG – Dual – Use – VO und §5c + 5d Außenwirtschaftsverordnung Die Ausfuhr einer nicht – gelisteten Ware ist genehmigungspflichtig, wenn eine rüstungstechnische Verwendung oder eine nukleartechnische Verwendung in einem nicht EU – Land gegeben ist.

  15. Exportkontrolle - PersonenbezogenVerordnung (EG) Nr. 881/2002 und 2580/2001 und ihre zahlreiche Änderungen • Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einer vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Gruppe oder Organisation gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, werden eingefroren. • Den vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen dürfen Gelder weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. • Den vom Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen dürfen weder direkt noch indirekt wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen, wodurch diese Personen, Gruppen oder Organisationen Gelder, Waren oder Dienstleistungen erwerben könnten.

  16. „Wirtschaftliche Ressourcen“ = Vermögenswerte jeder Art Jedes deutsche Unternehmen muss jede Lieferung daraufhin untersuchen, ob der Empfänger eventuell eine Namensidentität zu einer in den Listen genannten Personen aufweist oder einer solchen Person bzw. einem solchen Unternehmen nahe steht. Dies muss z.B. auch bei der Lieferung eines Kraftwerkes, einer Funkenerosionsmaschine, eines Flugüberwachungs- Kommunikationssystems, Hausgeräten, Schreibtischlampen, Schrauben und Kondensatoren und aller weiteren denkbaren Lieferprodukte geschehen. Dies bedeutet, dass jedes Geschäft, sogar im Inland, unter der Bedingung einer Namenskontrolle steht.

  17. EU – Sanktionsregelung Für die deutsche Industrie liegt hierin ein besonderes Problem, da im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Außenwirtschaftsprüfungen leicht behauptet werden kann, dass bei der Belieferung einer namensidentischen Person / Organisation ein Embargoverstoß vorliegt. Dies wird dem Unternehmen bei einer zufälligen Namensidentität in einem fernen Land allerdings schwer fallen, insbesondere Jahre später.

  18. EU – Sanktionsregelungen Die Umsetzung ist für Industrieunternehmen problematisch, da die Namensliste äußerst unpräzise ist. Die Listeneinträge wechseln zwischen: wenigen präzisen angaben CHARAAB, Tarek (auch bekannt als SHARAAB, Tarek); geboren am 31. März 1970 in Tunesien; Adresse: Viale Bligny Nr. 42, Mailand, Italien; Steuernummer CHRTRK70C31Z352U; ES SAYED, abdelkader Mahmoud (auch bekannt als ES SAYED, Kader); geboren am 26. Dezember 1962 in Ägypten, Adresse: Via del Fosso di Centocelle Nr. 66, Rom, Italien; Steuernummer: SSYBLK62T26Z336L; und völlig undifferenzierten Listeneinträgen Ahmed Mohammed Hamed Ali 38 (auch bekannt als ABDUREHMAN, Ahmed Mohammed, auch bekannt als AHMED HAMED; auch bekannt als AL – MASRI, Ahmad, auch bekannt als SHIEB, Ahmed), Afganistan; geboren 1965, Ägypten; Ägyptischer Staatsangehöriger. Daud, Mohammad (Verwaltungsattaché, Taliban – „Botschaft“, Islamabad)

  19. Ausfuhrverantwortlicher des Unternehmens* = Mitglied der Geschäftsleitung: • Verantwortungsübernahme für gestellte Anträge auf Ausfuhrgenehmigung • Schwerpunkte der persönlichen Verantwortlichkeit: • Personalauswahlpflicht • Organisationspflicht • Überwachungspflicht • Weiterbildungspflicht • Exportkontrollstelle • Abteilung: Exportkontrolle • Aufgaben: • Einhaltung der Ausfuhrgenehmigungspflichten für das Unternehmen: • Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen • Einhaltung und Überwachung der Auflagen und Verpflichtungen aus der Ausfuhrgenehmigungen • Festlegung der Ausfuhrgenehmigungspflicht für Artikel aufgrund der stofflichen Beschaffenheit (Zolltarifierung, Einordnung in die Ausfuhrliste) • Organisation und Review der EDV – Systeme zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen, zentraler Ansprechpartner für EDV Projekte, die die Abwicklung kritischer Produkte betreffen • Regelmäßige Berichtspflicht an den Ausfuhrverantwortlichen, Umsetzung von Recherchen und Anordnungen des Ausfuhrverantwortlichen • Schulung der betroffenen Vertriebsbereiche • Umsetzung des Verhaltenscodex des VCI (EVE System) • Umsetzung der Meldungen aus dem Frühwarnsystem (§§5c,d AWV, Art. 4 EG-Dual-Use-VO) • Kundenbezogene Ausfuhrgenehmigungspflichten Organisation der ExportkontrolleBeispiel: * Rechtsgrundlage; Grundsätze der Bundesregierung zur Zuverlässigkeit von Exporteuren

  20. Interessante Links • www.bafa.de • Die Australische Gruppe • Auswärtiges Amt – Startseite • bfai - Bundesagentur für Außenwirtschaft – Deutsch • BMU - Internetseite des Bundesumweltministeriums • BMWi – Startseite • BND – Proliferation • Bundesbank - Servicezentrum Finanzsanktionen • EUR-Lex - Official Journal • Außenpolitik

  21. Interessante Links • Ausfuhrkontrollen sicherheitsrelevanter Güter und Technologien I - Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck • Common Foreign Security Policy (CFSP) - Consolidated list of persons • European Commission - External Trade - Trade Issues • Common Foreign & Security Policy (CFSP) - Overview • Missile Technology Control Regime • Nuclear exports • Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons • The Wassenaar Arrangement | Homepage • Zollkriminalamt

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