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1. Titel der Präsentation
3. Titel der Präsentation
4. I. Anpassungserfordernisse
5. II. Neue Wege zu Abschlüssen, Berechti-gungen und beruflichen Qualifikationen
8. III. Änderungen
11. § 8 AO-GS i.d.F. vom 05.07.2006
Aufnahme nach Schulformempfehlung
Fallkonstellationen:
Eignung für HS/RS/GY, daneben Gesamtschule: Anmeldung an diesen Schulen ist zulässig.
Eignung mit Einschränkung (Begründung erforderlich), Anmeldung: Beratungsgespräch über individuelle Fördermöglichkeiten in den genannten Bereichen, Eltern entscheiden abschließend.
Nicht-Feststellung der Eignung, gleichwohl Anmeldung:Beratungsgespräch an weiterführender Schule, Schulamt lädt zum dreitägigen Prognoseunterricht, Entscheidung durch Schulamt auf Basis einer einstimmigen Entscheidung aus dem Prognoseunterricht.
Feststellung der Eignung GY, aber Anmeldung an RS/HS:Weiterführende Schule berät und empfiehlt Teilnahme am Prognoseunterricht.
12. § 8 AO-GS i.d.F. vom 05.07.2006
Prognoseunterricht
Zuständig: Schulamt
Unterricht: Durch je eine Lehrkraft einer Grundschule und einer weiterführenden Schule
Basis: Lehrplan der Grundschule, Niveau Klasse 4; MSW kann Teile vorgeben
Abschlussurteil: Schulaufsichtsbeamtin/-er und Lehrkräfte
Entscheidungen: Eignung „offensichtlich ausgeschlossen“ (einstimmig) Anderenfalls Ersatz der Schulempfehlung durch einen Bescheid des Schulamtes aufgrund des Prognoseunterrichts
13. § 1 Abs. 2 APO-SI i.V.m. § 46 Abs. 2 SchulG:
Kriterien bei Anmeldeüberhang:a) Berücksichtigung von Härtefällenb) Heranziehung eines oder mehrerer der folgenden Kriterien:1. Geschwisterkinder2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache4. in Gesamtschulen: Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit
5. Schulwege*6. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten GS*
7. Losverfahren
*) kommt nicht zur Anwendung, wenn am Wohnort des Schülers/der Schülerin kein Gymnasium besteht
14. § 2 APO-SI:
Die Regeldauer der Ausbildung in der Sekundarstufe I ist sechs Jahre, im Gymnasium fünf Jahre (Ausnahme: Gymnasien in der Aufbauform). Die Schülerin oder der Schüler kann sie um zwei Jahre überschreiten. Die Versetzungskonferenz kann sie um ein weiteres Jahr verlängern, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen […].
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19. Schulgesetz:
§ 1 Abs. 1: „Jeder junge Mensch hat … ein Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung.“
§ 2 Abs. 8: „Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen von Schülerinnen und Schülern begeg-net die Schule unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Maßnahmen.“
§ 2 Abs. 11: „Besonders begabte Schülerinnen und Schüler werden durch Beratung und ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung gefördert.“
20. Schulgesetz und APO-SI:
Grundsatz der Förderorientierung
Beratung und ergänzende Angebote für besonders Begabte
verbindliche Förderkonzepte in allen Schulen
Ergänzungsstunden (auch für Teilgruppen)
Individuelle Lern- und Förderempfehlungen und Chance zur Teilnahme an schulischen Förderangeboten
Versetzung ist Regelfall; Standards müssen gewahrt bleiben
Aufstiegsregelungen für Schulformwechsel
21. § 3 Abs. 3-4 APO-SI:
Ergänzungsstunden dienen der differenzierten Förderung
Mindestens fünf Stunden sollen für individuelle Förderung eingesetzt werden.
Angebote können klassen- und jahrgangsübergreifend (Lernstudio) sowie auf Zeit eingerichtet sein.
Insbesondere für Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung gefährdet ist; die die Schulform gewechselt haben; die besondere Begabungen haben.
22. § 4 Abs. 4 APO-SI:
Auch außerhalb bilingualer Zweige kann der Unterricht in nichtsprachlichen Fächern (Sachfächern) bilingual erteilt werden. Hierzu kann die Schulkonferenz beschließen, dass der Unterricht ab Klasse 9, am Gymnasium ab Klasse 8 vollständig oder zeitlich begrenzt bilingual erteilt wird. Für eine erhöhte Wochenstundenzahl im Sachfach kann die Schule eine Stunde des Unterrichts der jeweiligen Fremdsprache verwenden.
23. 6. Leistungsbewertung und Lernstandserhebungen
24. 6. Leistungsbewertung und Lernstandserhebungen
25. 6. Leistungsbewertung
26. 7. Zeugnisse
27. 7. Zeugnisse
28. §§ 11 und 13 APO-SI i.V.m. § 46 Abs. 8 SchulG:
Während der Erprobungsstufe:Überprüfung in 5/1, 5/2 und 6/1, ggf. Empfehlung an die Eltern;
Aufstieg bei Notendurchschnitt von 2,0 in den schriftlichen Fächern
Ende der Erprobungsstufe: Alte Regelung
Im Verlauf der Sekundarstufe I: Versetzungskonferenz der RS/HS empfiehlt den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler den Wechsel. Beachte: Zweite Fremdsprache!
Übrige Regelungen: Wie bisher
29. §§ 15, 17 und 19 APO-SI:
Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Förderung in den Fächern Deutsch, Mathematik, Fremdsprachen, Naturwissenschaften sowie für erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel verwendet.
Die Schulkonferenz beschließt hierfür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.
34. § 43 APO-SI:
NRW-Sportschulen sollen den Unterricht in den Klassen für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler so organisieren, dass die Schullaufbahn und die Laufbahn im Sport vereinbar sind.
Die Aufnahme in eine NRW-Sportschule und ab Klasse 8 in eine Klasse für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler einer solchen Schule erfolgt nur bei nachgewiesener Eignung über eine sportpraktische Prüfung.
35. Artikel 2 APO-SI:
Gestuftes Inkraft- und Außerkrafttreten von Teilen:
1. Termin: 15.02.2007 (Verkündung)
2. Termin: 01.08.2007
3. Termin: 31.07.2009
4. Termin: 31.07.2010
36. Schulgesetz: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/Gesetze/SchulG_Info/SchulG_Text.pdf
APO-SI: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/APOen/APO_SI-07-08.pdf
AO-GS: http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/APOen/AO_GS.pdf