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https://www.sachkunde-arzneimittel.de/vorbereitungskurs<br> Mit dem so genannten Kräuterschein erlaubt das Gesetz den Verkauf von Arzneimitteln, die außerhalb von Apotheken zugelassen sind. Der umgangssprachliche Begriff des „Kräuterscheins“ für den Sachkundenachweis nach § 50 Arzneimittelgesetz kommt daher, dass viele dieser freiverkäuflichen Arzneimittel pflanzlicher Herkunft sind.
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