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Körperbehinderte oder sinnesbehinderte Kinder ab der 5. Schulstufe. (Erl. LSR f. Stmk., GZ.: ISchu 1/51-2005, vom 22. Februar 2005)
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Körperbehinderte oder sinnesbehinderte Kinderab der 5. Schulstufe (Erl. LSR f. Stmk., GZ.: ISchu 1/51-2005, vom 22. Februar 2005) Das Schulorganisationsgesetz § 16 Abs. 5 sieht für körper- und sinnesbehinderte Kinder ab der 5. Schulstufe im gesamten Bereich der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen vor, dass bei Erfüllung der allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen eine Aufnahme in die Schule erfolgen kann, wobei die Schulbehörde 1. Instanz (Bezirksschulrat) unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Schulart Abweichungen vom Lehrplan festzulegen hat. Bevor jedoch derartige Maßnahmen erfolgen, ist zu prüfen, ob nicht mit der Befreiung von einzelnen Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 SchUG (durch den Schulleiter) oder mit der Anwendung des § 18 Abs. 6 SchUG (Erleichterungen bei der Leistungsfeststellung durch die jeweilige Lehrerin oder den jeweiligen Lehrer) das Auslangen gefunden werden kann. Im Verfahren bei der Festlegung von Lehrplanbestimmungen (Abweichungen vom Lehrplan) wird von der zuständigen Schulbehörde in der Regel ein sonderpädagogisches Gutachten einzuholen sein.
SchUG § 11 Abs.6 Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust eines ordentlichen Schülers zulässig ist. (BGBl. Nr. 139/1974 idF BGBl.Nr.367/1982, Art. I Z 5, BGBl.Nr. 455/1992, Z I, BGBl. Nr. 468/1995, Z 2 und BGBl. I Nr. 78/2001, Z 2)
SchUG § 18 Abs. 6 Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird. (BGBl. Nr.. 211/1986, Art. I Z 8)
Kann trotz Berücksichtigung des § 11 Abs. 6 und § 18 Abs. 6 SchUG nicht das Auslangen gefunden werden, ist für das Kind ein Sonderlehrplan seitens der Schulbehörde I. Instanz per Bescheid zu erlassen.