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Arbeitskreis Mandatsträger Mai 2009 Abgabenordnung und Umsatzsteuer. Dozent Peter Lentschig. Abgabenordnung . Vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 A Verfahrensrechtliche Folgerungen aus dem BVerfG-Urteil vom 9.12.2008 zur Entfernungspauschale . Abgabenordnung.
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Arbeitskreis Mandatsträger Mai 2009 Abgabenordnung und Umsatzsteuer Dozent Peter Lentschig
Abgabenordnung Vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 A Verfahrensrechtliche Folgerungen aus dem BVerfG-Urteil vom 9.12.2008 zur Entfernungspauschale
Abgabenordnung • Verfassungsmäßigkeit und Steuerrecht • - Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags • - Verfassungsbeschwerde gegen Grundsteuer- • bescheid erfolglos • Keine Verfassungswidrigkeit von Steuer- • bescheiden wegen nachrangiger Nennung des • Namens der Ehefrau
Aktuelles Abwrackprämie und Umsatzsteuer Normalpreis 15.000 € ./. Sonderrabatt 2.500 € ./. Abwrackprämie 2.500 € Nettopreis 10.000 € zuzügl. 19 % USt 1.900 € Bruttopreis 11.900 € ========================= Normalpreis 15.000 € ./. Sonderrabatt 2.500 € Nettopreis 12.500 € zuzügl. 19 % USt 2.375 € Bruttopreis 14.875 € ./. Abwrackprämie 2.500 € zu zahlen 12.375 € =========================
Aktuelles Fahrzeugeinzelbesteuerung § 1b UStG (1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.
Aktuelles Fahrzeugeinzelbesteuerung § 1b UStG (2) Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind 1. motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt; 2. Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern; 3. Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1 550 Kilogramm beträgt.
Aktuelles Fahrzeugeinzelbesteuerung§ 1b UStG - Neufahrzeug nicht mehr als 6000 km oder nicht älter als 6 Monate
Aktuelles Autohandel / Graumarkthandel A 2 Grau-markthänd-ler End-kunde Her-stel-ler A 1 Händ-ler Neu-fahrzeug Neu-fahrzeug Rech-nung
Aktuelles • Problematik der doppelten Rechnungsstellung • - Apotheke bei Kassenpatienten und Zuzahlung • - Hotel bei Einzelrechnung und Gesamtrechnung • Tankstelle bei Einzelrechnung • und Monatsrechnung
Steuerbürokratiabbaugesetz • Änderung des § 14 Abs.2 Satz 1 Nr.2 UStG • keine Pflicht zur Erstellung einer ordnungsgem. • Rechnung bei steuerfreien Umsätzen nach • § 4 Nr. 8 bis 28 UStG. • - Änderung des § 14 Abs.3 Nr.2 UStG • keine Sammelrechnung bei elektronischen Rechn.
MWSt-Änderungspaket (EU) • Die Richtlinie 2008/8/EG betrifft insbesondere: • die Bestimmung des Ortes der Dienstleistung, (gleiche Bestimmung in der EU) • das Reverse-Charge- Verfahren; (Einheitlichkeit in der EU ist angestrebt) • und die Abgabe Zusammenfassender Meldungen. • Verabschiedet im Jahressteuergesetz 2009
Jahressteuergesetz 2009 Die wichtigsten Änderungen im Überblick Neuregelung zum Ort der Dienstleistung §§3a, 3b, 3e UStG) Folgeregelungen zum Reverse-Charge (§ 13b Abs. 4 Satz 1 UStG), Rechnungslegungsvorschriften (§ 14a Abs.1 UStG), Meldepflichten in der Voranmeldung (§ 18b Nr.2 UStG) Zusammenfassenden Meldung (§ 18a Abs.1 Satz2. Abs.4 Nr.3 und Abs.5 und 6.
MWSt-Änderungspaket (EU) Neue Fachausdrücke im Bereich der §§ 3a UStG und § 3b UStG B2B - Umsätze B2C - Umsätze
Neuregelung des§ 3a UStG Ort der Dienstleistung Grundregel des § 3a UStG B 2 C - Umsatz Business to consumer Unternehmer an Endverbraucher B 2 B - Umsatz Business to business Unternehmer an Unternehmer § 3a Abs. 1 UStG Unternehmenssitz des Leistungsgebers § 3a Abs. 2 UStG Unternehmenssitz des Leistungsempfängers
Neuregelung des § 3a UStG Art des Umsatzes Lieferung Werklieferung § 3 Abs. 1 UStG § 3 Abs. 4 UStG Sonst. LeistungWerkleistung § 3 Abs. 9 UStG § 3 Abs. 4 • Prüfung Sonderregelungen • § 3b UStG; § 3e UStG Ort des Umsatzes § 3 Abs. 6 UStG § 3 Abs. 7 Satz 1; Satz 2 UStG • Prüfung Ausnahmen • § 3a Abs. 3 bis 7 UStG • Prüfung Grundregeln • § 3a Abs. 1 UStG B2C-Umsatz • § 3a Abs. 2 UStG B2C-Umsatz
Neuregelung des § 3a UStG • Prüfung: Sonderregelungen • Beförderungsleistungen i.S. des§ 3b UStG • Verpflegungsleistungen an Bord eines • Beförderungsmittel § 3e UStG
§ 3e UStG (1) Wird ein Gegenstand an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets geliefert, so gilt der Abgangsort des jeweiligen Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet als Ort der Lieferung.
Neuregelung des § 3a UStG 2. Prüfung: Ausnahmen § 3a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a – c UStG § 3a Abs. 3 Nr. 2 a –b UStG § 3a Abs. 3 Nr. 3 a –c UStG § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG
Neuregelung des § 3a UStG Beispiele Unternehmer U vermietet eine Ferienwohnung auf der Insel Sylt kurzfristig an Feriengäste. =Sonstige Leistung § 3 Abs. 9 UStG; Lageort: § 3a Abs. 3 Nr. 1a UStG; Sylt,Inland Makler M mit Unternehmenssitz in München vermittelt an einen französischen Unternehmer ein Grundstück in Spanien. = Sonstige Leistung § 3 Abs. 9 UStG; Lageort: § 3a Abs. 3 Nr. 1b UStG; Spanien; Architekt A mit Sitz in Aachen plant, zeichnet einen Neubau in Wien/Östereich; = Sonstige Leistung § 3 Abs. 9 UStG; Lageort: § 3a Abs. 3 Nr. 1b UStG; Wien/Österreich
Neuregelung des § 3a UStG Vermietung von einem Beförderungsmittel langfristige Vermietung kurzfristige Vermietung B 2 C Umsatz B 2 B Umsatz Wasserfahrzeuge nicht mehr als 90 Tage andere Beförderungsmittel nicht mehr als 30 Tage § 3a Abs. 1 UStG Sitzort des Leistungs-gebers § 3a Abs. 2 UStG Sitzort des Leistungs-empfängers - Reverse- Charge - ZM-Meldung Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG da wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
Vermittlungsleistung § 3a UStG Stellungnahme zu a) Warenbewegung Unternehmer P Warschau Polen Unternehmer W Wien/ Österreich Verkaufsvermittlung Handel Stuttgart Inland Provision Entgelt
Katalogumsatz § 3a UStG Sachverhalt Ein im Inland ansässiger Steuerberater berät in seiner Kanzlei folgende Personen: a) einen inländischen Unternehmer für dessen inländisches Unternehme b) für dessen Privatbereich c) einen ausländischen Unternehmer für dessen Unternehmen im Ausland d) für dessen inländische Betriebsstätte e) eine Privatperson mit Wohnsitz im Drittlandsgebiet f) eine Privatperson mit Wohnsitz in der EU.
Beratungsleistung§ 3a (4) 3; § 3a (3) Satz 1 UStG Steuerberater Inland / Büro ausländischer Unternehmer § 3 Abs. 9 UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG § 3a Abs. 3 Satz 1 Leistungsort Ausland Steuerpflicht Revers-Charge-Regel nicht steuerbar ZM-Meldung
Betreff: Beratungsauftrag vom Tag / Monat der Leistung................. Leistungsgeber: USt-ID-Nr.: DE 123456789 Leistungsempfänger: USt-ID-Nr.: IT 44556677889 Leistungsort: Italien (§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG) für die Beratungsleistung lt. Vertrag vom .................. erlaube ich mir zu berechnen: Vereinbartes Honorar 10.000 € Reisekosen, Pkw, Bahn, Flugzeug u.s.w. 1.000 € Porto, Telefon 100 € Zwischensumme 11.100 € berechnete USt / TVA / Tax 0 € Gesamtbetrag 11.100 € Der Leistungsempfänger USt-ID-Nr.: IT 44556677889 ist Schuldner der Umsatzsteuer (Revers-Charge-Regelung) in Italien.
Geplante Neuregelung derErweiterung des § 13b UStG § 13b UStGvermutlich ab 01.01.2010 Anwendung der Reverse-Charge-Regel im Inland -Lieferung von Industrieschrott -Lieferung von Altmetallen - und Gebäudereinigung
Vorsteuervergütungsverfahren Unternehmerbescheinigung ist notwendig • Originalrechnung • - Unterschrift des Unternehmers • - Abgabefrist bis zum 30.06 des Folgejahres
Vorsteuervergütungsverfahren Änderung ab dem 01.01.2010 per Email An den Ansässigkeitsstaat Belege eingescannt Abgabefrist bis zum 30.09. des Folgejahres
Umsätze aus Glücksspielen Rechtsgrundlage Art 13 Teil B Buchst. f 6. EG-Richtl. § 4 Nr. 9b UStG alte / neue Fassung Rechtsprechung EuGH, Urteil vom 17.02.2005 BFH, Urteil vom 12.05.2005 V R 7/02
Umsätze aus Glücksspielen 06.05.2006 Steuerfreier Umsatz Steuerpflichtiger Umsatz Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH Aufgrund der Änderung des § 4 Nr. 9b UStG
Umsätze aus Glücksspielen Neuregelung des § 4 Nr. 9b UStG entspricht eventuell nicht dem EU-Recht Die Entscheidung zur AdV FG, Düsseldorf; Urteil vom 27.03.2007 Al 5 V 3840/06 FG, Düsseldorf; Urteil vom 27.03.2007 Al 5 V 4521/06 BFH, Beschluss vom 09.08.2007 V B 96/07
Umsätze aus Glücksspielen Die Entscheidung in der Hauptsache entspricht dem EU-Recht Rechtsprechung FG, Niedersachsen Urteil vom 18.10.2007 Al 5 K 137/07 Revisions AZ des BFH: V R 83/07 17.12.08 Vorlage an den EuGH
Umsätze aus Glücksspielen Beratungshinweis USt-Jahreserklärung 2006 und folgende bis zum 05.05.06 steuerfreier Umsatz ab dem 06.05.06 eventuell steuerfreier Umsatz; Offenlegung der Abweichung ; Einspruch; Ruhen des Verfahren
Photovoltaikanlage Selbstgenutzte Wohnung 0,19 € 0,2501 € Steuerfrei vermietete Wohnung 0,4301 € Energie-unternehmer
Photovoltaikanlage und USt www.erneuerbare-energien.de
DoppelbelastungUmsatzsteuer / Grunderwerbst. Grunderwerbsteuerbescheide Einheitsvertrag Mix aus Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer ist rechtmäßig
Legen von Hausanschlüssen Konsequenzen der BFH-Urteile vom 8.10.2008, V R 61/03 und V R 27/06 Bundesministerium der Finanzen 7. April 2009, IV B 8 - S 7100/07/10024
Aktuelles Abwrackprämie und Umsatzsteuer Normalpreis 15.000 € ./. Sonderrabatt 2.500 € ./. Abwrackprämie 2.500 € Nettopreis 10.000 € zuzügl. 19 % USt 1.900 € Bruttopreis 11.900 € ========================= Normalpreis 15.000 € ./. Sonderrabatt 2.500 € Nettopreis 12.500 € zuzügl. 19 % USt 2.375 € Bruttopreis 14.875 € ./. Abwrackprämie 2.500 € zu zahlen 12.375 € =========================
Aktuelles Zeitpunkt der Änderung der Bemessungsgrundlage oder des Vorsteuerabzugs Voranmeldezeitraum der tatsächlichen Rückzahlung BFH, Urteil vom 18.09.2008 V R 56/06
Ordnungsgem. RechnungVorsteuerabzug Geräteidentifikationsnummer als Bestandteil der handelsüblichen Bezeichnung des gelieferten Gegenstands; BFH-Urteil vom 19. April 2007, V R 48/04 Bundesministerium der Finanzen 1. April 2009, IV B 8 - S 7280-a/07/10004
Aktuelles Steuersatz bei Heilbäder Floaten, Heubäder, Schokoladenbäder, Kleopatrabäder und Aromabäder Der Regelsteuersatz kommt zur Anwendung
Referent • Umsatzsteuer • Chefseminar • Änderungen zum 01.01.2010 • Praktikerseminar • ESt; KöSt, Bilanz, USt, AO, • Erbschaftsteuer; Bilmog, • Mallorca • 02.10. bis 07.10.09 Peter Lentschig