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EU-Sozialvorschriften für Omnibusfahrer VO (EG) 561/06 VO (EWG) 3821/85

EU-Sozialvorschriften für Omnibusfahrer VO (EG) 561/06 VO (EWG) 3821/85. A. Geltungsbereich der EU-Sozialvorschriften. B. Lenk- und Ruhezeiten. Inhalt. 1. Lenkzeiten und Lenkzeitunterbrechungen. 2. Tägliche Ruhezeiten. Mehrfahrerbetrieb. 3. Wöchentliche Ruhezeiten.

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EU-Sozialvorschriften für Omnibusfahrer VO (EG) 561/06 VO (EWG) 3821/85

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  1. EU-Sozialvorschriften für Omnibusfahrer VO (EG) 561/06 VO (EWG) 3821/85

  2. A. Geltungsbereich der EU-Sozialvorschriften B. Lenk- und Ruhezeiten Inhalt 1. Lenkzeiten und Lenkzeitunterbrechungen 2. Tägliche Ruhezeiten • Mehrfahrerbetrieb 3. Wöchentliche Ruhezeiten 4. Sonstige Regelungen Bitte das gewünschte Thema anklicken

  3. Geltungsbereich der EU-Sozialvorschriften Inhalt

  4. A. SozialvorschriftenGeltungsbereich Die EU-Sozialvorschriften haben Gültigkeit • für die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen • im nationalen Gelegenheitsverkehr • im nationalen Linienverkehr über 50 km Länge • im grenzüberschreitenden Linien- und Gelegenheitsverkehr • (Art. 2 Abs. 1 lit. b; Art. 3 lit. a VO 561/06) bei Fahrten innerhalb der EU(Art. 2 Abs. 2 VO 561/06) bei Fahrten zwischen der EU und der Schweiz sowie zwischen der EU und den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums(Art. 2 Abs. 2 VO 561/06) Inhalt

  5. A. SozialvorschriftenGeltungsbereich • EU-Staaten • Schweiz(für Fahrten aus EU-Staaten) • Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)(für Fahrten aus EU-Staaten) • Norwegen • Liechtenstein • Island Inhalt

  6. B. Lenk und Ruhezeiten Inhalt

  7. B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Lenkzeiten ununterbrochene Lenkdauer bis zu 4 ½ Stunden tägliche Lenkzeit bis zu 9 Stunden zwei Mal pro Woche bis zu 10 Stunden (Art. 6 Abs. 1 VO 561/06) Inhalt

  8. B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Lenkzeiten Wöchentliche Lenkzeit bis zu 56 Stunden Lenkzeit während zwei aufeinander folgenden Wochen („Doppelwoche“) bis zu 90 Stunden (Art. 6 Abs. 2 und 3 VO 561/06) Inhalt

  9. B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Lenkzeiten Lenkzeit in der Doppelwoche 90 Std. 90 Std. Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4 Lenkzeit 56 Std. Lenkzeit 34 Std. Lenkzeit 50 Std. Lenkzeit 40 Std. 84 Std. Inhalt

  10. B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Lenkzeitunterbrechungen Nach einer Lenkdauer von 4 ½ Stunden ist eine Fahrtunterbrechung einzulegen. Diese beträgt mindestens 45 Minuten (Art. 7 VO 561/06) Inhalt

  11. B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Lenkzeitunterbrechungen Beispiel Lenkzeitunterbrechung (LZU) 9 Std. Tageslenkzeit Lenkzeit 4 ½ Stunden LZU 45 min Lenkzeit 4 ½ Stunden LZU 45 min LZ 1Std. 10 Std. Tageslenkzeit (max. 2 x pro Woche) Inhalt

  12. B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Lenkzeitunterbrechungen Die Lenkzeitunterbrechung kann in zwei Abschnitte aufgeteilt werden: 1. Abschnitt: mindestens 15 Minuten 2. Abschnitt: mindestens 30 Minuten (Art. 7 VO 561/06) Die Mindestlänge der Abschnitte und die Reihenfolge ist zwingend! Inhalt

  13. B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Lenkzeitunterbrechungen Beispiel für aufgeteilte Lenkzeitunterbrechungen 1. LZU 15 min 2. LZU 30 min Lenkzeit 2 ½ Std. Lenkzeit 2 Std. Lenkzeit 2 Std. Lenkzeit 2 ½ Std. LZ 1Std. 1. LZU 15 min 2. LZU 30 min Nach spätestens 4 ½ Std. Lenkzeit folgt zwingend der 2. Pausenabschnitt Inhalt

  14. B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Lenkzeitunterbrechungen Anwendungsbeispiel für aufgeteilte Lenkzeitunterbrechungen 1. LZU 15 min 2. LZU 30 min 3. LZU 15 min 4. LZU 30 min Lenkzeit 2 Std. Lenkzeit 2 Std. Lenkzeit 2 Std. Lenkzeit 2 Std. Lenkzeit 2 Std. Inhalt

  15. B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Regelmäßige tägliche Ruhezeit Ein Fahrer muss tägliche Ruhezeiten einlegen Am Ende eines Zeitraums von maximal 24 Stunden Dauer muss der Fahrer eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden Dauer eingelegt haben (Art. 8 Abs. 2; Art. 4 lit. g VO 561/06). Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit dem Ende der vorangegangenen Ruhezeit(Art. 8 Abs. 2 VO 561/06). Inhalt

  16. B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Regelmäßige tägliche Ruhezeit Der 24-Stundenzeitraum beginnt mit dem Ende der vorangegangenen Ruhezeit Am Ende des 24-Stundenzeitraums muss eine ununterbrochene Ruhezeit mit mindestens 11 Stunden Dauer eingelegt werden Es ergibt sich eine mögliche Länge der Arbeitsschicht (Lenkzeit, sonstige Arbeit, Wartezeiten, Pausen) von max. 13 Stunden (Art. 4 lit. g; Art. 4 Abs. 1 + 2 VO 561/06) vorangegangene Ruhezeit 24 – Stundenzeitraum Arbeitsschicht (max. 13 Std.) Ruhezeit (mind. 11 Std.) Inhalt

  17. B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Aufgeteilte tägliche Ruhezeit Die tägliche Ruhezeit kann in zwei Teilen genommen werden 1. Teil: mindestens 3 Stunden ununterbrochen 2. Teil: mindestens 9 Stunden ununterbrochen (Art. 4 lit. g VO 561/06) vorangegangene Ruhezeit 24 – Stundenzeitraum Arbeits-schicht RZ >3 Std. Arbeits- schicht Ruhezeit > 9 Std. Die Mindestlänge der Teilruhezeiten und die Reihenfolge ist zwingend! Inhalt

  18. B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Reduzierte tägliche Ruhezeit Die tägliche Ruhezeit kann verkürzt werden Die Mindestdauer beträgt dann 9 Stunden Höchstens 3 Mal zwischen zwei Wochenruhezeiten möglich Es muss kein Ausgleich für die Verkürzung gewährt werden Eine verkürzte tägliche Ruhezeit kann nicht aufgeteilt werden (Art. 4 lit. g; Art. 8 Abs.2 VO 561/06) vorangegangene Ruhezeit 24 – Stundenzeitraum Arbeitsschicht (max. 15 Std.) verkürzte Ruhezeit (mind. 9 Std.) Inhalt

  19. B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Unterbrochene tägliche Ruhezeit „Fähren-Regel“ Eine regelmäßige tägliche Ruhezeit kann höchstens 2 Mal für insgesamt maximal 1 Stunde durch andere Tätigkeiten (z.B. lenken) unterbrochen werden wenn das Fahrzeug auf einer Fähre oder mit der Bahn befördert wird (Art. 9 Abs. 1 VO 561/06) vorangegangene Ruhezeit 24 – Stundenzeitraum Arbeitsschicht Ruhe-zeit 1 Ruhe-zeit 2 Ruhe- zeit 3 Die Fährenregel ist nur bei einer 11-stündigen Ruhezeit zulässig Inhalt

  20. B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Übersicht tägliche Ruhezeit Regel-Tagesruhezeit Die regelmäßige tägliche Ruhezeit umfasst mindestens 11 Stunden Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit voran-gegangene Ruhezeit Arbeitsschicht  24 – Stundenzeitraum  Ruhezeit Das ermöglicht eine Schichtlänge von maximal 13 Stunden  max. 13 Std.   >11 Std.  Aufgeteilte Tagesruhezeit Das zweite Teilstück liegt zwischen zwei Teilschichten und umfasst mindestens 3 Stunden Länge Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit Die aufgeteilte Ruhezeit besteht aus einem Teilstück von mindestens 9 Stunden Es ergibt sich (incl. Teil-ruhezeit) eine Schichtzeit von maximal 15 Stunden voran-gegangene Ruhezeit  24 – Stundenzeitraum  Arbeit RZ Arbeit Ruhezeit  max. 15 Std.   > 9 Std.  Reduzierte Tagesruhezeit Die Verkürzung ist nur drei Mal zwischen zwei Wochenruhezeiten zulässig! Der 24-Stunden-Zeitraum beginnt mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit voran-gegangene Ruhezeit Arbeitsschicht  24 – Stundenzeitraum  Ruhezeit Die verkürzte tägliche Ruhezeit beträgt mindestens 9 Stunden Es ergibt sich eine Schichtzeit von maximal 15 Stunden  max. 15 Std.   > 9 Std.  Inhalt

  21. B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Mehrfahrerbetrieb Definition • mindestens 2 Fahrer sind auf einem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt • die Fahrt darf mit einem Fahrer begonnen werden; • nach einer Stunde Lenkdauer müssen aber mindestens 2 Fahrer auf dem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sein (Art. 4 lit. o VO 561/06) Inhalt

  22. B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Mehrfahrerbetrieb Sonderregel für die Tagesruhezeit Am Ende eines Zeitraums von maximal 30 Stunden Dauer muss eine ununterbrochene Ruhezeit von 9 Stunden Dauer eingelegt werden. (Art. 8 Abs. 5 VO 561/06) vorangegangene Ruhezeit Arbeitsschicht (max. 21 Std.) Ruhezeit (mind. 9 Std.) 30 – Stundenzeitraum Inhalt

  23. B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Mehrfahrerbetrieb Extrembeispiel ACHTUNG! Für sonstige Arbeit (z.B. Koffer ausladen) bleibt nur noch 1 Stunde! vorangegangene Ruhezeit LZ 4,5 AB 4,5 LZ 4,5 AB 4,5 Ruhezeit > 9 Std. Ruhezeit > 9 Std. L Z A B 30 – Stundenzeitraum AB 4,5 LZ 4,5 AB 4,5 LZ 4,5 A B L Z Arbeitsschicht21 Std. Beifahrerzeiten zählen als Fahrtunterbrechung! Inhalt

  24. B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Wöchentliche Ruhezeit • In jeweils zwei aufeinander folgenden Wochen sind zwei wöchentliche Ruhezeiten einzulegen (Art. 8 Abs. 6 VO 561/06) • eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens nach sechs 24-Stunden-Zeiträumen (Arbeitsschichten) (Art. 8 Abs. 6 VO 561/06) • die wöchentliche Ruhezeit entsteht durch Verlängerung einer täglichen Ruhezeit (Art. 8 Abs. 3 VO 561/06) • eine wöchentliche Ruhezeit, die in zwei Wochen fällt, kann nur für eine der beiden Wochen angerechnet werden (Art. 8 Abs. 9 VO 561/06) Inhalt

  25. B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit • Eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit dauert mindestens 45 Stunden (Art. 4 Buchst. h) Inhalt

  26. B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Reduzierte wöchentliche Ruhezeit • Eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit kann auf 24 Stunden verkürzt werden (Art. 4 Buchst. h) • von den vorgeschriebenen zwei wöchentlichen Ruhezeiten während einer Doppelwoche kann immer nur eine reduziert werden (Art. 8 Abs. 6) • der Ausgleich erfolgt durch eine gleichwertige ununterbrochene Ruhepause (Art. 8 Abs. 6) • Die Verkürzung muss bis zum Ende der dritten Folgewoche ausgeglichen werden (Art. 8 Abs. 6) • Die Ausgleichszeit ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen (Art. 8 Abs. 7) Inhalt

  27. B. Lenk- und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Wöchentliche Ruhezeit Beispiel: Nach spätestens sechs 24-Stunden-Zeiträumen muss dann eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit mit mindestens 45 Stunden Dauer eingelegt werden Nach spätestens sechs 24-Stunden-Zeiträumen legt der Fahrer eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit mit mindestens 24 Stunden Dauer ein Eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit mit mindestens 45 Stunden Dauer endet Es folgt eine neue Arbeitswoche Nun muss wieder eine regelmäßige Wochenruhezeit von mindestens 45 Stunden Dauer eingelegt werden Diese Reduzierung muss bis spätestens zum Ende der dritten Folgewoche ausgeglichen werden Es folgen eine Arbeitswoche, eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit und eine weitere Arbeitswoche Außerdem muss die Reduzierung aus Woche 1 ausgeglichen werden Nun ist wieder eine regelmäßige Wochenruhezeit mit mindestens 45 Stunden Dauer fällig. Woche 1 Woche 2 Woche 3 Woche 4 Woche 5 Inhalt

  28. B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Wöchentliche Ruhezeiten - Beispiel 0 Uhr 6 Uhr 12 Uhr 18 Uhr 24 Uhr wöchentl. RZ Arbeitsschicht tägl. Ruhezeit tägl. Ruhezeit Arbeitsschicht tägl. Ruhezeit TRZ Arbeitsschicht tägliche Ruhezeit Woche 1 tägl. Ruhezeit Arbeitsschicht auf 33 Std. reduzierte wöchentliche Ruhezeit (von Do 21 Uhr bis Sa 6 Uhr) Arbeitsschicht TRZ tägl. Ruhezeit Arbeitsschicht TRZ Der Fahrer erhält einen freien Tag Es ergibt sich eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von 33 Std. 12 Std. sind nachzuholen Inhalt

  29. B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Wöchentliche Ruhezeiten - Beispiel 0 Uhr 6 Uhr 12 Uhr 18 Uhr 24 Uhr tägl. Ruhezeit Arbeitsschicht tägl. Ruhezeit tägl. Ruhezeit Arbeitsschicht tägl. Ruhezeit tägl. Ruhezeit Arbeitsschicht Woche 2 45 Std. wöchentliche Ruhezeit (von Mi 21 Uhr bis Fr 18 Uhr) nachgeholte Ruhezeit 12 Std. Arbeitsschicht TRZ tägl. Ruhezeit Arbeitsschicht TRZ Der Fahrer wird am kommenden Wochenende gebraucht und bekommt deshalb schon jetzt zwei Tage frei. Die vorgeschriebenen 45 Stunden Wochenruhezeit sind bereits am Freitag um 18 Uhr erreicht. Von Freitag 18 Uhr bis Samstag 6 Uhr wird die Verkürzung der Ruhezeit in der Vorwoche nachgeholt. Inhalt

  30. B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Wöchentliche Ruhezeit - Faustregeln Faustregeln für die Grobplanung der Wochenruhezeiten (Voraussetzung: keine Nachtfahrten) • 1 freier Tag entspricht einer Ruhezeit von etwa 32 – 36 Stunden.Es müssen also nur etwa 9 – 13 Stunden nachgeholt werden • 2 freie Tage entsprechen einer Ruhezeit von etwa 56 – 60 Stunden. Es können also schon im Rahmen dieser Ruhezeit 11 – 15 Stunden nachgeholt werden. • jeweils wöchentlich abwechselnd 1 freier Tag und 2 freie Tage können somit ausreichen, um die Wochenruhezeiten samt Ausgleich zu gewähren. ACHTUNG: Ausgleichszeiten können nicht aufgeteilt werden! Inhalt

  31. B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Ruhezeiten im Fahrzeug Folgende Ruhezeiten dürfen im Fahrzeug verbracht werden: • tägliche Ruhezeiten • verkürzte wöchentliche Ruhezeiten Voraussetzungen: • das Fahrzeug muss über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügen • das Fahrzeug darf nicht fahren (Art. 8 VO 561/06) Inhalt

  32. B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Ablösefahrten • Anfahrt mit Pkw ist Arbeitszeit, aber nicht Lenkzeit, wenn der Fahrer selbst fährt. • Anfahrt mit Pkw ist Arbeitsbereitschaft (und damit zwar Fahrtunter-brechung aber nicht Ruhezeit), wenn der Fahrer nicht selbst fährt. • Anfahrt mit der Bahn ist nur dann Ruhezeit, wenn der Fahrer über ein Bett verfügt (Liegewagen) (Art. 9 Abs. 2 + 3 VO 561/06) Inhalt

  33. B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Ausnahmen Der Fahrer darf von den vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten abweichen... ... um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, ... wenn dies erforderlich ist, um die Sicherheit von Personen, des Fahrzeugs oder der Ladung zu gewährleisten ... sofern dadurch die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird. (Art. 12 VO 561/06) Inhalt

  34. B. Lenk-und Ruhezeiten für Omnibusfahrer (VO (EG) 561 / 06) Ausnahmen Der Fahrer hat Art und Grund dieser Abweichung spätestens bei Erreichen des geeigneten Halteplatzes handschriftlich zu vermerken... ... auf dem Schaublatt des (analogen) Kontrollgeräts ... auf einem Ausdruck des (digitalen) Kontrollgeräts (Art. 12 VO 561/06) Inhalt

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