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ARBEITSZEIT

ARBEITSZEIT. Sonderbestimmungen für Lenker/innen im Straßengüterverkehr. Sonderbestimmungen. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr Arbeitszeitgesetz (AZG) Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr

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Presentation Transcript


  1. ARBEITSZEIT Sonderbestimmungen für Lenker/innen im Straßengüterverkehr

  2. Sonderbestimmungen • Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr • Arbeitszeitgesetz (AZG) • Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr • Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  3. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Geltungsbereich Art. 2 und 3 • gilt für Fahrzeuge • die der Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5t übersteigt • die der Personenbeförderung dienen und für mehr als 9 Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin konstruiert und dazu bestimmt sind Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  4. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Lenkzeiten Art. 6 • Tageslenkzeit • Wochenlenkzeit Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  5. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 tägliche Lenkzeit • 9 Stunden • Verlängerung auf höchstens 10 Stunden zweimal pro Woche Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  6. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wöchentliche Lenkzeit • 56 Stunden in einer Woche • 90 Stunden in zwei aufeinander folgenden Wochen Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  7. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Lenkpause/Fahrtunterbrechung Art. 7 • 45 Minuten nach spätestens 4 ½ Stunden • Teilung in 1 x 15 und 1 x 30 Minuten, zweiter Teil innerhalb der 4 ½ Stunden Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  8. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Ruhezeiten Art. 8 • regelmäßige tägliche Ruhezeit • reduzierte tägliche Ruhezeit • regelmäßige wöchentliche Ruhezeit • reduzierte wöchentliche Ruhezeit Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  9. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 tägliche Ruhezeit • mindestens 11 Stunden • Verkürzung auf 9 Stunden dreimal pro Woche • Ruhezeit-Splitting • 1. Teil mindestens 3 Stunden • 2. Teil mindestens 9 Stunden • gesamte Ruhezeit mindestens 12 Stunden Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  10. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 tägliche Ruhezeit • Mehrfahrerbetrieb • innerhalb von 30 Stunden • jeder Lenker/jede Lenkerin mindestens 9 Stunden Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  11. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 tägliche Ruhezeit • Unterbrechung tägliche Ruhezeit Art. 9 • nur bei kombinierter Beförderung • mindestens 11 Stunden Ruhezeit • zweimalige Unterbrechung zulässig • Unterbrechungen insgesamt max. 1 Stunde • Schlafkabine oder Liegeplatz muss vorhanden sein Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  12. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wöchentliche Ruhezeit • mindestens 45 Stunden • Verkürzung auf 24 Stunden • Ausgleich in der 3. darauffolgenden Woche • Ausgleich an mindestens 9-stündige Ruhezeit anzuhängen • Beginn spätestens nach sechs-24-Stunden Zeiträumen Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  13. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Abweichungen Art. 12 • von den gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen • zur Erreichung eines geeigneten Halteplatzes • Art und Grund sind spätestens bei Erreichen des Halteplatzes schriftlich auf dem Schaublatt oder Ausdruck einzutragen Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  14. Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Unternehmerhaftung Art. 10 Abs. 4 Unternehmen, Verlader, Spediteure, Reiseveranstalter, Hauptauftragnehmer, Unterauftragnehmer und Fahrvermittlungs- agenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 verstoßen. Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  15. Arbeitszeitgesetz (AZG) Einsatzzeit § 16 AZG • umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallenden Lenkzeiten, Arbeitsbereitschaften, Lenkpausen, Ruhepausen sowie vorgezogenen Teil der täglichen Ruhezeit • Einsatzzeit beträgt 15 Stunden • Beginn einer neuen Einssatzzeit nach Ablauf der gesamten Ruhezeit bei Ruhezeit-Splitting Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  16. Arbeitszeitgesetz (AZG) Wochenarbeitszeit § 13b • Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag • grundsätzlich 50 Stunden Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  17. Arbeitszeitgesetz (AZG) Höchstgrenzen der Wochenarbeitszeit • in einzelnen Wochen 60 Stunden • innerhalb von 26 Wochen • im Durchschnitt 48 Stunden • im Durchschnitt 55 Stunden, wenn über 48-Stunden-Grenze Arbeitsbereitschaft vorliegt Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  18. Arbeitszeitgesetz (AZG) Ruhepausen § 13c • mindestens 30 Minuten bei TAZ zwischen 6 und 9 Stunden • mindestens 45 Minuten bei TAZ von mehr als 9 Stunden • Teilung der RP in mehrere Teile von mindestens 15 Minuten • nach spätestens 6 Stunden Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  19. Arbeitszeitgesetz (AZG) Nachtarbeit § 14 AZG • jede Tätigkeit innerhalb eines Zeitraumes von 00:00 bis 04:00 Uhr • Mindestdauer 1 Stunden • Tagesarbeitszeit mehr als 10 Stunden Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  20. Arbeitszeitgesetz (AZG) Pflicht zur Einholung einer Auskunft § 13b Abs. 4 • bei Begründung des Arbeitsverhältnisses bzw. vor dem erstmaligen Einsatz als Lenker/in • den Lenker/die Lenkerin schriftlich aufzufordern • schriftliche Aufzeichnungen über all jene bei einem/r anderen Arbeitgeber/in geleisteten Arbeitszeiten vorzulegen Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  21. Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b Pflichten der Arbeitgeber/innen • Unterweisung • Herunterladen – Übertragen - Sichern • Aufzeichnung von Daten • Aufbewahrung von Daten Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  22. Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b Unterweisung der Lenker/innen • ausreichend und nachweislich in der Handhabung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte • die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen • während der Arbeitszeit Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  23. Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Bedienung • Prüfung der ordnungsgemäßen Bedienung • Bedienungsanleitung und ausreichend Druckerpapier für Lenker/innen bereit zu stellen • Lenker/innen zur Einhaltung der Pflichten nach KFG und VO (EWG) Nr. 3821/85 anzuhalten Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  24. Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b Herunterladen - Übertragen - Sichern • alle digitalen Daten lückenlos von Fahrerkarte und Kontrollgerät elektronisch herunter zu laden • auf externen Datenträger zu übertragen • Sicherungskopien zu erstellen und auf gesondertem Datenträger aufzubewahren • herunter geladene Daten müssen mit elektronischer Signatur gemäß Anhang I B der VO (EWG) Nr. 3821/85 versehen sein Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  25. Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b Herunterladen - Übertragen – Sichern 1. aus dem digitalen Kontrollgerät • spätestens 3 Monate nach dem letzten Herunterladen • im Falle des Wechsels des Zulassungsbesitzers unmittelbar vor der Abmeldung des Fahrzeuges • im Falle der Aufhebung der Zulassung des Fahrzeuges unmittelbar nachdem davon Kenntnis erlangt wurde Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  26. Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b Herunterladen - Übertragen – Sichern 1. aus dem digitalen Kontrollgerät • unmittelbar vor einer Überlassung des Fahrzeuges (Vermietung) • unmittelbar vor Austausch des Kontrollgerätes • im Falle eines Defektes einer Fahrerkarte, sobald davon Kenntnis erlangt wird Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  27. Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b Herunterladen - Übertragen – Sichern 2. von der Fahrerkarte • spätestens alle 28 Tage • unmittelbar vor Beginn und am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses • unmittelbar vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerkarte Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  28. Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b Aufzeichnung der Daten • vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und authentische Wiedergabe der digitalen Daten • digitale Daten sind dem Arbeitsinspektorat in elektronischer Form einschließlich jener Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Daten lesbar zu machen • auf Verlangen ist ein Ausdruck der Daten vorzunehmen Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  29. Arbeitszeitgesetz (AZG)digitales Kontrollgerät §§ 17a und 17b Aufbewahrung der Daten • Aufzeichnungen sind über sämtliche geleistete Arbeitsstunden von Lenker/innen zu führen • Aufzeichnungen sind mindestens 24 Monate im Betrieb aufzubewahren • Aufzeichnungen sind dem Arbeitsinspektorat lückenlos und geordnet nach Lenker/innen und Datum zur Verfügung zu stellen Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  30. Verordnung (EWG) Nr. 3821/85digitales Kontrollgerät Beschädigung, Fehlfunktion, Nicht-Besitz der Fahrerkarte • zu Beginn der Fahrt • Ausdruck zu erstellen • Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins einzutragen und zu unterschreiben • Zeiten der Arbeitsbereitschaft, sonstiger Arbeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten einzutragen Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  31. Verordnung (EWG) Nr. 3821/85digitales Kontrollgerät Beschädigung, Fehlfunktion, Nicht-Besitz der Fahrerkarte • am Ende der Fahrt • aufgezeichnete Arbeitszeiten auszudrucken • die vom Kontrollgerät nicht erfassten Zeiten auf dem Ausdruck zu vermerken • Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins einzutragen und zu unterschreiben Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  32. Verordnung (EWG) Nr. 3821/85digitales Kontrollgerät Nachtragen von Zeiten Art. 15 Abs. 2 • analoges Kontrollgerät • handschriftlich oder durch automatische Aufzeichnung lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt • digitales Kontrollgerät • mit der manuellen Eingabevorrichtung auf der Fahrerkarte Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  33. Verordnung (EWG) Nr. 3821/85digitales Kontrollgerät Mitführverpflichtung Art. 15 Abs. 7 • analoges Kontrollgerät • Schaublätter der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage • Fahrerkarte • handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  34. Verordnung (EWG) Nr. 3821/85digitales Kontrollgerät Mitführverpflichtung Art. 15 Abs. 7 • digitales Kontrollgerät • Fahrerkarte • handschriftliche Aufzeichnungen und Ausdrucke der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage • Schaublätter der laufenden Woche und der vorausgehenden 15 Tage Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  35. Verordnung (EWG) Nr. 3821/85digitales Kontrollgerät Mitführverpflichtung Art. 15 Abs. 7 Ab dem 1. Jänner 2008 sind der laufende Tag und die vorausgehenden 28 Tage mitzuführen! Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  36. Verordnung (EWG) Nr. 3821/85digitales Kontrollgerät Mitführverpflichtung Art. 15 Abs. 7 • Urlaubsbestätigung • elektronisches und druckfähiges Formblatt • vor Beginn der Fahrt elektronisch auszufüllen und zu unterschreiben • für gesamte EU einheitlich und verbindlich Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

  37. www.arbeitsinspektion.gv.at

  38. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Mag. Andrea Thomann Arbeitsinspektion

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