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Ergänzungsfolien IV: §§ 832 ff. Verkehrspflichten Gefährdungshaftung. Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der Wirtschaft Schaden und Ausgleich I. Haftung für vermutetes Verschulden. Tatbestände § 831 – Haftung des Ge-schäftsherrn § 832 – Haftung des Auf-sichtspflichtigen
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Ergänzungsfolien IV: §§ 832 ff. Verkehrspflichten Gefährdungshaftung Lehrstuhl Zivilrecht und Recht der WirtschaftSchaden und Ausgleich I
Haftung für vermutetes Verschulden • Tatbestände • § 831 – Haftung des Ge-schäftsherrn • § 832 – Haftung des Auf-sichtspflichtigen • § 833 Satz 2: Haftung des Nutztierhalters • § 834: Haftung des Tierhüters • § 836: Haftung für Gebde • Beispiele • Mitarbeiter verübt eine unerlaubte Handlung • Kind wirft Steine auf parkende Autos • Kühe brechen aus und kollidieren mit PKW • Tierhüter schläft ein • Ziegel fällt vom Hausdach
Haftung des Aufsichtspfl., § 832 • Haftungsvoraussetzung.: • Aufsichtsbedürftige Person • Anspruchsgegner ist aufsichtspflichtig • Rechtswidr. unerl. Hdlg. • Misslingen des Entlas-tungsbeweises • Ausfüllung im Sachverh.: • z. B. Kind, Behinderter • kraft Gesetzes (Eltern) oder aus Vertrag • z. B. Sachbeschädigung oder Körperverletzung • Nachweis fehlender Kau-salität oder ausreichender Sorgfalt
Einzelfälle in der Rspr. • Haftung bejaht • Überlassung von Feuerwerk an Siebenjähr. • Achtjähr. Kind spielt allein Minigolf • Kinder spielen ohne ausr. Belehrung mit Streichhöl-zern aus dem Haushalt • Kleinkind wird auf dem Gehweg nicht an der Hand geführt • Haftung verneint • Fünfjähr. Kind fährt Roller auf dem Gehsteig • Kinder werfen Schnee-bälle mit eingebackenen Steinen auf PKW • Zwölfjähr. bedient Grill nach grdl. Unterweisung • § 828 II: § 832 bleibt anwendbar
Haftung für Schäden durch Tiere • Haft. für vermutet. Versch. • Verantwortlich: Tierhalter oder Tierhüter (§§ 833, 2; 834) des Nutztieres • Haftungsgrund: sog. Tiergefahr (Unberechen-barkeit selbst. Tierverh.) • Ausbrechen • Beißen, Scheuen • Hengstmanieren • Gefährdungshaftung • § 833 Satz 1: nur für Luxustiere • Reitpferd der Zahnärztin • Hauskatze in der Stadt • Wildschwein auf dem Bauernhof • Entlastungsbeweis ist nicht möglich
Haftung für Gebäude, §§ 836-838 • Gesetzlich geregelter Fall einer Verkehrspflichtver-letzung • Voraussetzungen: • Personen- oder Sachschad • Einsturz/Ablösung von Teil. • Eines Gebäudes/eines mit Grdst. verbundenen Werks • Misslingen des Entlas-tungsbeweises (Satz 2) • Haftpflichtige Personen: • Eigenbesitzer des Grund-stücks (§ 836) • Eigenbesitzer des Gebäudes (§ 837) • Gebäudeunterhalts-pflichtiger (§ 838) • Nach § 872 ist Eigenbesitzer, wer die Sache als ihm gehörig besitzt (nicht der Mieter, wohl aber der Eigentümer im eigenen Haus)
Rspr. zur Haftung für Gebäude • Haftung bejaht: • Werk: Damm, Schleuse, Masten, Geräte Spielpl. • Gebäude: für Menschen zugängliche Bauwerke mit Schutzfunktion einschl. deren Teile (Tor-flügel, Duschkabine, Lift) • Misslingen Entl.beweis: keine Baugenehm., Bau ohne Statik, Nichtfachleut • Haftung verneint: • Neugieriger Passant stürzt in unges. Baugrube • Eigenschaden des Abbruchunternehmers • Eigenbesitzer weist sorgfältige Errichtung und Unterhaltung nach • Schaden nach Wolken-bruch oder Jahrhundert-Orkan
Verkehrspflichtverletzung I • Sinn und Zweck • Haftung für „Quellen erhöhter Gefahr“ • Grundstücksbezogen • Aus Produktion • Aus Veranstaltung • Allgemein aus Geschäftsbetrieb • Beispiele • Beherrscher der Gefahr ist haftpflichtig: Untern. • Offener Gullydeckel • Erklärungsbed. Produkt • Unterlass. Panikvorkehr. • Auswahl eines unsiche-ren Supermarkt-Fuß-bodenbelags
Verkehrspflichtverletzung II • Charakteristika • § 823 I als AGL • Abweichungen: • - VP-Verletzung ist positiv festzustellen • - Verschulden wird vermutet • Terminologie • „Anspruch aus VP-Verletzung“ • Kein Unterlassen prüfen • Sog. äußere Sorgfalts-pflicht • Sog. innere Sorgfalts-pflicht
Verkehrspflichtverletzung III • Normal. Aufbau § 823 I • 1. Rechtsgut • 2. Verl.handlung • 3. Kausalität • 4. Rechtswidrigkeit • 5. Verschulden • Aufbau bei VP-Verletz. • 1. Rechtsgut • 2. VP-Verletzung • - Gefahrenquelle eröffnet • Vernachl. Schutzvorkehr. • (mögl. und zumutbar) • 3. Kausalität • 4. Festst. Äuß. Sorgf.verst. • 5. Innerer Sorgf.verstoß ist indiziert
Verkehrspflichtverletzung IV • VP bejaht • Mast des Ski-Schlepplifts steht ungepolstert auf der Piste • Zubereitung Pudding für Hochzeit aus rohen Eiern • Abgabe von Mineralölabfällen an unqualif. Unternehmer • Betrieb eines Stromleitungs-mastes ohne Kletterabwehr-schutz • Internetz-Nutzer verwendet unverschlüss. WLAN • VP verneint • Berufl. Standard eingehalten • Nur ein Schwimmmeister im Hallenbad • Baustellen-Dieb stürzt in ungesicherte Grube • Nicht verankerter Bistrotisch stürzt bei Kinderspiel um • Wasserglatter Fußboden im Schwimmbad • Fehlende Warnung bzgl. Produkt-Missbrauch („Sniffer“)
Typ. Fehler bei Prüfung von VP • Unterlassen wird angeprüft • Vpflichten werden als „fünfte Garanten-pflicht“ behandelt • Äußere Verkehrspfl.verl. • wird nicht festgestellt • Verschulden wird unmodifiziert geprüft • Die Verletzungshand-lung wird statt der VP-Verletzung geprüft • (technische) Möglich-keit und (finanzielle) Zumutbarkeit von Schutzvorkehrungen werden oberflächlich oder gar nicht geprüft
Kennzeichen der Gefährdungshaftung • Positiv: • Einstufung als besonders gefährlich d. Gesetzgeb. • Besond. Anspruchsgrdl. • Haftung für bloße Verur-sachung • Wirkung von Maschinen und/oder Stoffen reicht aus • Negativ: • Verschulden des Verursachers ist irrelev. • Rechtswidrigkeit nicht zu prüfen (per se-Unrecht) • Nicht in der AGL aufgeführte Rechtsgüter (z. B. Freiheit) sind nicht ersatzfähig
Beispiele für AGLen der Gefährdungshaftung • Haftungsnormen • § 833 Satz 1 BGB • § 1 UmweltHG (Anlagen) • § 1 HaftpflG (Eisenbahn) • § 1 ProdHG (Produkte) • § 22 Abs. 1 Wasserhaus-haltsgesetz (Veränderung der Wasserqualität) • Geschützte Rechtsgüter • Leben • Körper • Gesundheit • Sache gegen Beschäd. • Nur ausnahmsweise: Vermögen (§ 22 WHG)
Beispiel Straßenverkehrshaftung • Vorauss. § 7 Abs. 1 StVG • Betrieb eines Kfz/Anhäng • Rechtsgutverletzung • Kausalität • Rechtsfolge: Ersatz des kausalen Schadens durch den Halter und/oder Fahrer • Ausschluss der Haftung • Abs. 2: höhere Gewalt • Abs. 3: Benutzung des Kfz ohne Wissen und Willen des Halters durch eine andere Person + fehlendes Halterver-schulden