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Schulhomepage und Recht

Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung. Schulhomepage und Recht. Johannes Philipp, (cc) 2009. Urheberrecht. Grundgesetz. Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz. Datenschutz. Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Telemediengesetz. Rundfunkstaatsvertrag.

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  1. Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung SchulhomepageundRecht Johannes Philipp, (cc) 2009

  2. Urheberrecht Grundgesetz BayerischesErziehungs- undUnterrichtsgesetz Datenschutz Recht aufinformationelleSelbstbestimmung Telemediengesetz Rundfunkstaatsvertrag Jugendmedienschutz

  3. Diensteanbieter: Freistaat Bayern verantwortlich: Schulleitung(Art. 57 Abs. 3 BayEUG) Auch für fremde Inhalte verantwortlich, wenn die Schule sie sich „zu eigen macht“. Schulhomepage und Verantwortung (1) Impressumspflicht (§ 7 Abs. 1 TMG) • „Zu eigen machen“ = Die Information stellt sich aus der Sicht eines Dritten wie eine eigene dar. • „eingebetteter Link“  Verantwortung Schulleitung • „externer Link“ (wird in eigenem Browserfenster geöffnet)  keine Verantwortung der Schulleitung

  4. Schulhomepage und Verantwortung (2) Die Schulleitung muss dafür sorgen, dass nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßenwird. • Prüfung aller Inhalte vor Veröffentlichung. • Stichprobenartige Kontrolle in Zeitabständen. • Bei Kenntnis unzulässiger Inhalte: sofort löschen. • Links auf fremde Internetseiten müssen zum Zeitpunkt der Verlinkung unbedenklich gewesen sein. • Sinnvoll: Distanzierung vom Inhalt fremder Seiten (Disclaimer).Z. B.: Verlinkung auf www.domainrecht.de oder Formulierung in KM-Hinweisen, S. 6

  5. Schulhomepage und Presserecht (1) Schulhomepage = „Telemedium mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten“? Informationen mit • künstlerischem • bildenden • unterhaltenden Charakter Z. B.: • Berichte über Wandertage, Feiern,Praktika • Stellungnahmen zu schulischen Fragen • Darstellung von Schülerwerken • Online-Schülerzeitung • Impressumspflicht (§ 55 RStV) • Gegendarstellungsanspruch (§ 56 RStV) • Trennung von Werbung und Programm (§ 58 RStV)

  6. Schulhomepage und Presserecht (2) Impressum • Name der Schule • Name der Schulleiterin/des Schulleiters • Anschrift der Schule • E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Schule • Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten zusätzlich: • Angabe der Lehrkraft, die für den redaktionellen Teil zuständig ist • (Erneut) Name und Anschrift der Schule • Bei mehreren Verantwortlichen Angabe des Verantwortungsbereichs • Bei Schülerzeitung: eine Lehrkraft muss Verantwortung übernehmen Das Impressum muss leicht auffindbar sein. §§ 5 und 6 TMG, § 55 RStV

  7. Schulhomepage und Urheberrecht (1) Im Gegensatz zum Unterricht ist die Schulhomepageöffentlich. • Nur eigene „Werke“ verwendenoder • Einverständnis des Berechtigten einholen (schriftlich!)oder • Werke mit „freien“ Rechten verwenden (Creative Commons etc.)oder • Für Verwendung bezahlen (Lizenzierung) • „Zitate“ sind erlaubt (Quellenangabe!)

  8. Werke von Schülern auf der Schulhomepage Schulhomepage und Urheberrecht (2) Einverständnis einholen: • Unter 14 Jahren: Eltern • Ab 14 Jahren: Schüler + Eltern • Ab 18 Jahren: Schüler

  9. Schulhomepage und Urheberrecht (3) Vorsicht bei Links! • „Externer“ Link (= fremde Seite öffnet sich in neuem Fenster) Kein Problem! • „Eingebetteter“ Link Sehr problematisch!(wird wie eigene Seite behandelt) Unbedingt Quelle (vollständiger Link) angeben! Besser: Erlaubnis einholen. Ausnahmen: Seiten, die Einbettungscode bereitstellen, z. B.:

  10. Einverständnis notwendig! Ausnahme: Personen mit Außenwirkung Schulhomepage und Persönlichkeitsrechte (1) Recht auf informationelle Selbstbestimmung Jeder hat das Recht über seine personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen.(s. a. Wikipedia, Realname Diskussion) • „Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse • einer bestimmten oder bestimmbarer natürlicher Personen (Betroffene). • Hierzu gehören beispielsweise: • Name, Anschrift, Telefonnummer von Schülern, Erziehungsberechtigten oder Lehrern, • speziell bei Schülern: Noten und Werturteile, wie z. B. Zeugnisbemerkungen und entsprechende Eintragungen im Schülerbogen, • speziell bei Lehrern: Lehrbefähigungen, Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit, Vorgaben für den Stundenplan usw.“ (KM Hinweise Datenschutz)

  11. Schulhomepage und Persönlichkeitsrechte (2) Recht am eigenen Bild Kunsturheberrechtsgesetz:„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden…“ Entscheidendes Kriterium: Erkennbarkeit der Person Einverständnis notwendig! • Unter 14 Jahren: Eltern • Ab 14 Jahren: Schüler + Eltern • Ab 18 Jahren: Schüler

  12. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontaktdaten des Autors Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Tel.: 09071 53-248Referat 4.6 Medienpädagogik Mobil: 0176 455 010 40Johannes Philipp Fax: 09071 53-5248Kardinal-von-Waldburg-Str. 6 – 7, 89407 Dillingen E-Mail: j.philipp@alp.dillingen.dePostfach 13 02, 89401 Dillingen Skype: intel2_philipp Web: http://alp.dillingen.de/ref/mp/ Die Präsentation „Schulhomepage und Recht“ von Johannes Philipp/ALP Dillingen steht unter einer Creative Commons Namensnennung-Keine kommerzielle Nutzung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Deutschland Lizenz.

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