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V orbeugender B randschutz. Brandschutz. Vorbeugender Brandschutz. Abwehrender Brandschutz. Baulicher Brandschutz. Anlagen- technischer Brandschutz. Organisatorischer Brandschutz. Ziel setzung des VB. Brandrisiko senken. ( baulich, technisch u. organisatorisch ).
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Brandschutz Vorbeugender Brandschutz Abwehrender Brandschutz Baulicher Brandschutz Anlagen- technischer Brandschutz Organisatorischer Brandschutz
Zielsetzung des VB Brandrisiko senken ( baulich, technisch u. organisatorisch ) Sicherheit gewährleisten Personen • ( Mitarbeiter, Kunden, Bewohner u. Einsatzkräfte ) Sachen • ( Bewahrung von Volks - u. - Einzelvermögen ) Rasche, sichere Brandbekämpfung u. wirkungsvolle Verhinderung bzw. Reduzierung von Brandschäden
69% 23% 8% Kleinbrände Mittelbrände Großbrände 2091 Brände im Jahr 2000 Gesamtschadenssumme 50.000.000 Euro ~ 700.000.000 ATS
Auswirkungen eines Großbrandes nehmen den Betrieb nie wieder auf sind innerhalb von 3 43% 6% Jahren aus dem Geschäft 23% sind wieder voll betriebsfähig fusionieren oder werden 28% verkauft Arbeitsplatzsicherung !
Mitwirkung bei Bau- und Gewerbeverfahren Teilnahme an der Feuerpolizeilichen Beschau Durchführen der Brandschutz - Eigenkontrolle Sonstige Aufgabennach dem NÖ FG Dienstanweisung 4.1.1Tätigkeiten im VBNÖ. Landesfeuerwehrverbandes Aufgaben des Feuerwehrkommandanten:
NÖ. Bautechnikverordnung 1997 • § 46 - Fluchtwege • Jede in sich geschlossene Einheit mit Aufenthaltsräumen muß in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen • zwei voneinander unabhängige Fluchtwege haben. • Es genügt jedoch ein Fluchtweg, wenn über diesen ein sicheres Verlassen des Gebäudes im Brandfall möglich ist. • (2) Der zweite Fluchtweg darf über eine Stelle führen, die von der Feuerwehr von außen mit ihren üblichen Rettungs-geräten erreicht werden kann.
Eignung der Löschmittel Wasser Schaum Flammbrandpulver Glutbrandpulver Kohlendioxid Metallbrandpulver i t
Brandsicherheitswache § 7 des NÖ. FG Die Gemeinde hatfür Veranstaltungen, die ihrer Art nach mit erhöhter Brandgefahr verbunden sind, sowie bei brandgefährlichen Tätigkeiten, die Beistellung einer Brandsicherheitswache anzuordnen.
Schutz der Gewässer vor verunreinigtem Löschwasser, dass beim Brand eines Lagers mit wassergefährdenden Stoffen anfällt Löschwasser- Rückhaltung Rechtsgrundlagen: § 31 Wasserrechtsgesetz § 74, Abs. 2 Ziff. 5 Gewerbeordnung
Einstufung wassergefährdender Stoffe: WGK 0: im allgemeinen nicht wassergefährdende Stoffe WGK 1: schwach wassergefährdende Stoffe WGK 2: wassergefährdende Stoffe WGK 3: stark wassergefährdende Stoffe Einsicht nehmen in Sicherheitsdatenblätter Wassergefährdungsklassen
Heimrauchmelder Jährlich ca. 40 Brand - Tote bei Wohnungsbränden Mittels Rauchmelder Reduktion Brand - Tote um bis 50 % möglich Kosten: € 20 bis € 60
Oberverwaltungsgericht Münster, 10 A 363/86 vom 11.12.1987 Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss. Oberverwaltungsgericht Münster, 10 A 363/86 vom 11.12.1987