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Individuelles Arbeitsrecht - Ein Überblick - Prof. Dr. Udo Beer. Individuelles Arbeitsrecht. Phase: Arbeitnehmerbegriff Phase: Vertragsabschluss Phase: Lohn ohne Arbeit Phase: Innerbetrieblicher Schadensausgleich Phase: Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmerbegriff.
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Individuelles Arbeitsrecht - Ein Überblick - Prof. Dr. Udo Beer
Individuelles Arbeitsrecht • Phase: Arbeitnehmerbegriff • Phase: Vertragsabschluss • Phase: Lohn ohne Arbeit • Phase: Innerbetrieblicher Schadensausgleich • Phase: Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Arbeitnehmerbegriff • Wer ist überhaupt Arbeitnehmer?
Arbeitnehmerbegriff • Arbeitnehmer ist grundsätzlich, wer aufgrund eines privat-rechtlichen Vertrages zur Leistung von weisungsgebunde-ner, unselbständiger und fremdbestimmter Arbeit gegen Entgelt im Dienste eines anderen (Arbeitgeber) verpflichtet ist.
Vertragsabschluss • Inhalt des Arbeitsnachweise • - Name und Anschrift der Vertragsparteien • - Tätigkeitsbeschreibung • - Beginn der Tätigkeit (Befristung) • - Probezeit • - Kündigungsfristen • - Arbeitsort • - Regelmäßige Arbeitszeit • - Regelmäßige tägliche Arbeitszeit • - Gehalt (Grundgehalt, Zulagen, Provisionen, Tantiemen, Prämien) • - Nebenleistungen (Essengeld, Fahrtkosten) • - Sonderzahlungen (Urlaub, Weihnachtsgeld) • - Urlaub • - Bezugnahme auf einen Tarifvertrag, auf Betriebsvereinbarungen
Vertragsabschluss • Weitere Inhaltspunkte eines Arbeitsvertrages • - Verschwiegenheitsverpflichtung • - Konkurrenzschutzklausel • - Regelungen zu Nebentätigkeiten • - Regelungen zu Urheberrechten des Arbeitnehmers • - Dienstwagen, Nutzung von Dienst-PKW für private Zwecke • - Berufskleidung und deren Reinigung • - Alterssicherung (Firmendirektversicherung, Betriebsrente) • - Mitarbeiterrabatte • - Nutzungsvereinbarungen über Rabatte Dritter (Miles & More)
Lohn ohne Arbeit • Besondere Rechtsgrundlagen für Lohn ohne Arbeit • § 324 Abs. 1 BGB, Unmöglichkeit, die der Arbeitgeber zu vertreten hat • § 615 BGB, Annahmeverzug des Arbeitgebers • § 615 BGB analog: Betriebsrisiko beim Arbeitgeber • § 616 BGB: Sonderurlaub • § 629 BGB: Zeit zur Stellensuche • Entgeltfortzahlungsgesetz: Feiertage, Krankheit, Rehabilitation, Vorsorge • Bundesurlaubsgesetz: Erholungsurlaub • Bildungsurlaub je nach Landesgesetz • § 37 BetrVG: Betriebsratstätigkeit • § 11 Arbeitsplatzschutzgesetz: Wehrübung • §§ 11, 14 MuSchG: Mutterschutzlohn
Lohn ohne Arbeit • Lehre vom Betriebsrisiko • Anwendungsbereich • 1. Es muss ein Arbeitsverhältnis bestehen • 2. Es muss eine Betriebsstörung vorliegen • - Abbrennen der Fabrikanlagen, Mangel an Energie, • - Mangel an Material und Vorprodukten, Versagen von Maschinen • - Ausfall anderer (wichtiger) Arbeitnehmer, strenger Frost • - Naturkatastrophen (Überschwemmung, Sturm), Betriebsverbot (Smog) • 3. Störung ist weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer zu vertreten • 4. Die Grundsätze über das Betriebsrisiko sind abdingbar, insbesondere durch den Tarifvertrag • Verteilung des Betriebsrisikos: • 1. Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko • 2. Ausnahmsweise trägt der ArbN das Risiko, wenn: • - die Existenz des Betriebes gefährdet ist • - die Störung aus der Sphäre des ArbN stammt (Streik)
Innerbetrieblicher Schadensausgleich Fahrlässigkeit leicht mittel grob Vorsatz Eventual- Absicht Billigend in Kauf nehmen Wissen und Wollen Außer Acht lassen der Sorgfalt teil-weise Volle Haftung frei
Innerbetrieblicher Schadensausgleich • Die Haftung des Arbeitnehmers für Schäden, die im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit verursacht worden sind, richtet sich nach dem Grad des Verschuldens: • Vorsatz: unbeschränkte Haftung des Arbeitnehmers • grobe Fahrlässigkeit: grundsätzlich unbeschränkte Haftung; eine ausnahmsweise Haftungsbegrenzung ist möglich, wenn der Verdienst des ArbN im deutlichen Missverhältnis zum Schadenrisiko der Tätigkeit steht.
Innerbetrieblicher Schadensausgleich • normale (=mittlere) Fahrlässigkeit: Schadenteilung, wobei es bei dem Anteil des ArbN immer auch auf den Einzelfall ankommt. Bei der Bemessung des ArbN-Anteils sind zu berücksichtigen: • - Verhalten in der Vergangenheit • - Art und Schwierigkeit der Tätigkeit • - Gefahrgeneigtheit der Arbeit • - Schadenrisiko • - Ausbildung • - Berufserfahrung • - Mitverschulden des ArbG • - Versicherbarkeit des Schadenrisikos • geringe Schuld (leichteste Fahrlässigkeit): Keine Haftung des ArbN
Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kündigung
Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Sonstige Beendigungsgründe: • Befristetes Arbeitsverhältnis (§ 620 Abs. 1 und 3 BGB) • Aufhebungsvertrag (actus contrarius) • Anfechtung (§§ 119, 123 BGB) • Gerichtliche Entscheidung (KSchG) • Tod des Angestellten
Beendigung des Arbeitsverhältnisses • Keine Beendigungsgründe sind: • Erreichen des Renteneintrittsalters • Tod des Arbeitgebers • Insolvenz des Arbeitgebers (§ 113 InsO) • Betriebsübergang (§ 613 a BGB) • Wehrdienst
Individuelles Arbeitsrecht • Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit