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RAB-Update Treuhand-Kammer Sektion Aargau. Frank Schneider Hotel Krone Lenzburg, 11. Juni 2013. Disclaimer. Die Referenten äussern ihre persönliche Meinung und binden die RAB in keiner Weise. In jedem Fall gehen Gesetz und Verordnung vor. Es gilt das gesprochene Wort. Übersicht.
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RAB-UpdateTreuhand-Kammer Sektion Aargau Frank SchneiderHotel KroneLenzburg, 11. Juni 2013
Disclaimer • Die Referenten äussern ihre persönliche Meinung und binden die RAB in keiner Weise. • In jedem Fall gehen Gesetz und Verordnung vor. • Es gilt das gesprochene Wort.
Übersicht • Analyse Revisionsbranche • Regulatorische Entwicklungen • Qualitätssicherungssystem • Kompetenz der RAB bei der eingeschränkten Revision • Erneuerung der Zulassung
Analyse Revisionsbranche (1/2)Top Ten Anzahl ordentliche und eingeschränkte Revisionen Quelle: www.wer-revidiert-wen.ch; Stand: 1. Januar 2013
Analyse Revisionsbranche (2/2)Mitgliedschaften RU in Berufsverbänden Quelle: Tätigkeitsbericht 2012 RAB
Regulatorische Entwicklungen (1/4) Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen
Regulatorische Entwicklungen (2/4) • RAB übernimmt sämtliche Aufsichtskompetenzen über Revisionsunternehmen (Rechnungs- und Aufsichtsprüfung) • Zwei Etappen • 1.9.2012: Aufsicht über Financial Audit bei börsenkotierten Banken, Versicherungen und kollektiven Kapitalanlagen • 1.1.2015 (?): Aufsicht über Financial Audit bei nicht börsenkotierten Banken, Versicherungen und kollektiven Kapitalanlagen sowie über Regulatory Audit bei börsenkotierten und nicht börsenkotierten Finanzinst.
Regulatorische Entwicklungen (3/4) Pflichten nach geltendem Recht Pflichten nach Vorentwurf (RAG) 1) Gibt es in der Praxis nicht2) Ab 15. Dezember 20133) Peer Review ab 1. September 2016 20-40-250 1) Gibt es in der Praxis nicht.
Regulierung – aktuelle Entwicklungen (4/4) Teilrevision der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV)Status: per 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt Revisionsunternehmen Eingeschränkte Revision OrdentlicheRevision QS QS Peer-Review (2016) QS 15. Dezember 2013
Qualitätssicherung (1/4) Generelles zur Qualitätssicherung: • QS-System als Voraussetzung zur Zulassung (Art. 6 RAG) • Schwerpunktthema der RAB bei Erneuerung der Zulassung • Ziel ist die Erhöhung bzw. Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen unter gleichzeitiger Minimierung der Risiken (Haftung) • QS-System ist auf die konkreten Umstände anzupassen • Qualitätssicherungs- und Überwachungsmassnahmensind zu dokumentieren (Formalisierung des QS) • Offenlegung der internen und externen Qualitätssicherung im Register der RAB (Art. 20 fbis, fter RAV)
Qualitätssicherung (2/4) • Gesetzliche Vorgaben an QS: • Führungsstruktur gewährleistet, dass die einzelnen Mandate genügend überwacht werden (Art. 6 Abs. 1 Bst. d RAG) • Führungsstruktur ist dann genügend, wenn das Unternehmen (Art. 9 Abs. 1 RAV): • ein internes Qualitätssicherungssystem aufweist • Angemessenheit und Wirksamkeit der Grundsätze und Massnahmen überwacht werden
Qualitätssicherung (3/4) • Berufsständische Vorgaben an QS: • Bei ordentlichen Prüfungen enthalten die anzuwendenden Prüfstandards spezifische Vorgaben an die Qualitätssicherung (PS 220 bzw. QS 1 / PS 220 ab Prüfung 15.12.2013) • Standard zur eingeschränkten Revision enthält keine spezifischen Vorgaben zur Qualitätssicherung • Anleitung der Berufsverbände beschreibt minimale Anforderungen an QS bei eingeschränkten Revisionen
Unabhängigkeit (1/9) • Bedeutung der Unabhängigkeit: • Zentral für die Glaubwürdigkeit der Revision • Grundlage für eine kritische Grundhaltung(„professional skepticism“) • Permanentes Schwerpunktthema der RAB • Verletzung der Unabhängigkeit wirkt sich negativ auf den Leumund (Kriterium zur Zulassung) aus
Unabhängigkeit (2/9) • Einige Präzisierungen zur Unabhängigkeit: • Unabhängigkeitsvorschriften gemäss Art. 728 ORgelten auch für die eingeschränkte Revision (Ausnahme: Mitwirkung Buchführung / Zusatz-DL) • Unabhängigkeitsvorschriften gemäss Art. 728 OR ist keine abschliessende Aufzählung • Von den Unabhängigkeitsvorschriften sind betroffen: an der Revision direkt beteiligte Personen; Personen mit Entscheidfunktion im RU (VR / GL / Partner); alle Mitarbeiter des RU (für VR-Mandate und Entscheidfunkt.); Nahestehende; Konzerngesellschaften (RU / Prüfkunde)
Unabhängigkeit (3/9) • Häufig beobachtete Verletzungen: • Einsitz im VR des geprüften Unternehmen • Enge Beziehung zu VR, Entscheidungsträger, Aktionär • Funktionen / Transaktionen von Nahestehenden • Kreuzrevisionen Zu berücksichtigen: • Richtlinien zur Unabhängigkeit der THK entfalten auchfür Nicht-Mitglieder Wirkung (BG-Urteil) • Rotationspflicht leitender Revisoren bei ord. Revision
Unabhängigkeit (4/9) • Mitwirkung bei der Buchführung (FrequentlyAskedQuestions (FAQ) RAB 18. Juli 2011): • Mitwirkung in der Buchführung bei eingeschränkter Revision grundsätzlich zulässig • Für alle kritischen Ansätze in der Jahresrechnung ist zwingend der Verwaltungsrat verantwortlich / Aufgabe darf nicht an Revisionsstelle übertragen werden • Revisionsunternehmen hat personelle und organisatorische Massnahmen zur Sicherstellung einer verlässlichen Prüfung zu treffen (Verbot der Selbstprüfung)
Unabhängigkeit (5/9) Mitwirkung bei der Buchführung: Treuhand- und Revisionsunternehmen Personelle / organisatorische Trennung Mitwirkung Buchführung Eingeschränkte Revision Grad der Mitwirkung
Unabhängigkeit (6/9) Fallbeispiel I: Partner B Partner A Unterschrift Treuhand- und Revisionsgesellschaft Eingeschränkte Revision Mitwirkung Buchführung Bericht
Unabhängigkeit (7/9) Fallbeispiel II: Partner A Treuhand- und Revisionsgesellschaft M2 M3 M1 Eingeschränkte Revision Mitwirkung Buchführung
Unabhängigkeit (8/9) Fallbeispiel III: Partner A Treuhand-unternehmen 100% Partner B M1 M2 Revisions-unternehmen Mitwirkung Buchführung Eingeschränkte Revision
Unabhängigkeit (9/9) Fallbeispiel IV: Treuhand- und Revisionsunternehmen Kontierung / buchhalterische Erfassung der Belege Erstellung der Lohnabrechnungen / Auszahlung der Löhne Abteilung Treuhand Abteilung Audit Abschlussbuchungen M1 M2 Erstellung der Jahresrechnung Vorbereitung des Revisionsordners Mitwirkung Buchführung Eingeschränkte Revision Abrechnung mit Sozialpartner & Behörden
Vorgehen RAB bei der Eingeschränkten Revision • Zulassung / Erneuerung der Zulassung: • Fragebogen QS auf Anleitung Berufsverbände zugeschnitten • Weiterbildung im Bereich eingeschränkte Revision • Unabhängigkeit / Mitwirkung bei der Buchführung • Aber keine Aufsicht! • In Ausnahmefällen: Durchsicht der Arbeitspapiere bei Hinweisen / Whistleblowing
Erneuerung der Zulassung (1/6) • Befristung der Zulassung (Art. 3 RAG) • Revisionsunternehmen: 5 Jahre(neue Frist läuft immer ab Ablauf der alten Frist) • Natürliche Personen: unbefristete Zulassung • Keine automatische Erneuerung, rasche Gesuchstellung auf Aufforderung hin ist wichtig
Erneuerung der Zulassung (2/6) • Voraussetzungen für die Wiederzulassung (Art. 6 RAG) • Quorenbestimmungen bezüglich Geschäftsführung / VR • Zulassung der leitenden Revisoren • Zulassung der an der Revision beteiligten Personen (20%-Klausel) • Qualitätssicherungssystem
Erneuerung der Zulassung (3/6) Verfall der Zulassungen: Quelle: Tätigkeitsbericht 2012 RAB
Erneuerung der Zulassung (4/6) • Einzureichende Unterlagen: Gesuchsformular mit Fragebogen zum QS Betreibungsregisterauszug Bestätigung, dass Angaben im Register aktuell und richtig Bestätigung, dass Meldepflichten eingehalten wurden • Neuerungen: Überarbeitete QS-Fragebogen Einreichung Bericht über interne Nachkontrollebei ordentlicher Revision Verlinkung Mitarbeiter erfolgt durch Revisionsunternehmen
Erneuerung der Zulassung (5/6) Fragebogen zur Qualitätssicherung: • Fragebogen deckt Elemente der Anleitung der Berufsverbände bzw. der PS ab • Beschreibung der Grundsätze, Massnahmen und Überwachungsaktivitäten zur Qualitätssicherung • Klar, vollständig und auf die individuellen Verhältnisse abgestimmte Beschreibung • Verweise auf bestehende Vorschriften genügen nicht • Keine Handbücher einreichen
Erneuerung der Zulassung (6/6) • Wichtiges zur Erneuerung: • Keine automatische Wiederzulassung • RAB fordert Revisionsunternehmen 6 Monate vor Ablauf der Frist zur Einreichung des Gesuches auf • Gesuch nach Aufforderung der RAB frühzeitig einreichen • Frühzeitige Einreichung hat keinen Einfluss auf Beginn der neuen Zulassung (5-Jahresfrist beginnt erst bei Ablauf der alten Zulassung)
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