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Gentechnikrecht. aktuelle Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland. Stand 26.02.2004. Präsentation an der Internationalen Naturschutzakademie Vilm von
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Gentechnikrecht aktuelle Entwicklungenin der Bundesrepublik Deutschland Stand 26.02.2004 Präsentation an der Internationalen Naturschutzakademie Vilm von Laurent LüttgeReferent beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,Referat N II 4 / Umweltangelegenheiten der Bio- und GentechnikFür die Richtigkeit der Zitate (insbesondere die Lesefassung der Vorschriften) wird keine Gewähr übernommen.
Gliederung • Geltendes EU-Recht – Rahmen für den nationalen Gesetzgeber • Aktuelle Gesetzgebungsaktivitätenin Deutschland • „Koexistenzregelungen“ im GenTRNeuordG-E Laurent Lüttge
Überblick über das „Gentechnikrecht“ System-RL 90/219/EWG v 08.05.1990 Neue Freisetzungs-RL 2001/18/EG v 12.03.2001exp Freisetzung & Inverkehrbr GV-L/FM-VO (EG) 1829/2003 v 22.09.2003Änderung RL 2001/18/EGInverkehrbr & Kennz Freisetzungs-RL 90/219/EWG v 8.5.1990 NovelFood-VO(EG) 258/97 v 27.01.1997 Die federführende Zuständigkeit für den Aufgabenbereich Gentechnik wird vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung auf das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft übertagen, damit auch die federführende Zuständigkeit für das Gentechnikgesetz. Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit für medizinische Fragen, insbesondere das Arzneimittelwesen. geändert durch RL 98/18/EWG v 26.10.1998 Nationales Gentechnikrecht Organisationserlass BK v 22.10.2002 Rückverfolgbarkeits- & Kennzeichnungs-VO(EG) 1830/2003 v 22.09.2003Rückverf & Kennz von GVO; Rückverf von L/FM ZustAnpG-GenTR 19.12.2003 BT IVBundesoberbehörden entspr. OE-BK GenTRNeuordG-E 11.02.2004 KabinettUmsetzung 2001/18/EG einschl Art. 26a (neu) in GenTG & BNatSchG Verbringungs-VO(EG) 1946/2003 v 15.07.2003Umsetzung CP EGGenTDurchfG-E 13.02.2004 BR IZuständigkeiten & Sanktionen VerordnungenMonitoring, GVO-GfP etc. Laurent Lüttge
Die neue Freisetzungs-RL „Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates“ABl. L 106 vom 17.04.2001, S. 1 - 38 Laurent Lüttge
Anhänge und Leitlinien ANHANG I A - VERFAHREN IM SINNE VON ARTIKEL 2, NUMMER 2 ANHANG I B - VERFAHREN IM SINNE VON ARTIKEL 3 ANHANG II - GRUNDPRINZIPIEN FÜR DIE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24.Juli 2002 über Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates ANHANG III - INFORMATIONEN, DIE IN DER ANMELDUNG ENTHALTEN SEIN MÜSSEN ANHANG III A - INFORMATIONEN, DIE IN ANMELDUNGEN FÜR DIE FREISETZUNG GENETISCH VERÄNDERTER ORGANISMEN MIT AUSNAHME HÖHERER PFLANZEN ENTHALTEN SEIN MÜSSEN ANHANG III B - INFORMATIONEN, DIE IN ANMELDUNGEN FÜR DIE FREISETZUNG GENETISCH VERÄNDERTER HÖHERER PFLANZEN (GYMNOSPERMEN ODER ANGIOSPERMEN) ENTHALTEN SEIN MÜSSEN ANHANG IV - ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN ANHANG V - KRITERIEN FÜR DIE ANWENDUNG DIFFERENZIERTER VERFAHREN (ARTIKEL 7) ANHANG VI - LEITLINIEN FÜR DEN BEWERTUNGSBERICHT ANHANG VII - ÜBERWACHUNGSPLAN ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 3.Oktober 2002 über Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates ANHANG VIII - ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 3.Oktober 2002 zur Festlegung —gemäß Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — des Schemas für die Zusammenfassung der Informationen zur Anmeldung einer absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zu einem anderen Zweck als zum Inverkehrbringen ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 3.Oktober 2002 zur Festlegung — gemäß Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — des Schemas für die Zusammenfassung der Anmeldeinformationen zum Inverkehrbringen genetisch veränderter Organismen als Produkte oder in Produkten Laurent Lüttge
Wesentliche Änderungen ggü. der alten Freisetzungs-RL I • Stärkung des Vorsorgeprinzips („Ziel“, Art. 1 und „Allgemeinen Verpflichtung“ der MS, Art. 4) • Schrittweise Abschaffung von Antibiotikaresistenzmarkern in GVO bis Ende 2004 (Teil C) bzw. 2008 (Teil B) • Befristung der Genehmigungen nach Teil C auf maximal 10 Jahre (Art. 15 Abs. 4), Erfordernis erneuter Risikobewertung vor Verlängerung (Art. 17) • Monitoringverpflichtung (fallspezifisches Monitoring und allgemeine „GVO“-Beobachtung „general surveillance“) • Flexibles Verfahren bei Bekanntwerden neuer Informationen, bis hin zur Änderung bzw. Rücknahme der Genehmigung (Art. 21 Abs. 3) Laurent Lüttge
Wesentliche Änderungen ggü. der alten Freisetzungs-RL II • Stärkere Beteiligung wissenschaftlicher (und ggf. ethischer) Expertise (Artt. 28 bzw. 29) • Zwingende Öffentlichkeitsbeteiligung bei Freisetzung (Anhörung und Unterrichtung, Art 9 bzw. Art. 7 Abs. 2 lit. b) für differenzierte Verfahren) und Inverkehrbringen (Art. 24) • Konkretisierung der Vorschriften über Kennzeichnung und Verpackung (Art. 21), Aufnahme einer Vorschrift zur sog. Rückverfolgbarkeit von in Verkehr gebrachten GVO (Art. 4 Abs. 6) • Schaffung von z.T. öffentlichen GVO- und Anbauregistern (Art. 31 Abs. 3 litt. a) u. b)) Laurent Lüttge
Struktur der RL 2001/18/EG Teil A – Allgemeine Vorschriften Teil B – Absichtliche Freisetzung Teil C – Inverkehrbringen Teil D – Schlußbestimmungen Laurent Lüttge
jede Art von absichtlichem Ausbringen eines GVO oder einer Kombination von GVO in die Umwelt, bei dem keine spezifischen Einschließungsmaßnahmen angewandt werden, um ihren Kontakt mit der Bevölkerung und der Umwelt zu begrenzen und ein hohes Sicherheitsniveau für die Bevölkerung und die Umwelt zu erreichen die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellungfür Dritte Ausnahmen: Bereitstellenfür Arbeiten in geschlossenen Systemen undfür absichtliche Freisetzungnach Teil B Absichtliche Freisetzung / Inverkehrbringen Laurent Lüttge
Teil C - Inverkehrbringen • Zentrales Instrument: Genehmigungsvorbehaltmit weitgehend europäisiertem Verfahren („transeuropäische“ Verwaltungsakte) Laurent Lüttge
Form & Inhalt der Genehmigung • Schriftlich • Anwendungsbereich • Identität des GVO • Spezifischer Erkennungsmarker • Befristung • Kennzeichnungsvorschriften • Hinweis auf Abgabe von Kontrollproben • Inverkehrbringensbedingungen, inkl. Verwendungs-, Handhabungs- und Verpackungsbedingungen • Bedingungen für den Schutz besonderer Ökosysteme / Umweltgegebenheiten und/oder geographischer Gebiete • Überwachungsanforderungen, einschließlich Berichtspflicht, Fristen für den Überwachungsplan (Monitoring) • insbesondere bei angebauten GVO: Verpflichtung der Verkäufer oder Verwender, ein angemessenes Informationsniveau hinsichtlich des Standortes zu besorgen. Laurent Lüttge
Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen Rechtsschutz Antrag mit u.a. UVP, Befristung, Inverkehrbringens-, Verwendungs- und Handhabungsbedingungen, Kennzeichnung und Verpackung, Monitoringplan sowie Zusammenfassung der Akte Antragssteller Nationale Behörde Ablehnender Bescheid Nationale Behörde Nationale Behörde Nationale Behörde Nationale Behörde Nationale Behörde Prüfung derGenehmigungs- fähigkeit Zwischenbescheid Nationale Behörde Rat(Abl. d. Kom-E m. qM) Nationale Behörde Nationale Behörde - + Nationale Behörde Regelungsausschuss Weiterleitung Nationale Behörde Nationale Behörde Unterrichtung Bewertungsbericht EinigungKom & MS Nationale Behörde Nationale Behörde KOM Nationale Behörde Bemerkungen Möglichkeit für Bemerkung o. begründete Einwände Laurent Lüttge
Rechtswirkungen der Genehmigung ABl. L 106 vom 17.04.2001, S. 13 Laurent Lüttge
Änderung der RL 2001/18/EG durch Art. 43 Nr. 2 VO (EG) 1829/2003 ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 21 Laurent Lüttge
Koexistenzleitlinien EMPFEHLUNG DER KOMMISSIONvom 23.07.2003mit Leitlinien für die Erarbeitung einzelstaatlicher Strategien undgeeigneter Verfahrenfür die Koexistenzgentechnisch veränderter, konventioneller und ökologischer Kulturen Laurent Lüttge
Mögliche „Koexistenzinstrumente“ • innerbetriebliche Maßnahmen (Sicherheitsabstände, Pufferzonen, Pollenfallen oder -barrieren wie z. B. Hecken, etc.) • Zusammenarbeit zwischen benachbarten Betrieben(gegenseitige Information über Aussaatpläne, Verwendung von Pflanzensorten mit unterschiedlichen Blütezeiten) • Überwachung (und Meldesysteme) • Schulung der Landwirte • Austausch von Informationen • Beratungsdienste Laurent Lüttge
Umsetzung in der EU Österreich Niederlande Spanien Belgien Luxemburg Frankreich Finnland Deutschland Dänemark England Schweden Portugal Irland Italien Laurent Lüttge
Umsetzung in D • Gesetz zur Regelung der Gentechnik(Gentechnikgesetz – GenTG) u. untergesetzliches Regelwerk • Umsetzung der „alten“ Freisetzungsrichtlinie 90/220/EWG und der sog. Systemrichtlinie 90/219/EWG • „Zweites Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes“ vom 16. August 2002 setzt Änderungen der sog. Systemrichtlinie 90/219/EWG durch RL 98/81/EG um • entgegen vorheriger Absichten der Bundesregierung aber nicht RL 2001/18/EG Laurent Lüttge
Auszug aus dem Koalitionsvertrag vom 16.10.2002, S. 47 Wir wollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Grünen Gentechnik Wahlfreiheit und Transparenz sicherstellen. Gentechnikfreier konventioneller wie auch ökologischer Landbau müssen auch in Zukunft abgesichert sein. Grüne Gentechnik: Wahlfreiheit herstellen Die Bundesregierung setzt sich für Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung ein, um die Wahlfreiheit der Verbraucher sicherzustellen. Daher setzen wir uns auf EU-Ebene bei Verunreinigungen durch gentechnisch veränderte Organismen für möglichst niedrige Schwellenwerte und die Kennzeichnungvon Saatgut und aller Bestandteile eines Futter- bzw. Lebensmittels sowie für eine Prozesskennzeichnung und die Verbesserung des Haftungsrechts gemäß dem Verursacherprinzip ein. Die Novelle des Gentechnikgesetzes zur Umsetzung der EU-Freisetzungsrichtlinie muss unter Verbraucherschutzgesichtspunkten erfolgen. Wir streben ein effizientes Monitoringan und werden dafür die wissenschaftlichen Grundlagen erarbeiten sowie ein Kataster anlegen. Diese Grundsätze werden wir auch weiterhin in internationalen Verhandlungen vertreten. Laurent Lüttge
Entwurf der Bundesregierung Betreff: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikrechts ... Beschlussfassung des Kabinetts ... in der Sitzung am 11. Februar 2004 ... Laurent Lüttge
Gesetzeszweck • § 1 Zweck des Gesetzes • Zweck dieses Gesetzes ist, • unter Berücksichtigung ethischer Werte, Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren zu treffen, • die Möglichkeit zu gewährleisten, dass sowohl mit konventionellen, ökologischen als auch gentechnisch veränderten Anbauformen Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, erzeugt und in den in Verkehr gebracht werden, • den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen und • Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Bereich des Gentechnikrechts durchzuführen oder umzusetzen. Laurent Lüttge
ZKBS-Neustrukturierung • § 4 Kommission für die Biologische Sicherheit • (1) Unter der Bezeichnung „Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (Kommission) wird bei der zuständigen Bundesoberbehörde eine Sachverständigenkommission eingerichtet, die aus einem Ausschuss für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen und einem Ausschuss für Freisetzungen und Inverkehrbringen besteht. Die Ausschüsse treffen ihre Entscheidungen ohne Mitwirkung des jeweils anderen Ausschusses, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. • § 5a Zusammensetzung und Aufgaben des Ausschusses für Freisetzungen und Inverkehrbringen • Der Ausschuss für Freisetzungen und Inverkehrbringen setzt sich zusammen aus: • sechs Sachverständigen, die über besondere und möglichst auch internationale Erfahrungen in den Bereichen der Mikrobiologie, Toxikologie, Genetik, Pflanzenzucht und Ökologie verfügen; der Bereich der Ökologie muss durch mindestens zwei Sachverständige vertreten sein; • je einer sachkundigen Person aus den Bereichen der Wirtschaft, der Landwirtschaft, des Umweltschutzes, des Naturschutzes, des Verbraucherschutzes und der forschungsfördernden Organisationen. ... Laurent Lüttge
Beteiligungen § 16 Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen (4) Die Entscheidung über eine Freisetzung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz und dem Robert Koch-Institutsowie im Benehmen mitdem Bundesinstitut für Risikobewertung. Zuvor ist eine Stellungnahmeder Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft und, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind, auch der Bundesforschungsanstalt für Viruserkrankungen der Tiere einzuholen. Vor der Erteilung einer Genehmigung ist eine Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde einzuholen. Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Genehmigung für ein Inverkehrbringen einschließlich der Abgabe von Bewertungsberichten und von Stellungnahmen zu Bewertungsberichten zuständiger Behörden anderer Mitgliedstaaten ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz unddem Robert Koch-Institut sowie im Benehmen mitdem Bundesinstitut für Risikobewertung. Zuvor ist eine Stellungnahme der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft und, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind, der Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere und des Paul-Ehrlich-Instituts einzuholen. Laurent Lüttge
Standortregister § 16a Standortregister (1) Zum Zweck der Überwachung etwaiger Auswirkungen von ... gentechnisch veränderten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Rechtsgüter und Belange sowie zum Zweck der Information der Öffentlichkeit ... (2) Der Betreiber hat die tatsächliche Durchführung der genehmigten Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen frühestens zwei Wochen, spätestens aber drei Werktage vor der Freisetzung der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung umfasst folgende Angaben:1. die Bezeichnung des gentechnisch veränderten Organismus,2. seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,3. das Grundstück der Freisetzung sowie die Größe der Freisetzungsfläche,4. den Freisetzungszeitraum.... (3) Der geplante Anbau von gentechnisch veränderten Organismen ist von demjenigen, der die Fläche bewirtschaftet, spätestens zwei Monate vor dem Anbau der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung umfasst folgende Angaben:1. die Bezeichnung des gentechnisch veränderten Organismus,2. seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,3 den Namen und die Anschrift desjenigen, der die Fläche bewirtschaftet,4. das Grundstück des Anbaus sowie die Größe der Anbaufläche. ... Laurent Lüttge
Standortregister II (4) Der allgemein zugängliche Teil des Bundesregisters und der Landesregister umfasst1. die Bezeichnung des gentechnisch veränderten Organismus,2. seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,3. die Gemeinde (Name und Postleitzahl) der Freisetzung oder des Anbaus sowie die Flächengröße. ... (5) Die zuständige Landesbehörde erteilt Auskünfte aus dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Landesregisters, soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Auskunft hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn durch die Eigenschaften des Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, die Nutzung einer Sache, insbesondere eines Grundstücks, durch den Antragsteller beeinträchtigt werden könnte. Dies wird bei einem in der Nähe zur Freisetzungs- oder Anbaufläche liegenden Grundstück vermutet, es sei denn, dass eine Auskreuzungsmöglichkeit des gentechnisch veränderten Organismus auszuschließen ist. Näheres bestimmt das Landesrecht. Auskunftsansprüche auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. (6) ... Die Daten des Bundesregisters werden nach Ablauf von zehn Jahren ab Speicherung gelöscht. Das Landesrecht kann eine hiervon abweichende Frist festlegen, die fünfzehn Jahre nicht überschreitet. (7) ... Laurent Lüttge
NATURA 2000-Gebiete BNatSchG § 10 Abs. 1 Nr. 11. Projekte a) Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden, b) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 18, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden und c) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen sowie Gewässerbenutzungen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz einer Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen, d) Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen, die nach dem Gentechnikgesetz einer auf einen bestimmten Freisetzungsort bezogenen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, soweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen; ausgenommen sind Projekte, die unmittelbar der Verwaltung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der Europäischen Vogelschutzgebiete dienen, § 34 BNatSchG (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne des § 22 Abs. 1 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften. (2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. ... § 16b GenTG-E Abs. (2) Absatz 1 gilt im Falle einer genehmigten Freisetzung eines gentechnisch veränderten Organismus in einem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Gebiet entsprechend, soweit die Genehmigung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 erteilt worden ist. Laurent Lüttge
NATURA 2000-Gebiete • § 16b Schutz ökologisch sensibler Gebiete • Wer die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Auswirkungen den vorgenannten Handlungen vergleichbar ist, (Nutzung) in einem Gebiet, das1. der Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach § 33 Abs. 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes benannt ist,2. in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes eingetragen ist, oder3. durch die Länder im Rahmen des § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft erklärt worden ist,beabsichtigt, hat dies der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde des Landes, in dem die Nutzung erfolgen soll, anzuzeigen. Mit der beabsichtigten Nutzung darf zwei Monate nach Eingang der Anzeige bei der zuständigen Behörde begonnen werden, soweit die zuständige Behörde die Nutzung nicht zuvor nach Satz 3 untersagt hat. Eine beabsichtigte Nutzung ist nur zu untersagen, soweit sie1. geeignet ist, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 des Bundesnaturschutzgesetzes das betroffene Gebiet erheblich zu beeinträchtigen und 2. nicht nach den im Rahmen des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.Die zuständige Behörde hat dem Anzeigenden den Eingang der Anzeige nach Satz 2 unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Nutzung nach Satz 3 erforderlichen Unterlagen beizufügen. Laurent Lüttge
§ 16c. Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten1) Wer zum Inverkehrbringen zugelassene Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen, anbaut, weiterverarbeitet, soweit es sich um Tiere handelt, hält, oder erwerbswirtschaftlich in den Verkehr bringt, hat Vorsorge dafür zu treffen, dass die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Rechtsgüter und Belange durch die Übertragung von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, durch die Beimischung oder durch sonstige Einträge von gentechnisch veränderten Organismen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.(2) Beim Anbau von Pflanzen und bei der Haltung von Tieren wird die Vorsorgepflicht nach Absatz 1 durch die Einhaltung der guten fachlichen Praxis erfüllt.(3) Zur guten fachlichen Praxis gehören, soweit dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere1. beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen Maßnahmen, um Einträge in andere Grundstücke bei Aussaat und Ernte zu verhindern sowie Auskreuzungen in andere Kulturen und in Wildpflanzen benachbarter Flächen zu vermeiden – insbesondere durch Mindestabstände, Sortenwahl, Durchwuchsbekämpfung oder Nutzung von natürlichen Pollenbarrieren –,;2. bei der Haltung gentechnisch veränderter Tiere die Verhinderung des Entweichens aus dem zur Haltung vorgesehenen Bereich und des Eindringens anderer Tiere der gleichen Art in diesen Bereich,;3. bei der Lagerung gentechnisch veränderter Organismen die Verhinderung von Vermischungen und Vermengungen mit anderen Produkten – insbesondere durch räumliche Trennung von anderen Produkten und Reinigung der mit den zur Lagerung der gentechnisch veränderten Organismen verwendeten Lagerstätte und Behältnisse –;4. bei der Beförderung gentechnisch veränderter Organismen die Verhinderung von Verlusten sowie Vermischungen und Vermengungen mit anderen Produkten – insbesondere durch räumliche Trennung von anderen Produkten und Reinigung der mit den zur Beförderung der gentechnisch veränderten Organismen verwendeten Beförderungsmittel und Behältnisse. GVO-GfP Laurent Lüttge
GVO-GfP II (4) Wer mit Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen, für erwerbswirtschaftliche Zwecke umgeht, muss die Zuverlässigkeit, Kenntnisse, Fertigkeiten und Ausstattung besitzen, um die Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erfüllen zu können. Auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde hat er das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachzuweisen. (5) Wer Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen, in Verkehr bringt, hat eine Produktinformation mitzuliefern, die die Bestimmungen der Genehmigung enthält, soweit diese sich auf den Umgang mit dem Produkt beziehen, und aus der hervorgeht, wie die Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erfüllt werden kann. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Sinne des Absatzes 3, die Eignung von Person und Ausstattung sowie deren Nachweis nach Absatz 4 und die inhaltliche Gestaltung der Produktinformation nach Absatz 5 näher zu bestimmen. Laurent Lüttge
Monitoring § 16d Beobachtung (1) Wer als Betreiber Produkte, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, in Verkehr bringt, hat diese auch danach nach Maßgabe der Genehmigung zu beobachten, um mögliche Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter zu ermitteln. (2) Ziel der Beobachtung ist es:1. zu bestätigen, dass eine Annahme über das Auftreten und die Wirkung einer etwaigen schädlichen Auswirkung eines gentechnisch veränderten Organismus oder dessen Verwendung in der Risikobewertung zutrifft (fallspezifische Beobachtung), und 2. das Auftreten in der Risikobewertung nicht vorhergesehener schädlicher Auswirkungen des gentechnisch veränderten Organismus oder dessen Verwendung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu ermitteln, die in der Risikobewertung nicht vorhergesehen wurden (allgemeine Beobachtung).(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Grundsätze der Beobachtung von gentechnisch veränderten Organismen durch den Betreiber in einer Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere hinsichtlich der Festlegung der für die Durchführung Verantwortlichen, der Mindeststandards der Beobachtung, der Einbeziehung bereits bestehender Beobachtungspraktiken und behördlicher Beobachtungstätigkeiten einschließlich der Kosten sowie des Informationsaustauschs mit den für die behördliche Beobachtung zuständigen Behörden. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Einrichtung einer behördlichen Beobachtung von gentechnisch veränderten Organismen in einer Rechtsverordnung zu regeln. Laurent Lüttge
BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. § 36a Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen (1) Die Übertragung von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, oder sonstige Einträge von gentechnisch veränderten Organismen stellen eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches dar, wenn entgegen der Absicht des Nutzungsberechtigten wegen der Übertragung oder des sonstigen Eintrags1. die Sache nicht oder2. die Sache nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften nur unter Hinweis auf die gentechnische Veränderung gekennzeichnet in den Verkehr gebracht werden darf oder3. die Sachenicht mit einer Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden darf, die nach den für die Produktionsweise jeweils geltenden Rechtsvorschriften möglich gewesen wäre. (2) Die Einhaltung der Vorsorgepflicht nach § 16c Abs. 2 und 3 gilt als wirtschaftlich zumutbar im Sinne von § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches. (3) Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit im Sinne von § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches kommt es nicht darauf an, ob die Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten mit oder ohne gentechnische Organismen erfolgt. (4) Kommen nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls mehrere Nachbarn als Verursacher in Betracht und lässt es sich nicht ermitteln, wer von ihnen den Schaden durch seine Handlung verursacht hat, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn jeder nur einen Teil der Beeinträchtigung verursacht hat und eine Aufteilung des Ausgleichs auf die Verursacher gemäß § 287 der Zivilprozessordnung möglich ist. Abwehr- / Ausgleichsanspruch BGB § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe (1) Der Eigentümer eines Grundstückskann die Zuführungvon Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungeninsoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben. (2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird undnicht durch Maßnahmenverhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. (3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig. Laurent Lüttge
Ausblick – Was bleibt zu tun? Verordnungen (Monitoring, GVO-GfP etc.) Saatgutschwellenwerte Koexistenz-RL? Laurent Lüttge
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