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Prof. Dr. Klaus Tonner Landwirtschafts-, Agrarumwelt- und Gentechnikrecht. Übersicht. Gemeinsame Agrarpolitik (GAP): Grundlagen, Ziele 3 GAP: Marktordnungen 8 EU-Agrarstrukturpolitik 14 Cross compliance Regelungen 17 Rechtsharmonisierung 20 Umweltvölkerrrecht 21
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Prof. Dr. Klaus TonnerLandwirtschafts-, Agrarumwelt- und Gentechnikrecht
Übersicht • Gemeinsame Agrarpolitik (GAP): Grundlagen, Ziele 3 • GAP: Marktordnungen 8 • EU-Agrarstrukturpolitik 14 • Cross complianceRegelungen 17 • Rechtsharmonisierung 20 • Umweltvölkerrrecht 21 • Lebensmittelsicherheit 26 • Lebensmittelrecht 31 • Gentechnikrecht 46
GAP: Grundlagen, Ziele • 1. Entwicklung • - im urspr. Römischen Vertrag Kompromiss zwischen deutschen (industriepolitischen) und französischen (agrarpolitischen Interessen) • - Umsetzung durch die Konferenz von Stresa (1958) und den ersten Mansholt-Plan • - bis 1970 Gemeinsame Marktordnungen (GMO) für die meisten Agrarprodukte • - positiv: Europa ist Selbstversorger, auskömmliches Einkommen der Landwirte • - negativ: Interventionspreise führen zu Überproduktion, Überschüsse müssen in Drittländen verkauft und durch Ausgleichszahlungen herunter subventioniert werden. Einfuhren werden durch Zölle behindert.
GAP: Grundlagen, Ziele • - Folgen: Reformbedarf, Übergang zu Direktsubventionierung. Umweltschutz kann über crosscompliance Eingang finden. Der Landwirt wird zum subventionierten Landschaftsgärtner • 2. Die Grundlagen im AEUV, Art. 38-44 • - Art. 38: Bekenntnis zur Landwirtschaft als Bestandteil des gemeinsamen Marktes
GAP: Grundlagen, Ziele • Art. 39 AEUV, Ziele: • - Steigerung der Produktivität • - Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung • - Stabilisierung der Märkte • - Sicherstellung der Versorgung • - Belieferung der Bevölkerung zu angemessenen Preisen • Keine Berücksichtigung umweltpolitischer Ziele, jedoch Querschnittsklauseln zum Umwelt- und Verbraucherschutz in Art. 11, 12 AEUV
GAP: Grundlagen, Ziele • Art. 40 Abs. 1 AEUV, Organisationsformen • - lit. a) gemeinsame Wettbewerbsregeln • - lit. b) Koordinierung der einzelstaatlichen Marktordnungen • - lit. c) europäische Marktordung • Praktisch relevant allein lit. C • Art. 40 Abs. 2 AEUV, Instrumente der gemeinsamem Marktordnung: • - Preisregelungen • - Beihilfen • - Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen • - Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- und Ausfuhr
GAP: Grundlagen, Ziele • Art. 43 AEUV: Kompetenzgrundlage • - lange Zeit waren nur Kommission und Rat zuständig • - Seit Lissabon haben Parlament und Rat die GMO zu beschließen; Kommission und Rat regeln jedoch nach wie vor die Einzelheiten. • - Komitologie-Verfahren (Verwaltungsausschuss) • - geteilte Zuständigkeit zwischen EU und Mitgliedstaaten, Art. 4 Abs. 1 lit. d AEUV, die jedoch praktisch allein von der EU in Anspruch genommen wird.
Marktordnungen • 1. Interne Regelungen (Binnenmarkt) • a. herkömmliche Preisstützung • - Orientierungspreis • - Interventionspreis → Staatliche Ankaufgarantie bei Unterschreitung • - Absatz von Interventionsware
Marktordnungen • b. Einkommensbeihilfen • - direkte an den Landwirt, indirekte an den Verarbeiter • - für landwirtschaftliche Kulturpflanzen weitgehend eingeführt • - Senkung der Orientierungspreise (30 % für Getreide), verbunden mit Ausgleichszahlungen • - Ausgleichszahlungen sind flächenbezogen und außerdem – außer bei Kleinerzeugern – mit Stilllegungsverpflichtungen verbunden
Marktordnungen • c. Begrenzung der Erzeugung • - wesentliche Preissenkungen erst seit 1992 • - Einschränkung der Intervention, z.B. Ankäufe erst unterhalb der Interventionspreise • - Quotenregelungen: bei Überproduktion Vermarktungsverbote oder Abgaben. Sollen langfristig abgeschafft werden, Milchquoten etwa bis 2015. • - Höchstgarantiemengen. Bei Überschreitung bspw. Kürzung der Beihilfen. Nachteil: stellen auf globale Erzeugungsmenge ab, keine individuellen Anreize.
Marktordnungen • 2. Handel mit Drittländern • a. Einfuhr von Produkten aus Drittländern • - zunächst „Abschöpfungen“, um Importprodukte auf EU-Preisniveau zu bringen • - wegen WTO-Regelungen aber nicht mehr zulässig, deshalb „Tarifierung“: Umwandlung in Zolltarife; derselbe Effekt. • b. Ausfuhr von EU-Produkten in Drittländer • - durch „Ausfuhrerstattungen“ werden EU-Produkte auf Weltmarktpreise herunter subventioniert.
Marktordnungen • c. Internationale Abkommen • - Präferierung besonderer Beziehungen einzelner Mitgliedstaaten (Butter/Schaffleisch aus NZ für UK, Bananen für D) • - heute vor allem Präferierung der AKP-Staaten • 3. Allgemeine Bestimmungen • - Begriffsbestimmungen, Wirtschaftsjahr, Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften
Marktordnungen 4. Bananen-Marktordnung • Ausgangslage: Dollar-Bananen, AKP-Bananen, Mitgliedstaaten mit eigenen Bananen • VO von 1993 legte unterschiedliche Einfuhrkontingente für Dollar- und AKP-Bananen fest • EuGH bestätigt dies mit Urt. v. 5.10.1994 • Streitschlichtungs Panel der WTO erklärt die VO 1997 für WTO-widrig • Anpassung der Bananen GMO 1998, später erneute Anpassung • Verfassungsbeschwerden der deutschen Importeure zum BVerfG • 2001 Erhöhung der Kontingente und Ermäßigung der Zollsätze für Dollar-Bananen, 2006 Beseitigung der Kontingentierungen
Agrarstrukturpolitik • 1. Primärrechtlicher Hintergrund: • Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt, Art. 174-178 AEUV • Ziele: Art. 174 AEUV • Instrument: Strukturfonds, Art. 175 AEUV • 2. Umsetzung • „Agenda 2000“ • VO (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
Agrarstrukturpolitik • Förderbare Maßnahmen: • - Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe • - Niederlassung von Junglandwirten • - Berufsbildung • - Vorruhestand • - benachteiligte Gebiete und Gebiete mit umweltspezifischen Einschränkungen • - Agrarumweltmaßnahmen • - Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse • - Forstwirtschaft • - Anpassung und Entwicklung von ländlichen Gebieten
Agrarstrukturpolitik • Kofinanzierung mit den Mitgliedstaaten • Weiter Entscheidungsspielraum der Mitgliedstaaten • Mitgliedstaaten legen Entwicklungspläne für den ländlichen Raum vor, die die Kommission überprüft und zur Kofinanzierung genehmigt.
Cross Compliance • Bindung der EU-Agrarzahlungen an Verpflichtungen im • - Umweltschutz • - Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit • - Tiergesundheit und Tierschutz • Geregelt in der VO (EG) Nr. 1782/2003, jetzt VO (EG) Nr. 73/2009 • In Deutschland umgesetzt durch Direkzahlungen-Verpflichtungsgesetz
Cross Compliance • Grundanforderungen an die Betriebsführung • Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ, engl. GAEC) • - Reduzierung der Bodenerosion • - Erhaltung des Humusgehalts des Bodens • - Instandhaltung von Flächen • - Gewässerschutz • - Dauergrünlandflächen (Adressat: Staat)
Cross Compliance • Durchsetzung • - Kontrolle durch Behörden vor Ort • - Stichproben bei 1 % der Zahlungsempfänger • - Bei Verstößen Zahlungskürzungen von 3 %
Rechtsharmonisierung • Detaillierte europäische Vorschriften gibt es in den Bereichen • - Saat und Pflanzgut, • - Pflanzenschutz, Tierzucht, Tierschutz • - Futtermittel • - Veterinärwesen • Koordinierung mit anderen Unionspolitiken • - Umweltschutz • - Verbraucherschutz • - Gesundheitspolitik • - Lebensmittelsicherheit
Umweltvölkerrecht • Warum Völkerrecht? • - Erhaltung einer funktionsfähigen Umwelt • - Abwehr grenzüberschreitenden Umweltbeeinträchtigungen • - Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen im internationalen Handel
Umweltvölkerrrecht • Völkerrechtliche Verträge • - Ü über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 1991 • - Ü über den Zugang zu Informationen (Aarhus-Konvention), 1998 • - Washingtoner Artenschutzabkommen, 1973 • - Ü über die biologische Vielfalt (Biodiversitäts-Konvention), 1992 • - Klimarahmenkonvention, 1982 • Demgegenüber: WTO-Abkommen
Umweltvölkerrrecht • Völkerrechtliche Verträge sind das stärkste Instrument. Sie müssen aber ratifiziert und durch die Staaten umgesetzt werden. • Daneben Völkergewohnheitsrecht: • - Verbot erheblicher grenzüberschreitender Umweltbelastungen • - Gebot der fairen und gerechten Aufteilung gemeinsamer natürlicher Ressourcen • „Soft law“: Entschließungen, Deklarationen
Umweltvölkerrecht • UN-Umweltschutzkonferenzen • Von entscheidender Bedeutung war die United Nations Conference on Environment and Development (UNCED) in Rio 1992, die auf der Basis des Berichts der Brundlandt-Kommission das Leitbild der nachhaltigen Entwicklung prägte. Sie verabschiedete die Klimarahmenkonvention und die Biodiversitätskonvention sowie die Agenda 21.
Umweltvölkerrecht • Es folgte das Kyoto-Protokoll von 1997, das jedoch von den USA, Russland und Japan nicht gezeichnet wurde. • Jährliche Konferenzen im Rahmen der Klimarahmenkonvention. Die Konferenz in Kopenhagen (2009) war ein Misserfolg. Derzeit findet die Konferenz in Durban statt. • Nachfolgekonferenz der UNCED in Johannesburg, 2002, nicht so erfolgreich
Lebensmittelsicherheit • Überschneidung zwischen Agrar- und Gesundheitspolitik, in den 1980er Jahren z.B. bei Hormonen und Legehennenhaltung, hierzu EuGH-Urteile, besonders aber durch die BSE-Krise: • „Sofortmaßnahme“ durch VO (EG) Nr. 820/97, die vorhergehende veterinärrrechtliche Regelungen verschärft: • - Ziel: Stabilisierung des durch die BSE-Krise destabilisierten Rindfleisch-Marktes • - Schutz der Gesundheit von Tier und Mensch • - Stärkung des Vertrauens der Verbraucher
Lebensmittelsicherheit • Mittel: Verbesserung der Transparenz der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen • - Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (obligatorisch): • -- Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren • -- elektronische Datenbanken • -- Tierpässe • -- Register in jedem Betrieb
Lebensmittelsicherheit • - Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (freiwillig) • -- Angaben auf dem Etikett (Art. 16) • -- sog. Spezifikationen, mit denen die Kontrolle der Angaben gewährleistet werden soll (Art. 14)
Lebensmittelsicherheit • Streit um die Kompetenznorm • Agrarpolitik, dann nur Kommission und Rat zuständig • Oder Gesundheitspolitik/Binnenmarkt, dann außerdem Parlament zuständig • EuGH entscheidet mit Urteil vom 4.4.2000 – Rs. C-269/97 für Agrarpolitik • Parlament wollte in einer medial hochgespielten Frage mitreden • Problem heute erledigt, weil seit Lissabon Mitentscheidung des Parlaments auch in der Agrarpolitik
Lebensmittelsicherheit • Konsolidierung durch VO (EG) Nr. 1760/2000: • - Kompetenznorm Binnenmarkt, daher Mitwirkung des Parlaments • - nunmehr obligatorische Etikettierung auch für Rindfleisch • Im Übrigen stößt BSE ein allgemeines Lebensmittelsicherheitsrecht an, dessen grundlegende Normierung sich in der VO (EG) Nr. 178/2002 befindet
Lebensmittelrecht • Gesetzgeberischer Hintergrund • - deutsches Recht: • -- Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (LMKV) • -- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) • -- Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (NKV)
Lebensmittelrecht • - Unionsrecht • -- Lebensmittelbasis-VO (VO (EG) Nr. 178/2002) • -- „Hygiene-Paket“ (drei Verordnungen von 2004) • -- Health-Claim-Verordnung (VO (EG) Nr. 1924/2006) • -- Neu: Lebensmittelinformations-VO (VO (EU) Nr. 1169/2011)
Lebensmittelrecht • Grundprinzipien • - gesamte Lebensmittelkette („vom Acker bis zum Teller“) • - Unternehmerverantwortung • - Pflicht zur Rückverfolgbarkeit • - Vorsorgeprinzip • - transparente Risikokommunikation
Lebensmittelrecht • Sorgfaltspflichten • - spezielle Sorgfaltspflichten aus den o.g. Vorschriften, darüber hinaus allg. Sorgfaltspflichten • - innerbetriebliche Kontrollen müssen objektiv erforderlich und zumutbar sein. Stichprobenverfahren genügt, bei Frischfleisch jeder 20. Tierkörper, bei Milcherzeugnissen eine Partie jeder 30. Sendung
Lebensmittelrecht • - Pflichten des Herstellers • HACCP-Grundsätze müssen eingehalten werden (Hazard Analysis Critical Control Points) • - Pflichten des Importeurs • Bei Importen aus Drittstaaten wie Hersteller, innerhalb der EU genügen Kontrollen im Ursprungsland • - Groß- und Zwischenhändler • - Einzelhändler
Lebensmittelrecht • Kennzeichnungspflichten • - Bezeichnung der Ware • Es ist eine gesetzlich festgelegte Verkehrsbezeichnung zu verwenden (Konfitüre, Margarine, Fruchtsaft, Käse),hilfsweise eine verkehrsübliche Verkehrsbezeichnung, fehlt auch diese, eine beschreibende Verkehrsbezeichnung • - Herstellerbezeichnung
Lebensmittelrecht • - Zutatenverzeichnis • Aufzählung in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils • - Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) • Darüber hinaus Verbrauchsdatum bei leicht verderblichen oder potentiell gesundheitsgefährdenden Lebensmitteln • - Volumenprozent bei Alkoholgehalt
Lebensmittelrecht • Art der Kennzeichnung • - Schrift: mindestens 1,2 mm, bei Verpackungoberfläche von >80 cm² 0,9 mm, nach der neuen LebensmittelinformationsVO mind. 6-Punkt-Schrift • - gut sichtbar auf der Verpackung; Informationsschild bei der Ware genügt nicht (EuGH) • -idR in deutscher Sprache • - Verkehrsbezeichnung, MHD, Alkoholgehalt und Füllmenge müssen im gleichen Sichtfeld liegen, Verweis auf außerhalb des Sichtfeldes liegendes MHD jedoch zulässig
Lebensmittelrecht • - Nährwertkennzeichnung • -- nach der NKV nur bei nährwertbezogenen Angaben, künftig aber Pflicht • -- nach der NKV müssen Brennwert, Eiweiß, Kohlenhydrate, Fett, Ballaststoffe, Kochsalz und best. Vitamine angegeben werden, künftig mehr • -- Darstellung nach dem GDA-Modell (Guideline Daily Amount) • -- auch künftig keine Ampelfarben
Lebensmittelrecht • Kennzeichnung bei Gentechnik • - Gen-Nahrungsmittel-VO (VO (EG) Nr. 1829/2003) • - Werbung „ohne Gentechnik“ zulässig, wenn Lebensmittel nicht aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) besteht oder aus solchen hergestellt wurde • - Kennzeichnungspflicht oberhalb eines Schwellenwertes von 0,9 % GVO-Anteil • - keine Kennzeichnungspflicht bei nur mittelbarer Anwendung, z.B. gentechnisch verändertem Futter • ÖkoKennzG: Bio-Siegel
Lebensmittelrecht • Verbote • - gesundheitsschädliche und für den menschlichen Verzehr ungeeignete Lebensmittel (Lebensmittelbasis-VO); abstrakter Gefährdungstatbestand • Umfangreiche Regelung um Schutz vor Täuschung (§ 11 LFGB) • - irreführende Aufmachung, Bezeichnung; falsche Mengen- und Gewichtsangaben, Herkunftsbezeichnungen, Verwendung wissenschaftlich umstrittener Behauptungen, Werbung mit selbstverständlichen Eigenschaften, Erweckung des Anscheins eines Arzneimittels • - neben verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen auch lauterkeitsrechtliche Sanktionen (Verbandsklagebefugnis nach § 8 UWG)
Lebensmittelrecht • Lebensmittelüberwachung • - Betretungsrecht von Geschäfts- und Betriebsräumen (von der Durchsuchung nach StPO abzugrenzen) • - Einsichtnahmerecht • - Auskunftrecht • - Probenahmerecht (Gegenprobe ist zurückzulassen) • - Information der Öffentlichkeit bei Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier (Lebensmittelbasis-VO) sowie bei hinreichendem Verdacht des nicht unerheblichen Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
Lebensmittelrecht • Rechtfolgen bei Verstößen • - Bußgeldverfahren oder Ordnungsverfügungen, in schweren Fällen auch Strafverfahren, iE in der LMKV geregelt • - bedeutender aber die Sanktionierung über die Klagebefugnisse des UWG. Damit werden vor allem die Täuschungstatbestände des § 11 LFGB sanktioniert:
Lebensmittelrecht • Abmahnungen und Klagebefugnisse nach UWG • - klagebefugt sind gemäß § 8 UWG Mitbewerber, deren Verbände und Verbraucherverbände • - Das UWG verbietet unlautere geschäftliche Handlungen. Dies ist bspw. ein Verstoß gegen ein gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Darunter fallen auch § 11 LFGB und die Kennzeichnungsvorschriften. Außerdem allgemeines Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen in § 5 UWG.
Lebensmittelrecht • Der klagebefugte Verband oder Mitbewerber muss zunächst abmahnen (§ 12 UWG) und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen. • Wird diese nicht abgegeben, wird er seinen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach dem UWG im gerichtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren geltend machen.
Gentechnikrecht • Unterscheidung zwischen roter Gentechnik (Humangenetik) und grüner Gentechnik (Umweltgentechnik). Nur letztere wird behandelt. • Hauptgefahren: Umweltbeeinträchtigungen, Beeinträchtigung der gentechnikfreien Landwirtschaft ; Verunreinigung durch gentechnisch veränderte Organismen (GVO)
Gentechnikrecht • „Kaskade“ internationaler Übereinkommen, europäischen Rechts und nationalen Rechts • Internationale Übereinkommen • - Biodiversitätskonvention von 1992 • - Biosicherheitsprotokoll (Protokoll von Cartagena). Durch eine EG-VO umgesetzt • - PreliminaryDraft International Code ofConduct on Plant Biotechnology der FAO von 1991 • - Agreement on theApplicationofSanitaryandPhyto-sanitaryMeasures (SPS-Übereinkommen) der WTO
Gentechnikrecht • Europäisches Recht • - Novelfood-Verordnung von 1997, regelt seit 2003 nicht mehr gentechnisch veränderte Lebensmittel • - Zwei Richtlinien von 1990 befassen sich mit Gentechnik in abgeschlossenen Systemen (System-RL, jetzt RL 2009/41/EG) und mit der Freisetzung (Freisetzungs-RL, jetzt RL 2001/18/EG), beide umgesetzt durch das Gentechnikgesetz
Gentechnikrecht • Europäisches Recht (Forts.) • Novelfood-VO wurde 2003 durch drei Verordnungen abgelöst: • - VO (EG) Nr. 1829/2003 über gentechnisch veränderte Lebensmittel: Eröffnungskontrolle für genetisch veränderte Produkte • - VO (EG) Nr. 1830/2003 über Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung • - VO (EG) Nr. 1831/2003 über grenzüberschreitende Verbringung von GVO
Gentechnikrecht • Deutsches Gentechnikrecht • Das Gentechnikgesetz (GenTG) stammt von 1990 und wurde 2004 und 2006 zwecks Anpassung an die EG-Richtlinien novelliert. Weitere Novelle von 2008 betrifft den „fairen Interessenausgleich“ • Daneben EGGenTDurchfG zur Durchführung der EG-Verordnungen und zahlreiche Verordnungen für den Vollzug des GenTG