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Sicherheit und Flexibilität in der künftigen 2. Säule Gedanken zur Rolle der 2. Säule im Rahmen einer flexiblen Beendigung der Erwerbskarriere. Silberfuchs-Meeting vom 13. März 2013, Zürich Prof . Dr. iur . Thomas Gächter Lehrstuhl für Staats-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht.
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Sicherheit und Flexibilität in der künftigen 2. SäuleGedanken zur Rolle der 2. Säule im Rahmen einer flexiblen Beendigung der Erwerbskarriere Silberfuchs-Meeting vom 13. März 2013, Zürich Prof. Dr. iur. Thomas Gächter Lehrstuhl für Staats-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht
Übersicht • Grundlegende Ziele und Mechanismen der 2. Säule • Innovationspotential der 2. Säule • Bestehende Flexibilisierungsmöglichkeiten • Insbesondere: Erleichterungen der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer • Schranke: Unangemessenheit • Ausblick auf «Vorsorge 2020» • Zielvorstellungen / Fazit
Leistungsziele der „Drei Säulen“ bzw. „Drei Etagen“ Gebundene Selbstvorsorge Art. 111 Abs. 4BV Individuelle Bedürfnisse Berufl. Vorsorge (UV, MV) Art. 113 Abs. 2lit. a BV Fortführung gewohnte Lebenshaltung Art. 112 Abs. 2lit. b BV AHV, IV, EL Angemessene Existenzsicherung
Keine gesamtgesellschaftliche Verantwortung Individuelle Bedürfnisse Solidarität innerhalb der Risikogemeinschaft, Arbeitnehmerversicherungen Fortführung gewohnte Lebenshaltung Gesamtgesellschaftliche Solidarität, Volksversicherung Angemessene Existenzsicherung
Individuelles Sparen, z.T. steuerbegünstigt Individuelle Bedürfnisse Kapitaldeckungsfinanzierung (und Umlagedeckungsfinanzierung) Fortführung gewohnte Lebenshaltung Umlagefinanzierung (mit wachsendem steuerlichem Anteil) Angemessene Existenzsicherung
Getrennte Risikogemeinschaften / Getrennte Kapitalumlagen Kinder/Jugendliche Erwerbstätige Pensionierte Individualisierte Kapitaldeckung
Charakterisierung der 2. Säule • Hauptzweck: (Soziale) Altersvorsorge • Mechanismen: Steuerersparnis, gesetzliche Unterstellung, (paritätische) Beitragspflicht • Auf Versicherte der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung beschränkte (und nur bedingte) Solidarität • In der Regel keine intergenerationelle Solidarität • Spannungsverhältnis soziale Vorsorge / Steuerersparnis / Sozialpartnerschaft
Innovationschancen • Trotz relativ dichter Regulierung weites Korsett (im Vergleich zur 1. Säule), v.a. in der weitergehenden Vorsorge • Möglichkeit unterschiedlicher Vorsorgepläne innerhalb derselben Vorsorgeeinrichtung • Anpassung auf Bedürfnisse der angeschlossenen Betriebe/Wirtschaftszweige (z.B. Baugewerbe!) • Finanzierung ohne weit reichende «Solidarlasten»
Umsetzung • Umsetzung durch Reglementsanpassung (im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe); keine politische Diskussion erforderlich. • Chance für Arbeitgeber, durch angepasste Vorsorgepläne eine beidseits optimale «Landezone» für den Ruhestand zu schaffen. • Teilweise «Korrigierbarkeit» von Entscheidungen der Arbeitnehmer, z.B. im Freizügigkeitsfall.
Bestehende Flexibilisierungsmöglichkeiten • Frühestmögliches reglementarisches (Alters-)Rücktrittsalter: 58 (Art. 1i Abs. 1 BVV 2) • Reglementarische Möglichkeit des Teilrücktritts (Teilpensionierung) • Reglementarische Möglichkeit des (im Obligatorium bis 70 und sonst unlimitierten) Aufschubs des Rentenbezugs bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit (mit entsprechender Erhöhung des Umwandlungssatzes) • Verschiedene reglementarische Ausfinanzierungs-möglichkeiten des vorgezogenen Altersrücktritts
Regl. Anpassung bei Abstellen auf Beendigung der Erwerbstätigkeit(Art. 13 Abs. 2 BVG)
IV. Insbesondere: Erleichterungen der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer
Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer (Kap. 5a BVG, seit 1.1.11) • Art. 33a (Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes) • 1Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass für Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, auf Verlangen der versicherten Person die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst weitergeführt wird. • 2Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes kann höchstens bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter erfolgen. • 3Die Beiträge zur Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes sind von der Beitragsparität nach den Artikeln 66 Absatz 1 dieses Gesetzes und 331 Absatz 3 des Obligationenrechts1 ausgenommen. Das Reglement kann Beiträge des Arbeitgebers für diese Weiterversicherung nur mit dessen Zustimmung vorsehen.
Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer (Kap. 5a BVG, seit 1.1.11) • Art. 33b (Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter) • Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt wird.
Allgemeines Erfordernis: Angemessenheit (I) • Art. 1 BVV 2 (Beiträge und Leistungen) • 1Ein Vorsorgeplan gilt als angemessen, wenn die Bedingungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind. • 2Gemäss Berechnungsmodell: • a. überschreiten die reglementarischen Leistungen nicht 70 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung; oder • b. betragen die gesamten reglementarischen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern, die der Finanzierung der Altersleistungen dienen, nicht mehr als 25 Prozent aller versicherbaren AHV-pflichtigen Löhne beziehungsweise die Beiträge der Selbständigerwerbenden nicht mehr als 25 Prozent des versicherbaren AHV-pflichtigen Einkommens pro Jahr.
Allgemeines Erfordernis: Angemessenheit (II) • Art. 1 BVV 2 (Beiträge und Leistungen) • 3Bei Löhnen, die über dem oberen Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG liegen, betragen gemäss Berechnungsmodell die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung.
Weiterarbeit trotz vorgesehenem vorzeitigen Altersrücktritt • Art. 1b BVV 2 (Vorzeitiger Altersrücktritt) • 1Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass die versicherte Person über den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen im Sinn von Artikel 9 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19931 (FZG) hinaus zusätzliche Einkäufe tätigen darf, um Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen ganz oder teilweise auszugleichen. • 2Vorsorgeeinrichtungen, welche Einkäufe für den vorzeitigen Altersrücktritt nach Absatz 1 zulassen, haben ihre Vorsorgepläne so auszugestalten, dass bei einem Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das reglementarische Leistungsziel höchstens um 5 Prozent überschritten wird.
Problemstellungen • Z.T. Möglichkeit «unangemessener» Leistungen bei Weiterarbeit; z.T. gesetzlich vorgesehen (Art. 33b BVG) • Problematik der Unangemessenheit trotz Weiterarbeit bei reglementarisch vorgesehener und bereits ausfinanzierter frühzeitiger Pensionierung: Kürzung, Beitragsbefreiung?
Grundlagen • Leitlinien der Reform der Altersvorsorge 2020, • Mediendokumentation vom 21. November 2012
Problemlage • Demographische Herausforderungen in den nächsten Jahrzehnten. • Finanzierungsperspektive der AHV ab 2020 negativ. • Lebenserwartung ist zu hoch für geltenden Mindestumwandlungssatz in der Beruflichen Vorsorge. • Steigende Ausgaben bei den EL.
Lösungsansatz im Allgemeinen • Ganzheitlich integriert und koordiniert. • Frühzeitig und vorausschauend statt reaktiv. • Politisch breit abgestützt. • Transparent.
Fazit • Es wird auch weiterhin ein «Referenzalter» geben, v.a. auch zur Definition des «Obligatoriums»; d.h. eine vollständige Flexibilisierung ist nicht zu erwarten. • Die 2. Säule bietet bereits heute gute Möglichkeiten für eine breite und faire «Landezone» für die Pensionierung zwischen 58 und 70. Die Möglichkeiten sollten reglementarisch ausgeschöpft werden. • Das Problem der möglichen «Unangemessenheit» von Leistungen bei Weiterarbeit ist gesetzgeberisch zu lösen (z.B. im Rahmen der «Vorsorge 2020»), damit es nicht zu unbilligen Ergebnissen kommt (unangemessene Steuerersparnis oder Verfall von unangemessen hohen Beiträgen zulasten der Versicherten).